Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2294-W/02
Strittig ist, ob die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Konzernverrechnungszinssatz und den von einem verbundenen Unternehmen (einer luxemburgischen Basisgesellschaft) verrechneten (höheren) Darlehenszinsen den Gewinn der Bw. mindern kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2294-W/02vom 15.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Verrechnungszinssatz im Konzern hat gemäß den Feststellungen der
Betriebsprüfung zwischen 8% (1994 und 1995) und 6% (ab 1996) betragen. Von
den luxemburgischen Gesellschaften, wurden der Bw. hingegen in den Jahren 1994
und 1995 Zinsen von 8,75% und ab 1996 Zinsen von 6,4% in Rechnung
gestellt.
In der Berufung wird
ausgeführt, dass ein Vergleich des im Konzern üblichen
Verrechnungszinssatzes mit den Zinssatz der an die luxemburgischen
Gesellschaften bezahlt wurde nur bedingt zulässig ist, weil dabei die bei
Banken üblichen Aufschläge, Verwaltungskosten und sonstigen
Gebühren nicht berücksichtigt werden. Diesem Vorbringen ist
entgegenzuhalten, dass der im Konzern verwendete Verrechnungszinssatz in allen
Jahren erheblich über jenem Zinssatz liegt, den Banken den Unternehmen der
X Gruppe eingeräumt hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei
der Kalkulation des Konzerverrechnungszinssatzes Aufschläge,
Verwaltungskosten und sonstige Gebühren, die von Banken üblicherweise
neben den Zinsen verrechnet werden, ohnehin berücksichtigt wurden. Dieses
Vorbringen, vermag daher die von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten
höheren Zinsen nicht zu begründen.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde
ausgeführt, dass die luxemburgischen Gesellschaften mit der Funktion einer
Beteiligungs- und Finanzierungsholding gegründet wurden. Zu Beginn der
Tätigkeit dieser Gesellschaften sollte der höhere Aufwand auch durch
höhere Zinsen abgegolten werden. Mittel bis langfristig sollten sich jedoch
erhebliche Zinseinsparungseffekte ergeben, die dann an die Darlehensnehmer -
andere Gesellschaften der X Gruppe - weitergegeben werden sollten.
Dazu wird angemerkt, dass
das Vorbringen, wonach die anfänglich höheren Kosten im Zusammenhang
mit der Gründung der luxemburgischen Gesellschaften durch höhere
Zinsen abgegolten werden sollten, nicht nachvollziehbar ist, zumal zu Beginn
nahezu jeder wirtschaftlichen Betätigung höhere Aufwendungen anfallen,
die in aller Regel nicht sofort auf die Abnehmer der jeweils angebotenen
Leistungen überwälzt werden können. Eine unmittelbare
Überwälzung von anfänglich höheren Aufwendungen auf die
Abnehmer, wird insbesondere dann nicht möglich sein, wenn die angebotene
Leistung keinem Monopol unterliegt. Die Abdeckung der anfänglich
anfallenden höheren Aufwendungen durch höhere Zinsen ist daher nicht
fremdüblich.
Auch
das Vorbringen, wonach sich mittel bis langfristig erhebliche
Zinseinsparungseffekte ergeben, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht
absehbar ist, ob und inwieweit die Bw. Nutznießer der in weiterer Folge
günstigen Darlehen sein wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bw.
aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen Zinsen bezahlt hat, die über
dem Konzernverrechnungszinssatz liegen. Der Differenzbetrag zwischen den
für vergleichbare Finanzierungen im Konzern verrechneten (niedrigeren)
Zinsen und den von den luxemburgischen Gesellschaften verrechneten
(höheren) Zinsen vermag den Gewinn der Bw. daher auch dann nicht zu
vermindern, wenn die Errichtung bzw. Zwischenschaltung der luxemburgischen
Unternehmen nicht als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechts anzusehen wäre.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2294-W/02
- Stammnummer
- 17081
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF