Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0225-F/02
Verdoppelung des Honorars und zusätzliche Personalgestellungskosten als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0225-F/02vom 16.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
S bei Vorliegen von 60% der rechtskräftigen Kaufverträge,
1,000.000,00
S bei Übergabe der Wohnanlage,
1.000.000,00
S bei Abrechnung der Baukosten.
IV.
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist
Feldkirch.
V.
Die
Vertragsteile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung
über die Hälfte des wahren Wertes oder Irrtums."
Die obige Vereinbarung wurde vom
Prüfer in der Belegsammlung aufgefunden. Seitens der Bw wurden dem
Prüfer ursprünglich lediglich die ebenfalls jeweils mit 13. Juni 1994
datierten acht Einzelvereinbarungen (im Verfahren von den Parteien als
"Einzelvereinbarungen B" bezeichnet) mit einem Gesamthonorar von 14 Mio S
vorgelegt. Seitens der Bw wurde der Umstand, dass die Einzelvereinbarungen B
jeweils dasselbe Datum wie die Sammelvereinbarung A aufweisen, damit
begründet, die Sekretärin habe bei Abfassen der Einzelvereinbarungen B
dieselbe Schreibvorlage wie für die Sammelvereinbarung A verwendet. Im
Schreiben vom 2. Oktober 2006 wurde die im bisherigen Verfahren gemachte Angabe,
die Einzelvereinbarungen B seien "im Laufe des
Jahres 1995" unterfertigt worden, dahingehend konkretisiert, dass diese
vor Beginn der Verhandlungen mit der Gemeinde geschlossen worden seien.
Da die acht Einzelvereinbarungen in den Punkten I., II. IV.
und V. den gleichen Inhalt und Wortlaut wie die entsprechenden Vertragspunkte
der Sammelvereinbarung A aufweisen, kann auf ihre Wiedergabe verzichtet werden
und wird auf die diesbezüglichen Vertragspunkte der obig wiedergegebenen
Sammelvereinbarung A verwiesen.
Die Einzelvereinbarungen unterscheiden sich von der
Sammelvereinbarung A darin, dass jeweils in Punkt III eine eigene
Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Formulierung in Pkt. III. lautet
jeweils zunächst wortgleich: "Es wird
folgende Honorarvereinbarung getroffen:
"Für die
Tätigkeit der Projektentwicklung des Baues und des Abverkaufes des
gegenständlichen Projektes erhält die Firma
D ein Pauschalhonorar in Höhe
von" und wird sodann die Entstehung des Honoraranspruches wie folgt
konkretisiert:
1,500.000,00
S bei Abgabe der Baueingabe beim Bauamt der Marktgemeinde X
500.000,00
S nach Vorliegen des rechtskräftigen Baubescheides
1.500.000,00
S bei Vergabe von 70% der Baukostensumme
1.500.000,00
S bei Vorliegen von 60% rechtskräftiger Kaufverträge
2.000.000,00
S bei 100% rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen oder bei
Übergabe der Wohnanlage
3.000.000,00
S bei Abrechnung Sonderwünsche Wohnungskäufer
1.000.000,00
S bei Mängelfreiheit bei den übergebenen Wohnungen
3.000.000,00
S bei Ablauf der Gewährleistungsfrist
Diesbezüglich ist
festzustellen, dass sich die ersten vier Honorarvereinbarungen mit jenen der
Sammelvereinbarung A decken.
Gemäß Pkt. III. der Sammelvereinbarung A
erhält die D jeweils 1 Mio S "bei
Übergabe der Wohnanlage" und "bei
"Abrechnung der Baukosten",
während bei der Einzelvereinbarung 5 ein Pauschalhonorar von 2.000.000,00 S
"bei 100% rechtskräftig unterzeichneten
Kaufverträgen oder bei Übergabe der Wohnanlage" vereinbart
wurde. Abweichend von der Sammelvereinbarung A wurde überdies in den drei
letzten Einzelvereinbarungen ein Zusatzhonorar von gesamt 7 Mio S mit den oben
angeführten Fälligkeiten vereinbart.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verdoppelung des Honoraranspruches gegenüber der Sammelvereinbarung A ihre
Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bw und der D
hat, oder ob auch mit einem Nichtgesellschafter diese Vereinbarung getroffen
worden wäre.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Unter einer verdeckten Ausschüttung werden alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer
Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu
einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt
werden, erfasst. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind,
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese
Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln. Entscheidend ist, ob
die Gesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt
hätte.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensbildung
der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung
schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann. Diese Absicht ist
schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn
sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Gesellschaft sich in der
Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt. Es bedarf somit
zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der
Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens, welches, bestehe es auch in einem
bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre
Organe vertretene Gesellschaft die Minderung des Gesellschaftsvermögens
durch den Gesellschafter akzeptiert hat.
Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in
gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine
Tatfrage und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH
3.8.2000, 96/15/0159; 31.3.2000, 95/15/0056).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass
an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern ebenso strenge
Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen sind. Solche Vereinbarungen müssen demnach nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH, 17.12.96,
/95/14/0074;VwGH 25.2.2004, 99/13/0154, VwGH 31.3.2000, 95/15/0056).
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die
erbrachten (und honorierten) Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert
erfasst und dargestellt werden. Die
Leistungsbeschreibung muss in einem solchen
Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der
Leistung möglich ist, und in der Folge die Feststellung getroffen werden
kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen
wäre. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es
insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer
fassbarer Leistungen (zB "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung,
Know-how-Überlassung) besteht (VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; VwGH 26.2.2004,
99/15/0053).
Fest steht, dass die D bei Abschluss der Sammelvereinbarung
A an der Bw nicht unmittelbar beteiligt war, während sie bei Abschluss der
Einzelvereinbarungen B 99,98% des Stammkapitals der Bw. gehalten hat. Dieser
Umstand rechtfertigt es, die gegenständliche Neuvereinbarung
(Einzelvereinbarungen B) und Verdoppelung des der D gebührenden Honorars
einem Fremdvergleich zu unterziehen, um festzustellen, ob die Gesellschaft einem
Nichtgesellschafter den Vorteil ebenfalls gewährt hätte.
Die Bw hat den Abschluss der Einzelvereinbarungen B und die
Verdoppelung des Honorars der D von gesamt 7 Mio S auf gesamt 14 Mio S
ausschließlich mit einer Auflage der Gemeinde X und den sich daraus
ergebenden Folgen begründet. Demnach habe die Bw nunmehr Bedarf nach einem
ausgeklügelten Verwertungs- und Vermarktungskonzept und nach einem Partner,
der ihr das Verwertungsrisiko abnahm, gehabt. Diese Umstände
berücksichtigend hätten die Vertragspartner im Jahre 1995 ihre
Vereinbarung neu gefasst und neben einer"deutlichen Ausweitung des
Leistungsumfanges" (vgl. dazu Berufung, Seite 7) auch eine Verdoppelung
des dafür gebührenden Honorars vereinbart.
Vorausgeschickt sei, dass der Berufungssenat unter
Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Geschäftsführers
bzw. des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht davon
ausgeht, dass der Bw bzw. deren Geschäftsführer die Auflage der
Gemeinde bereits bei Abschluss der Sammelvereinbarung A aufgrund des Projektes
E-X bekannt gewesen ist bzw. es durchaus plausibel erscheint, dass die Bw. im
Zeitpunkt der Einreichung des Projektes am 14. November 1994 (auch aus
rechtlichen Gründen) nicht mit dem Schlagendwerden dieser Auflagen
gerechnet hat und erst nachdem der Baubescheid ausblieb, die Vereinbarung mit
der Gemeinde Telfs, derzufolge nicht - wie ursprünglich von der Gemeinde
gefordert - 80% der Wohnungen, sondern nur mehr 60% an Gemeindebürger
Bürger verkauft werden mussten, abgeschlossen wurde.
Allerdings ist festzustellen, dass das Vorbringen der Bw,
wonach die Auflage der Gemeinde X und die sich daraus nach Angaben der Bw
ergebenden Folgen (erhöhtes Verwertungs- bzw. Verlustrisiko,
Vermarktungsproblem, zusätzlich zu erbringende Leistungen) das
zusätzliche Honorar von 7 Mio rechtfertigen würden, in den zwischen
der D und der Bw. abgeschlossenen "Einzelvereinbarungen B" keinerlei Deckung
findet. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt
nicht in Abrede gestellt.
Ein Vergleich der Sammelvereinbarung A mit den
Einzelvereinbarungen B zeigt nämlich, dass der der D in Pkt. II. erteilte
Auftrag in beiden Fällen völlig ident ist.
Es wurden lediglich zusätzliche Pauschalhonorare
vereinbart, deren Fälligkeit in drei Einzelvereinbarungen näher
bestimmt wurde. Demnach sollte die D 3 Mio S bei Abrechnung Sonderwünsche
Wohnungskäufer, 1 Mio S bei Mängelfreiheit bei den übergebenen
Wohnungen und 3 Mio S bei Ablauf der Gewährleistungsfrist erhalten.
Wie die Aussagen des Geschäftsführers bzw. des
steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung erhellt haben, ist
einzig und allein die behauptete Überwälzung des sich durch die
Auflage der Gemeinde ergebenden (davor hatte man mit einer problemlosen
Verwertung gerechnet) Verwertungs- bzw. Verlustrisikos auf die D für die
Verdoppelung des Honorars ursächlich gewesen. Diese sei bereit gewesen,
dieses Risiko gegen Verdoppelung des Honoraranspruches zu
übernehmen.
Dass die D aber tatsächlich ein Verwertungs- bzw.
Verlustrisiko übernommen hätte, kann weder der Sammelvereinbarung A
noch den Einzelvereinbarungen B entnommen werden.
Der Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates
stellt nicht in Abrede, dass sich das Verwertungsrisiko für die
Eigentumswohnungen durch die Auflage der Gemeinde (20 von 32 Wohnungen mussten
demnach an Gemeindebürger verkauft werden) erhöht hat und sich dadurch
ein erhöhter Arbeitsaufwand ergeben hat. Für den Berufungssenat ist
jedoch nicht erkennbar, inwiefern das Verwertungs- bzw. Verlustrisiko auf die D
übergegangen sein sollte. Die Bw war auch bei Abschluss der
Einzelvereinbarungen (vgl. Pkt. I) grundbücherliche Alleineigentümerin
der streitgegenständlichen Liegenschaft und Bauherrin des Projektes. Es
wurde weder behauptet noch wurde in den Einzelvereinbarungen B vereinbart, dass
die D im Fall, dass ein Teil der Wohnungen nicht oder nicht innerhalb einer
bestimmten Frist verkauft werden hätte können, der Bw den ihr dadurch
entstandenen Schaden zu ersetzen gehabt hätte bzw. diese die Bw für
aus der Auflage der Gemeinde resultierende Vermögensnachteile schad- und
klaglos halten hätte müssen. Die einzige Folge, die sich für die
D ergeben hätte können, falls nicht 100% der Wohnungen verkauft worden
wären, wäre eine Kürzung des ihr bei Vorliegen von 100%
rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen gebührenden Honorars
von 2 Mio S gewesen. Diesbezüglich wird ergänzend darauf verwiesen,
dass diese 2 Mio S der D auch bei Übergabe der Wohnanlage (arg.: "oder bei
Übergabe der Wohnanlage") zu bezahlen gewesen wären.
Da bereits im Wege der Sammelvereinbarung A ein
Pauschalhonorar für den unter Pkt. II konkretisierten Auftrag vereinbart
wurde und sich der Honoraranspruch bis zur Übergabe der Wohnanlage bzw.
Abrechnung der Baukosten insgesamt nicht erhöht hat, sind nach Ansicht des
Berufungssenates sämtliche mit dem unverändert gebliebenen Auftrag
verbundenen Leistungen der D mit dem Honorar von 7 Mio S abgegolten.
Soweit es sich bei den behaupteten Zusatzleistungen um
Planungsleistungen (Umplanung des ursprünglichen Projektes) handelt, ist
zudem darauf zu verweisen, dass die J Planungs- und Bauleitungs GesmbH mit der
Planung (und Bauleitung) beauftragt war und erforderliche Umplanungen allenfalls
deren Honorar erhöhen hätten können.
Zudem ist festzustellen, dass eine Vereinbarung, die in
keiner Weise näher konkretisiert, an die Erbringung welcher
zusätzlicher Leistungen im Einzelnen ein weitergehender Honoraranspruch
geknüpft wird, einem Fremdvergleich im obig beschriebenen Sinn bereits dem
Grunde nach nicht standhalten kann. Der unabhängige Finanzsenat vertritt
die Auffassung, dass in einer fremdüblichen Vereinbarung die
Leistungsbeschreibung so zu konkretisieren ist, dass der Leistungsumfang
problemlos von jenem des Vertragspartners abgegrenzt werden kann, d h. eine
eindeutige Funktionsteilung zwischen den Vertragspartnern festgestellt werden
kann. Dies nicht nur, um die Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zu
gewährleisten, sondern auch, um die im rechtsgeschäftlichen Verkehr
notwendige Klarheit über die Person des Vertragspartners zu
gewährleisten, andernfalls jeder Vertragspartner damit rechnen muss, mit
Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem
Leistungsbereich des jeweils anderen Teiles in Anspruch genommen zu werden (VwGH
17.12.1996, 95/14/0074).
Zudem können sich bei unklaren Regelungen Zweifel
darüber ergeben, welche Leistungen im vereinbarten Honorar inkludiert sind
und welche gesondert zu entlohnen sind. Wie bereits ausgeführt, muss die
Leistungsbeschreibung grundsätzlich in einem solchen Maße konkret
sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung
möglich ist und festgestellt werden kann, ob ein fremder Dritter jene
Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre (vgl. VwGH 28.1.2003,
99/14/0100). Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche
Vereinbarung mit der D nicht.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich im
Übrigen den Ausführungen des Finanzamtes in der gesonderten
Begründung vom 20. Juli 2001 zur Berufungsvorentscheidung an, wonach die
Verdoppelung des Honoraranspruches der D in Zusammenhang mit der
Rohertragsermittlung zu sehen ist, die den Rohertrag per 23. Juli 1997, somit
unmittelbar nach erfolgter Wohnungsübergabe (21./22.7.1997), ausweist. Dass
eine Rohertragsermittlung nach Angaben des Geschäftsführers bzw.
steuerlichen Vertreters jederzeit erstellt werden könne bzw. die Daten nach
deren Erfassung nicht mehr aktualisiert würden, vermag nichts an der
Tatsache zu ändern, dass bis Juli 1997 lediglich Honorare von 7 Mio S
verrechnet wurden und erst - wie auch aus der Baukostenübersicht per
31.12.1998 hervorgeht - seitens der D mit Rechnung vom 10.12.1997 ein weiteres
Honorar von 3 Mio S geltend gemacht wurde. Auf die näheren
Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung wird
verwiesen.
Dem in der Berufung erhobenen Einwand, lediglich das
vereinbarte Honorar von 7 Mio S als fremdüblich anzuerkennen, sei das
einzige Resultat, das theoretisch denkunmöglich sei, ist entgegen zu
halten, dass das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar von 7 Mio alle
Leistungen im Zusammenhang mit dem der D erteilten Auftrag (vgl. Pkt. II. der
Sammelvereinbarung A) abdecken sollte und sich dieser Auftrag in den
Einzelvereinbarungen nicht geändert hat. Abgesehen davon, dass für den
nur allgemein umschriebenen Leistungsumfang bereits in der Sammelvereinbarung A
ein Pauschalhonorar vereinbart wurde und folglich davon ausgegangen werden kann,
dass ein erhöhter Arbeitsaufwand infolge eines erschwerten Absatzes darin
Deckung findet und dies mangels gesonderter konkreter Vereinbarungen zu Lasten
der Auftragnehmerin geht, kann sich die Bw jedenfalls nicht als beschwert
erachten, wenn das Finanzamt das Honorar von 7 Mio S anerkannt hat und sah
sich auch der Berufungssenat zu keiner davon abweichenden Beurteilung
veranlasst. Im Übrigen konnte bei der mündlichen Verhandlung weder der
Geschäftsführer der Bw noch der steuerliche Vertreter konkrete
Auskünfte über die Ermittlung des zusätzlichen Honorars
geben.
Soweit die Bw rügt, das Finanzamt habe sich bei
Durchführung des Fremdvergleiches darauf beschränkt, das Wort
Fremdvergleich zu verwenden und sei nicht in der Lage bzw. nicht willens
gewesen, den durchgeführten Fremdvergleich unter Angabe der
vergleichsgegenständlichen Parameter sowie unter Angabe der
Vergleichssubjekte offen zu legen, ist sie darauf zu verweisen, dass sich die
Unangemessenheit eines Aufwandes nicht nur aus dem Vergleich mit anderen
Fällen, sondern durchaus auch aus dem Ausschöpfen sonstiger in einem
konkreten Fall zur Verfügung stehender Erkenntnisse oder Erfahrungswerte
ergeben kann. Auf diese muss zurückgegriffen werden, wenn ein geeigneter
Vergleichsmaßstab fehlt.
Zusammengefasst wären daher die nach Überzeugung
des Berufungssenates schon aufgrund der mangelnden inhaltlichen Konkretisierung
einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Vereinbarungen mit einem fremden
Dritten nicht geschlossen worden, zumal der Verdoppelung des Honorars auch keine
konkreten eine solche Erhöhung rechtfertigenden Leistungen
gegenüberstanden und sich die Bw dadurch überdies ihres gesamten
Gewinnes begeben hat. Die Beurteilung des zusätzlich gewährten
Honorars in Höhe von 7 Mio S als verdeckte Gewinnausschüttung kann
daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2. Personalstellung Projekt
"I-Straße":
Mit Rechnung vom 14.12.1998 verrechnete die D der Bw
"vereinbarungsgemäß" für die geleistete Personalstellung vom
1.1.1997 bis 31.12.1998, somit für 24 Monate, den Betrag von mtl. 40.000,00
S bzw. gesamt 960.000,00 S. In Beantwortung eines diesbezüglichen
Fragenvorhaltes der Großbetriebsprüfung teilte die D, vertreten durch
ihren Geschäftsführer G, mit Schreiben vom 25. Mai 2000 Folgendes
mit:
"Das ursprünglich zwischen der Bw. und der
Firma D vereinbarte Projektmanagementhonorar verstand sich für eine
kontinuierliche Abwicklung des Bauvorhabens mit den beauftragten Firmen.
Bereits im Herbst 1996 zeichnete sich eine
mangelhafte Leistungserbringung der Baufirma ab und mussten daher andere Firmen
einspringen, um den von uns den Käufern zugesicherten Fertigstellungstermin
einigermaßen einhalten zu können. Dies führte schlussendlich
dazu, dass im Februar 1997 der Baufirma der Auftrag entzogen wurde und mit einer
neuen Firma die Arbeiten verhandelt und fertig gestellt werden konnten.
Darüber hinaus musste mit den Sublieferanten
der Baufirma der Zahlungsverkehr abgewickelt werden, weil sich diese geweigert
haben, an die Baufirma zu liefern, da sie befürchteten, dass sie für
die gelieferten Baumaterialien kein Geld mehr bekommen. Im Zuge der
Fertigstellungsarbeiten stellte sich heraus, das die ursprünglich mit den
Erdarbeiten beauftragte Firma den Konkursantrag gestellt hat und die von ihr
durchgeführten Hinterfüllungsarbeiten nicht der Ausschreibung
entsprechend ausgeführt worden sind. Mit entsprechendem Arbeits- und
Kostenaufwand musste unsererseits die Sanierung in Auftrag gegeben werden.
Nach Übergabe der Wohnanlage, welche im Juli
1997 erfolgte, waren folgende Personen der Firma D mit der
Mängelbehebung befasst:
Herr
Helmut S als Verkäufer der Wohnungen und somit erster Ansprechpartner der
Wohnungseigentümer.
Frau
Waltraud T im Sekretariat, die mit den Telefonaten und mit dem Schriftverkehr
zur Abwicklung der Mängelbehebung beauftragt war.
Frau
U Nicole als Hausverwalterin, welche die Mängel an den Bauerrichter
weitergeleitet hat.
Herr
G als Geschäftsführer der D , welcher vor allem mit der Abwicklung der
Konkurse folgender bauausführender Firmen und nachfolgender gerichtlicher
Auseinandersetzung, welche teilweise bis zum heutigen Tage noch nicht
abgeschlossen sind, beschäftigt war bzw. noch immer ist.
Es handelt sich hierbei um die Firmen
Erdbewegungen V, Baufirma W und Baufirma Y. Der von der Firma J
ursprünglich mit der Bauleitung und mit den Abrechnungsarbeiten beauftragte
Techniker, Herr Christian Q, ist am 31.12.1997 aus dem Unternehmen ausgeschieden
und war somit für uns nicht mehr greifbar. Aus diesem Grunde mussten zur
Abwicklung der Konkurse der oben angeführten Firmen von Herrn G
sämtliche Aufträge sowie Abrechnungen kontrolliert werden, was sehr
zeitaufwändig war, da damit auch Folgewerke betroffen waren.
Die Inanspruchnahme der einzelnen Mitarbeiter war
im Zeitablauf stark unterschiedlich und im Hinblick auf die Vielzahl von
Einzeltätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter wurde wegen des damit
verbundenen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes - der von
niemandem bezahlt werden kann - auf eine detaillierte Auflistung der
Einzelleistungen verzichtet.
Abschließend möchten wir noch bemerken,
dass wir vor allem in der Konkurssache W, welche bis zum heutigen Tage noch
nicht abgeschlossen ist, immer wieder neuerlich mit einem intensiven
Aktenstudium und mit Besprechungen des Masseverwalters befasst sind."
Die Bw ist in der Berufung u.a.
davon ausgegangen, dass es im gegebenen Falle völlig unerheblich sei, ob in
der Sammelvereinbarung oder in den Einzelvereinbarungen darauf Bezug genommen
werde, dass sich das Honorar bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme
einzelner Dienstnehmer erhöhe. Im gegenständlichen Falle
handle es sich um Leistungen, die vom
Regelungsinhalt der seinerzeitigen Vereinbarung überhaupt nicht umfasst
seien und auch nicht absehbar gewesen seien.
Über Auftrag der Referentin des unabhängigen
Finanzsenates hat das Finanzamt den Bw mit Vorhalt vom 12. April 2005 gebeten,
die der Personalstellung zu Grunde liegende Vereinbarung vorzulegen, bekannt zu
geben, wie die Personalgestellungskosten von 40.000,00 S monatlich ermittelt
wurden und die im Schreiben vom 25. Mai 2000 angeführten Leistungen
nachzuweisen. Der Vorhalt ist trotz Fristverlängerung und mehrfacher
Urgenzen unbeantwortet geblieben. In der mündlichen Verhandlung wurde
eingeräumt, dass es keine gesonderte Vereinbarung gebe.
Wenngleich unbestritten ist, dass die im Schreiben vom
25.5.2000 angeführten Umstände einen arbeitsmäßigen
Mehraufwand zu verursachen vermögen, stellt es sich nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates als gänzlich fremdunüblich dar, dass
im Zusammenhang mit derartigen Leistungen, die aus jenem Risiko resultieren, das
Bauprojekten im Allgemeinen anhaftet, neben einem Pauschalhonorar für die
Abwicklung des gesamten Projektes ein zusätzliches Pauschalhonorar für
die (erhöhte) Inanspruchnahme des Personals geleistet wird, zumal kein wie
immer geartete Nachweis über den Umfang der behaupteten Mehrleistungen
erbracht wurde und selbst die Ermittlung des Honorars nicht konkretisiert werden
konnte. Infolgedessen kann der Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass die
gegenständliche Zahlung einzig durch das bestehende Naheverhältnis
erklärbar sei und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege,
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0225-F/02
- Stammnummer
- 24496
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF