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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0225-F/02

Verdoppelung des Honorars und zusätzliche Personalgestellungskosten als verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0225-F/02vom 16.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

S bei Vorliegen von 60% der rechtskräftigen Kaufverträge, 1,000.000,00 S bei Übergabe der Wohnanlage, 1.000.000,00 S bei Abrechnung der Baukosten. IV. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Feldkirch. V. Die Vertragsteile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder Irrtums." Die obige Vereinbarung wurde vom Prüfer in der Belegsammlung aufgefunden. Seitens der Bw wurden dem Prüfer ursprünglich lediglich die ebenfalls jeweils mit 13. Juni 1994 datierten acht Einzelvereinbarungen (im Verfahren von den Parteien als "Einzelvereinbarungen B" bezeichnet) mit einem Gesamthonorar von 14 Mio S vorgelegt. Seitens der Bw wurde der Umstand, dass die Einzelvereinbarungen B jeweils dasselbe Datum wie die Sammelvereinbarung A aufweisen, damit begründet, die Sekretärin habe bei Abfassen der Einzelvereinbarungen B dieselbe Schreibvorlage wie für die Sammelvereinbarung A verwendet. Im Schreiben vom 2. Oktober 2006 wurde die im bisherigen Verfahren gemachte Angabe, die Einzelvereinbarungen B seien "im Laufe des Jahres 1995" unterfertigt worden, dahingehend konkretisiert, dass diese vor Beginn der Verhandlungen mit der Gemeinde geschlossen worden seien. Da die acht Einzelvereinbarungen in den Punkten I., II. IV. und V. den gleichen Inhalt und Wortlaut wie die entsprechenden Vertragspunkte der Sammelvereinbarung A aufweisen, kann auf ihre Wiedergabe verzichtet werden und wird auf die diesbezüglichen Vertragspunkte der obig wiedergegebenen Sammelvereinbarung A verwiesen. Die Einzelvereinbarungen unterscheiden sich von der Sammelvereinbarung A darin, dass jeweils in Punkt III eine eigene Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die Formulierung in Pkt. III. lautet jeweils zunächst wortgleich: "Es wird folgende Honorarvereinbarung getroffen: "Für die Tätigkeit der Projektentwicklung des Baues und des Abverkaufes des gegenständlichen Projektes erhält die Firma D ein Pauschalhonorar in Höhe von" und wird sodann die Entstehung des Honoraranspruches wie folgt konkretisiert: 1,500.000,00 S bei Abgabe der Baueingabe beim Bauamt der Marktgemeinde X 500.000,00 S nach Vorliegen des rechtskräftigen Baubescheides 1.500.000,00 S bei Vergabe von 70% der Baukostensumme 1.500.000,00 S bei Vorliegen von 60% rechtskräftiger Kaufverträge 2.000.000,00 S bei 100% rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen oder bei Übergabe der Wohnanlage 3.000.000,00 S bei Abrechnung Sonderwünsche Wohnungskäufer 1.000.000,00 S bei Mängelfreiheit bei den übergebenen Wohnungen 3.000.000,00 S bei Ablauf der Gewährleistungsfrist Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die ersten vier Honorarvereinbarungen mit jenen der Sammelvereinbarung A decken. Gemäß Pkt. III. der Sammelvereinbarung A erhält die D jeweils 1 Mio S "bei Übergabe der Wohnanlage" und "bei "Abrechnung der Baukosten", während bei der Einzelvereinbarung 5 ein Pauschalhonorar von 2.000.000,00 S "bei 100% rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen oder bei Übergabe der Wohnanlage" vereinbart wurde. Abweichend von der Sammelvereinbarung A wurde überdies in den drei letzten Einzelvereinbarungen ein Zusatzhonorar von gesamt 7 Mio S mit den oben angeführten Fälligkeiten vereinbart. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Verdoppelung des Honoraranspruches gegenüber der Sammelvereinbarung A ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bw und der D hat, oder ob auch mit einem Nichtgesellschafter diese Vereinbarung getroffen worden wäre. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Unter einer verdeckten Ausschüttung werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, erfasst. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines Fremdvergleiches zu ermitteln. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensbildung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann. Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Gesellschaft sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt. Es bedarf somit zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Minderung des Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter akzeptiert hat. Die Frage, ob eine Rechtsbeziehung auch unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden wäre, ist eine Tatfrage und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 3.8.2000, 96/15/0159; 31.3.2000, 95/15/0056). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen sind. Solche Vereinbarungen müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH, 17.12.96, /95/14/0074;VwGH 25.2.2004, 99/13/0154, VwGH 31.3.2000, 95/15/0056). Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten (und honorierten) Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist, und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (zB "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht (VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053). Fest steht, dass die D bei Abschluss der Sammelvereinbarung A an der Bw nicht unmittelbar beteiligt war, während sie bei Abschluss der Einzelvereinbarungen B 99,98% des Stammkapitals der Bw. gehalten hat. Dieser Umstand rechtfertigt es, die gegenständliche Neuvereinbarung (Einzelvereinbarungen B) und Verdoppelung des der D gebührenden Honorars einem Fremdvergleich zu unterziehen, um festzustellen, ob die Gesellschaft einem Nichtgesellschafter den Vorteil ebenfalls gewährt hätte. Die Bw hat den Abschluss der Einzelvereinbarungen B und die Verdoppelung des Honorars der D von gesamt 7 Mio S auf gesamt 14 Mio S ausschließlich mit einer Auflage der Gemeinde X und den sich daraus ergebenden Folgen begründet. Demnach habe die Bw nunmehr Bedarf nach einem ausgeklügelten Verwertungs- und Vermarktungskonzept und nach einem Partner, der ihr das Verwertungsrisiko abnahm, gehabt. Diese Umstände berücksichtigend hätten die Vertragspartner im Jahre 1995 ihre Vereinbarung neu gefasst und neben einer"deutlichen Ausweitung des Leistungsumfanges" (vgl. dazu Berufung, Seite 7) auch eine Verdoppelung des dafür gebührenden Honorars vereinbart. Vorausgeschickt sei, dass der Berufungssenat unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Geschäftsführers bzw. des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgeht, dass der Bw bzw. deren Geschäftsführer die Auflage der Gemeinde bereits bei Abschluss der Sammelvereinbarung A aufgrund des Projektes E-X bekannt gewesen ist bzw. es durchaus plausibel erscheint, dass die Bw. im Zeitpunkt der Einreichung des Projektes am 14. November 1994 (auch aus rechtlichen Gründen) nicht mit dem Schlagendwerden dieser Auflagen gerechnet hat und erst nachdem der Baubescheid ausblieb, die Vereinbarung mit der Gemeinde Telfs, derzufolge nicht - wie ursprünglich von der Gemeinde gefordert - 80% der Wohnungen, sondern nur mehr 60% an Gemeindebürger Bürger verkauft werden mussten, abgeschlossen wurde. Allerdings ist festzustellen, dass das Vorbringen der Bw, wonach die Auflage der Gemeinde X und die sich daraus nach Angaben der Bw ergebenden Folgen (erhöhtes Verwertungs- bzw. Verlustrisiko, Vermarktungsproblem, zusätzlich zu erbringende Leistungen) das zusätzliche Honorar von 7 Mio rechtfertigen würden, in den zwischen der D und der Bw. abgeschlossenen "Einzelvereinbarungen B" keinerlei Deckung findet. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt nicht in Abrede gestellt. Ein Vergleich der Sammelvereinbarung A mit den Einzelvereinbarungen B zeigt nämlich, dass der der D in Pkt. II. erteilte Auftrag in beiden Fällen völlig ident ist. Es wurden lediglich zusätzliche Pauschalhonorare vereinbart, deren Fälligkeit in drei Einzelvereinbarungen näher bestimmt wurde. Demnach sollte die D 3 Mio S bei Abrechnung Sonderwünsche Wohnungskäufer, 1 Mio S bei Mängelfreiheit bei den übergebenen Wohnungen und 3 Mio S bei Ablauf der Gewährleistungsfrist erhalten. Wie die Aussagen des Geschäftsführers bzw. des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung erhellt haben, ist einzig und allein die behauptete Überwälzung des sich durch die Auflage der Gemeinde ergebenden (davor hatte man mit einer problemlosen Verwertung gerechnet) Verwertungs- bzw. Verlustrisikos auf die D für die Verdoppelung des Honorars ursächlich gewesen. Diese sei bereit gewesen, dieses Risiko gegen Verdoppelung des Honoraranspruches zu übernehmen. Dass die D aber tatsächlich ein Verwertungs- bzw. Verlustrisiko übernommen hätte, kann weder der Sammelvereinbarung A noch den Einzelvereinbarungen B entnommen werden. Der Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates stellt nicht in Abrede, dass sich das Verwertungsrisiko für die Eigentumswohnungen durch die Auflage der Gemeinde (20 von 32 Wohnungen mussten demnach an Gemeindebürger verkauft werden) erhöht hat und sich dadurch ein erhöhter Arbeitsaufwand ergeben hat. Für den Berufungssenat ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern das Verwertungs- bzw. Verlustrisiko auf die D übergegangen sein sollte. Die Bw war auch bei Abschluss der Einzelvereinbarungen (vgl. Pkt. I) grundbücherliche Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft und Bauherrin des Projektes. Es wurde weder behauptet noch wurde in den Einzelvereinbarungen B vereinbart, dass die D im Fall, dass ein Teil der Wohnungen nicht oder nicht innerhalb einer bestimmten Frist verkauft werden hätte können, der Bw den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen gehabt hätte bzw. diese die Bw für aus der Auflage der Gemeinde resultierende Vermögensnachteile schad- und klaglos halten hätte müssen. Die einzige Folge, die sich für die D ergeben hätte können, falls nicht 100% der Wohnungen verkauft worden wären, wäre eine Kürzung des ihr bei Vorliegen von 100% rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen gebührenden Honorars von 2 Mio S gewesen. Diesbezüglich wird ergänzend darauf verwiesen, dass diese 2 Mio S der D auch bei Übergabe der Wohnanlage (arg.: "oder bei Übergabe der Wohnanlage") zu bezahlen gewesen wären. Da bereits im Wege der Sammelvereinbarung A ein Pauschalhonorar für den unter Pkt. II konkretisierten Auftrag vereinbart wurde und sich der Honoraranspruch bis zur Übergabe der Wohnanlage bzw. Abrechnung der Baukosten insgesamt nicht erhöht hat, sind nach Ansicht des Berufungssenates sämtliche mit dem unverändert gebliebenen Auftrag verbundenen Leistungen der D mit dem Honorar von 7 Mio S abgegolten. Soweit es sich bei den behaupteten Zusatzleistungen um Planungsleistungen (Umplanung des ursprünglichen Projektes) handelt, ist zudem darauf zu verweisen, dass die J Planungs- und Bauleitungs GesmbH mit der Planung (und Bauleitung) beauftragt war und erforderliche Umplanungen allenfalls deren Honorar erhöhen hätten können. Zudem ist festzustellen, dass eine Vereinbarung, die in keiner Weise näher konkretisiert, an die Erbringung welcher zusätzlicher Leistungen im Einzelnen ein weitergehender Honoraranspruch geknüpft wird, einem Fremdvergleich im obig beschriebenen Sinn bereits dem Grunde nach nicht standhalten kann. Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass in einer fremdüblichen Vereinbarung die Leistungsbeschreibung so zu konkretisieren ist, dass der Leistungsumfang problemlos von jenem des Vertragspartners abgegrenzt werden kann, d h. eine eindeutige Funktionsteilung zwischen den Vertragspartnern festgestellt werden kann. Dies nicht nur, um die Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zu gewährleisten, sondern auch, um die im rechtsgeschäftlichen Verkehr notwendige Klarheit über die Person des Vertragspartners zu gewährleisten, andernfalls jeder Vertragspartner damit rechnen muss, mit Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus dem Leistungsbereich des jeweils anderen Teiles in Anspruch genommen zu werden (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074). Zudem können sich bei unklaren Regelungen Zweifel darüber ergeben, welche Leistungen im vereinbarten Honorar inkludiert sind und welche gesondert zu entlohnen sind. Wie bereits ausgeführt, muss die Leistungsbeschreibung grundsätzlich in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist und festgestellt werden kann, ob ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre (vgl. VwGH 28.1.2003, 99/14/0100). Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Vereinbarung mit der D nicht. Der unabhängige Finanzsenat schließt sich im Übrigen den Ausführungen des Finanzamtes in der gesonderten Begründung vom 20. Juli 2001 zur Berufungsvorentscheidung an, wonach die Verdoppelung des Honoraranspruches der D in Zusammenhang mit der Rohertragsermittlung zu sehen ist, die den Rohertrag per 23. Juli 1997, somit unmittelbar nach erfolgter Wohnungsübergabe (21./22.7.1997), ausweist. Dass eine Rohertragsermittlung nach Angaben des Geschäftsführers bzw. steuerlichen Vertreters jederzeit erstellt werden könne bzw. die Daten nach deren Erfassung nicht mehr aktualisiert würden, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass bis Juli 1997 lediglich Honorare von 7 Mio S verrechnet wurden und erst - wie auch aus der Baukostenübersicht per 31.12.1998 hervorgeht - seitens der D mit Rechnung vom 10.12.1997 ein weiteres Honorar von 3 Mio S geltend gemacht wurde. Auf die näheren Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Dem in der Berufung erhobenen Einwand, lediglich das vereinbarte Honorar von 7 Mio S als fremdüblich anzuerkennen, sei das einzige Resultat, das theoretisch denkunmöglich sei, ist entgegen zu halten, dass das ursprünglich vereinbarte Pauschalhonorar von 7 Mio alle Leistungen im Zusammenhang mit dem der D erteilten Auftrag (vgl. Pkt. II. der Sammelvereinbarung A) abdecken sollte und sich dieser Auftrag in den Einzelvereinbarungen nicht geändert hat. Abgesehen davon, dass für den nur allgemein umschriebenen Leistungsumfang bereits in der Sammelvereinbarung A ein Pauschalhonorar vereinbart wurde und folglich davon ausgegangen werden kann, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand infolge eines erschwerten Absatzes darin Deckung findet und dies mangels gesonderter konkreter Vereinbarungen zu Lasten der Auftragnehmerin geht, kann sich die Bw jedenfalls nicht als beschwert erachten, wenn das Finanzamt das Honorar von 7 Mio S anerkannt hat und sah sich auch der Berufungssenat zu keiner davon abweichenden Beurteilung veranlasst. Im Übrigen konnte bei der mündlichen Verhandlung weder der Geschäftsführer der Bw noch der steuerliche Vertreter konkrete Auskünfte über die Ermittlung des zusätzlichen Honorars geben. Soweit die Bw rügt, das Finanzamt habe sich bei Durchführung des Fremdvergleiches darauf beschränkt, das Wort Fremdvergleich zu verwenden und sei nicht in der Lage bzw. nicht willens gewesen, den durchgeführten Fremdvergleich unter Angabe der vergleichsgegenständlichen Parameter sowie unter Angabe der Vergleichssubjekte offen zu legen, ist sie darauf zu verweisen, dass sich die Unangemessenheit eines Aufwandes nicht nur aus dem Vergleich mit anderen Fällen, sondern durchaus auch aus dem Ausschöpfen sonstiger in einem konkreten Fall zur Verfügung stehender Erkenntnisse oder Erfahrungswerte ergeben kann. Auf diese muss zurückgegriffen werden, wenn ein geeigneter Vergleichsmaßstab fehlt. Zusammengefasst wären daher die nach Überzeugung des Berufungssenates schon aufgrund der mangelnden inhaltlichen Konkretisierung einem Fremdvergleich nicht standhaltenden Vereinbarungen mit einem fremden Dritten nicht geschlossen worden, zumal der Verdoppelung des Honorars auch keine konkreten eine solche Erhöhung rechtfertigenden Leistungen gegenüberstanden und sich die Bw dadurch überdies ihres gesamten Gewinnes begeben hat. Die Beurteilung des zusätzlich gewährten Honorars in Höhe von 7 Mio S als verdeckte Gewinnausschüttung kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. 2. Personalstellung Projekt "I-Straße": Mit Rechnung vom 14.12.1998 verrechnete die D der Bw "vereinbarungsgemäß" für die geleistete Personalstellung vom 1.1.1997 bis 31.12.1998, somit für 24 Monate, den Betrag von mtl. 40.000,00 S bzw. gesamt 960.000,00 S. In Beantwortung eines diesbezüglichen Fragenvorhaltes der Großbetriebsprüfung teilte die D, vertreten durch ihren Geschäftsführer G, mit Schreiben vom 25. Mai 2000 Folgendes mit: "Das ursprünglich zwischen der Bw. und der Firma D vereinbarte Projektmanagementhonorar verstand sich für eine kontinuierliche Abwicklung des Bauvorhabens mit den beauftragten Firmen. Bereits im Herbst 1996 zeichnete sich eine mangelhafte Leistungserbringung der Baufirma ab und mussten daher andere Firmen einspringen, um den von uns den Käufern zugesicherten Fertigstellungstermin einigermaßen einhalten zu können. Dies führte schlussendlich dazu, dass im Februar 1997 der Baufirma der Auftrag entzogen wurde und mit einer neuen Firma die Arbeiten verhandelt und fertig gestellt werden konnten. Darüber hinaus musste mit den Sublieferanten der Baufirma der Zahlungsverkehr abgewickelt werden, weil sich diese geweigert haben, an die Baufirma zu liefern, da sie befürchteten, dass sie für die gelieferten Baumaterialien kein Geld mehr bekommen. Im Zuge der Fertigstellungsarbeiten stellte sich heraus, das die ursprünglich mit den Erdarbeiten beauftragte Firma den Konkursantrag gestellt hat und die von ihr durchgeführten Hinterfüllungsarbeiten nicht der Ausschreibung entsprechend ausgeführt worden sind. Mit entsprechendem Arbeits- und Kostenaufwand musste unsererseits die Sanierung in Auftrag gegeben werden. Nach Übergabe der Wohnanlage, welche im Juli 1997 erfolgte, waren folgende Personen der Firma D mit der Mängelbehebung befasst: Herr Helmut S als Verkäufer der Wohnungen und somit erster Ansprechpartner der Wohnungseigentümer. Frau Waltraud T im Sekretariat, die mit den Telefonaten und mit dem Schriftverkehr zur Abwicklung der Mängelbehebung beauftragt war. Frau U Nicole als Hausverwalterin, welche die Mängel an den Bauerrichter weitergeleitet hat. Herr G als Geschäftsführer der D , welcher vor allem mit der Abwicklung der Konkurse folgender bauausführender Firmen und nachfolgender gerichtlicher Auseinandersetzung, welche teilweise bis zum heutigen Tage noch nicht abgeschlossen sind, beschäftigt war bzw. noch immer ist. Es handelt sich hierbei um die Firmen Erdbewegungen V, Baufirma W und Baufirma Y. Der von der Firma J ursprünglich mit der Bauleitung und mit den Abrechnungsarbeiten beauftragte Techniker, Herr Christian Q, ist am 31.12.1997 aus dem Unternehmen ausgeschieden und war somit für uns nicht mehr greifbar. Aus diesem Grunde mussten zur Abwicklung der Konkurse der oben angeführten Firmen von Herrn G sämtliche Aufträge sowie Abrechnungen kontrolliert werden, was sehr zeitaufwändig war, da damit auch Folgewerke betroffen waren. Die Inanspruchnahme der einzelnen Mitarbeiter war im Zeitablauf stark unterschiedlich und im Hinblick auf die Vielzahl von Einzeltätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter wurde wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes - der von niemandem bezahlt werden kann - auf eine detaillierte Auflistung der Einzelleistungen verzichtet. Abschließend möchten wir noch bemerken, dass wir vor allem in der Konkurssache W, welche bis zum heutigen Tage noch nicht abgeschlossen ist, immer wieder neuerlich mit einem intensiven Aktenstudium und mit Besprechungen des Masseverwalters befasst sind." Die Bw ist in der Berufung u.a. davon ausgegangen, dass es im gegebenen Falle völlig unerheblich sei, ob in der Sammelvereinbarung oder in den Einzelvereinbarungen darauf Bezug genommen werde, dass sich das Honorar bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme einzelner Dienstnehmer erhöhe. Im gegenständlichen Falle handle es sich um Leistungen, die vom Regelungsinhalt der seinerzeitigen Vereinbarung überhaupt nicht umfasst seien und auch nicht absehbar gewesen seien. Über Auftrag der Referentin des unabhängigen Finanzsenates hat das Finanzamt den Bw mit Vorhalt vom 12. April 2005 gebeten, die der Personalstellung zu Grunde liegende Vereinbarung vorzulegen, bekannt zu geben, wie die Personalgestellungskosten von 40.000,00 S monatlich ermittelt wurden und die im Schreiben vom 25. Mai 2000 angeführten Leistungen nachzuweisen. Der Vorhalt ist trotz Fristverlängerung und mehrfacher Urgenzen unbeantwortet geblieben. In der mündlichen Verhandlung wurde eingeräumt, dass es keine gesonderte Vereinbarung gebe. Wenngleich unbestritten ist, dass die im Schreiben vom 25.5.2000 angeführten Umstände einen arbeitsmäßigen Mehraufwand zu verursachen vermögen, stellt es sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als gänzlich fremdunüblich dar, dass im Zusammenhang mit derartigen Leistungen, die aus jenem Risiko resultieren, das Bauprojekten im Allgemeinen anhaftet, neben einem Pauschalhonorar für die Abwicklung des gesamten Projektes ein zusätzliches Pauschalhonorar für die (erhöhte) Inanspruchnahme des Personals geleistet wird, zumal kein wie immer geartete Nachweis über den Umfang der behaupteten Mehrleistungen erbracht wurde und selbst die Ermittlung des Honorars nicht konkretisiert werden konnte. Infolgedessen kann der Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass die gegenständliche Zahlung einzig durch das bestehende Naheverhältnis erklärbar sei und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 16. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

Pauschalhonorarverdeckte Ausschüttungnahe AngehörigeFremdvergleichPersonalgestellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0225-F/02
Stammnummer
24496
Gültig
16.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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