Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2053
Steuerlich wirksames Künstler-Kontraktsplitting
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/9-IV/4/02vom 21.05.2002
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
Veranstalter mit einer in Großbritannien ansässigen
Produktionsgesellschaft einen Vertrag über ein Künstlergastspiel in
Österreich ab, dann wirkt die Produktionsgesellschaft an einer
inländischen Unterhaltungsdarbietung mit und es unterliegen daher die
hierfür gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug nach
§ 99 EStG 1988. Solange sich kein reziprok anzuwendendes gegenteiliges
Auslegungserfordernis ergibt, wird die im DBA-Großbritannien enthaltene
und dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete
Abkommensbestimmung so interpretiert, dass sie Österreich berechtigt, diese
an die Produktionsgesellschaft gezahlten Vergütungen nach inländischem
Recht (sonach durch Steuerabzug vom Bruttobetrag) zu besteuern. Dies allerdings
unter der Voraussetzung, dass darin Einkünfte enthalten sind, die an in
Österreich gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens
steuerpflichtige Künstler weiterfließen.
Bereits in EAS 1726 wurde allerdings aufgezeigt, dass
Exzessivbesteuerungen bei Großveranstaltungen (EAS 833) durch eine
Funktionsteilung beseitigt werden: Eine Gesellschaft betreut die technische
Produktion (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine
Produktionsmanagementgesellschaft) und überlässt es Anderen, die
Künstler unter Vertrag zu nehmen. Ob dieser "Andere" nun eine eigene
Künstlermanagementgesellschaft ist (wie im Fall der EAS 1726 und EAS 1301)
oder unmittelbar der Veranstalter ist (wie im Fall der EAS 1996), sollte hierbei
keinen Unterschied machen. Sobald in den Vergütungen, die die
Produktionsgesellschaft vom österreichischen Veranstalter erhält,
keine an die Künstler weiterfließenden Beträge mehr enthalten
sind, verliert Artikel 17 des Abkommens seine Anwendungsvoraussetzung und es
kommt Artikel 7 des Abkommens mit der Rechtsfolge einer
Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich zur Anwendung. Es muss der
Produktionsgesellschaft als Ausfluss der steuerlich anzuerkennenden
Gestaltungsfreiheit zugebilligt werden, darüber zu entscheiden, ob die
auftretenden Künstler von ihr oder von jemandem anderem unter Vertrag
genommen werden sollen und ob sonach auch der "Andere" die mit diesen
Engagementverträgen verbundenen Risiken trägt.
Liegt der Fall allerdings anders und schließt der
österreichische Veranstalter nicht mit einem gewerblich tätigen
Unternehmen (Produktionsgesellschaft, Konzertdirektion) einen Vertrag über
ein Künstlergastspiel ab, sondern tut er dies unmittelbar mit dem
Künstler (sei es mit oder ohne Vermittlung einer Agenturgesellschaft) und
ist es sodann der Künstler, der (selbst oder im Wege seines Agenten) eine
Produktionsgesellschaft damit beauftragt, ihm bei der Vorbereitung dieses
Gastspieles die erforderliche Assistenz zu leisten, dann stellen die Zahlungen
des Künstlers an die Produktionsgesellschaft Betriebsausgaben des
Künstlers dar, die dem System der Bruttoabzugsbesteuerung entsprechend die
Bemessungsgrundlage für den 20-prozentigen Steuerabzug in Österreich
nicht schmälern dürfen. Denn das System der Bruttoabzugsbesteuerung
beruht auf dem Prinzip, dass einerseits nicht der bis zu 50% reichende
progressive Steuersatz, sondern ein auf 20% ermäßigter Steuersatz zur
Anwendung kommt, dass aber andererseits im Gegenzug dazu die Bemessungsgrundlage
aus den Roheinnahmen ohne Abzug jeglicher Aufwendungen besteht. Dieses Prinzip
kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass Kosten auf den Veranstalter
verlagert werden. Ist der Fall daher so zu sehen, dass der Veranstalter dem
Künstler eine Sachleistung erbringt (nämlich die Gastpielassistenz
durch die Produktionsgesellschaft besorgt), werden die Zahlungen an die
Produktionsgesellschaft in gleicher Weise eine Einnahme des Künstlers
darstellen wie etwa die vom Veranstalter getragenen Hotelunterkunftskosten.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann wegen der
Sachverhaltsabhängigkeit im ministeriellen EAS-Verfahren nicht mit
verallgemeinernder Wirkung entschieden werden. Allerdings deutet Vieles auf das
Vorliegen des zweitgenannten Falles hin (also jenen Fall, bei dem der
Vertragsabschluss mit dem Künstler den inländischen Veranstalter zur
Kostenübernahme der dem Künstler dienenden Produktionsgesellschaft
nötigt), wenn die Produktionsgesellschaft in einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit zum Künstler steht. Eine solche Abhängigkeit kann
dadurch begründet werden, dass die Produktionsgesellschaft dem
Künstler gehört oder dass diese Produktionsgesellschaft im
Wesentlichen ausschließlich für diesen Künstler arbeitet.
Da der für den Steuerabzug haftende inländische
Veranstalter bei Auslandsbeziehungen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht
verhalten ist (siehe den Verweis des die Mitwirkungspflicht statuierenden §
138 BAO auf § 140 BAO), muss er auch in derartigen Fällen vorkehren,
dass die Unterlassung des Steuerabzuges von Zahlungen an eine ausländische
Produktionsgesellschaft der ersten und nicht der zweiten Fallgruppe zuzuordnen
ist. Im Zweifel wird daher entweder das Einvernehmen mit dem zuständigen
Finanzamt hergestellt werden müssen, oder es wird der Steuerabzug
vorgenommen und in einem anschließenden Rückzahlungsverfahren die
amtliche Anerkennung einer Zuordnung zur ersten Fallgruppe mit der Folge einer
DBA-Entlastungsberechtigung erwirkt.
21. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/9-IV/4/02
- Stammnummer
- 33472
- Gültig
- 21.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF