Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1726
Künstlermanagement- und Produktionsgesellschaften im Verhältnis zur Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftE 346/2-IV/4/00vom 09.10.2000
Wortlaut laut Findok
Anlässlich von Konsultationen
zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich im August 2000 in Dresden
wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die im
deutsch-schweizerischen und im österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Künstler- und Sportlerklausel
dahingehend auszulegen ist, dass der letzte Satz von Artikel 17 Abs. 1 im
Wesentlichen die Rechtswirkungen des Artikels 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens
entfaltet. Daraus folgt, dass dann, wenn seitens eines österreichischen
Veranstalters von einer schweizerischen Gesellschaft eine Showproduktion
"gekauft" wird, die von der schweizerischen Gesellschaft aus Anlass der
Mitwirkung an der österreichischen Veranstaltung erzielten Einkünfte
in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der
Besteuerung zu unterziehen sind. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens durch
Einbehalt von 20% des Bruttoentgeltes verstößt nicht gegen das
Doppelbesteuerungsabkommen (Z. 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des OECD-MA).
Im österreichisch-schweizerischen Verhältnis
wurde darüberhinaus Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn bei einer
österreichischen Showveranstaltung eine Funktionsteilung zwischen zwei
schweizerischen Gesellschaften dergestalt stattfindet, dass eine Gesellschaft
sich um das Engagement der Künstler (Künstlermanagementgesellschaft)
annimmt, während eine andere sich auf die technische Produktion
spezialisiert (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine
Produktionsmanagementgesellschaft), diese andere Gesellschaft nicht nach Artikel
17, sondern nach Artikel 7 zu behandeln ist (Steuerpflicht in der Schweiz und
Steuerfreiheit in Österreich). Besteht zwischen den beiden schweizerischen
Gesellschaften ein Naheverhältnis im Sinn von Artikel 9 des Abkommens, dann
wird aber in besonderem Maße darauf zu achten sein, dass nicht der
Entgeltanteil der Künstlermanagementgesellschaft zugunsten des
Entgeltanteils der Produktionsmanagementgesellschaft geschmälert wird.
Gegebenenfalls kann auf der Grundlage von Artikel 25 oder 26 des
DBA-Ö/Schweiz die Mithilfe der Schweiz in Anspruch genommen werden, um
missbräuchlichen Anwendungen des Abkommens entgegenzuwirken.
09. Oktober
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 26 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
ShowproduktionKünstlermanagementgesellschaftProduktionsmanagementgesellschaftverbundene UnternehmenVerständigungsverfahrenInformationsaustausch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 346/2-IV/4/00
- Stammnummer
- 2389
- Gültig
- 09.10.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF