Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2294-W/02
Strittig ist, ob die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Konzernverrechnungszinssatz und den von einem verbundenen Unternehmen (einer luxemburgischen Basisgesellschaft) verrechneten (höheren) Darlehenszinsen den Gewinn der Bw. mindern kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2294-W/02vom 15.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Differenz zwischen den von einer luxemburgischen Basisgesellschaften verrechneten (höheren) Darlehenszinsen und dem für vergleichbare Finanzierungen üblichen (niedrigeren) Konzernverrechnungszinssatz stellt nur dann eine Betriebausgabe dar, wenn die luxemburgische Basisgesellschaft in der erklärten Art und Weise am Erwerbsleben teilnimmt, zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen im Konzern übernimmt, und der über dem Konzernverrechnungszinssatz liegende Darlehenszinssatz nicht auf gesellschaftsrechtliche Überlegungen zurückzuführen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs u. Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Das
Einkommen 1994 beträgt € 1.851.301,13 (S 25.474.459,00). Die
Abgabenschuld 1994 beträgt € 629.426,32
(S 8.661.095,00).
Das
Einkommen 1995 beträgt € 1.129.200,60 (S 15.538.139,00). Die
Abgabenschuld 1995 beträgt € 382.715,86
(S 5.266.285,00).
Das
Einkommen 1996 beträgt € 805.488,98 (S 11.083.770,00). Die
Abgabenschuld 1996 beträgt € 271.838,84
(S 3.740.584,00).
Das
Einkommen 1997 beträgt € 904.407,75 (S 12.444.922,00). Die
Abgabenschuld 1997 beträgt € 307.498,09
(S 4.231.266,00).
Das
Einkommen 1998 beträgt € 1.702.222,70 (S 23.423.095,00). Die
Abgabenschuld 1998 beträgt € 578.747,05
(S 7.963.733,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Mitglied der X
Gruppe. Die X Gruppe hat 1994 die in Luxemburg etablierten Gesellschaften X
Invest AG und X Finanz AG gegründet. Gemäß den vorliegenden
Unterlagen, den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und den
Ausführungen in der Berufung stellt sich der Sachverhalt betreffend die
Gründung dieser Gesellschaften und deren Tätigkeit im
Berufungszeitraum wie folgt dar:
Die X Invest AG, Luxemburg
wurde im Februar 1994 gegründet und im Handelsregister eingetragen. Das
Stammkapital der X Invest AG, Luxemburg hat S 2 Mio. betragen und wurde mit
einem Betrag von S 1,4 Mio. von der X Leasing GmbH und mit einem Betrag von
S 0,6 Mio. von der AX GmbH übernommen. Im April 1994 wurde das Kapital
der X Invest AG, Luxemburg durch eine Einlage der X Leasing GmbH von
S 138,6 Mio. und durch eine Einlage der AX GmbH von S 59,4 Mio. auf
S 200 Mio. aufgestockt.
Die X Finanz AG, Luxemburg
wurde im Februar 1994 gegründet und im Handelsregister eingetragen. Das
Stammkapital der X Finanz AG, Luxemburg hat S 1 Mio. betragen und wurde zu
99,9% von der X Invest AG, Luxemburg und zu 0,1% von Dr. X übernommen. Im
April 1994 wurde das Stammkapital der X Finanz AG, Luxemburg auf S 20 Mio.
erhöht. Zudem hat die X Invest AG, Luxemburg der X Finanz AG, Luxemburg ein
Darlehen von S 52,38 Mio. eingeräumt.
Um die Einlage von
S 138,6 Mio. tätigen zu können, hat die X Leasing GmbH
Forderungen gegenüber der Bw. und gegenüber den in Österreich
ansässigen Gruppenmitgliedern XW GmbH und XU GmbH eingetrieben. Von der
Bw., der XW GmbH und der XU GmbH wurden am 18.4.1994 Bankkredite von zusammen
S 140 Mio. aufgenommen. Die aus den Kreditaufnahmen resultierenden
finanziellen Mittel wurden am 18.4.1994 auf ein Bankkonto der X Leasing GmbH
überwiesen. Die X Leasing GmbH hat am 18.4.1994 die Einlage von
S 138,6 Mio. auf ein Bankkonto der X Invest AG, Luxemburg
überwiesen.
Die Einlage der AX GmbH von
S 59,4 Mio. resultiert aus Gewinnausschüttungen der in Österreich
ansässigen Gruppenmitglieder BHE GmbH und BHW GmbH. Mit
Gesellschafterbeschluss vom 16.6.1994 hat die BHE GmbH eine
Gewinnausschüttung von S 30 Mio. an die BHW GmbH beschlossen. Von den
Gesellschaftern der BHW GmbH wurde am 16.6.1994 der Beschluss gefasst S 60
Mio. an die AX GmbH auszuschütten. Die aus den
Ausschüttungsbeschlüssen vom 16.6.1994 resultierenden Beträge
wurden bereits am 18.4.1994 angewiesen. Zu diesem Zweck haben die BHE GmbH und
die BHW GmbH am 18.4.1994 Bankkredite von je S 30 Mio. aufgenommen. Die BHE
GmbH hat am 18.4.1994 S 30 Mio. an die BHW GmbH überwiesen. Die BHW
GmbH hat am 18.4.1994 S 60 Mio. auf ein Bankkonto der AX GmbH
überwiesen. Die AX GmbH hat am 18.4.1994 die Einlage von S 59,4 Mio.
auf ein Bankkonto der X Invest AG, Luxemburg überwiesen.
Die X Invest AG, Luxemburg
hat das ihr zur Verfügung stehende Stammkapital für den Erwerb der
Beteiligung an der X Finanz AG, Luxemburg verwendet und an diese Gesellschaft
ein Darlehen von S 52,38 Mio. vergeben. Der Bw. hat die X Invest AG,
Luxemburg am 28.4.1994 ein Darlehen von S 123,9 Mio. gewährt. Im
Verlauf des Jahres 1994 hat die X Invest AG, Luxemburg noch den
Gruppenmitgliedern E AG, Schweiz und X, Deutschland Darlehen von S 1 Mio.
bzw. S 0,5 Mio. eingeräumt.
Die X Finanz AG, Luxemburg
hat am 27.4.1994 der BHE GmbH ein Darlehen von S 70 Mio. eingeräumt
und sich im Verlauf des Jahres 1994 mit S 2 Mio. an der in Österreich
ansässigen H GmbH, einem Unternehmen der X Gruppe, beteiligt.
Die Darlehen der X Invest
AG, Luxemburg an die Bw. (S 123,9 Mio.) und der X Finanz AG, Luxemburg an
die BHE GmbH (S 70 Mio.) wurden zur Abdeckung jener Kredite verwendet, die
von der Bw., der XW GmbH, XU GmbH, BHE GmbH und BHW GmbH am 18.4.1994
aufgenommenen wurden.
Im Jahr 1996 hat die X
Invest AG, Luxemburg der Bw. ein weiteres Darlehen von S 58 Mio.
eingeräumt. 1997 und 1998 hat die X Invest AG, Luxemburg zudem Darlehen an
die XN, Tschechien (S 11,5 Mio.), an die X Leasing GmbH (S 26 Mio.)
und an die ABX GmbH, Deutschland (S 70 Mio.) vergeben. Die X Finanz AG,
Luxemburg hat 1997 der X Leasing GmbH ein Darlehen von S 12 Mio.
gewährt. Die finanziellen Mittel für die in den Jahren 1996, 1997 und
1998 vergebenen Darlehen wurden durch eine Kapitalerhöhung bei der X Invest
AG, Luxemburg (S 30 Mio.), ein Darlehen der E AG, Schweiz an die X Invest
AG, Luxemburg (S 34 Mio.), Darlehensrückzahlungen an die X Invest AG,
Luxemburg (S 24,78 Mio.) bzw. an die X Finanz AG, Luxemburg (S 14
Mio.) und durch die thesaurierten Gewinne der luxemburgischen Gesellschaften in
den Jahren 1994 bis 1998 (ca. S 82,18 Mio.) aufgebracht.
Von
Dezember 1999 bis März 2000 wurden bei verschiedene Gesellschaften der X
Gruppe, darunter auch die Bw., Betriebsprüfungen betreffend die Jahre 1994
bis 1997 durchgeführt. Im Rahmen der Betriebsprüfungen wurden zu den
luxemburgischen Gesellschaften Feststellungen wie folgt getroffen:
Aufgrund der
ausschließlich vermögensverwaltenden Tätigkeit der X Invest AG,
Luxemburg und der X Finanz AG, Luxemburg komme es bei diesen Gesellschaften zu
keiner Besteuerung der Einkünfte aus Zinserträgen. Nur im Falle der
Ausschüttung dieser Erträge sei in Luxemburg eine Abzugsteuer in
Höhe von 5% abzuführen. An sonstigen Steuern werde in Luxemburg,
für Holdinggesellschaften ohne weitere Tätigkeit, nur eine
jährliche Abonnementtaxe von 0,2% des Stammkapitals
eingehoben.
Im Jahr 1994 habe sich die
Tätigkeit der luxemburgischen Gesellschaften auf die Weitergabe des
einbezahlten Stammkapitals als Darlehen an die Bw. und die BHE GmbH
beschränkt. Zudem seien der E AG, Schweiz und der X, Deutschland kleinere
Darlehen gewährt und eine Beteiligung an der H GmbH erworben worden.
Beginnend mit 1996 seien von den luxemburgischen Gesellschaften weitere Darlehen
an Mitglieder der X Gruppe vergeben worden. Die dafür erforderlichen
finanziellen Mittel seien durch eine Kapitalerhöhung,
Darlehensrückzahlungen, Zinseinnahmen und durch ein Darlehen der E AG,
Schweiz aufgebracht worden.
Eigenständige
Dispositionen, wie etwa die Aufnahme günstiger Bankkredite, seien von den
luxemburgischen Gesellschaften nicht durchgeführt worden. Derartige
Dispositionen seien ohne den Verlust der steuerlichen Begünstigungen in
Luxemburg auch nicht möglich gewesen. Dass die luxemburgischen
Gesellschaften bei der Kreditvergabe im Konzern und bezüglich der Zinsen
eigenständig gehandelt haben, sei nicht nachgewiesen worden. Die
luxemburgischen Gesellschaften würden über kein eigenes Personal und
über keine Büroräumlichkeiten verfügen. Die Gesellschaften
seien von der in Luxemburg etablierten Managementgesellschaft CF, Luxemburg
betreut worden. Die Aufgabe der Managementgesellschaft habe nur darin bestanden
die Verwaltung der Darlehen und die zwischenzeitige Umbuchung der einlangenden
Zinszahlungen auf besser verzinste "2 Tage-Gelder-Konten" zu organisieren und
die Gesellschaften vor den luxemburgischen Behörden zu vertreten.
Entscheidungen über die Darlehensvergaben habe die Konzernleitung in Wien
getroffen.
Der Betriebsprüfung sei
erklärt worden, dass die luxemburgischen Gesellschaften als
Finanzierungsgesellschaften insbesondere für ausländische
Unternehmens- und Beteiligungserwerbe gegründet worden seien. Dem sei
entgegenzuhalten, dass die ABX GmbH, Deutschland erst 1998 ein Torfabbau und
Aufbereitungsunternehmen erworben habe. Für den Erwerb habe die ABX GmbH,
Deutschland von der X Invest AG, Luxemburg ein Darlehen von S 70 Mio.
erhalten. Dieser Betrag sei durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschafter,
Darlehensrückzahlungen und laufende Zinseinnahmen der X Invest AG,
Luxemburg aufgebracht worden.
Tatsächlich sei der X
Gruppe durch die luxemburgischen Gesellschaften kein zusätzliches Kapital
verschafft worden. Von Mitgliedern der X Gruppe seien Kredite in beachtlichem
Umfang aufgenommen worden. Diese Kredite seien durch die luxemburgischen
Gesellschaften durchgeschleust, Mitgliedern der X Gruppe unter dem Titel
"Darlehen" zur Verfügung gestellt, und zur Abdeckung der von diesen zuvor
aufgenommenen Darlehen verwendet worden. Bei der überdurchschnittlich guten
Kapitalausstattung und der äußerst positiven wirtschaftlichen
Situation der X Gruppe wäre eine Fremdkapitalaufnahme auch gar nicht
notwendig gewesen.
Die Betriebsprüfung
nahm daher als erwiesen an, dass der Umweg über die Kapitalzahlung an eine
luxemburgische Basisgesellschaft mit anschließender Repatriierung dieser
Geldbeträge als Darlehen an andere Gesellschaften der X Gruppe verbunden
mit entsprechenden Zinsaufwendungen und Überweisungsspesen
ausschließlich deshalb eingeschlagen worden sei, um Abgaben zu
sparen.
Maßgebend für
diese Beurteilung sei der Umstand, dass bei dem gegenständlichen
Steuersparmodell der ertragsmindernde Zinsaufwand insbesondere bei den
österreichischen Gruppenmitgliedern und die Steuerfreiheit der
Zinserträge in Luxemburg von vornherein fix eingeplant und somit ein
essentieller Bestandteil des Gesamtkonzeptes gewesen sei.
Die X Invest AG, Luxemburg
und die X Finanz AG, Luxemburg seien in einer Steueroase errichtete
Basisgesellschaften, die im Prüfungszeitraum keine eigene wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt haben. Sie würden über kein Büro und
über kein eigenes Personal verfügen. Deren Verwaltung sei gegen
Entgelt von einer Managementgesellschaft übernommen worden. Als
Passiveinkünfte seien den luxemburgischen Gesellschaften
ausschließlich Zinseinkünfte (überwiegend österreichischer)
Mitglieder der X Gruppe zugeflossen.
Eine eigene wirtschaftliche
Tätigkeit bzw. eine eigene Willensbildung der luxemburgischen
Gesellschaften sei der Betriebsprüfung nicht nachgewiesen worden. Vielmehr
seien die verantwortlichen geschäftsführenden Personen und
kontrollierenden Organe auch Gesellschaftergeschäftsführer bzw.
leitende Angestellte in der X Gruppe. Den die laufende Verwaltung innehabenden
Mitarbeitern der Managementgesellschaft CF, Luxemburg sei es nicht möglich
gewesen, eigenmächtige Entscheidungen gegen den Willen der Konzernleitung
zu treffen,
Es widerspreche auch den
Erfahrungen des täglichen Lebens und jeder wirtschaftlichen Vernunft, so
hohe Geldbeträge ohne ernsthaften ökonomischen Grund aus dem eigenen
Einflussbereich hinauszutransferieren und der eigenen
Dispositionsmöglichkeit zu entziehen.
Zur wirtschaftlichen
Sinnhaftigkeit der luxemburgischen Gesellschaften sei von Vertretern der X
Gruppe ausgeführt worden, dass diese zur internationalen Steueroptimierung
im Konzern und zur Finanzierung ausländischer Unternehmenserwerbe an einem
der führenden Finanzplätze Europas gegründet worden seien. Zur
Dokumentation sei der Betriebsprüfung eine Liste von beabsichtigten
Projekten übergeben worden. Diese Ausführungen seien als
Scheinargumente zurückzuweisen, weil erst 1998 erstmalig ein
Beteiligungserwerb finanziert worden sei, wobei hinsichtlich dieser Finanzierung
nicht erklärt werden konnte, warum der Umweg über Luxemburg
gewählt wurde und worin - abgesehen von der Steuerersparnis - der
wirtschaftliche Vorteil dieses Umweges liege. Die Steueroptimierung im Konzern
sei nur wegen der eingeplanten Steuerersparnis durch Platzierung der
Veranlagungserträge in einer Basisgesellschaft und durch "künstlich"
erzeugte Aufwandszinsen im Konzern erreicht worden.
Auch der Umstand, dass die
verschiedenen Unternehmen der X Gruppe bei inländischen Banken
günstigere Kredite als von den luxemburgischen Gesellschaften erhalten
hätten und der von den luxemburgischen Gesellschaften verrechnete Zinssatz
über dem Konzernintern verrechneten Zinssatz liege, sei nicht
schlüssig begründet worden. So hätte etwa die Bw. laut
eingeholten Anboten in den Jahren 1994 bis 1998 Kredite mit einer Verzinsung
zwischen 6,6% und 5,25% erhalten. Im Konzern seien in diesem Zeitraum Zinsen
zwischen 8% und 6% verrechnet worden. Der Verrechnungszinssatz bei der E AG,
Schweiz bei einem Schweizerfrankenkredit habe gar nur 3,5% betragen. Von den
luxemburgischen Gesellschaften seien hingegen Zinsen zwischen 8,75% und 6,5%
verrechnet worden.
Die Vergabe von Darlehen an
andere Gesellschaften des Konzerns zu deren Finanzierung und besseren
Kapitalausstattung (auch durch eine neu gegründete ausländische
Tochtergesellschaft) stehe nicht grundsätzlich im Widerspruch zum
österreichischen Abgabenrecht. Eine den tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten entsprechende Zurechnung der Einkünfte im Sinne der
§§ 21f BAO sei aber dann vorzunehmen, wenn der wirtschaftliche Erfolg
ausschließlich durch Steuervermeidung infolge Zwischenschaltung einer
ausländischen Basisgesellschaft erzielt werde, und infolge einer solchen
Zwischenschaltung nicht unerhebliche Kosten in Kauf genommen werden, die sonst
nicht angefallen wären.
Auch die deutsche
Steueroasenjudikatur des deutschen Bundesfinanzhofes weise in diese Richtung.
Nach den vom deutschen Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen sei die Einschaltung von Basisgesellschaften dann
rechtsmissbräuchlich, wenn entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche
Gründe für die Einschaltung fehlen und wenn diese keine eigene
wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (BFH 29.1.1975, BStlBl. II S 553).
Weiters vertrete der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass die Errichtung einer
Basisgesellschaft dann rechtsmissbräuchlich erfolge, wenn diese über
kein eigenes Büro und Personal verfüge und außersteuerliche
Gründe für die Errichtung der Gesellschaft nicht ersichtlich seien
(BFH 21.1.1976, I R 234/73).
Hinsichtlich der Erzielung
von Passiveinkünften gehe der BFH davon aus, dass es für die
Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ausreiche, dass
die Basisgesellschaft sich darauf beschränke, mit ihrem Nennkapital oder
zusätzlichen Darlehensmitteln eines Gesellschafters angeschaffte
Wertpapiere zu halten und zu verwalten, selbst wenn dies mit einer gewissen
Verwaltungstätigkeit verbunden sei. Eine wirtschaftliche Tätigkeit im
hier verstandenen Sinn erfordere vielmehr eine über den Rahmen der
Vermögensverwaltung hinausgehende Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr,
wie sie sonst auch zur Annahme einer gewerblichen Betätigung notwendig sei
(BFH 29.7.1996, VIII R 142/73, BStBl. 1997 II S 263).
Da die luxemburgischen
Gesellschaften nicht am Erwerbsleben teilgenommen haben und irgendwelche
sinnvoll ausgelagerten Funktionen dieser Gesellschaften nicht nachgewiesen
worden seien, seien die Zinseinnahmen dieser Gesellschaften laut
Betriebsprüfung direkt den Gesellschaftern der X Invest AG zuzurechnen. Die
Darlehensforderungen der luxemburgischen Gesellschaften seien in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Forderungen der an den luxemburgischen
Gesellschaften beteiligten X Leasing GmbH und AX GmbH anzusehen und mit dem im
Konzern für vergleichbare Finanzierungen verwendeten Zinnssatz von 8% in
den Jahren 1994 und 1995 bzw. 6% ab 1996 zu verzinsen.
Bei der Bw. wurden aufgrund
der getroffenen Feststellungen die Zinsaufwendungen des Jahres 1994 um
S 632.406,00, die Zinsaufwendungen des Jahres 1995 um S 929.250,00 und
die Zinsaufwendungen der Jahre 1996 und 1997 um S 3.413.013,00 bzw.
S 3.526.887,00 gekürzt. In gleicher Höhe wurden die der X Leasing
GmbH und der AX GmbH zugerechneten Zinseinnahmen vermindert.
Das
Finanzamt verfügte aufgrund der angeführten und aufgrund weiterer
nicht verfahrensgegenständlicher Feststellungen die Wiederaufnahme der
Körperschaftsteuerverfahren 1994 bis 1997 und erließ den
Prüfungsfeststellungen folgende Abgabenbescheide. Die von der Bw. im Jahr
1998 geltend gemachten Zinsaufwendungen wurden vom Finanzamt, in Anlehnung an
die Vorgangsweise der Betriebsprüfung, berichtigt.
Die
Bw. hat gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1998 fristgerecht
berufen. In der Berufung wird ausgeführt, dass sich im Zuge eines
Unternehmenserwerbs die Notwendigkeit einer zentralisierten Finanzierung der X
Gruppe durch die Errichtung einer Finanzierungsgesellschaft herausgestellt habe
um mit Mitbewerbern konkurrieren zu können.
Die luxemburgischen
Gesellschaften seien für alle Operationen, die direkt oder indirekt zum
Erwerb von Beteiligungen unter irgendwelcher Form an irgendwelchen Unternehmen
führen sowie für die Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser
Beteiligungen gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaften sei
insbesondere gewesen, als Finanzierungsholdings zu handeln, sich an Unternehmen
der X Gruppe zu beteiligen und diesen Unternehmen Darlehen zu
gewähren.
Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien verschiedene Beteiligungserwerbe
zur Diskussion gestanden. Um das Torfaufkommen für die X Gruppe zu sichern
sei der Erwerb einer slowakischen Firma ins Auge gefasst worden. Bei den
Verhandlungen habe sich allerdings herausgestellt, dass im Zusammenhang mit der
bisherigen Verwertung des Torfvorkommens der betreffenden Firma die
Staatspolizei ermittelt. 1996 sei es zu einer polizeilichen Sperre des Betriebes
gekommen. Die Gespräche seien auch an den erheblich überhöhten
Preisvorstellungen gescheitert. Aufgrund der hervorragenden Güte des Torfes
werde das Projekt jedoch noch verfolgt.
Weiters sei beabsichtigt
gewesen, gemeinsam mit einem Partner eine Gesellschaft zur Herstellung von Dach-
und Abdichtungsbahnen in Prag zu gründen. Die Gründung sei daran
gescheitert, dass der Partner das diesbezügliche Geschäftsfeld
aufgegeben und seine diesbezügliche Produktion an eine andere Gruppe
verkauft habe.
Mit einer ungarischen
Gesellschaft seien bereits 1993 Verkaufsgespräche begonnen worden. Die
Gespräche seien bereits sehr weit fortgeschritten gewesen, bis sich
letztendlich herausgestellt habe, dass die betreffende Gesellschaft insolvent
sei.
Im Jahr 1998 sei in
Tschechien eine Niederlassung gegründet worden. Auf einem aufgekauften
Industriegrundstück seien ein Lager, Distributions- und
Verwaltungsgebäude errichtet worden, die durch Luxemburg finanziert
wurden.
Im Jahr 1998 seien zudem -
aus Gründen der Sicherung des Torfaufkommens Gesellschaften und Assets der
E Gruppe erworben worden. Der Erwerb sei wiederum über Luxemburg finanziert
worden.
Die angeführten - zum
Teil beabsichtigten, zum Teil zustande gekommenen - Beteiligungserwerbe seien
der Betriebsprüfung bereits dargelegt worden. Diese habe die dargelegten
Beweise für die Tätigkeit der luxemburgischen Gesellschaften im
Betriebsprüfungsbericht ohne nähere Begründung als Scheinargument
zurück gewiesen.
Zur Feststellung der
Betriebsprüfung, wonach Darlehensverbindlichkeiten und Zinserlöse der
luxemburgischen Gesellschaften deren österreichischen Gesellschaftern
zuzurechnen seien, wird in der Berufung ausgeführt, dass gemäß
§ 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform maßgebend sei.
Gemäß
§ 22
Abs. 1 BAO könne durch Missbrauch von Formen- und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabenpflicht
nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung
seien im Fall eines Missbrauches die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer
den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnisse
angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Im Rahmen der Rechtsprechung
bzw. der Literatur zu diesen beiden Bestimmungen der BAO hätten sich
insbesondere die nachstehend angeführten Kriterien
entwickelt:
Ausgangspunkt für die
Rechtsfrage, ob eine ausländische Gesellschaft als Zurechnungssubjekt
anerkannt werde, sei, ob sie als eigenes Rechtsubjekt anzusehen sei. Eine
ausländische Gesellschaft werde dann als eigenes Rechtssubjekt angesehen,
wenn sie mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sei.
Nachdem die luxemburgischen Gesellschaften mit einer österreichischen
Aktiengesellschaft vergleichbar seien, seien die von ihnen erzielten
Einkünfte prinzipiell auch bei ihnen steuerlich zu erfassen.
Die österreichische
Rechtsordnung erkenne auch Gesellschaften als Zurechnungssubjekt an, die
ausschließlich Holdingtätigkeiten ausführen. Für die
Zurechnung der Einkünfte sei es daher nicht schädlich, wenn die
ausländische Gesellschaft lediglich passive Einkünfte erziele. Somit
werde auch eine Finanzierungsgesellschaft als Steuersubjekt
anerkannt.
Im Erkenntnis vom
19.11.1998, 1997/15/0001 führe der Verwaltungsgerichtshof zur
Dispositionsfähigkeit über Einkünfte aus, dass der Träger
der Erwerbstätigkeit jener sei, der die der Einkünfteerzielung
zugrunde liegenden Funktionen tatsächlich wahrnehme bzw. wirtschaftlich
über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der
Einkünfte und damit über die Einkünfte disponiere.
Dazu sei für den
konkreten Fall anzuführen, dass zwei der drei verantwortlichen
geschäftsführenden Personen in Luxemburg ansässig seien. Die
dritte verantwortliche geschäftsführende Person sei in der Schweiz
ansässig. Die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung, dass die
Geschäfte der luxemburgischen Gesellschaften in Österreich
geführt und diese Geschäfte daher einer österreichischen
Gesellschaft zurechenbar seien, sei daher nicht nachvollziehbar, zumal ein in
Österreich ansässiges kontrollierendes Organ kein Indiz dafür
darstellen könne, dass die Geschäftsführung in Österreich
ausgeübt werden.
Auch die in Luxemburg
beauftragte Managementgesellschaft könne wohl als Hinweis dafür
gesehen werden, dass die Geschäftstätigkeit eben in Luxemburg und
nicht in Österreich ausgeübt werde. Ein Indiz für die Zurechnung
der Einkünfte an die X Leasing GmbH und die AX GmbH, liege daher in keinem
Fall vor.
Darüber hinaus werde
auf die BMF Erledigung EAS vom 31.10.1997 (1155), die einen ähnlich
gelagerten Fall behandle, verwiesen. Gründet demnach eine
österreichische Kapitalgesellschaft in Luxemburg eine 100%ige
Tochtergesellschaft, wobei die täglichen Geschäfte an eine
professionelle luxemburgische Managementgesellschaft delegiert werden sollen und
das Leistungsorgan der Tochtergesellschaft (der Verwaltungsrat) durch
Mitarbeiter der österreichischen Muttergesellschaft besetzt wird, dann
reiche dies nicht aus, um die Einkünfte der luxemburgischen
Tochtergesellschaft der österreichischen Besteuerung zu
unterziehen.
In der angeführten
EAS-Erledigung seien weiters ausführliche Kriterien dargestellt, die
erfüllt sein müssen, damit trotz Beauftragung einer luxemburgischen
Managementgesellschaft eine Zurechnung an die österreichische Konzern bzw.
Muttergesellschaft vorgenommen werden dürfe, auf welche in weiterer Folge
noch näher eingegangen werde.
Im Ergebnis könne
aufgrund der Besetzung der Geschäftsführung unter Führung der
laufenden Geschäfte durch Personen, die alle nicht in Österreich
ansässig seien, eine Zurechnung an die österreichischen Gesellschaften
keinesfalls vorgenommen werden. Die der Erzielung der Einkünfte zugrunde
liegenden Funktionen seien tatsächlich in Luxemburg und überwiegend
durch in Luxemburg ansässige Personen bzw. durch eine
Managementgesellschaft wahrgenommen worden.
Laut Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.1997, 93/13/0185 könne es zu einer
Änderung der Einkünftezurechnung auch dann kommen, wenn die
Gesellschaft am Erwerb nicht in der erklärten Art und Weise teilnehme oder
nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfülle.
Die luxemburgischen
Gesellschaften seien zu dem Zweck errichtet worden, Beteiligungen zu erwerben
und die Gesellschaften der X Gruppe zu finanzieren.
Im Rahmen des
Geschäftszweckes sowie auch der tatsächlichen
Geschäftstätigkeit der luxemburgischen Gesellschaften sei
zunächst die Funktion einer Finanzierungsgesellschaft durchgeführt
worden.
Die Funktion der
luxemburgischen Gesellschaften sei somit die Konzerngesellschaften zu
finanzieren. Die ausschließliche oder überwiegende Erzielung von
Zinseinkünften durch eine ausländische Finanzierungsgesellschaft
könne für sich gesehen kein ausreichendes Argument für einen
Missbrauch darstellen, zumal die wirtschaftliche Tätigkeit der
Finanzierungsgesellschaft - ähnlich wie bei Banken - gerade auf diesen
Zweck ausgerichtet sei. Nach Tumpel (Ausländische
Finanzierungsgesellschaften, in Besteuerung und Bilanzierung international
tätiger Unternehmen, SWI 1991, 164ff) überzeuge ebenso wenig als
Begründung für eine missbräuchliche Vorgangsweise durch die
Einschaltung einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft, dass diese
über keine Büroräumlichkeiten verfüge.
Zu dem von der
Betriebsprüfung behaupteten Umweg einer Kapitalzahlung durch zwei
Gesellschaften der X Gruppe an die luxemburgischen Basisgesellschaften sei
auszuführen, das die X Leasing GmbH Forderungen gegenüber der Bw., der
XW GmbH und der KU GmbH gehabt habe. Diese Forderungen seien am 18.4.1994
eingetrieben worden. Die Rückzahlung der Forderungen seien von der Bw., XW
GmbH und KU GmbH durch Bankdarlehen finanziert worden. Am 27.4.1994 habe die X
Invest AG ein Darlehen an die angeführten Gesellschaften gewährt. Der
Darlehensbetrag habe den aufgenommenen Bankdarlehen entsprochen. Die
Bankdarlehen bzw. die Forderungen der X Leasing GmbH seien somit durch ein
Darlehen der X Invest AG ersetzt worden. Die X Invest AG habe dadurch den Zweck
einer Finanzierungsgesellschaft erfüllt.
Dass
die luxemburgischen Gesellschaften als Finanzierungsgesellschaften fungiert
haben, sei zum anderen daraus ersichtlich, dass im betroffenen Zeitraum (1994
bis 1998) folgende Darlehen gewährt wurden:
|
Darlehen
X Invest AG, Luxemburg
|
1994
|
X Finanz AG,
Luxemburg
|
52.380.000,00
|
1994
|
Bw.
|
123.900.000,00
|
1994
|
E AG,
Schweiz
|
1.000.000,00
|
1994
|
X,
Deutschland
|
500.000,00
|
1996
|
Bw.
|
58.000.000,00
|
1997
|
XN,
Tschechien
|
11.500.000,00
|
1997
|
X Leasing
GmbH
|
26.000.000,00
|
1998
|
ABX GmbH,
Deutschland
|
70.000.000,00
|
|
|
|
Darlehen
X Finanz AG, Luxemburg
|
1994
|
BHE
GmbH
|
70.000.000,00
|
1997
|
X Leasing
GmbH
|
12.000.000,00
In
der BMF Erledigung EAS vom 31.10.1997 (1155) werde ausgeführt, dass sich
eine Besteuerung der Einkünfte, die durch eine in Luxemburg errichtete
100%ige Tochtergesellschaft erzielt werden, in Österreich dann ergeben
könne, wenn nachgewiesen sei, dass:
1.
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich liege,
demnach die luxemburgische Tochtergesellschaft in Österreich ansässig
sei und der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich
unterliegen.
Dazu wurde von der Bw. auf
die Ausführungen betreffend die Funktion / Dispositionsfähigkeit
über Einkünfte verwiesen und die Ansicht vertreten, dass dieses
Kriterium nicht erfüllt sei.
2.
die luxemburgische Tochtergesellschaft in Wahrheit funktionslos
sei;
Dazu wurde von der Bw.
ausgeführt, dass die luxemburgischen Gesellschaften die Funktion einer
Beteiligungs- und Finanzierungsholding ausüben, weshalb auch dieses
Kriterium nicht erfüllt sei.
3.
an die luxemburgische Gesellschaft zwar seitens der Muttergesellschaft gewisse
Funktionen übertragen wurden, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft
eintretende Gewinnaufteilung nicht dem Ergebnis der Funktionsteilung entspreche
und daher nicht fremdverhaltenskonform sei;
Dazu wurde von der Bw.
ausgeführt, dass eine Gewinnaufteilung im Sinne der EAS Erledigung im
konkreten Fall nur über die Höhe der Darlehen bzw. Kreditzinsen
erfolgen könne. Hier habe die Betriebsprüfung einen Vergleich
vorgenommen. Dazu sei jedoch anzuführen, dass dieser Vergleich nur bedingt
zulässig sei, da zwar die jeweiligen Zinssätze verglichen, nicht aber
der bei Banken übliche Aufschlag bzw. die bei Banken üblichen
Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit der
Gewährung von Darlehen und Krediten mitberücksichtigt wurden. Durch
den im vorgenommenen Vergleich könne daher eine Verletzung des
Fremdverhaltensgrundsatzes nicht unterstellt werden, da nicht alle Faktoren, die
zu einer Kostenbelastung für einen Kredit bzw. Darlehensnehmer führen,
berücksichtigt worden seien.
4.
die luxemburgische Tochtergesellschaft lediglich die Funktion eines
Treuhänders habe;
Auch diese Kriterium liege
laut Bw. im gegenständlichen Fall nicht vor.
5. die luxemburgische
Tochtergesellschaft gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 InvFG unter den
Begriff "ausländische Kapitalanlagefonds" falle;
Die Frage, ob ein
ausländische Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 1
Investmentfondsgesetz vorliege, sei von der Betriebsprüfung laut Berufung
überhaupt nicht erörtert worden.
6.
die Tochter keine wirtschaftlich beachtliche Tätigkeit entfalte und
Rechtsmissbrauch vorliegt;
Trotz Hinweis auf § 22
BAO seien laut Bw. auch zum Rechtsmissbrauch keinerlei Feststellungen getroffen
worden.
Im
Ergebnis sei keines der in der angeführten EAS-Erledigung angeführten
Kriterien vollständig und eindeutig erfüllt bzw. konnte keines
vollständig oder eindeutig nachgewiesen werden. Folge man daher der
EAS-Erledigung, sei eine Zurechnung der Zinseinkünfte an die
österreichischen Gesellschaften im konkreten Fall keinesfalls
möglich.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht scheine zumindest schlüssig hervorzugehen,
dass nach Auffassung des Finanzamtes für die zivilrechtliche Gestaltung nur
steuerliche Motive ausschlaggebend gewesen seien. Zweck der Errichtung der
luxemburgischen Gesellschaften war und sei, Beteiligungen zu erwerben und die
österreichischen Konzerngesellschaften zu finanzieren. Dass die
Gesellschaften in der angeführten Art und Weise tätig geworden seien,
sei bereits erläutert worden. Ein allenfalls damit verbundener
Steuervorteil könne noch nicht zu einer Missbrauchsannahme oder
Änderung der Einkünftezurechnung führen. Der
Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgeführt, dass der
Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert sei, Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass
er die geringste Steuerbelastung erziele (VwGH 10.12.1997,
93/13 0185).
Von der Bw. wurde
daher um eine stattgebende Entscheidung über deren Berufung sowie, um
Aussetzung der auf die strittige Bemessungsgrundlagen entfallenden
Körperschaftsteuer ersucht.
Die
Betriebsprüfung hat mit Schriftsatz vom 24.4.2001 zur Berufung Stellung
genommen. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich die
Begründung zur Berufung ausschließlich gegen die Feststellung der
Zurechnung der gesamten Zinseinkünfte der luxemburgischen Gesellschaften
bei der X Leasing GmbH und der AX GmbH richte. Diese Feststellung habe jedoch
keine steuerliche Auswirkung bei der Bw..
Bei der Bw. sei nur der
Differenzbetrag zwischen dem von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten
Zinssatz und dem niedrigeren Konzernverrechnungszinssatz hinzugerechnet worden.
Bei dieser Feststellung sei es unerheblich, ob die Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber einer luxemburgischen oder einer österreichischen
Konzerngesellschaft bestehe.
Die von der X Leasing GmbH
und der AX GmbH nach Luxemburg überwiesenen Beträge seien, ohne
konvertiert zu werden, als Darlehen an andere Konzerngesellschaften nach
Österreich zurück überwiesen worden. Die Buchhaltung der
luxemburgischen Gesellschaften werden in ATS geführt. Die Bilanzen dieser
Gesellschaften seien in ATS dargestellt. Es bestehen auch bei den
luxemburgischen Gesellschaften mangels Konvertierung keine
Fremdwährungsrisiken, die einen höheren Zinssatz rechtfertigen
würden.
Eine Begründung
dafür, dass die Zurechnung der Zinsdifferenzbeträge bei der Bw. nicht
erfolgen solle, sei der Berufung nicht zu entnehmen. Die Zinseinkünfte der
X Leasing GmbH und der AX GmbH seien um die bei der Bw. nicht
berücksichtigten Zinsaufwendungen gekürzt worden. Es werde daher
vorgeschlagen die gegenständliche Berufung abzuweisen.
Von
der Bw. wurde am 13.6.2001 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung erstattet. In dieser wurde ausgeführt, dass die
Betriebsprüfung die Anpassung des Zinssatzes bei der Bw. im wesentlichen
mit der Zurechnung der Darlehen an die österreichischen Gesellschaften
begründet. Dass die Zurechnung der Darlehen zu österreichischen
Gesellschaften zu Unrecht erfolgt sei, sei in der Berufung ausführlich
dargestellt worden. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es sehr wohl bedeutend,
welche Gesellschaft ein Darlehen vergebe. Wenn ein unterschiedlicher Zinssatz
wirtschaftlich begründet sei, würden sich daraus auch steuerliche
Konsequenzen ergeben.
Zum Vorbringen der
Betriebsprüfung, dass bei der Bw. nur der Differenzbetrag zwischen dem von
den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten Zinssatz und dem niedrigeren
Konzernverrechnungszinssatz hinzugerechnet wurde, wurde ausgeführt, dass
die X Invest AG, Luxemburg und die X Finanz AG, Luxemburg mit der Funktion einer
Beteiligungs- und Finanzierungsholding gegründet worden seien. Zu Beginn
der Tätigkeit dieser Gesellschaften sollte der höhere Aufwand auch
durch höhere Zinsen abgegolten werden. Mittel bis langfristig sollten sich
jedoch erhebliche Zinseinsparungseffekte ergeben, die dann an die
Darlehensnehmer - andere Gesellschaften der X Gruppe - weitergeben werden
sollten.
Aus Sicht der Gesellschaft
sei es zum damaligen Zeitpunkt daher jedenfalls vertretbar gewesen, einen
vergleichbar höheren Zinssatz zu verrechnen. Dies sei insbesondere durch
die Funktion als zentrale Finanzierungsstelle in ihrer Anfangsphase notwendig
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21
Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 BAO bleiben vom Abs. 1 abweichende
Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt.
Gemäß
§ 22
Abs. 1 BAO kann die Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts nicht umgangen oder
gemindert werden. Liegt ein Missbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben
gemäß
§ 22 Abs. 2 BAO so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des
§ 22 Abs. 1 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im
Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen
ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich
wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine
Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs.
2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen
Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher
Schritte bestehen (VwGH 9.12.2004, 2002/14/0074 u. a.).
Gemäß
§ 115
Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu
erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Der Verfahrensgrundsatz der
Amtswegigkeit, der Grundssatz also, dass die Behörde von Amts wegen
vorzugehen hat, befreit den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung zur
Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 3.7.1973,
1539/72 u. a.).
Bei Gestaltungen und
Verhältnissen, die im Ausland ihre Wurzeln haben, gilt die Mitwirkungs- und
Offenlegungsverpflichtung der Partei nach Maßgabe der Möglichkeiten
der Erfüllung in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde
zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr sonst zu
Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (VwGH 28.5.1979,
2001/77 u. a.).
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugen zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder
nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen haben
jedoch schlüssig, dass heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen
menschlichen Erfahrungsgut zu entsprechen.
Von
der Betriebsprüfung wird die Ansicht vertreten, dass die luxemburgischen
Gesellschaften, nicht in der erklärten Art und Weise am Erwerbsleben
teilgenommen und keine zwischengeschaltet sinnvollen Funktionen erfüllt
haben. Unter Bezugnahme auf § 22 BAO wurden daher, die von den
luxemburgischen Gesellschaften vergebenen Darlehen deren österreichischen
Gesellschaftern zugerechnet und mit dem in der X Gruppe verwendeten
Verrechnungszinssatz verzinst. Von der Bw. wird hingegen die Ansicht vertreten,
dass die Zurechnung der von den luxemburgischen Gesellschaften vergebenen
Darlehen zu österreichischen Unternehmen zu Unrecht erfolgte und der
unterschiedliche Zinssatz wirtschaftlich begründet ist. Strittig ist
demnach, ob der von den luxemburgischen Gesellschaften verrechnete (höhere)
Zinssatz oder der innerhalb der X Gruppe für vergleichbare Finanzierungen
verwendete (niedrigere) Zinssatz zur Anwendung gelangt. Letzteres wird
jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn die Zwischenschaltung der luxemburgischen
Gesellschaften als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts anzusehen ist. Der in der X Gruppe für
vergleichbare Finanzierungen verwendete Verrechnungszinssatz kommt aber auch
dann zum tragen, wenn der von den luxemburgischen Gesellschaften verrechnete
(höhere) Zinssatz mit dem zwischen verbundenen Unternehmen geforderten
Fremdverhaltensgrundsatz nicht in Einklang zu bringen ist.
Bei
der X Invest AG, Luxemburg und der X Finanz AG, Luxemburg handelt es sich
gemäß den vorliegenden Unterlagen um Unternehmen, deren
Zinserträge aufgrund ihrer ausschließlich vermögensverwaltenden
Tätigkeit in Luxemburg keiner Besteuerung unterliegen. Im Falle einer
Ausschüttung der Zinserträge ist in Luxemburg eine Abzugsteuer von 5%
abzuführen. Darüber hinaus hebt Luxemburg für Gesellschaften
dieser Art eine Abonnementsteuer von 0,2% des Stammkapitals ein.
Die luxemburgischen
Gesellschaften wurden im Februar 1994 gegründet und mit Eigenkapital von
S 200 Mio. ausgestattet. Dass den luxemburgischen Gesellschaften zur
Verfügung gestellte Eigenkapital wurde im wesentlichen durch Bankkredite
aufgebracht, die österreichische Mitglieder der X Gruppe am 18.4.1994
aufgenommen haben. Am 27.4.1994 bzw. 28.4.1994 haben die luxemburgischen
Gesellschaften Darlehen in Höhe von S 193,9 Mio. an
österreichische Mitglieder der X Gruppe vergeben. Diese Darlehen wurden zur
Abdeckung der am 18.4.1994 aufgenommenen Bankkredite verwendet. Die bei den
luxemburgischen Gesellschaften verbliebenen S 6,1 Mio. wurden nicht in
Österreich ansässigen Mitgliedern der X Gruppe als Darlehen zur
Verfügung gestellt (S 1,5 Mio.) sowie für die Beteiligung an
einem Unternehmen der X Gruppe (S 2 Mio.) und für die Abdeckung der
Gründungs bzw. Kapitalerhöhungskosten der luxemburgischen
Gesellschaften (ca. S 2,5 Mio.) verwendet.
In den Jahren 1996 bis 1998
haben die luxemburgischen Gesellschaften an in Österreich, Tschechien und
Deutschland ansässige Mitglieder der X Gruppe Darlehen von S 177,5
Mio. vergeben. Die für die Darlehen der Jahre 1996 bis 1998 erforderlichen
Mittel resultieren aus einer Erhöhung des Eigenkapitals der X Invest AG,
Luxemburg (S 30 Mio.), aus Darlehen der E AG, Schweiz an die X Invest AG,
Luxemburg (S 34 Mio.), aus Darlehensrückzahlungen
(S 38,78 Mio.) und aus den thesaurierten Gewinnen der luxemburgischen
Gesellschaften in den Jahren 1994 bis 1998 (ca. S 82,18
Mio.).
Die Funktion der
luxemburgischen Gesellschaften hat sich in den Jahren 1994 bis 1998 auf die
Vergabe von Darlehen an Mitglieder der X Gruppe beschränkt. Die für
die Darlehensvergabe erforderlichen Mittel wurden den luxemburgischen
Gesellschaft von Mitglieder der X Gruppe als Eigenkapital (S 230 Mio.) bzw.
als Darlehen (S 34 Mio.) zur Verfügung gestellt. Zudem sind Zinsen die
Mitglieder der X Gruppe an die luxemburgischen Gesellschaften bezahlt haben, als
Darlehen, an Mitglieder der X Gruppe zurückgeflossen. Die Liquidität
der X Gruppe hat sich durch die dargestellten Vorgänge nicht verbessert.
Die an die luxemburgischen Gesellschaften gezahlten Zinsen stellen bei den in
Hochsteuerländern angesiedelten Darlehensnehmer der luxemburgischen
Gesellschaften abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Die Zinserträge der
luxemburgischen Gesellschaften bleiben bis zu einer allfälligen
Ausschüttung steuerfrei, was schon allein wegen des Stundungseffektes zu
einer erheblichen Steuerersparnis führt. Im Zusammenhang mit der
Einschaltung der luxemburgischen Gesellschaften liegt somit eine Kette von
Rechtshandlungen vor, die ohne eine sinnvolle Funktion der luxemburgischen
Gesellschaften grundsätzlich einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 BAO darstellen
kann.
Gemäß Art. 4 der
jeweiligen Satzung wurden die luxemburgischen Gesellschaften für alle
Operationen, welche direkt oder indirekt zum Erwerb von Beteiligungen unter
irgendwelcher Form an irgendwelchen Unternehmen führen, sowie für die
Verwaltung, Kontrolle und Verwertung dieser Beteiligungen gegründet.
Gegenstand dieser Gesellschaften ist insbesondere als
Finanzierungsholdinggesellschaften zu handeln, sich an Unternehmen der X Gruppe
zu beteiligen und diesen Darlehen zu gewähren.
Zum Nachweis für die
Tätigkeit der luxemburgischen Gesellschaften hat die Bw. eine Aktennotiz
betreffend beabsichtigte und zustande gekommene Beteiligungserwerbe im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Dass "alle Operationen" im
Zusammenhang mit den teils ins Auge gefassten und teils zustande gekommen
Akquisitionen von den luxemburgischen Gesellschaften bzw. von deren Organen und
Dienstnehmern durchgeführt wurden, geht aus der vorgelegten Aktennotiz
nicht hervor und wird von der Bw. nicht behauptet. In der Berufung wird
ausgeführt, dass im Rahmen des Geschäftszweckes sowie auch der
tatsächlichen Geschäftstätigkeit der luxemburgischen
Gesellschaften zunächst die Funktion einer Finanzierungsgesellschaft
durchgeführt wurde (Punkt II. 4. Teilnahme am Wirtschaftsleben in der
erklärten Art und Weise und sinnvolle Funktion). Das lässt darauf
schließen, dass die luxemburgischen Gesellschaften in die Aktivitäten
im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen nicht eingebunden waren. Die im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum eingegangenen Beteiligungen wurden von
Mitgliedern der X Gruppe gehalten, weshalb davon auszugehen ist, dass die
luxemburgischen Gesellschaften auch hinsichtlich der Verwaltung, Kontrolle und
Verwertung dieser Beteiligungen keine Tätigkeit entfaltet haben. Die
diesbezüglich einzige Aktivität der luxemburgischen Gesellschaften
bestand darin, dass sich die X Invest AG, Luxemburg 1994 mit S 2 Mio. an
der H GmbH, einem Unternehmen der X Gruppe, beteiligt hat. Der Umstand, dass in
den vorliegenden Jahresabschlüssen der luxemburgischen Gesellschaften
Büro- und Personalaufwendungen in nur vernachlässigbarer Höhe
ausgewiesen werden, rechtfertigt zudem die Annahme, dass diese Gesellschaften
nicht über die Infrastruktur verfügt haben, die für ein
operatives Tätigwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung, der
Kontrolle und der Verwertung von Beteiligungen erforderlich ist. Die
diesbezüglichen Aktivitäten mussten demnach von anderen Mitgliedern
der X Gruppe erbracht worden sein.
Als zwischengeschaltet
"sinnvolle Funktion" der luxemburgischen Gesellschaften kommt daher nur die von
der Bw. ins Treffen geführte Finanzierungsfunktion in Betracht. In der
Berufung wird dazu vorgebracht, dass sich im Zuge eines ausländischen
Unternehmenserwerbes die Notwendigkeit einer zentralisierten Finanzierung der X
Gruppe durch die Errichtung einer Finanzierungsgesellschaft herausgestellt hat.
Dieses sehr allgemein gehaltene Vorbringen ist schwer nachvollziehbar, zumal es
sich bei der X Gruppe um einen hoch liquiden Konzern handelt, der auch vor
Gründung der luxemburgischen Gesellschaften in der Lage war die im Konzern
vorhandenen Mittel zielgerichtet einzusetzen. Dies wird nicht zuletzt dadurch
hinreichend dokumentiert, dass es im April 1994 durch das Zusammenwirken von
Mitgliedern der X Gruppe problemlos möglich war, den luxemburgischen
Gesellschaften Eigenkapital von S 200 Mio. zur Verfügung zu stellen
und das Eigenkapital dieser Gesellschaften im Jahr 1998 um weitere S 30
Mio. zu erhöhen, wohingegen der Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit der
Errichtung der Tschechischen Niederlassung und dem Erwerb von Essets der E
Gruppe lediglich S 11,5 Mio. (1997) bzw. S 70 Mio. (1998) betragen
hat. Auch für die Aufnahme günstiger Kredite war die Errichtung der
luxemburgischen Gesellschaften offensichtlich nicht erforderlich, zumal sich
diese Gesellschaften unter anderem durch das Darlehen einer zur X Gruppe
gehörenden Gesellschaft (E AG, Schweiz) refinanziert haben. Die von der X
Gruppe ins Auge gefassten bzw. realisierten Akquisitionen währen demnach
auch ohne Errichtung der luxemburgischen Gesellschaften problemlos zu
finanzieren gewesen. Dies erklärt, wieso die einzige erkennbare
Aktivität der luxemburgischen Gesellschaften im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum darin bestanden hat, jene Beträge,
die ihnen von Mitgliedern der X Gruppe zur Verfügung gestellt wurden, in
Form von Darlehen, an Mitglieder der X Gruppe zurückzuleiten. Allein
für diese Tätigkeit sind Büroräume und Personal nicht
erforderlich, was wiederum die vernachlässigbar geringen Büro- und
Personalaufwendungen erklärt. Auch die Wahl der Gesellschaftsform und die
in Anspruchnahme der damit verbundenen steuerlichen Begünstigungen, welche
es den luxemburgischen Gesellschaften de facto verwehrt den Finanzplatz
Luxemburg zu nützen, findet darin eine plausible
Erklärung.
Die mit erheblichen Kosten
verbundene Errichtung der luxemburgischen Gesellschaften ist daher, im Hinblick
auf deren ausgeübte Funktion, als ungewöhnlich und unangemessen
anzusehen. Der einzig erkennbare Vorteil der sich durch die Errichtung dieser
Gesellschaften ergibt, besteht darin, dass die von den luxemburgischen
Gesellschaften vereinnahmten Darlehenszinsen zumindest bis zu einer
allfälligen Ausschüttung steuerfrei bleiben, wohingegen die
Steuerbemessungsgrundlagen jener Mitglieder der X Gruppe die von den
luxemburgischen Gesellschaften Darlehen erhalten haben laufend um die mit diesen
Darlehen im Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen vermindert werden. Die
Errichtung der luxemburgischen Gesellschaften ist, mangels zwischengeschaltet
sinnvoller Funktion, letztlich nur durch die damit verbundene Steuerersparnis
verständliche. Damit stellt die vorliegenden Gestaltung einen Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlich Rechts im Sinne
des § 22 BAO dar. Die Steuern sind daher gemäß
§ 22 Abs. 2
BAO so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen
angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als den
wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene rechtliche Gestaltung ist die
direkte Vergabe von Darlehen durch die an der X Invest AG, Luxemburg und der X
Finanz AG, Luxemburg direkt bzw. indirekt beteiligten Gesellschaften, zu dem in
der X Gruppe üblichen Konditionen, anzusehen. Dies hat im
gegenständlichen Verfahren zur Folge, dass der Differenzbetrag zwischen den
für vergleichbare Finanzierungen im Konzern verrechneten (niedrigeren)
Zinsen und den von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten
(höheren) Zinsen den Gewinn der Bw. nicht mindert (verdeckte
Ausschüttung).
Wie
bereits ausgeführt, kann der in der X Gruppe für vergleichbare
Finanzierungen verwendete Verrechnungszinssatz allenfalls auch dann zur
Anwendung kommen, wenn die Errichtung bzw. Zwischenschaltung der luxemburgischen
Gesellschaften nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechts angesehen werden kann, zumal es sich bei der Bw.
und den luxemburgischen Gesellschaften um verbundene Unternehmen handelt und der
von den luxemburgischen Gesellschaften verrechnete (höhere) Zinnssatz seine
Ursache auch im Gesellschaftsverhältnis haben kann.
Gemäß den
Feststellungen der Betriebsprüfung wurden der X Gruppe im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bankkredite mit einer Verzinsung
zwischen 6,6% (1994 und 1995) bzw. 5,25% (ab 1996) angeboten. Der
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BasisgesellschaftMissbrauchBeteiligungsholdingFinanzierungsholdingwirtschaftlich sinnvolle FunktionTeilnahme am ErwerbeslebenFremdverhaltensgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2294-W/02
- Stammnummer
- 17081
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF