Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2942
Altreservenpraxis der Schweiz bei Umgründungen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0475-IV/4/2008vom 22.02.2008
Wortlaut laut Findok
Gewinnerzielung einerseits und
Gewinnausschüttung andererseits stellen zwei unterschiedliche
Besteuerungstatbestände dar. Von Artikel 10 des DBA-Schweiz wird nur der
Tatbestand der Gewinnausschüttung erfasst. Für die Anwendung dieser
Abkommensbestimmung ist es daher unerheblich, in welchen Jahren die der
Dividendenzahlung zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet worden sind. Diese
Auffassung wurde bereits anlässlich der Änderung der
Dividendenquellenbesteuerung im österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen im Jahr 1992 von den Abkommenspartnern dieses DBA
vertreten (EAS 1615).
Schüttet daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft
Gewinne an ihre österreichische Muttergesellschaft aus, ist die Schweiz
gemäß Artikel 10 DBA-Schweiz zur Steuerfreistellung verpflichtet. Das
Abkommen enthält keine Bestimmung, die gestattet, unter Berufung auf eine
"Altreservenpraxis" eine Gewinnausschüttung nur deshalb einer 15%igen
Quellenbesteuerung zu unterziehen, weil in den Jahren der Gewinnerzielung die
Anteile an der schweizerischen Kapitalgesellschaft zu 100% von einer in
Österreich ansässigen natürlichen Person gehalten wurden und erst
in den Folgejahren im Wege einer Umgründung in eine österreichische
GmbH (das ist die die gegenständliche Gewinnausschüttung empfangende
Muttergesellschaft) eingebracht worden sind. Nur dann, wenn ein Fall von
Abkommensmissbrauch vorliegen sollte, wäre die Schweiz nicht gehindert, in
ihrem nationalen Steuerrecht vorgesehene Antimissbrauchsbestimmungen zur
Anwendung zu bringen (Z 22.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 OECD-MA).
Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0475-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34952
- Gültig
- 22.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF