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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2294-W/02

Strittig ist, ob die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Konzernverrechnungszinssatz und den von einem verbundenen Unternehmen (einer luxemburgischen Basisgesellschaft) verrechneten (höheren) Darlehenszinsen den Gewinn der Bw. mindern kann.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2294-W/02vom 15.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verrechnungszinssatz im Konzern hat gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung zwischen 8% (1994 und 1995) und 6% (ab 1996) betragen. Von den luxemburgischen Gesellschaften, wurden der Bw. hingegen in den Jahren 1994 und 1995 Zinsen von 8,75% und ab 1996 Zinsen von 6,4% in Rechnung gestellt. In der Berufung wird ausgeführt, dass ein Vergleich des im Konzern üblichen Verrechnungszinssatzes mit den Zinssatz der an die luxemburgischen Gesellschaften bezahlt wurde nur bedingt zulässig ist, weil dabei die bei Banken üblichen Aufschläge, Verwaltungskosten und sonstigen Gebühren nicht berücksichtigt werden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der im Konzern verwendete Verrechnungszinssatz in allen Jahren erheblich über jenem Zinssatz liegt, den Banken den Unternehmen der X Gruppe eingeräumt hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Kalkulation des Konzerverrechnungszinssatzes Aufschläge, Verwaltungskosten und sonstige Gebühren, die von Banken üblicherweise neben den Zinsen verrechnet werden, ohnehin berücksichtigt wurden. Dieses Vorbringen, vermag daher die von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten höheren Zinsen nicht zu begründen. In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde ausgeführt, dass die luxemburgischen Gesellschaften mit der Funktion einer Beteiligungs- und Finanzierungsholding gegründet wurden. Zu Beginn der Tätigkeit dieser Gesellschaften sollte der höhere Aufwand auch durch höhere Zinsen abgegolten werden. Mittel bis langfristig sollten sich jedoch erhebliche Zinseinsparungseffekte ergeben, die dann an die Darlehensnehmer - andere Gesellschaften der X Gruppe - weitergegeben werden sollten. Dazu wird angemerkt, dass das Vorbringen, wonach die anfänglich höheren Kosten im Zusammenhang mit der Gründung der luxemburgischen Gesellschaften durch höhere Zinsen abgegolten werden sollten, nicht nachvollziehbar ist, zumal zu Beginn nahezu jeder wirtschaftlichen Betätigung höhere Aufwendungen anfallen, die in aller Regel nicht sofort auf die Abnehmer der jeweils angebotenen Leistungen überwälzt werden können. Eine unmittelbare Überwälzung von anfänglich höheren Aufwendungen auf die Abnehmer, wird insbesondere dann nicht möglich sein, wenn die angebotene Leistung keinem Monopol unterliegt. Die Abdeckung der anfänglich anfallenden höheren Aufwendungen durch höhere Zinsen ist daher nicht fremdüblich. Auch das Vorbringen, wonach sich mittel bis langfristig erhebliche Zinseinsparungseffekte ergeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht absehbar ist, ob und inwieweit die Bw. Nutznießer der in weiterer Folge günstigen Darlehen sein wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw. aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen Zinsen bezahlt hat, die über dem Konzernverrechnungszinssatz liegen. Der Differenzbetrag zwischen den für vergleichbare Finanzierungen im Konzern verrechneten (niedrigeren) Zinsen und den von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten (höheren) Zinsen vermag den Gewinn der Bw. daher auch dann nicht zu vermindern, wenn die Errichtung bzw. Zwischenschaltung der luxemburgischen Unternehmen nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts anzusehen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 15. Juli 2005  

Normen und Schlagworte

BasisgesellschaftMissbrauchBeteiligungsholdingFinanzierungsholdingwirtschaftlich sinnvolle FunktionTeilnahme am ErwerbeslebenFremdverhaltensgrundsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2294-W/02
Stammnummer
17081
Gültig
15.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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