…in Österreich gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens steuerpflichtige Künstler weiterfließen. Bereits in EAS 1726 wurde allerdings aufgezeigt, dass Exzessivbesteuerungen bei Großveranstaltungen (EAS 833) durch eine Funktionsteilung beseitigt werden: Eine Gesellschaft betreut die technische Produktion (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine Produktionsmanagementgesellschaft) und…
…wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen Joint-Venture-Gesellschaft stattfindet…
…MA). Im österreichisch-schweizerischen Verhältnis wurde darüberhinaus Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn bei einer österreichischen Showveranstaltung eine Funktionsteilung zwischen zwei schweizerischen Gesellschaften dergestalt stattfindet, dass eine Gesellschaft sich um das Engagement der Künstler (Künstlermanagementgesellschaft) annimmt, während eine andere sich auf die technische Produktion spezialisiert (Organisation…
…der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, kann ihm diese Tätigkeit nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und einwandfrei festgelegt ist, sodass eine Gewinnmanipulation im Einzelfall nicht stattfinden kann. Im Zweifel wird die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt…
…Beispiel: Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der GmbH, kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die GmbH besorgt wird (VwGH 17.12.1996…
…entlasten. Um die der Betriebstätte zuzuordnenden Gewinne zu ermitteln, wird vermutlich ein Einblick in die Funktionsteilung zwischen dem französischen Mutterunternehmen und den in Österreich ausgeübten Funktionen sowie in die aus dem Österreich-Geschäft erzielten und folglich aufzuteilenden Konzerngewinne nötig sein. Es ist daher erforderlich, dass…
…zuzurechnen; oder an die luxemburgische Gesellschaft wurden zwar seitens der Muttergesellschaft gewisse Funktionen übertragen, doch entspricht die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eintretende Gewinnaufteilung nicht dem Ergebnis der Funktionsteilung und ist damit nicht fremdverhaltenskonform; oder die luxemburgische Tochtergesellschaft hat lediglich die Funktion eines Treuhänders (z.B…
…T2-AG funktionslos sein und sollten daher alle Funktionen der österreichischen T2-GmbH zuzurechnen sein, dann müsste konsequenterweise der österreichischen T2-GmbH auch der gesamte Gewinn zugerechnet werden. Geht man aber von einer österreichisch-schweizerischen Funktionsteilung aus, dann wird einerseits dafür Sorge zu tragen sein…
…sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074). Beispiel: Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Funktionsteilung: Gewerbeberechtigung, Eintragung im Telefonbuch…
…nicht den Vorwurf machen, dass dieser Betrag hinterzogen worden wäre. Ein Verschulden treffe den Beschwerdeführer nicht. Frau ***F*** sei für die Buchungen und Rechnungslegung zuständig gewesen, aber aufgrund der internen Funktionsteilung nicht für die Abfuhr. Allfällige Beträge, die der Sanierungsverwalter angefochten habe, könnten diesbezüglich auch…
…der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, kann ihm diese Tätigkeit nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und einwandfrei festgelegt ist, sodass eine Gewinnmanipulation im Einzelfall nicht stattfinden kann. Im Zweifel wird die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt…
…dass in einer fremdüblichen Vereinbarung die Leistungsbeschreibung so zu konkretisieren ist, dass der Leistungsumfang problemlos von jenem des Vertragspartners abgegrenzt werden kann, d h. eine eindeutige Funktionsteilung zwischen den Vertragspartnern festgestellt werden kann. Dies nicht nur, um die Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zu gewährleisten, sondern auch…
…zu beurteilen. Entfaltet der Gesellschafter-Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, so kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird (vgl. VwGH…
…ausüben, weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt sei. 3. an die luxemburgische Gesellschaft zwar seitens der Muttergesellschaft gewisse Funktionen übertragen wurden, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eintretende Gewinnaufteilung nicht dem Ergebnis der Funktionsteilung entspreche und daher nicht fremdverhaltenskonform sei; Dazu wurde von der Bw. ausgeführt…
…und Kenntnisse ohne Rücksicht auf die Interessen des von ihm betriebenen Elektrotechnikergeschäftes zur Verfügung zu stellen. Eine eigenbetriebliche Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers könne ihm nur dann zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt sei, im Zweifel werde er jedoch für die Körperschaft tätig…
…1996): Entfaltet der Gesellschafter - Geschäftsführer eine eigenbetriebliche Tätigkeit in der Branche der Körperschaft, kann sie ihm nur dann persönlich zugerechnet werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt ist. Im Zweifel wird angenommen, dass die Tätigkeit für die Körperschaft besorgt wird. Die Umsatz - und Gewerbesteuerbescheide…
2.2.2. Funktionsanalyse 2.2.2.1. Wesentliche Mitarbeiterfunktionen ("significant people functions") Rz 284: Ausgangspunkt der Funktionsanalyse ist die Feststellung der tatsächlich von der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten (OECD-MK Art. 7 Z 18 idF vor 2010). Hierbei ist Z 1.51 ff OECD-VPL…