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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1197

Abwicklung eines Großbauauftrages über eine britische Joint Venture Ltd.

geltende FassungEAS-AuskunftK 1/31-IV/4/97vom 15.12.1997

Wortlaut laut Findok

Vergibt ein britischer Kunde einer als Limited Liability Company gegründeten britischen Kapitalgesellschaft einen Großbauauftrag, wobei die britische Gesellschaft lediglich ein formales Konstrukt für ein Joint Venture zwischen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, ihrer deutschen Schwestergesellschaft und einer britischen Gesellschaft bildet, dann muss vor Entscheidung der Frage, wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und in der beteiligten österreichischen Gesellschaft die eigentliche Geschäftsleitung der britischen Joint-Venture-Gesellschaft stattfindet (der Umstand, dass das "Projektmanagement" in den Händen der österreichischen Kapitalgesellschaft liegt, könnte auf solche Gegebenheiten hindeuten), sollte sonach die Geschäftsleitung der britischen Gesellschaft in Österreich liegen, dann wäre der Gesamtgewinn der britischen Gesellschaft in Österreich steuerlich zu erfassen und die Gewinnteile der österreichischen Gesellschaft insoweit Großbritannien zu überlassen, als diese funktional den britischen Baubetriebstätten zuzurechnen sind. Bevor daher in weitere Fragen der Gewinnaufteilung eingegangen wird, wäre zunächst in dieser Hinsicht ein klares Bild erforderlich.   15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GewinnaufteilungOrt der tatsächlichen GeschäftsleitungBaubetriebstätteZurechnung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 1/31-IV/4/97
Stammnummer
13966
Gültig
15.12.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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