Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2095
Auslieferungslager in den Räumen einer inländischen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/6-IV/4/02vom 26.08.2002
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine deutsche Kapitalgesellschaft, die als
weltweit agierendes Handelshaus tätig ist, für den schweizerischen
Markt eine operativ tätige schweizerische Tochtergesellschaft (die T1-AG)
und gleichzeitig an der selben schweizerischen Adresse eine weitere
Tochtergesellschaft (die T2-AG), die den Markt in Italien, Österreich und
in den Oststaaten betreut - allerdings hiefür kein eigenes Personal besitzt
-, dann bedarf es einer näheren Untersuchung, wie der Vertrieb in
Österreich tatsächlich abläuft.
Stellt sich heraus, dass die T2-AG in Österreich eine
100%ige Tochtergesellschaft (T2-GmbH) gegründet hat, an die die für
den T2-Vertriebsbereich nötigen Waren angeliefert werden, dort teilweise
unter Mithilfe von geschützten Werkstätten von diversen Organisationen
unter Einschulung und Aufsicht der österreichischen T2-GmbH bearbeitet
werden und schließlich in ein in ihrem Betrieb befindliches
Auslieferungslager der schweizerischen T2-AG zur Versendung an die Kunden (ca.
20 LKW-Lieferungen pro Tag) verbracht werden, dann deutet dies alles bereits
darauf hin, dass die mit dem Vertrieb zusammenhängenden Funktionen
schwerpunktmäßig nicht in der Schweiz, sondern in Österreich
ablaufen dürften. Die Richtigkeit dieser Vermutung erscheint weiters
bestätigt, wenn sich in den Räumen der österreichischen T2-GmbH
zudem der Stützpunkt von Bestellvertretern befindet und wenn
schließlich auch der Zahlungseingang von den Kunden dort überwacht
sowie Kundenreklamationen dort weiterbehandelt werden.
Das geschilderte Sachverhaltsbild lässt jedenfalls
erkennen, dass der im örtlichen Vertriebsbereich der schweizerischen T2-AG
erzielte Gewinn in einem den jeweiligen Funktionen gerecht werdenden Maße
zwischen Österreich und der Schweiz geteilt werden muss; sollten auf
schweizerischem Staatsgebiet im gegebenen Zusammenhang keine Funktionen
ausgeübt werden, sollte daher die ohne eigenes Personal agierende
schweizerische T2-AG funktionslos sein und sollten daher alle Funktionen der
österreichischen T2-GmbH zuzurechnen sein, dann müsste
konsequenterweise der österreichischen T2-GmbH auch der gesamte Gewinn
zugerechnet werden.
Geht man aber von einer österreichisch-schweizerischen
Funktionsteilung aus, dann wird einerseits dafür Sorge zu tragen sein, dass
die Vertragsverhältnisse zwischen der schweizerischen T2-AG und der
österreichischen T2-GmbH fremdverhaltenskonform adjustiert werden. Es liegt
jedenfalls eine Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes vor, wenn die
Vergütungen der T2-GmbH ohne Anwendung der in den
OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen vorgesehenen Methoden
ausschließlich in der Schweiz festgesetzt werden und zudem oft
rückwirkend ohne jede nachvollziehbare Begründung wieder geändert
werden.
Andererseits wird festzustellen sein, welche Funktionen und
welche hiedurch erzielten Gewinne jener inländischen Betriebstätte im
Sinne von Art. 5 DBA-Schweiz zuzurechnen sind, die die T2-AG in Österreich
unterhält. Wohl sieht das Abkommen vor, dass das schweizerische Unternehmen
keine DBA-Betriebstätte in Österreich hätte, wenn es sich darauf
beschränkte, die von ihr benutzten Räumlichkeiten in der
österreichischen T2-GmbH nur zum Zweck der Warenauslieferung zu verwenden.
Dies trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da die
Räumlichkeiten der österreichischen T2-GmbH zusätzlich als
Stützpunkt für die Bestellvertreter genutzt werden. Abgesehen davon
würde auch der Einsatz von Bestellvertretern allein (also ohne Nutzung von
Räumlichkeiten) zur Begründung einer inländischen
DBA-Betriebstätte und damit zu einer Steuerpflicht der schweizerischen
Gesellschaft führen (bezüglich des Begriffes des Bestellvertreters
siehe z.B. EAS 1560).
Sollte die schweizerische T2-AG der Auffassung sein, dass
die im Rahmen eines österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens auf
der vorstehenden Grundlage vorgenommenen Besteuerungskorrekturen nicht mit dem
österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen in
Übereinstimmung stehen, steht es ihr frei, bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung in Bern die Einleitung eines internationalen
Verständigungsverfahrens zu beantragen; im Rahmen dieses Verfahrens
könnte dann in grenzüberschreitender Abstimmung zwischen den beiden
Verwaltungen eine Funktionsanalyse und eine darauf aufbauende Gewinnaufteilung
vorgenommen werden.
26. August
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
kein eigenes PersonalFunktionsanalyseStützpunkt von BestellvertreternÜberwachung des ZahlungseingangesZahlungseingangKundenreklamationenFremdverhaltensgrundsatzVerrechnungspreisgrundsätzeverbundene UnternehmenBetriebstätteWarenauslieferungVerständigungsverfahrenGewinnaufteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/6-IV/4/02
- Stammnummer
- 2078
- Gültig
- 26.08.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF