Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2681
Vertriebstochtergesellschaft mit Kommissionärstruktur
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0767-IV/4/2005vom 14.12.2005
Wortlaut laut Findok
Wird der Vertrieb eines
französischen Produktes in Österreich in der Weise umgestellt, dass
die bisherige auf Eigenhandelsbasis tätige Vertriebstochtergesellschaft zu
einer bloßen Kommissionär-Tochtergesellschaft herabgestuft wird, dann
spricht die Vermutung dafür, dass die französische Muttergesellschaft
hierdurch eine österreichische "Vertreterbetriebstätte" begründet
(siehe auch EAS 2125 und 2304). Denn gemäß Artikel 5 Abs. 5
DBA-Frankreich unterhält die französische Produktionsgesellschaft in
Österreich eine Vertreterbetriebstätte, wenn sie sich eines
abhängigen Vertreters bedient, der eine Verkaufsabschlussvollmacht besitzt.
Dieser Vertreter kann auch eine Tochtergesellschaft sein (Z 38.1 letzter Satz
OECD-Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA).
Für das Vorliegen von "Abhängigkeit" der
Tochtergesellschaft im Sinn von Art. 5 Abs. 5 DBA-Frankreich spricht einerseits,
dass die Verkaufstätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber
(für die französische Muttergesellschaft) ausgeübt wird (Z 38.6
zweiter Satz OECD-Kommentar zur Art. 5 OECD-MA) und andererseits, dass eine
Verpflichtung besteht, Weisungen des französischen Herstellers im Hinblick
auf den Vertrieb der Produkte zu befolgen (Z 38.3 zweiter Satz OECD-Kommentar zu
Art. 5 OECD-MA).
In Bezug auf die erforderliche Verkaufsabschlussvollmacht
stellt zunächst Z 32.1 des OECD-Kommentars zu Art. 5 klar, dass es nicht
erforderlich ist, die Verkaufgeschäfte im Namen des vertretenen
ausländischen Unternehmens abzuschließen; entscheidend ist, dass das
ausländische Unternehmen wirtschaftlich verpflichtet wird, das vom
Vertreter verkaufte Produkt auch tatsächlich zu liefern. Auch diese
Voraussetzung dürfte im gegebenen Zusammenhang erfüllt sein.
Der Umstand, dass das französische Mutterunternehmen
im Kommissionsvertrag sich als Eigentümer aller Rechte, sonach auch des von
der österreichischen Tochtergesellschaft aufgebauten Kundenstockes
bezeichnet, lässt vermuten, dass dieser Kundenstock damit vom
österreichischen Vertriebsunternehmen auf das französische
Mutterunternehmen (als Betriebsvermögen der inländischen
Vertreterbetriebstätte) übergegangen ist, was zu einer
fremdüblichen Abgeltung Anlass geben müsste.
Wird daher im Rahmen einer Betriebsprüfung
festgestellt, dass die französische Muttergesellschaft in Österreich
eine Vertreterbetriebstätte unterhält, dann ist sie mit den dieser
Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne in Österreich beschränkt
körperschaftsteuerpflichtig und in Frankreich korrespondierend von der
französischen Besteuerung zu entlasten. Um die der Betriebstätte
zuzuordnenden Gewinne zu ermitteln, wird vermutlich ein Einblick in die
Funktionsteilung zwischen dem französischen Mutterunternehmen und den in
Österreich ausgeübten Funktionen sowie in die aus dem
Österreich-Geschäft erzielten und folglich aufzuteilenden
Konzerngewinne nötig sein. Es ist daher erforderlich, dass zunächst
von der französischen Muttergesellschaft entsprechende
Körperschaftsteuererklärungen abverlangt werden.
Sollte die - in Österreich beschränkt
steuerpflichtige - Muttergesellschaft der Auffassung sein, dass keine
inländische Vertreterbetriebstätte im Sinn von Artikel 5
DBA-Frankreich besteht oder dass die vorgenommene Gewinnzurechnung nicht mit
Artikel 7 DBA-Frankreich übereinstimmt, dann steht es ihr frei, zur
Klärung dieser Frage gemäß Artikel 25 DBA-Frankreich ein
Verständigungsverfahren in Frankreich zu beantragen. Hierdurch würde
zwar der Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens
nicht behindert werden; über Anregung der französischen
Steuerverwaltung könnte aber in einem solchen Verständigungsverfahren
auf der Grundlage von § 48 BAO für die Dauer des
Verständigungsverfahrens eine zeitlich befristete Steuerfreistellung der
vom Verständigungsverfahren betroffenen Gewinnerhöhungen verfügt
werden.
14. Dezember
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 25 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0767-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24971
- Gültig
- 14.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF