Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2806
Auswirkungen des EuGH-Urteils "Scorpio" auf die österr. Abzugsbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0013-IV/4/2007vom 15.01.2007
Wortlaut laut Findok
Aus einer Zusammenschau der Urteile FKP
Scorpio Konzertproduktionen GmbH (EuGH 3.10.2006, C-290/04) einerseits und
Gerritse (EuGH 12.6.2003, C-234/01) andererseits ergibt sich das
gemeinschaftsrechtliche Gebot (Dienstleistungsfreiheit), dass ein in einem
anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister bei der Besteuerung im
Steuerabzugsverfahren im Inland keine höhere Besteuerung erfahren darf, als
sie für den gebietsansässigen Dienstleister (unter
Außerachtlassung persönlicher Steuervergünstigungen) gegeben ist
(VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109).
Das solcherart interpretierte Gemeinschaftsrecht
überlagert das geltende österreichische Steuerrecht. Engagiert daher
ein österreichischer gemeinnütziger Kulturveranstalter vom
Gemeinschaftsrecht begünstigte Künstler zu Inlandsgastspielen, dann
wird bis zu einer allfälligen künftigen gesetzlichen oder
erlassmäßigen Klärung kein Einwand zu erheben sein, wenn wie
folgt vorgegangen wird: Der Kulturveranstalter kann sich als berechtigt
erachten, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Künstler
ihm mitgeteilt hat und die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der in
Österreich erbrachten künstlerischen Leistung stehen, von der
Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen, sofern dadurch die Steuerleistung nicht
unter jene sinkt, die gebietsansässige Künstler zu leisten
haben.
Da gebietsansässige Künstler jene Progression zu
tragen haben, die sich aus ihrem Jahreseinkommen ergibt, kann auf die um die
genannten Betriebsausgaben gekürzte Bemessungsgrundlage nur dann der 20%ige
Steuersatz des § 99 EStG angewendet werden, wenn die aus Österreich
stammenden Jahreseinkünfte des beschränkt steuerpflichtigen
ausländischen Künstlers keine Anwendung eines höheren
Steuersatzes erfordern. Die europarechtliche Verträglichkeit der Anwendung
eines aus dem progressiven Steuertarif ermittelten Steuersatzes im
Steuerabzugsverfahren wird durch das VwGH-Erkenntnis vom 19.10.2006,
2006/14/0109, bestätigt.
Ist für den österreichischen Veranstalter diese
durch das EuGH-Urteil gestaltend vorgegebene Rechtslage zu kompliziert und mit
unerwünschten Haftungsrisiken verbunden, besteht nach wie vor die
Möglichkeit, den Steuerabzug nach dem bisherigen System vorzunehmen und dem
ausländischen Künstler eine Besteuerung auf der Grundlage seines
Nettoeinkommens in einem nachgelagerten Veranlagungsverfahren zu
überlassen. Denn europarechtswidrig ist nicht die Option zur nachgelagerten
Veranlagung ("Scorpio" Rz 52), sondern nur ein gesetzliches
Verbot der Berücksichtigung der
genannten Betriebsausgaben im Steuerabzugsverfahren ("Scorpio" Rz 47). Dieses
Verbot ist in Österreich aber auf Grund des Vorrangs des Europarechtes
bereits aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0013-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27153
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF