Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1849
Deutsche Kommanditgesellschaften auf Aktien
geltende FassungEAS-AuskunftB 814/1-IV/4/01vom 07.06.2001
Wortlaut laut Findok
Für die Beurteilung der Frage, ob eine
ausländische Gesellschaft bei Anwendung des österreichischen
Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln
ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
(Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl.
II S. 695 und vom 23. 6.1992, BStBl. II S. 972) entwickelten Auffassung
festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische
Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts
vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich
ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen
Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in
Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, EAS 493, EAS
1151, EAS 1159).
In Bezug auf deutsche Kommanditgesellschaften auf Aktien
ist hinsichtlich des Typenvergleiches in einem als Entwurf paraphierten
Anwendungsschreiben zum österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens Folgendes festgehalten:
"Bei diesem Vergleich wird auf österreichischer
Seite allerdings eine einheitliche Betrachtung angestellt und ein
ausländischer Gesellschaftstyp nicht gleichzeitig zwei verschiedenen
inländischen Gesellschaftsformen zugeordnet. In typisierender
Betrachtungsweise wird die Zuordnung auch nicht sachverhaltsabhängig vom
Überwiegen der Beteiligung der Aktionärskommanditisten oder
Komplementäre abhängig gemacht, sondern es wird der Gesellschaftstyp
im Gleichklang mit der deutschen Rechtslage insgesamt als
körperschaftsteuerpflichtig eingestuft".
Bezieht daher eine deutsche KGaA, an der in Deutschland
ansässige natürliche Personen zu 40% als Komplementäre und zu 60%
als Kommanditisten beteiligt sind, von einer österreichischen Tochter-GmbH
Gewinnausschüttungen, dann sind bei Zugrundelegung dieser Auffassung die
Gewinnausschüttungen insgesamt von der österreichischen
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 94a EStG zu entlasten.
Vorsorglich ist allerdings beizufügen, dass diese
Rechtsauffassung noch nicht abschließend mit Deutschland vereinbart worden
ist; eine Änderung der in dieser EAS vertretenen Rechtsauffassung für
die Zukunft ist daher nicht auszuschließen.
07. Juni
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 814/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2136
- Gültig
- 07.06.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF