Findok · EAS-Auskünfte
EAS 894
Gewerbliche Tanzmusikkapelle mit Auftritten in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftH 18/2-IV/4/96vom 12.06.1996
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen hält derzeit nach wie vor an
der in AÖF Nr. 267/1989 kundgemachten österreichisch-deutschen
Verständigungsvereinbarung fest, wonach gewerblich tätige Musiker
mangels deutscher Betriebstätte gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland
in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
Es ist aber bekannt, dass Deutschland bestrebt ist, diese
Lösung in einer Weise abzuändern, dass die Künstler- und
Sportlerklausel des Artikels 8 (freiberufliche Einkünfte) auch im Bereich
der gewerblichen Musiker- und Sportlereinkünfte Geltung erlangt (dies war
vor der genannten Verständigungsvereinbarung die auf das VwGH-Erkenntnis
vom 10.5.1972, 1637/70, gestützte österreichische
Meinung).
Österreich ist gegenwärtig bemüht, die
Änderung der Rechtsmeinung über die Tragweite der in Art. 8 Abs. 2
DBA-Deutschland enthaltenen Künstler- und Sportlerklausel erst mit Wirkung
ab 1. Jänner 1997 eintreten zu lassen (Fälle von
Doppelnichtbesteuerung ausgenommen).
Sollten daher von deutschen Veranstaltern auf einem der
Vereinbarung aus dem Jahr 1989 zuwiderlaufenden Steuerabzug beharrt werden, ist
das BM für Finanzen bereit, unverzüglich erforderliche Schritte
einzuleiten, um eine Doppelbesteuerung von den österreichischen Musikern
abzuwenden; es wird diesfalls ersucht bekannt zu geben:
Namen,
Anschrift und Steuernummer der betroffenen österreichischen Musikgruppe
(falls keine Mitunternehmerschaft vorliegt : der jeweiligen
Steuerpflichtigen);
Erklärung,
dass die betreffenden deutschen Einkünfte in die österreichische
Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Musiker einbezogen werden;
Namen
und Anschrift der den Steuerabzug verlangenden deutschen Veranstalter;
Termine
der betroffenen deutschen
Auftritte.
12.
Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 18/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 15605
- Gültig
- 12.06.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF