Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0225-F/02
Verdoppelung des Honorars und zusätzliche Personalgestellungskosten als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0225-F/02vom 16.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Übernahme nahezu sämtlicher Anteile an der Bw der Honoraranspruch für einen Auftrag zur Abwicklung eines Bauprojektes verdoppelt, kann die Beurteilung des zusätzlichen Honorars als verdeckte Gewinnausschüttung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die Vereinbarung schon mangels inhaltlicher Konkretisierung mit einem fremden Dritten nicht geschlossen worden wäre und der Verdoppelung des Honorars auch keine konkreten, eine solche Erhöhung rechtfertigenden Leistungen gegenüber standen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Peter Steurer und die weiteren
Mitglieder Mag. Petra Zech, Bernd Feldkircher und Mag. Michael Kühne im
Beisein des Schriftführers Martin Eberl über die Berufung der Bw,
Adr., vertreten durch Herburger & Allgäuer, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft, Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch HR Walter Angerer, betreffend Körperschaftsteuer
1997 und 1998 nach der am 5. Oktober 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Weiteren kurz Bw genannt) wurde
mit Gesellschaftsvertrag vom 14.9.1990 und Nachtrag vom 31.10.1990 unter der
Firma A - Vermietungsgesellschaft m.b.H. mit einem Stammkapital von 10 Mio S mit
Sitz in Imst gegründet. Gegenstand des Unternehmens war laut
Gesellschaftsvertrag die "gewerbliche
Vermietung von Wirtschaftsgütern".
Mit notariellem Abtretungsvertrag vom 11.12.1992 haben die
Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile an die "B Gesellschaft
m.b.H." (9.998.000,00 S) bzw. an Dr. C (2.000,00 S) abgetreten. Am 16.10.1993
wurde der Sitz der Bw von Imst nach Feldkirch verlegt. Mit Abtretungsvertrag vom
23.12.1994 hat die B Gesellschaft m.b.H. ihre Anteile an der Bw an die D
Projektmanagement Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in X , Estraße 43,
abgetreten. Neben Mag. F vertrat ab 7.5.1996 G die Gesellschaft als
Geschäftsführer.
Am 24.4.2001 wurde der Firmenname der Bw auf H GmbH
geändert, der Sitz von Feldkirch nach Innsbruck verlegt und als
Geschäftszweig nunmehr "Objektmanagement" angegeben. Seit 27.2.2002 tritt
die Bw unter der Firma Bw auf.
Die Bw. wurde aufgrund der am 22. Dezember 1998 bzw. am 12.
Oktober 1999 eingereichten Körperschaftsteuererklärungen für die
Jahre 1997 und 1998 mit Bescheid vom 3. Februar 1999 bzw. vom 29. Oktober 1999
zur Körperschaftsteuer veranlagt.
Aufgrund einer für die Jahre 1996 bis 1998 im
Unternehmen der Bw. durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung (vgl.
Schlussbericht vom 20. Juni 2000, GBpNr. 108030/99) gelangte die
Großbetriebsprüfung (kurz GBp) zu folgenden Feststellungen und
rechtlichen Beurteilungen:
"Tz.
14 Verdeckte Ausschüttungen:
a) Projekt "I-Straße" -
Baumanagement:
Das geprüfte Unternehmen beabsichtigte, auf
einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück eine zum Verkauf bestimmte
Wohnanlage zu errichten. Für dieses Vorhaben benötigte sie, die selbst
nur als Besitzgesellschaft fungiert, einen operativ tätigen Bauträger.
Diesen fand sie in der "D Projektmanagement GmbH". Am 13.6.1994 schlossen beide
eine Vereinbarung (= Sammelvereinbarung A), wonach die D das gesamte
Baumanagement um ein Gesamthonorar von 7 Mio S übernimmt.
Anlässlich der Betriebsprüfung wurde dem
Prüfer eine Vereinbarung (= Einzelvereinbarungen B, bestehend aus 8 Seiten,
ebenfalls datiert mit 13.6.1994) über gesamt 14 Mio S vorgelegt. Nach deren
Erhalt wurde vom Prüfer die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S in der
Belegsammlung aufgefunden.
Den Geschäftsführer der D und der Bw,
Herrn G, darauf angesprochen, warum es zwei Vereinbarungen mit demselben Datum,
aber mit unterschiedlicher Honorarhöhe gibt, konnte dieser keine Auskunft
erteilen und ersuchte den Prüfer, diesbezüglich mit dem Steuerberater
zu sprechen. Der Steuerberater wurde vom Prüfer darüber am 1.12.1999
in Kenntnis gesetzt. Am 24.2.2000 kam dann eine Besprechung aller Beteiligten
zustande.
Laut Auskunft des Geschäftsführers des
geprüften Unternehmens (Herr Mag. F) habe die Sammelvereinbarung A
über 7 Mio S im Zeitpunkt ihres Abschlusses, also am 13.6.1994 ihre
Gültigkeit gehabt. Nach diesem Datum sei die Suche nach
Wohnungskäufern insofern schwieriger geworden, als die Gemeinde X darauf
bestanden habe, dass 60% der Wohnungskäufer Einheimische sein müssten,
ansonsten der Bau nicht bewilligt werde. Damit konfrontiert habe sich die A
(Anmerkung des UFS: gemeint wohl B Gesellschaft m.b.H.) als "auswärtige,
Vorarlberger Firma" nicht mehr in der Lage gesehen, das Projekt abzuwickeln. Die
Gesellschaftsanteile an der A wurden an die D abgetreten, wodurch nun die D als
Gesellschafterin der A das Projekt abwickelte und nicht mehr als fremde Dritte
eine Dienstleistung erbrachte. Der Leistungsinhalt habe sich somit
verändert und die Sammelvereinbarung A über 7 Mio S ihre
Gültigkeit verloren. An deren Stelle seien dann die Einzelvereinbarungen B
über 14 Mio S getreten. Dass diese dasselbe Datum wie die
Sammelvereinbarung A hätten, resultiere aus einem Fehler der
Sekretärin, die für die Einzelvereinbarungen B dieselbe Schreibvorlage
wie für die Sammelvereinbarung A verwendet und vergessen habe, das Datum zu
ändern. Tatsächlich seien die Einzelvereinbarungen B im Laufe des
Jahres 1995 unterfertigt worden.
Im Zuge der Schlussbesprechung am 29.5.2000 kamen
keine neuen Erkenntnisse mehr zu Tage. Die Parteien bekräftigten ihr
Argument, dass die Erhöhung des Honorars von 7 Mio S auf 14 Mio S durch die
erschwerte Käufersuche bedingt durch die Auflage der Gemeinde X verursacht
sei. Auf die Frage, welche konkreten Leistungen die D erbrachte, verwiesen die
Parteien auf den Inhalt der Einzelvereinbarungen B. Den Parteien wurde die
Möglichkeit geboten, die Mehraufwendungen, die die D durch die Auflage der
Gemeinde X hatte, nachzuweisen.
Beurteilung
durch den Prüfer:
Einerseits sind Leistungsbeziehungen zwischen
einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern auch steuerlich
anzuerkennen. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass
Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft haben
können, weil sie die Willensbildung zu bestimmen vermögen.
Die steuerliche Anerkennung von
Vorteilszuwendungen an Gesellschafter einer GmbH ist an strenge Voraussetzungen
geknüpft. So müssen den Vorteilszuwendungen von vornherein klare,
ernsthafte und bindende Abmachungen zugrunde liegen. Es sollen damit steuerliche
Folgen nicht willkürlich herbeigeführt werden können. Auf dieser
Zielsetzung beruht auch das Instrument der verdeckten Ausschüttungen. Ob
und inwieweit bei der Art, in der ein Gesellschafter Vorteilszuwendungen
erhält, ungerechtfertigte steuerliche Vorteile erwirkt werden, bedarf einer
eingehenden Prüfung, die im gegenständlichen Fall folgendes Bild
zeigt:
Aufgrund der Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994
war die D bereit, das Baumanagement für ein Honorar von 7 Mio S zu
übernehmen. Da die D zu diesem Zeitpunkt keine Gesellschaftsanteile an der
Bw. hatte, ist davon auszugehen, dass das Honorar von 7 Mio S einen
marktgerechten und fremdüblichen Preis darstellt. Durch die
eingeschränkten Verwertungsmöglichkeiten, bedingt durch die Auflage
der Gemeinde X, und die anschließende Abtretung der Gesellschaftsanteile
an die D hat sich der Leistungsinhalt für die Durchführung des
Baumanagements nicht geändert. Seitens der Parteien konnten keine
schlüssigen Argumente vorgebracht werden, die eine Änderung des
Leistungsinhaltes ersichtlich machen. Da die Planung und Bauleitung dieses
Projektes von der J, Planungs- und Bauleitungsges.m.b.H. durchgeführt wurde
und diese dafür 2.681.480,00 S verrechnete, blieb unbeantwortet, welche
weiteren konkreten Leistungen (außer der Käufersuche) für die D
übrig blieben.
Die Aussage, dass die Auflage der Gemeinde X erst
nach der Unterfertigung der Sammelvereinbarung A am 13.6.1994 bekannt wurde und
somit Mehrleistungen für das geprüfte Unternehmen verursachte, muss
schon deshalb angezweifelt werden, weil die D bereits mit Vereinbarung vom
10.11.1993 das Baumanagement für das Projekt "Estraße" übernahm,
welches ebenfalls in X liegt. Den Geschäftsführern war somit bereits
bei Abwicklung des Projektes "Estraße" die Auflage der Gemeinde X bekannt.
Das ergibt sich auch aus Punkt I der schriftlichen Vereinbarung mit der Gemeinde
X (ohne Datum).
Der Verdoppelung des Honorars von 7 Mio S (lt.
Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994) auf 14 Mio S stehen keine angemessenen
Leistungen des geprüften Unternehmens gegenüber. Diese basiert
vielmehr auf Gründen, die ausschließlich darauf
zurückzuführen sind, dass die D Gesellschafterin der Bw. geworden ist
und somit die vorerwähnte Willensbildung zu bestimmen vermochte. In der
Erhöhung des Honorars von 7 Mio S auf 14 Mio S ist daher eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe von 7 Mio S zu erblicken.
b) Projekt "I-Straße" -
Personalstellung:
Mit Rechnung vom 14.12.1998 verrechnete das
geprüfte Unternehmen Kosten für geleistete Personalstellung vom
1.1.1997 bis 31.12.1998 in Höhe von 960.000 S an die Gesellschafterin D.
Trotz mehrfacher Urgenzen konnten keine konkreten Leistungsinhalte nachgewiesen
werden. Im Zuge der Schlussbesprechung am 29.5.2000 wollten die Parteien auf
diese Frage nicht eingehen. Erst nach Abhaltung der Schlussbesprechung ist dem
Prüfer ein Schreiben des Geschäftsführers, Herrn G, zugegangen.
Herr G führt darin aus, dass die Verrechnung der Personalstellungskosten
wegen der ungewöhnlich starken Inanspruchnahme einzelner "D - Dienstnehmer"
in Zusammenhang mit Schwierigkeiten mit den bauausführenden Firmen
notwendig war.
Beurteilung
durch den Prüfer:
Die steuerliche Anerkennung von
Vorteilszuwendungen an Gesellschafter einer GmbH ist an strenge Voraussetzungen
geknüpft. So müssen den Vorteilszuwendungen von vornherein klare,
ernsthafte und bindende Abmachungen zugrunde liegen.
Weder in der Sammelvereinbarung A noch in den
Einzelvereinbarungen B wird darauf Bezug genommen, dass sich das Honorar bei
ungewöhnlich starker Inanspruchnahme einzelner Dienstnehmer
erhöht.
Die Voraussetzungen einer steuerlichen Anerkennung
dieser zusätzlichen Personalgestellungskosten sind daher nicht gegeben. Es
liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von 960.000 S vor."
Daraufhin hat das Finanzamt am
18. Juli 2000 Bescheide mit denen das Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1997 bzw. 1998 gem. § 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen wurde und den Feststellungen der Betriebsprüfung folgende
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998
erlassen.
Mit Schriftsätzen vom 21. August 2000 hat die Bw
fristgerecht gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide 1997 und 1998 berufen. In der nachgereichten
Begründung vom 18. September 2000 hat die Bw. Folgendes
ausgeführt:
"A) Projekt
"I-Straße":
Die Bw hatte im
Jahre 1994 bereits seit längerem eine unbebaute Liegenschaft in ihrem
Eigentum und beabsichtigte die Bebauung dieser Liegenschaft mit einer zum
Verkauf bestimmten Wohnhausanlage. Am 13.6.1994 wurde die D
Projektmanagement Gesellschaft m.b.H.
beauftragt, die Verwertung der Liegenschaft beginnend mit der Konzeptentwicklung
bis hin zur Vermarktung zu betreuen. Das Projekt
"I-Straße" hatte ein Volumen von
ca. 70 Mio S. Die D Projektmanagement
GmbH hatte im Zuge des Auftrages vom 13.6.1994
sämtliche Leistungen zu erbringen, die üblicherweise
Bauträgerunternehmungen mit eigener Vermarktungsabteilung
erbringen.
Die Bw.
verfügte über kein eigenes Personal, keine eigenen Büros, keine
eigene technische Infrastruktur und über keinerlei
Kommunikationseinrichtungen. Sie war deshalb gezwungen, sämtliche, in
Zusammenhang mit der Verwertung des Projektes "I
-Straße" anfallenden Arbeiten an Dritte
zu vergeben. Diese Vergabe erfolgte mit Vereinbarung vom 13.6.1994 an die
D. Die D
ihrerseits hat - wie im
Bauträgergeschäft üblich - Planungsleistungen (Detailplanungen,
Haustechnikplanungen usw.) sowie sämtliche Bauausführungen an
Subunternehmer vergeben.
Die D
verfügt über
Bauträgererfahrungen in Tirol, da sie das in der Nachbarschaft des
Projektes "I-Straße" gelegene
Projekt "E-X
" auf unterschiedlichen
rechtsgeschäftlichen Grundlagen bearbeitet hat. Beim Projekt
"E-X"
handelt es sich um die Revitalisierung und Verwertung einer großen
ehemaligen Textilfabrik.
Die in
Zusammenhang mit dem Projekt
"E-X"
gemachten Erfahrungen haben die Vertragsparteien veranlasst, von einer
problemlosen Verwertung der Liegenschaft
"I-Straße" auszugehen. Dabei
hatten die Vertragsparteien insbesondere das ausgeprägte Preisgefälle
zwischen dem Ballungsraum Innsbruck und
X im Auge und erwarteten, zu
günstigen Preisen problemlos Wohnungen an Personen verkaufen zu
können, die in Innsbruck berufstätig waren, allerdings den Wohnsitz
aus Kostengründen etwas außerhalb von Innsbruck wählen wollten.
Entsprechend dieser erwarteten problemlosen Verwertung war der Honoraranspruch
der D auch lediglich an die Vermarktung
von 60% der Wohnungseigentumseinheiten gebunden.
Im Zuge der
ersten Baueingabe mussten die Vertragspartner die Forderung der Gemeinde
X zur Kenntnis nehmen, 80% der zu
bauenden Wohnungen an in der Gemeinde X
ansässige Personen zu verkaufen. Die Rechtsgrundlage für die Forderung
der Gemeinde X war und ist für die
Vertragspartner nicht wirklich ersichtlich, allerdings hat die Gemeinde
X in Aussicht gestellt, eine
Baubewilligung nur erteilen zu wollen, wenn eine diesbezügliche
Verpflichtungserklärung abgegeben würde. Im Zuge von Verhandlungen
konnte schließlich erreicht werden, dass lediglich 60% der zu bauenden
Wohnungen an in der Gemeinde X
ansässige Personen verkauft werden müssen.
Die "Auflage"
der Gemeinde X war für das fertig
entwickelte Projekt essentiell und hat die Rahmenbedingungen vollständig
verändert. Es musste mit einem großen Vermarktungsproblem deshalb
gerechnet werden, weil der Großteil des geplanten Absatzmarktes
"weggebrochen" ist. Auf der anderen Seite sah sich die Bw plötzlich einem
erheblichen Verlustrisiko gegenüber und stand zufolge fortlaufender
Zinsbelastungen unter großem wirtschaftlichem Druck.
Die Bw hatte
nunmehr plötzlich Bedarf nach einem ausgeklügelten Verwertungs- und
Vermarktungskonzept und einem Partner, der ihr das Verwertungsrisiko abnahm. Die
D andererseits war und ist ein
erfolgreich am Markt tätiges Bauträgerunternehmen, das aus
Kapazitätsgründen nicht in der Lage war, sämtliche ihr
angebotenen Bauprojekte umzusetzen. Die D
hatte somit mit alternativen
Ertragsmöglichkeiten bzw. Opportunitätskosten zu
rechnen.
Diese
Umstände berücksichtigend haben die Vertragspartner im Jahre 1995 ihre
Vereinbarung neu gefasst und neben einer deutlichen Ausweitung des
Leistungsumfanges auch eine Verdoppelung des dafür gebührenden
Honorars vereinbart. Diese Vereinbarungen wurden als "Einzelvereinbarungen B"
geschlossen. Hinsichtlich der Ausfertigungsfehler referiert der Bp-Bericht den
Sachverhalt richtig.
Für die
D wurde das Projekt
"I-Straße" nunmehr zur
Herausforderung und erforderte den Einsatz sämtlicher verfügbarer
Kapazitäten der D sowie
unternehmerischen "Herzblutes". Im Einzelnen musste die D
neben den üblicherweise im
Bauträgergeschäft zu erbringenden Leistungen folgende Leistungen
zusätzlich erbringen:
- Entwicklung
eines völlig neuen Vermarktungskonzeptes unter Berücksichtigung der
"Auflage" der Marktgemeinde X
.
- Konzeptionelle
Überarbeitung des bereits fertig geplanten Gebäudes zur Optimierung
von kostenrelevanten bautechnischen Gegebenheiten.
- Neuerliche
Ausarbeitung von Baueingaben und Einholung sämtlicher erforderlicher
Bewilligungen
-
Überarbeitung bzw. Neufassung sämtlicher Verkaufsunterlagen und
Neupositionierung in der Produktpalette der D
- Übernahme
des Verwertungsrisikos für 100% der Wohnungen durch die D
Faktisch wurde
das Projekt "I-Straße" durch die
"Auflage" der Gemeinde X zurück an
den Start geworfen.
Am 24.2.2000 hat
im Büro der D in Innsbruck eine
Besprechung mit der Betriebsprüfung (Dr.
L, Hr.
M) sowie den Geschäftsführern
der D Projektmanagement (Mag.
F, Herr
G) sowie der ausgewiesenen steuerlichen
Vertreterin (Dr. Allgäuer)
stattgefunden. Im Zuge dieser Besprechung haben Mag. F
und Herr G
umfangreich und ausführlich die
Entstehungsgeschichte des Projektes
"I-Straße" referiert. Es wurden
ordnerweise bautechnische Unterlagen (wie Pläne, Verträge,
Schriftverkehr usw.) der Bp zur Einsichtnahme vorgelegt, aus denen die erfolgte
Umplanung des Projektes nach der "Auflage" der Gemeinde
X klar ersichtlich war. Sämtliche
oben referierten Sachverhaltselemente wurden neben vielen anderen
Sachverhaltselementen ausführlich dargestellt. Die Aufnahme einer
Niederschrift zu diesen Besprechungsergebnissen war der Betriebsprüfung
zumindest im Beisein der Abgabepflichtigen nicht möglich, sodass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die referierten Sachverhaltselemente zumindest
nicht vollständig Inhalt des Betriebsprüfungsaktes geworden sind.
Jedenfalls lassen die seitens der Betriebsprüfung mit Schreiben vom
3.4.2000 dargetanen vorläufigen Prüfungsfeststellungen keine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Sachverhaltselementen
erkennen. Dementsprechend wurde die Betriebsprüfung mit Schreiben der
steuerlichen Vertreterin vom 2.5.2000 auch ersucht, in Vorbereitung einer
abzuhaltenden Schlussbesprechung jene Gründe umfangreicher darzustellen,
die zu der im Schreiben der Bp vom 3.4.2000 gezogenen Schlussfolgerung
geführt haben. Eine nähere Begründung ist der Abgabepflichtigen
allerdings nicht zugegangen.
Zu der am
29.5.2000 abgehaltenen Schlussbesprechung wurde seitens der Betriebsprüfung
eine vorbereitete Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
29.5.2000 mitgebracht und der Abgabepflichtigen sowie der steuerlichen
Vertreterin übergeben. Auch aus dieser vorbereiteten Beilage ist erkennbar,
dass eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Besprechungsinhalten vom 24.2.2000 zumindest nach außen erkennbar nicht
stattgefunden hat. Es wird vielmehr die Behauptung wiederholt, ein Honorar von 7
Mio S wäre marktgerecht und somit fremdüblich, ein Honorar von 14 Mio
S halte hingegen einem Fremdvergleich nicht statt.
Im Zuge der
Schlussbesprechung hat Mag. F noch
einmal in einer mehrstündigen Diskussion die Entstehungsgeschichte des
Projektes "I -Straße" referiert
und umfangreich und detailliert dargestellt, welche Änderungen der
Rahmenbedingungen durch die "Auflage" der Gemeinde
X eingetreten sind und welche
Maßnahmen und Aktivitäten für die D
dadurch zusätzlich entstanden sind.
Insbesondere wurde wiederholt ausdrücklich und eindringlich auf den Umstand
hingewiesen, dass im Zuge der "Einzelvereinbarungen B" die D
ein Verwertungsrisiko von 100% der Wohnungen
übernommen hat, während nach der ursprünglichen Vereinbarung die
D praktisch kein Verwertungsrisiko
getroffen hätte. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei einem
Wohnungseigentumsprojekt der Verkauf der letzten 2 bis 3 Einheiten am
schwierigsten ist und dass gerade der Verkauf dieser letzten Einheiten über
den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg eines Projektes
entscheidet.
Die in einer
mehrstündigen Besprechung dargetane Stellungnahme der Partei ist in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung in sieben handschriftlich
geschriebenen Zeilen zusammengefasst. Im Hinblick auf den Umstand, dass
vorgetragene Sachverhaltselemente zumindest nicht für die Abgabepflichtige
erkennbar Teil des Betriebsprüfungsaktes wurden, konnte seitens der
Abgabepflichtigen auf die ganz zum Schluss der Schlussbesprechung
eingeräumte Möglichkeit, die Mehraufwendungen nachzuweisen, aus
zeitökonomischen Gründen verzichtet werden, da dies lediglich eine
umfangreiche Wiederholung bedeutet hätte. Zum Zeitpunkt der Einräumung
dieser Möglichkeit war der Abgabepflichtigen klar, dass eine Beschreitung
des Rechtsweges unumgänglich sein würde.
Die D
hat mit Abtretungsvertrag vom 23.12.1994
praktisch alle Geschäftsanteile an der Bw von der
B Gesellschaft m.b.H., Feldkirch,
käuflich erworben. Nachdem die Bw zum Zeitpunkt der Abtretung der
Gesellschaftsanteile nur über ein relevantes Wirtschaftsgut, nämlich
die Liegenschaft "I-Straße"
verfügte, waren organisationstechnische Gründe für die Abtretung
der Anteile an die vor Ort ihren Sitz habende D
ausschlaggebend. Die
B ihrerseits war und ist ständig
bemüht, eine Konzernstruktur mit logischen Linienbeziehungen, insbesondere
auch hinsichtlich der Projektgesellschaften zu unterhalten. In diesem Sinne war
die Abtretung geboten. Zudem konnte nach Übernahme des Defaktorisikos
für die Verwertung des Projektes
"I-Straße" die D
auch die Anteile an der Auftraggeberin
übernehmen, ohne sich ein entscheidendes zusätzliches Risiko
aufzubürden.
Seitens der
Betriebsprüfung wurde ausdrücklich festgestellt, dass sämtliche
Honorarzahlungen laut "Einzelvereinbarungen B" entsprechend den normierten
Bedingungen geflossen sind und in die laufend geführten kaufmännischen
Bücher sowohl bei der Bw. als auch bei der D
Eingang gefunden haben. Die
Betriebsprüfung hat auch festgestellt, dass die vereinbarten Honorare nicht
Gegenstand von Nachbuchungen im Zuge der Jahresabschlusserstellung
waren.
In Tz 14 des
Betriebsprüfungsberichtes stellt die Betriebsprüfung die Behauptung
auf, die "Auflage" der Gemeinde X
hinsichtlich des Verkaufes an in der Gemeinde
X ansässige Personen wäre den
vertragsschließenden Parteien bereits seit Abwicklung des Projektes
"E-X
" bekannt gewesen. Diese Behauptung wird
erstmals im Betriebsprüfungsbericht aufgestellt und war zuvor auch nicht
ansatzweise Besprechungsgegenstand. Die Behauptung ist unrichtig und hätte
bei Einhaltung der Grundsätze der Gewährung des Parteiengehörs
spätestens in der Schlussbesprechung widerlegt werden können. Das
Projekt "E-X
" ist mit dem Projekt
"I-Straße" in keinster Weise
vergleichbar. Beim Projekt "E-X
" ist die gesamte Altsubstanz sowie
große Teile der Neubausubstanz nach Abwicklung im Eigentum der
ursprünglichen Projektbetreiberin
(B Gesellschaft m.b.H.) oder im
Eigentum von in X Sitz habenden
Gesellschaften verblieben, sodass sich die Problematik überhaupt nicht
ergeben hat.
Wenn die
Betriebsprüfung ein Honorar von 7 Mio S ausdrücklich als
fremdüblich und marktkonform einstuft, nachweislich aufgrund
geänderter Rahmenbedingungen aber eine an Neuplanung grenzende Umplanung
des ursprünglichen Projektes erfolgt ist und darüber hinaus
völlig neue Vermarktungsstrategien entwickelt werden mussten und zudem ein
100% -iges Verwertungsrisiko übernommen wurde, ist die von der
Betriebsprüfung gezogene Schlussfolgerung, wonach genau 7 Mio S als Honorar
angemessen seien, das einzige Resultat, das theoretisch denkunmöglich ist.
Natürlich sind im gegebenen Zusammenhang die von Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze für Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen
Unternehmungen sowie die Grundsätze zur Unterscheidung von causa societatis
sowie aufgrund von Leistungsbeziehungen erfolgten Zahlungen zu
beachten.
Gerade eine
Nichtanpassung des Honorars bei stark geändertem Leistungsumfang hätte
den Grundsätzen der Leistungsverrechnung zwischen verbundenen
Unternehmungen nicht entsprochen. Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen
Unternehmungen sind nämlich nicht grundsätzlich steuerlich nicht
anzuerkennen, sondern sind am wirtschaftlichen Gehalt zu messen. Erst wenn
Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gewicht nach den Gegenleistungen nicht
entsprechen, kann eine Korrektur unter Beachtung des Institutes der verdeckten
Gewinnausschüttung in Betracht kommen.
Im
gegenständlichen Prüfungsfall hat die Betriebsprüfung keinerlei
Erhebungen gemacht und auch keinerlei Berechnungen durchgeführt, wonach ein
bestimmter Betrag als zusätzliches Honorar angemessen gewesen wäre.
Sie hat lediglich festgestellt, dass jeder den Betrag von 7 Mio S
überschreitende Honorarschilling als verdeckte Gewinnausschüttung zu
werten sei. Diese Schlussfolgerung ist mit den Erfahrungen des
Wirtschaftslebens, den Denkgesetzen und somit auch mit dem Abgabenrecht
(Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, verdeckte
Gewinnausschüttung) nicht in Einklang zu bringen.
Die
Betriebsprüfung hat keine Feststellungen getroffen, die geeignet
wären, die Aussage, wonach das erhöhte Honorar auf Gründen
beruhe, die ausschließlich darauf zurückzuführen sind, dass die
D Gesellschafterin der Bw. geworden
ist, zu stützen.
Erstmals im
Betriebsprüfungsbericht wird die Feststellung der Betriebsprüfung
nicht mehr auf einen Fremdvergleich gestützt, ohne dass dadurch allerdings
eine Änderung in der Feststellung eingetreten wäre. Noch in der
Schlussbesprechung wurde seitens der Betriebsprüfung geltend gemacht, die
Erhöhung des Honorars würde einem Fremdvergleich nicht entsprechen.
Tatsächlich hat sich allerdings zumindest nach außen erkennbar die
Durchführung eines Fremdvergleiches auf die Verwendung des Wortes
"Fremdvergleich" beschränkt, da die Betriebsprüfung nicht in der Lage
bzw. nicht Willens war, den durchgeführten Fremdvergleich unter Angabe der
vergleichsgegenständlichen Parameter sowie unter Angabe der
Vergleichssubjekte offen zu legen. Zusammenfassend kann festgestellt werden,
dass es sich beim Projekt
"I-Straße" um ein notleidend
gewordenes Bauträgerprojekt gehandelt hat. Es gibt keine marktgängigen
Honorarsätze für die Übernahme notleidender
Bauträgerprojekte, sodass jede Honorarfindung naturgemäß
schwierig ist, da es keinen "Börsenpreis" gibt. Dennoch sind auch zwischen
verbundenen Unternehmen sämtliche wirtschaftliche Parameter (amtswegig) zu
ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen. In der
Entscheidungsbegründung sind sodann die entscheidungsrelevanten
Umstände, die den Spruch zu stützen vermögen, zu erörtern.
Wenn sich eine Entscheidung und in weiterer Folge ein Bescheid nicht auf eine
unter Anwendung der Denkgesetze aus dem tatsächlichen Sachverhalt
abgeleitete Begründung stützt, ist dieser mit Rechtswidrigkeit
behaftet. Dies gilt noch umso mehr für einen Bescheid, der sich auf
bloße Behauptungen stützt, wie dies im gegenständlichen
Verfahren der Fall ist, da das Kardinalargument für das vermeintliche
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung die Behauptung ist, die
Erhöhung des Honorars basiere auf Gründen, die ausschließlich
darauf zurückzuführen seien, dass die D
Gesellschafterin der Bw. geworden ist und
somit die Willensbildung zu bestimmten vermochte.
B)
Personalstellung:
Nach Erhebungen
im wiederaufgenommenen Prüfungsverfahren hat die Betriebsprüfung mit
Schreiben vom 12.5.2000 an die ausgewiesene steuerliche Vertreterin Fragen im
Zusammenhang mit der Rechnung vom 14.12.1998 (Verrechnung Personalstellung)
gestellt, wobei ein entsprechendes Begehren zuvor bereits an Herrn G
gerichtet worden ist. Herr G
hat einen Brief zur Beantwortung der
diesbezüglichen Prüferanfrage ausgearbeitet, der seitens der
steuerlichen Vertreterin am 24.5.2000 approbiert worden ist. Daraufhin wurde
dieser Brief an die Großbetriebsprüfung Innsbruck abgefertigt. Wann
dieses Schreiben bei der Behörde eingegangen ist, kann seitens der
Abgabepflichtigen nicht beurteilt werden.
Im
vorerwähnten Schreiben sind die Umstände, die zu einer Nachverrechnung
von Leistungen geführt haben, aufgelistet. In der Schlussbesprechung konnte
auf eine Erörterung dieses Themenkreises verzichtet werden, da ohnehin eine
schriftliche Stellungnahme abgegeben worden ist.
Jedenfalls ist
diese schriftliche Stellungnahme bei der Bescheidausfertigung auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie erst nach Abhaltung der Schlussbesprechung der
Behörde zugegangen sein sollte.
Aus der
Beurteilung durch den Prüfer ist wiederum eine Verkennung der Rechtslage in
Zusammenhang mit der Geschäftsgebarung zwischen verbundenen Unternehmen,
dem Leistungsaustausch zwischen verbundenen Unternehmen sowie der
Vorteilszuwendung eines verbundenen Unternehmens an ein anderes verbundenes
Unternehmen zu erkennen. Es ist im gegebenen Fall völlig unerheblich, ob in
der Sammelvereinbarung oder in der Einzelvereinbarung darauf Bezug genommen
wird, dass sich das Honorar bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme
einzelner Dienstnehmer erhöht. Im gegenständlichen Fall handelt es
sich um Leistungen, die vom Regelungsinhalt der seinerzeitigen Vereinbarungen
überhaupt nicht umfasst sind und auch nicht absehbar waren.
Eine
Nichtverrechnung dieser Leistungen hätte umgekehrt zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Einlage der D
geführt, weil tatsächlich
angefallene Leistungen, die nicht anderweitig abgegolten waren, nicht zur
Verrechnung gebracht worden wären. Es ist Ausfluss des
Fremdverhaltensgrundsatzes, auch zwischen verbundenen Unternehmen
Leistungsflüsse entsprechend zu verrechnen.
Die
Betriebsprüfung hat keine Feststellungen getroffen, wonach die fakturierten
Leistungen nicht erbracht worden wären oder dass die erbrachten Leistungen
mit einem unangemessenen Betrag in Rechnung gestellt worden wären. Vielmehr
aberkennt die Betriebsprüfung ein Recht auf Fakturierung dieser Leistungen
dem Grunde nach."
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. Juli 2001 hat das
Finanzamt die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten
Begründung vom 20. Juli 2001 ging das Finanzamt unter anderem davon aus,
eine deutliche Ausweitung des Leistungsumfanges könne dieser Vereinbarung,
bestehend aus insgesamt acht Einzelvereinbarungen, jedenfalls nicht entnommen
werden. Punkt II dieser Einzelvereinbarungen laute
jeweils: "Die Firma
D wird beauftragt, die Verwertung der
gegenständlichen Liegenschaften der Bw. zu organisieren, zu koordinieren
und entsprechende Gespräche, insbesondere mit den Interessenten und
ausführenden Handwerkerfirmen zu führen. Darüber hinaus soll die
Firma D beauftragt werden, die
Bautätigkeiten zu koordinieren und zu überwachen."
Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen,
dass die Erstvereinbarung vom 13.6.1994 (Sammelvereinbarung A) unter Punkt II
wortgleich denselben Leistungsumfang ausweise. Eine Änderung sei nur
hinsichtlich der Honorarvereinbarung - sowohl bei Sammel- als auch
Einzelvereinbarungen jeweils in Punkt III formuliert - eingetreten. Aufgrund der
Erstvereinbarung seien "bei Übergabe der
Wohnanlage" und "bei Abrechnung der
Baukosten" jeweils 1 Mio S als Pauschalhonorar fällig. Diese
Bestimmung sei durch die Einzelvereinbarungen des Jahres 1995 wie folgt ersetzt
worden: "bei 100% rechtskräftig
unterzeichneten Kaufverträgen oder bei Übergabe der Wohnanlage"
2 Mio S. Bis dahin sei es insgesamt zu keiner betraglichen Änderung
gekommen. Zusätzlich seien "bei
Abrechnung der Sonderwünsche Wohnungskäufer" 3 Mio S, bei
"Mängelfreiheit bei den übergebenen
Wohnungen" 1 Mio S sowie bei "Ablauf
der Gewährleistungsfrist" weitere 3 Mio S als Honorar vereinbart
worden. Erwähnt werden müsse noch die Tatsache, dass diese drei
letztgenannten Einzelvereinbarungen - im Unterschied zu den ersten fünf -
über insgesamt 7 Mio S keinen Stempel der D aufweisen würden.
Den Ausführungen der Bw., der ursprüngliche
Honoraranspruch der D von 7 Mio S (lt. Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994) sei
aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Projekt "E-X " in Erwartung einer
problemlosen Verwertung lediglich an die Vermarktung von 60% der
Wohnungseigentumseinheiten gebunden gewesen, wurde entgegengehalten, die zweite
Vereinbarung über 14 Mio S (Einzelvereinbarung B 1-8) sehe sogar bei 100%
rechtskräftig unterzeichneten Kaufverträgen oder bei Übergabe der
Wohnanlage ein "Zwischenhonorar" von nur 7 Mio S vor. Weitere 7 Mio S erhalte
die D bei Abrechnung der Sonderwünsche Wohnungskäufer (3 Mio S), bei
Mängelfreiheit der übergebenen Wohnungen (1 Mio S) sowie bei Ablauf
der Gewährleistungsfrist (3 Mio S), welche zum Zeitpunkt der
Durchführung der Betriebsprüfung noch nicht bezahlt gewesen seien. Der
von der Bw. anlässlich der Schlussbesprechung vorgebrachte, wiederholte
ausdrückliche und eindringliche Hinweis auf den Umstand, dass im Zuge der
"Einzelvereinbarungen B" die D ein Verwertungsrisiko von 100% (ursprünglich
60%) der Wohnungen übernommen habe, sei somit nicht geeignet, die
Verdoppelung des Honoraranspruches der D zu erklären.
Auch werde von der Bw. immer wieder der mit der Auflage der
Gemeinde X verbundene erhöhte Leistungsumfang ins Treffen geführt. In
der Berufungsschrift werde sogar von einer Auflage gesprochen, die das Projekt
"I-Straße" zurück an den Start geworfen habe. Dem sei
entgegenzuhalten, dass der Bw. bereits seit Abwicklung des Projektes "E-X" und
noch vor Einreichung der Baubeschreibung für das Objekt "I-Straße"
die Auflage der Gemeinde X bekannt gewesen sei. Die Bw, vertreten durch den
Geschäftsführer, Herrn G, und die Marktgemeinde X , vertreten durch
den Bürgermeister O, hätten eine schriftliche Vereinbarung
geschlossen, welche das prozentuelle Verhältnis der von der Bw. neu zu
schaffenden Miet- und Eigentumswohnungen in der Gemeinde X , Projekt
"I-Straße", zum Gegenstand habe. In Punkt I. dieser Vereinbarung habe sich
die Bw. verpflichtet, 60% der neu zu schaffenden Wohnungen als Mietwohnungen und
40% als Eigentumswohnungen auszubilden. Einvernehmlich sei festgelegt worden,
dass von den danach 24 neu zu schaffenden Mietwohnungen 19 Mietwohnungen im
bereits in Bau befindlichen Projekt "Estraße" enthalten seien, sodass im
Neubauprojekt "I-Straße" lediglich 5 Mietwohnungen geschaffen werden
müssten. Die übrigen 32 Wohnungen hätten als Eigentumswohnungen
ausgewiesen werden dürfen.
Aufgrund dieser Vereinbarung über das Verhältnis
Miet- und Eigentumswohnungen habe die Marktgemeinde X in Punkt V. beim Projekt
"I-Straße" den Verkauf von 60% an Gemeindebürger und 40% an
Auswärtige akzeptiert. Ansonsten würde dieser Prozentsatz laut
Finanzamt 80% für Gemeindebürger und 20% für Auswärtige
betragen.
Von entscheidender Bedeutung sei nach Auffassung des
Finanzamtes aber auch die in Punkt VI. "zur
Sicherung der vorgenannten Vereinbarung über den Verkauf von
Eigentumswohnungen zum überwiegenden Teil an
Gemeindebürger"
eingegangene Verpflichtung der Bw. zur Zahlung einer Pönalstrafe von
800.000 S an die Gemeinde X für den Fall, dass die vorgenannten
Prozentverhältnisse sowohl für die Mietwohnungen als auch
Eigentumswohnungen nicht eingehalten werden würden. Das bedeute für
den gegenständlichen Fall, dass die Nichterfüllung der Auflage der
Gemeinde X maximal die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der
Pönalstrafe von 800.000 S zur Folge gehabt hätte und nicht wie die Bw.
ausgeführt habe, der Honoraranspruch der D wegen der Auflage der Gemeinde X
zu verdoppeln gewesen wäre.
Ferner sei einem Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Markus P
vom 12. September 1994 mit dem Betreff "I-Straße", gerichtet an die A
Leasing GesmbH, z. H. Herrn G, Folgendes zu entnehmen:
"Wie Sie mir mitgeteilt
haben, wurde von der Marktgemeinde X
angekündigt, in Hinkunft in Baubescheide eine Bestimmung dahingehend
aufzunehmen, dass eine Prozentzahl von Mietwohnungen zur Verfügung gestellt
werden müsse bzw. die Wohnungen nur an in
X wohnhafte Personen verkauft werden
dürfen." Zur Verdeutlichung werde noch einmal festgehalten, dass
dieses Schreiben am 12. September 1994, also mehr als zwei Monate vor
Einreichung der Baubeschreibung für das Objekt I-Straße, welche am
14. November 1994 bei der Gemeinde X erfolgt sei, abgefasst worden sei. Dem
Schreiben sei zu entnehmen, dass Herr G bereits vor dem 12. September 1994 von
der Auflage der Gemeinde X Kenntnis gehabt haben müsse.
Dadurch werde nach Auffassung des Finanzamtes die im
Betriebsprüfungsbericht getroffene Aussage
"Den Geschäftsführern war somit
bereits bei Abwicklung des Projektes
"E-straße" die Auflage der
Gemeinde X bekannt"
bestätigt und habe durch die Ausführungen der Berufungswerberin nicht
widerlegt werden können.
Das Finanzamt hat in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung weiter ausgeführt wie folgt:
"Diese Auflage
kann daher nicht, wie von der Bw. behauptet, die Rahmenbedingungen für das
fertig entwickelte Projekt vollständig verändert haben. Es lässt
sich mit der Auflage der Gemeinde X
auch nicht mehr der plötzliche Bedarf der Bw. nach einem
ausgeklügelten Verwertungs- und Vermarktungskonzept und nach einem Partner,
der das Verwertungsrisiko abnahm, erklären.
Die von der Bw.
vorgebrachte deutliche Ausweitung des Leistungsumfanges, "neues
Vermarktungskonzept, konzeptionelle Überarbeitung, neuerliche Ausarbeitung
von Baueingaben, Neupositionierung in der Produktpalette etc." entbehrt nicht
nur einer vertraglichen Grundlage, sie ist auch anlässlich der
Betriebsprüfung durch keine entsprechenden Unterlagen nachgewiesen bzw.
glaubhaft gemacht worden.
Die Verdoppelung
des Honoraranspruches der D ist nach
Ansicht des Finanzamtes in Zusammenhang mit der Rohertragsermittlung, die
unmittelbar nach erfolgter Wohnungsübergabe (21./22.7.1997) am 23.7.1997
erstellt wurde, zu sehen. Diese weist für das Jahr 1997 einen Rohertrag von
6.815.285 S (vor Bildung der Gewährleistungsrückstellung beträgt
der Rohertrag 7.289.826 S) aus. Die Gesamtkosten laut dieser
Rohertragsermittlung betragen 62.587.110 S (ohne
Gewährleistungsrückstellung). Die Herstellungskosten für das
Projekt "I-Straße" laut Gewinn-
und Verlustrechnung 1997 (1.9.1996 - 31.8.1997) betragen demgegenüber
69.772.758 S, sind also um mehr als 7 Mio S höher als die Gesamtkosten laut
Rohertragsermittlung. Somit ergibt sich zweifelsfrei, dass für die
Rohertragsermittlung bei den Gesamtkosten nur ein Honorar von 7 Mio S (laut
Erstvereinbarung = Sammelvereinbarung A vom 13.6.1994) für die
D berücksichtigt wurde (dies ist
auch aus der Baukostenübersicht per 31.12.1998 ersichtlich, in der bis zur
Erstellung der Rohertragsermittlung im Juli 1997 lediglich 7 Mio S an Honoraren
verbucht wurden), obwohl die Einzelvereinbarungen über insgesamt 14 Mio S
laut Ausführungen der Bw. bereits im Jahr 1995 abgeschlossen wurden und
daher zum Zeitpunkt der Erstellung der Rohertragsermittlung längst in
Geltung waren.
Daher
stellt sich der Sachverhalt so dar, dass nach Feststellung eines Rohertrages von
nahezu 7 Mio S für das Projekt
"I-Straße" weitere 7 Mio S an die
D nachverrechnet worden sind, was im
Jahr 1997 zu folgenden Bilanzgewinnen führte:
|
Bw.
|
- 32.792,00
S
|
vor
Nachverrechnung + 6.967.208,00 S
|
D
|
+ 638.909,00
S
|
vor
Nachverrechnung - 6.361.091,00 S
Damit
erscheint die Feststellung der Bw (wie auch der Betriebsprüfung), dass die
"Zusatzhonorare" nicht Gegenstand von Nachbuchungen im Zuge des
Jahresabschlusses waren, doch in einem etwas anderen Licht. Diese Honorare
wurden zwar nicht erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung eingebucht, doch
wurden sie zweifelsfrei erst nach der Rohertragsermittlung eingebucht. Da die Bw
nur das Projekt "I-Straße" im von
der Berufung betroffenen Besteuerungszeitraum ausgeführt hat, waren somit
die Erlöse und die Aufwendungen und damit auch das Jahresergebnis bei der
Rohertragsermittlung zum Großteil bekannt. Somit liegt der Schluss nahe,
dass die Vereinbarungen über die Zusatzhonorare erst nach Erstellung der
Rohertragsermittlung getroffen wurden.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Erhöhung des Honoraranspruches der
D um 7 Mio S (= Verdoppelung der
ursprünglichen Honorarforderung) nicht angemessen ist, zumal
1. keine
zusätzlichen Leistungen erbracht wurden (Einzelvereinbarung A und
Sammelvereinbarungen B 1-8 weisen wortgleich denselben Leistungsumfang
aus),
2. sogar laut
Einzelvereinbarungen 1-8 bei 100% rechtskräftig unterzeichneten
Kaufverträgen oder bei Übergabe der Wohnanlage "nur" ein
"Zwischenhonorar" von 7 Mio S vereinbart war,
3. die Auflage
der Gemeinde X der Bw nachweislich
bereits im Jahr 1994, jedenfalls vor dem 12. September 1994, bekannt
war,
4. die maximale
Rechtsfolge für die Nichtbeachtung der Auflage der Gemeinde
X eine Pönalstrafe von 800.000 S
war und
5. die
Rohertragsermittlung, die nach Berücksichtigung eines Honoraranspruches
für die D von nur 7 Mio S einen
Rohertrag von nahezu 7 Mio S ausweist, für sich spricht.
Somit
stützt sich der Bescheid entgegen der Auffassung der Bw nicht auf
bloße Behauptungen. Er ist vielmehr - wie in den obigen Ausführungen
dargelegt wurde - aufgrund nachweisbarer Unterlagen, die zu beschaffen der
Betriebsprüfung von der Bw nicht gerade leicht gemacht wurde (nach dem
Auffinden der ursprünglichen Sammelvereinbarung vom 13.6.1994 durch den
Betriebsprüfer wurden diesem ohne Rücksprache mit der steuerlichen
Vertretung keine Auskünfte erteilt bzw. keine Unterlagen
ausgehändigt), ergangen.
Das
Außerkraftsetzen einer ursprünglichen Vereinbarung und deren Ersatz
durch eine neue Vereinbarung mit identen Leistungsinhalten und verdoppeltem
Honorar widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens und hält
einem Fremdvergleich nicht stand. Diese Vorgangsweise lässt sich nur damit
erklären, dass die D am 23.12.1994
99,98% der Anteile der Bw. erworben hatte und damit einen entscheidenden
Einfluss auf die Willensbildung hatte.
Somit ist von
einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.
Der
Vollständigkeit halber wird noch auf die Ausführungen der Bw.
hinsichtlich der Anerkennung eines Honorars von 7 Mio S eingegangen, wonach das
von der Betriebsprüfung anerkannte Honorar von 7 Mio S das einzige Resultat
sei, das denkunmöglich ist. Die Betriebsprüfung habe keinerlei
Erhebungen gemacht und auch keinerlei Berechnungen durchgeführt, wonach ein
bestimmter Betrag als zusätzliches Honorar angemessen wäre. Dem ist
entgegenzuhalten, dass - wie die Bw. selbst ausführt - jede Honorarfindung
naturgemäß schwierig ist, da es keinen "Börsenpreis" bzw. keine
marktgängigen Honorarsätze gibt. Eine Unangemessenheit des Honorars in
Höhe von 7 Mio S konnte von Seiten der Betriebsprüfung nicht
nachgewiesen werden, sodass das diesbezügliche Honorar als Betriebsausgabe
anerkannt wurde.
Personalgestellung
- Projekt
"I-Straße"
Mit Rechnung vom
14.12.1998 verrechnete die D der Bw.
Kosten für geleistete Personalstellung im Zusammenhang mit dem Projekt
"I-Straße" für den Zeitraum
1.1.1997 bis 31.12.1998 in Höhe von monatlich 40.000 S, somit insgesamt
960.000,00 S.
Das
Antwortschreiben auf die vom Betriebsprüfer im Zusammenhang mit dieser
Rechnung gestellten Fragen ist am 26. Mai 2000 (Freitag) in der vereinigten
Einlaufstelle des Finanzamtes Innsbruck und der Finanzlandesdirektion für
Tirol eingelangt, erreichte den Betriebsprüfer aber erst nach Abhaltung der
Schlussbesprechung (Montag 29. Mai 2000) in den Amtsräumen des Finanzamtes
Feldkirch.
Der Bw. wird
dahingehend zugestimmt, dass Schriftstücke bei der Bescheidausfertigung
auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Abhaltung der
Schlussbesprechung zugegangen sind. Die Betriebsprüfung ist jedoch auch
nach Kenntnis des gegenständlichen Schreibens zu keiner anderen
Schlussfolgerung als in der Schlussbesprechung gelangt.
Es wird nicht
bestritten, dass ein Konkursverfahren gegen ausführende Firmen einen
gewissen Mehraufwand für die Bauabwicklung zur Folge hat. Nach Ansicht des
Finanzamtes hat dieser jedoch im Unternehmerrisiko Deckung zu finden und
hätte einem fremden Bauträger nicht verrechnet werden können.
Damit entfällt die Frage einer unangemessenen
Rechnungslegung.
Was den
Mehraufwand "Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Sublieferanten der
Baufirma" angeht, ist aufzuzeigen, dass aufgrund eines Mustervertrages - laut
Auskunft des Geschäftsführers, Herrn
G, sind die Auftragsschreiben mit
sämtlichen ausführenden Firmen ident - in Punkt VI.7. Folgendes
vereinbart wurde: "Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftrag an einen
Subunternehmer weiterzugeben."
Hinsichtlich des
Einwandes des entstandenen Mehraufwandes für Mängelbehebung sei
festgehalten, dass bereits aufgrund der Einzelvereinbarung B 1-8 - abweichend
von der ursprünglichen Sammelvereinbarung - 1 Mio S bei Mängelfreiheit
bei den übergebenen Wohnungen zu bezahlen war.
Der Mehraufwand,
der sich durch das Ausscheiden des von der Fa.
J mit der Bauleitung und den
Abrechnungsarbeiten beauftragten Technikers Christian
Q für die Bw. ergeben haben soll,
müsste konsequenterweise auch wieder an die
J weiterverrechnet werden, was offenbar
nicht geschehen ist.
Zusammenfassend
kann das Finanzamt daher nur zu der Auffassung gelangen, dass die Verrechnung
der Personalstellung in Höhe von 960.000,00 S für das Projekt
"I-Straße" einzig und allein mit
dem Naheverhältnis der Bw. zur Auftragnehmerin (die
D hält 99,98% der Anteile der Bw.)
zu begründen ist.
Daher ist
ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung
auszugehen."
Daraufhin hat die Bw. mit Schriftsatz vom 20. August 2001
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung gestellt. Das Berufungsbegehren wurde aufrechterhalten und
die Bw hat sich weitere Ausführungen vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2003 wurde gem. §
282 Abs. 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie
neuerlich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 284 Abs. 1
BAO beantragt.
Am 12. April 2005 hat das Finanzamt über Ersuchen der
Referentin des UFS an die Bw einen Fragenvorhalt zu den Kosten der
"Personalstellung" gerichtet, der trotz Fristverlängerung und mehrfacher
Urgenzen unbeantwortet geblieben ist.
Mit E-Mail vom 1. Juni 2006 hat der steuerliche Vertreter
mitgeteilt, die Geschäftsführung sei der Meinung, die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes beruhe auf unrichtig angenommenen
Sachverhaltselementen. Ein am selben Tag ergangenes Ersuchen der Referentin des
UFS, binnen drei Wochen ab Einlangen der E-Mail schriftlich darzulegen, welche
Sachverhaltselemente unrichtig angenommen worden seien und dies entsprechend zu
belegen, blieb ebenfalls unbeantwortet. Nach neuerlicher Bitte in der Ladung zur
mündlichen Verhandlung um Konkretisierung, wurde im Schreiben vom 2.
Oktober 2006 im Wesentlichen nochmals bestritten, dass die Auflage der Gemeinde
X der Bw bereits bei Abschluss der ursprünglichen Vereinbarung A bekannt
gewesen sei und bereits bei der Vereinbarung des Preises von 7 Mio S
Berücksichtigung gefunden habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
wurde unter anderem neuerlich betont, die Verdoppelung des Honorars durch
Abschluss der Einzelvereinbarungen sei ursächlich auf die Übernahme
eines 100%igen Verwertungsrisikos durch die D zurückzuführen. Die
Auflage der Gemeinde X sei erstmals im "Spätsommer 1994" mündlich
angedroht worden. Aufgrund des Ergebnisses einer Anfrage an RA Dr. P sei man zum
damaligen Zeitpunkt aber davon ausgegangen, dass es mangels rechtlicher
Grundlage bei einer Drohung bleibe und habe daher das Projekt in der
ursprünglich geplanten Form eingereicht. Nach der Bauverhandlung habe sich
herausgestellt, dass die Gemeinde den Bau ohne die Auflage, dass 80% der
Wohnungen an Gemeindebürger verkauft werden, nicht genehmigen würde.
Der erste Entwurf der mit der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung sei der R am
28. Juni 1995 per Telefax übermittelt worden. Es sei der Bw im
Verhandlungswege gelungen, den ursprünglich geforderten Prozentsatz der
Wohnungen, die an Gemeindebürger Bürger verkauft werden müssten,
von 80% auf 60% zu senken. Dies deshalb, weil man damit argumentieren habe
können, dass im Projekt E-X 19 Mietwohnungen errichtet worden seien. Beim
Projekt E-X habe es keinerlei Auflagen gegeben. Es sei auch keinesfalls
zutreffend, dass das Risiko der Bw bei Nichteinhaltung der Auflage nur darin
bestanden hätte, eine Pönalstrafe von 800.000,00 S zu bezahlen.
Vielmehr wäre die Gemeinde diesfalls berechtigt gewesen, sofort einen
Baustopp zu verhängen. Es sei daher völlig unzutreffend, dass der Bw
bereits seit dem Projekt E-X und damit bei Abschluss der Sammelvereinbarung A
die Auflage der Gemeinde bekannt gewesen sei. Auf die Frage, ob mit einem
fremden Dritten auch eine Vereinbarung wie die gegenständliche geschlossen
worden wäre, aus der nicht ersichtlich sei, welche Rechte und Pflichten die
Vertragsparteien hätten bzw. nach weiterem Vorhalt, dass es zwischen den
Honorarvereinbarungen, die zur Verdoppelung des ursprünglichen Honorars
geführt hätten, und den Umständen, die laut Angaben der Bw
für die Verdoppelung des Honorars ursächlich gewesen seien, keinerlei
Verbindung gebe bzw. sich der der D erteilte Auftrag (Pkt. II. der Sammel- bzw.
Einzelvereinbarungen) nicht geändert habe, wurde seitens des
Geschäftsführers der Bw, Herrn Mag. F bzw. Herrn Dr. Allgäuer
nicht bestritten, dass die Auflage der Gemeinde in der Vereinbarung keinen
Niederschlag gefunden habe bzw. wurde eingeräumt, dass die Vereinbarung
formal betrachtet einem Fremdvergleich nicht standhalten möge.
Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Honorars wurde darauf verwiesen,
dass es keine Möglichkeit gebe, ein solches Honorar zu berechnen. Es sei
der Bw darum gegangen, aus diesem "notleidenden" Projekt ohne Verlust
auszusteigen und das Risiko auf die D zu überwälzen. Die D sei bereit
gewesen, das Verwertungsrisiko für das vereinbarte Honorar von 14 Mio S zu
übernehmen. Bezüglich der Personalgestellungskosten gestehe man zu,
dass es keine gesonderte Vereinbarung gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verdeckte Ausschüttung - Projekt
"I-Straße":
Die Bw hat mit der D zwecks Bebauung der in ihrem Eigentum
befindlichen Liegenschaft "I-Straße" in X bereits am 13. Juni 1994 eine
vertragliche Vereinbarung (von den Parteien des Verfahrens als
Sammelvereinbarung A bezeichnet) mit folgendem Inhalt geschlossen:
"I.
Die Bw ist
grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Nr. xxx, KG
xxx.
Die Bw
beabsichtigt, die gegenständliche Liegenschaft mit einer Wohnanlage zu
bebauen und die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten im Wohnungseigentum zu
verkaufen.
II.
Die
D wird beauftragt, die Verwertung der
gegenständlichen Liegenschaft der Bw zu organisieren, zu koordinieren und
entsprechende Gespräche, insbesondere auch mit Interessenten und
ausführenden Handwerkerfirmen zu führen. Darüber hinaus soll die
D beauftragt werden, die
Bautätigkeiten zu koordinieren und zu überwachen.
III.
Es wird folgende
Honorarvereinbarung getroffen:
1. Für die
Tätigkeit der Projektentwicklung des Baues und des Abverkaufes des
gegenständlichen Projektes erhält die Firma
D ein Pauschalhonorar in Höhe von
7 Mio S. Dieses Pauschalhonorar ist wie folgt zur Zahlung
fällig:
1,500.000,00
S bei Abgabe der Baueingabe beim Bauamt der Marktgemeinde
X,
500.000,00
S nach Vorliegen eines rechtskräftigen Baubescheides,
1,500.000,00
S bei Vergabe von 70% der Baukostensumme,
1,500.000,00
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0225-F/02
- Stammnummer
- 24496
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF