Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3711-W/02
Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3711-W/02vom 06.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der A.GmbH, vertreten durch Dr.B, vom
25. Juli 2001 bzw. 4. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes C. vom
26. Juni 2001 bzw. 17. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1998, 1999 und 2000 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für den Zeitraum Februar 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist auf dem Gebiet des Baues und der Programmierung
von Schaltkästen tätig, wobei Kunden aus Österreich und aus dem
EU-Bereich - insbesondere aus Deutschland - angesprochen werden. Herr D. ist
seit der Gründung der GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter.
Seine Beteiligung wurde mit November 1998 von 25 % auf 52 % erhöht, indem
er die Anteile von Herrn und Frau E. bzw. von Herrn F. kaufte und sie teilweise
an Mitarbeiter weitergegeben hat. Bis dahin waren alle Gesellschafter (Herr D. ,
Herr F. , Herr G. und Frau H.) zu je 25 % beteiligt und nichtselbständig
tätig. Seit 1. November 1998 sind neben Herrn D. Herr I., Herr J., Herr K.
und Herr L. an der Bw. zu je 12 % beteiligt. Zweiter
Geschäftsführer war - neben Herrn D. - bis
31. Oktober 1998 Herr G. .
Mit Vertrag vom 2. November 1998 wurden zwischen der Bw.
und Herrn D. die konkreten Vereinbarungen hinsichtlich seiner nunmehrigen
alleinigen Geschäftsführertätigkeit bei der Bw. vereinbart.
Seither legt Herr D. alle zwei bis drei Monate eine Honorarnote mit
Umsatzsteuerausweis an die Bw. Darin werden die Tätigkeit der
Geschäftsführung bei der Bw., Beratungs- und
Verkaufsunterstützung sowie Kostenersatz verrechnet.
Für die Jahr 1997 bis 1999 wurde im Jahr 2001 bei der
Bw. eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt, wobei u.a. in Tz. 18
festgestellt wurde, dass ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer in gesellschaftsrechtlicher Position
tätig und insoweit nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Ein Vorsteuerabzug wurde daher nicht anerkannt. Es wurden von der
Betriebsprüfung folgende Vorsteuerkürzungen (in Schilling)
vorgenommen:
|
1998
|
1999
|
1/00
|
3/00
|
5/00
|
26.481,10
|
222.171,90
|
71.682,92
|
53.405,04
|
45.883,36
|
9/00
|
12/00
|
2/01
|
|
|
62.131,12
|
63.954,28
|
116.924,00
|
|
Es wurden mit Datum 26. Juni 2001 u.a. für die Jahre
1998 und 1999 entsprechende Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide und
für die Zeiträume 1/00, 3/00, 5/00, 9/00, 12/00, 2/01
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erlassen. Es wurde dabei auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, insbesondere auf die
darüber aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht,
verwiesen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 wurde von der
steuerlichen Vertreterin Berufung gegen
die vorangeführten Bescheide eingebracht. Begründend wird u.a. gegen
die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge ausgeführt, dass die
Honorarnoten vom Einzelunternehmer D., der einen eigenen Gewerbeschein für
Elektrotechnik habe und sich mit der Beratung, Vertriebsunterstützung,
Programmierung und der Überprüfung der elektrischen Anlagen
beschäftige, an die GmbH gestellt würden. Die Betriebsprüfung sei
überhaupt nicht darauf eingegangen, dass das Einzelunternehmen mit
Betriebssitz in M., steuerlich veranlagt werde und dass dessen Unterlagen
- auch die Honorarnoten - im Rahmen einer
Umsatzsteuersonderprüfung beim Einzelunternehmer überprüft worden
seien. Die Betriebsprüfung habe auch nicht untersucht, wie sich diese
Honorarnoten zusammensetzen. Beigelegt werde eine Aufstellung der Stunden, die
für Geschäftsführertätigkeiten verrechnet wurden. Die
restliche Zeit sei projektbezogen für Angebotserstellung,
Vertragsverhandlungen, Bauüberwachung, Projektbesprechungen, Audit,
Inbetriebnahme und Programmierung der einzelenen Anlagen in Rechnung gestellt
worden. Herr D. erbringe diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages für
die GmbH. Nach dem VwGH-Erkenntnis 97/13/0169 könne die Besorgung der
Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft unter dem Begriff eines
Werkes im Sinne des § 1165 ABGB verstanden werden. Es gebe keine Regelungen
des Herrn T. über Urlaubs- und Krankheitsfall und keinen Anspruch auf eine
Abfertigung. Auch für die Organisation und Zeiteinteilung habe Herr T.
selbst zu sorgen. Er sei zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines
Auftraggebers im Sinne eines sachlichen Weisungsrechtes verpflichtet, verliere
dadurch nicht seine Selbständigkeit. Da der Einzelunternehmer
wirtschaftlich unabhängig sei, für seine Tätigkeit das alleinige
Unternehmerrisiko trage, steuerlich veranlagt werde, und sich auf die
steuerliche Beurteilung seines Finanzamtes verlassen habe, wobei er auch von
einer anderen Kanzlei steuerlich vertreten werde, erfülle er die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG.
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 29. August 2001 wird hinsichtlich der Tz. 18
"Honorar Geschäftsführer" ausgeführt, dass Herr T. bei der
Schlußbesprechung am 8. Juni 2001 erklärt habe, nur
Umsätze mit der Bw. im Rahmen seines Einzelunternehmens zu haben. Weitere
Umsätze im Rahmen seines Einzelunternehmens seien von ihm verneint worden.
Die Honorarnoten setzten sich aus den Positionen
1.01
Tätigkeit der Geschäftsführung bei der Bw.
1.02
Beratungs- und Verkaufsunterstützung
1.03
Kostenersatz zusammen.
Die Positionen 1.02 und
1.03 seien zur Weiterverrechnung seiner eigenen Kosten an die Bw. getrennt
ausgewiesen. Die Position 1.01 ergebe sich aufgrund der für die Bw. als
Geschäftsführer geleisteten Stunden. Laut Vertrag vom 2. November 1998
erhalte Herr T. als Honorar (Punkt 8) für seine gesamte Tätigkeit
598,00 S pro Stunde, maximal 1.200.000,00 S im Jahr. In Punkt 9 werde eine
Gewinntantieme vereinbart, die im Umsatzsteuernachschauzeitraum erstmalig
verrechnet worden sei (Prämie für Geschäftsführung laut
Rechnung vom 7. Februar 2001). Die Spesenregelung in Punkt 10 des
Vertrages sehe den Anspruch des Geschäftsführers auf Quartier,
öffentliche Verkehrsmittel und aller Unkosten vor, die ihm aus der
Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erwachsen.
Die vorgelegten Honorarnoten entsprächen dem Vertrag
und würden einen Anteil der Geschäftsführervergütung von
70-80 % aufzeigen, der Kostenersatz sowie die Beratungsunterstützung
betrage demnach 20-30 % an der Gesamtsumme. Der Vorwurf, dass sich die
Betriebsprüfung nicht mit der Zusammensetzung der Honorarnoten
auseinandergesetzt habe, werde daher zurückgewiesen.
Die in der Berufung erstmalig vorgenommene Abgrenzung
zwischen dem Zeitaufwand als Geschäftsführer und der projektbezogenen
Arbeitszeit sei nach Ansicht der Betriebsprüfung irrelevant, da sich eine
derartige Vorgangsweise weder aus dem Vertrag noch aus der bisherigen Verrechung
und den erhaltenen Auskünften ableiten lasse. Herr T. habe gegenüber
der Bw. ausschließlich Geschäftsführertätigkeiten erbracht,
wozu auch die Auftragsabrechnung, Verkaufstätigkeit und Kundenbetreuung
zähle, denn nach Punkt 6 des Geschäftsführervertrages habe er
seine Erfahrungen und Kenntnisse ohne Rücksicht auf die Interessen des von
ihm betriebenen Elektrotechnikergeschäftes zur Verfügung zu stellen.
Eine eigenbetriebliche Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers könne ihm nur dann zugerechnet
werden, wenn die Funktionsteilung eindeutig und zweifelsfrei festgelegt sei, im
Zweifel werde er jedoch für die Körperschaft tätig. Im
rechtsgeschäftlichen Verkehr sei eine notwendige Klarheit über die
Person des Vertragspartners zu schaffen, andernfalls - sowohl der
Geschäftsführer als auch die Gesellschaft - damit rechnen
müßten, mit Erfüllungs-, Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen in Anspruch genommen zu werden.
Die Betriebsprüfung habe - auch entgegen dem Einwand
in der Berufung - zur Kenntnis genommen, dass das Einzelunternehmen als
Steuersubjekt beurteilt worden sei, dies vermöge jedoch nichts an der
eigenständigen rechtlichen Beurteilung seitens des zuständigen
Finanzamtes zu ändern.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei jedenfalls ein
wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß
BMF-Erlass vom 21. März 1989 in gesellschaftsrechtlicher Position
tätig und insoweit nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Bezüglich der Selbständigkeit und dem Unternehmerrisiko werde auf die
Rechtsprechung des VwGH zur Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag verwiesen,
woraus sich folgende Zusammenfassung ergebe:
"Ist die entgeltliche Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers wie im gegenständlichen Fall auf
Dauer angelegt, so lässt sich daraus die Eingliederung des
Geschäftsführers in den Betrieb der GmbH ableiten. Das
Unternehmerrisiko ergibt sich aus einem tatsächlichen Wagnis hinsichtlich
der Einnahmen und der Ausgaben des Geschäftsführers. Herr
T. verrechnet laut Vertrag einen
Stundensatz von 598,00 S, wobei maximal 1,2 Mio. S pro Jahr indexgebunden
honoriert werden. Seine Spesen mit Ausnahme der PKW-Kosten werden von der
N.GmbH ersetzt. Ein relevantes
Unternehmerrisiko ist daher nach Ansicht der Bp. nicht gegeben.
"
In der
Gegenäußerung der
steuerlichen Vertreterin vom 24. September 2001 wird u.a. bekannt gegeben, dass
es eine Teilung der Honorarnoten deshalb gebe, da ein Teil der Kosten direkt von
der GmbH an die Kunden weiterverrechnet werde. Die weitere Unterteilung der
geleisteten Tätigkeit in Stunden, die für die
Geschäftsführertätigkeit verrechnet wurden und in projektbezogene
für Angebotserstellung, Vertragsverhandlungen, Bauüberwachung,
Projektbesprechungen, Audit, Inbetriebnahme und Programmierung der einzelnen
Anlagen seien im Zuge der Berufung vorgelegt worden. Diese Tätigkeiten
seien vom Einzelunternehmer im Auftrag der GmbH erbracht worden, da das
Einzelunternehmen in keiner Geschäftsbeziehung zu den Kunden der GmbH
stehe; somit im rechtsgeschäftlichen Verkehr die notwendige Klarheit
über die Person des Vertragspartners vorliege und nur die GmbH mit
Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen in
Anspruch genommen werden könne. Dass der Einzelunternehmer im Zeitpunkt der
Schlußbesprechung keine weiteren Umsätze erzielte, habe er damit
begründet, dass er sich in einer Aufbauphase befinde. In der Zwischenzeit
seien Umsätze für die Überprüfung von Elektrotechnikanlagen
erzielt worden.
Da das Finanzamt des Einzelunternehmers die
Unternehmereigenschaft in keiner Weise angezweifelt habe, könne es nicht im
Sinne der Rechtssicherheit sein, dass ein und derselbe Tatbestand von zwei
Finanzämtern verschieden beurteilt werde.
Auch die Ausführungen bezüglich des
Unternehmerrisikos entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Dass von der Betriebsprüfung ein Unternehmerrisiko verneint werde, weil mit
Ausnahme der PKW-Kosten alle Kosten von der N.GmbH ersetzt werden, entspreche
nicht den Tatsachen. Für das Einzelunternehmen werde ein eigener
Jahresabschluss erstellt, wobei das Einzelunternehmen die SV-Beiträge,
Beratungskosten, Bankzinsen und Spesen, Bürokosten, Telefon und auch die
PKW-Kosten trage.
Für das Jahr
2000 wurde am 17. Juni 2002 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni
2002 wurde die Berufung gegen die Jahresbescheide für 1998 und 1999
abgewiesen, wobei sich das Finanzamt der Meinung des Betriebsprüfers
vollinhaltlich anschloß. Mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2002 wurde die Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Februar 2001 mit
derselben Begründung abgewiesen.
Mit Schreiben vom 4. Juli
2002 wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 sowie
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Februar 2001 Berufung erhoben und um
Vorlage an die zweite Instanz ersucht.
Es wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung vom 25. Juli
2001 und in der Gegenäußerung vom 24. September 2001 wiederholt. Neu
wurde vorgebracht, dass Herr T. in der Zwischenzeit vermehrt Umsätze aus
der Überprüfung von Elektronikanlagen erziele. Die
Geschäftsbeziehungen des Einzelunternehmens hätten sich derart
entwickelt, dass auch Material von der GmbH zugekauft, verarbeitet und
weiterverkauft werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Unternehmereigenschaft eines
GmbH-Geschäftsführers im Hinblick auf seine
Geschäftsführertätigkeit und die Zulässigkeit des
Vorsteuerabzuges aus von ihm ausgestellten Honorarnoten bei der GmbH. Das
Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in gesellschaftsrechtlicher Funktion
nicht unternehmerisch tätig ist, im Gegensatz zur Bw., die meint, dass der
Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung von 52 % gegen seinen
Willen nicht zu einer Geschäftsführung verhalten werden kann und
deshalb selbständig tätig ist.
Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Das UStG erläutert nur die Nichtselbständigkeit.
Natürliche Personen sind insoweit nicht selbständig tätig, als
sie einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des
Unternehmens zu folgen verpflichtet sind. Die Selbständigkeit ist für
die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und die Kommunalsteuer nach denselben
Kriterien zu beurteilen. Eine Bindung an die ertragsteuerrechtliche Beurteilung
besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht.
Es gibt kein allein bestimmendes Merkmal für die
Selbständigkeit (vertragliche Gestaltung, Art der Tätigkeit, Form der
Entlohnung). Entscheidend ist das Gesamtbild aller Umstände, also der
tatsächliche und rechtliche Sachverhalt des einzelnen Falles in seiner
Gesamtheit.
Für die Einordnung der
Geschäftsführertätigkeit des Herrn D. ist entscheidend, ob er
selbständig oder unselbständig tätig ist. Merkmale für die
Selbständigkeit sind: Unternehmerwagnis, keine Weisungsgebundenheit
(sondern Auftragsgebundenheit; geschuldet wird nicht die Arbeitskraft, sondern
der Arbeitserfolg), freie Gestaltung der Dienstzeit, freie Ortswahl, freie
Urlaubseinteilung, Vertretungsbefugnis, Vielzahl von Auftraggebern, Einsatz
eigener Arbeitskräfte und -mittel, keine Abfuhr von Lohnsteuer, keine
Sozialversicherung (Kolacny/Mayer, UStG, § 2 Tz. 15).
Nach Punkt 7 des
Geschäftsführerbestellungsvertrages vom 2. November 1998 kann Herr T.
Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen, was
für eine weisungsungebundene Tätigkeit spricht. Er bezieht ein
Honorar, das nach geleisteten Stunden entlohnt wird und eine Gewinntantieme in
Höhe von 10 %, die im Umsatzsteuernachschauzeitraum Februar 2001 erstmalig
in Rechnung gestellt wurde. Daneben kann er seine Unkosten, die aufgrund seiner
Geschäftsführertätigkeit erwachsen - ausgenommen seine PKW-Kosten
- weiterverrechnen. Eine laufende Entlohnung und die Gewährung von
Kostenersätzen sprechen gegen das Vorliegen eines Unternehmerisikos, wobei
die Honorare nicht in monatlich gleichbleibenden Beträgen ausbezahlt
werden. Die Tatsachen, dass nach geleisteten Arbeitsstunden abgerechnet wird und
dass typisch arbeitsrechtliche Vorschriften, wie Abfertigung- und
Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung, nicht zur Anwendung kommen, sprechen
für ein Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Auch die Möglichkeit
selbst über seine Vertretung bestimmen zu können, stellt ein Indiz in
Richtung selbständiger Tätigkeit dar. Herr T. beabsichtigt neben
seiner Geschäftsführertätigkeit eine weitere Tätigkeit, die
in der Überprüfung von Elektrotechnikanlagen bestehen soll,
auszuüben, was zwar im Streitzeitraum noch nicht erfolgt ist, aber damit
ebenfalls seine Unternehmereigenschaft - jedenfalls hinsichtlich dieser
konkreten Tätigkeit - unterstreicht.
Streitgegenständlich ist somit ausschließlich
die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Umsätze aus der
Geschäftsführertätigkeit.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist das
Kriterium der Weisungsungebundenheit für die Beurteilung des Vorliegens
einer selbständigen Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung. Aus
umsatzsteuerlicher Sicht ist auf die den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79 und vom
18. September 1996, 96/15/0121) zugrundeliegenden Rechtsansicht zu verweisen,
dass ein Dienstverhältnis nicht vorliegen könne, wenn es am Merkmal
der Weisungsgebundenheit fehle. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH ist danach als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen,
wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteils (50 % und mehr) oder
aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität)
Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen nicht zustande kommen
können. Es kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet sei, den Weisungen eines
anderen zu folgen (vgl. Scheiner-Kolacny-Caganek, UStG 1994, § 2 Anm. 158;
Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz. 86 und zuletzt Umsatzsteuerprotokoll 2003 zu
§ 2 Punkt 1.2). Diese Rechtsmeinung hat zuletzt auch in die USt-Rl. 2000,
Rz. 184, Eingang gefunden. Danach wird nunmehr klargestellt, dass eine
Auslegung, einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 %
igem Anteil oder Sperrminorität als Nichtunternehmer anzusehen, zwar der
Verwaltungsvereinfachung dienen kann, aber keineswegs zwingend ist. Die
Auffassung in Erlässen (wie in AÖF 214/1981), wonach
Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in
gesellschaftsrechtlicher Funktion tätig werden und daher insoweit nicht
Unternehmer sind, wird somit auch von der Verwaltungspraxis nicht mehr aufrecht
erhalten.
Es gehen daher sowohl die Judikatur, als auch die
Fachliteratur und nunmehr auch die Verwaltungspraxis von der
Unternehmereigenschaft bei einer 50 %igen Beteiligung eines
Geschäftsführers einer GmbH aus.
Da der Geschäftsführer an der Bw. mit 52 %
beteiligt ist, ist daher nach obigen Ausführungen das Merkmal der
Weisungsungebundenheit gegeben, zumal neben der Höhe der Beteiligung, durch
die Tatsache eines fehlenden fixen Arbeitsortes und keiner Bindung an
Arbeitszeiten, keiner Urlaubsregelung, keiner Entgeltfortzahlung sowie keiner
Abfertigung das Vorliegen der Unternehmereigenschaft darüberhinaus auch
noch bestätigt wird.
Auch der BFH hat seine Rechtsprechung durch die
Entscheidung vom 10. März 2005, V R 29/03 insoweit geändert, als
nunmehr Geschäftsführerleistungen eines
GmbH-Geschäftsführers als selbständig iSd § 2 Abs. 1 UStG
beurteilt werden können. Die Organstellung des
GmbH-Geschäftsführers steht dem nicht entgegen.
Die bisherige Auffassung der Verwaltungspraxis, die
Organstellung stehe der Beurteilung der Tätigkeit des
Geschäftsführers für die GmbH als selbständige Leistung
zwingend entgegen, läßt sich auch mit den gemeinschaftsrechtlichen
Voraussetzungen für die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches
nicht vereinbaren.
Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Rl. gilt als
Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten
selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt. Der in Abs. 1
verwendete Begriff "selbständig" schließt Lohn- und
Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie
an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges
Rechtsverhältnis gebunden sind, da ein Arbeitsvertrag hinsichtlich der
Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgeltes sowie der Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (Abs. 4). Entsprechend
einer Protokollerklärung zu Art. 4 der 6. EG-Rl. können die
Mitgliedstaaten davon ausgehen, u.a. die "Tätigkeiten von
Geschäftsführern, Verwaltern und Aufsichtsratsmitgliedern der
Mehrwertsteuer zu unterwerfen". Die Mitgliedstaaten haben darüberhinaus die
Möglichkeit, diese Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer frei zu stellen
(Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz. 11). Allein der Umstand, dass mit der
Führung der Geschäfte zugleich Mitgliedschaftsrechte ausgeübt
werden oder - wie hier - eine Organstellung verbunden ist,
schließt die Annahme eines steuerbaren Leistungsaustausches danach nicht
aus. Entscheidend ist daher, ob der Leistung des Gesellschafters ein Entgelt
gegenübersteht.
Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist daher
als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen und auch nach den
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Umsatzbesteuerung zu unterziehen.
Da die Unternehmereigenschaft des
Geschäftsführers im gegenständlichen Fall bejaht wird, liegt auch
eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Bw. vor, sodass
- da die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug als
gegeben erachtet werden - der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die
Geschäftsführertätigkeit zulässig ist. Es wurde daher neben
den von der Betriebsprüfung angesetzten Vorsteuerbeträgen
zusätzlich folgende Vorsteuern (in Schilling) anerkannt:
|
1998
|
26.481,10
|
1999
|
222.171,90
|
2000
|
297.056,72
|
Februar 2001
|
116.924,00
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3711-W/02
- Stammnummer
- 16270
- Gültig
- 06.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF