Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3035
Methodenwechsel und deutsche Gewerbesteuer
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3446-IV/4/2008vom 21.01.2009
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 10 Abs. 4 KStG
1988 und VO BGBl. II Nr. 295/2004 tritt bei ausländischen
Tochtergesellschaften mit schädlichen Passiveinkünften durch den
"Methodenwechsel" der Verlust der internationalen Schachtelbefreiung ein, wenn
die ausländische Steuer nicht der österreichischen
Körperschaftsteuer vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit ist
gemäß
§ 3 Z 4 der VO gegeben, wenn die ausländische
Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt.
Durch die Absenkung der deutschen Körperschaftsteuer
auf 15% ist zwar nach wie vor durch den hierzu erhobenen
Solidaritätszuschlag eine Steuerbelastung von knapp über 15% gegeben,
doch kann hierdurch - wegen "annähernder Verwirklichung" eines
Steuerumgehungsgrundes (siehe KStR
2001 Rz 585 idF AÖF Nr. 119/2004) - der Methodenwechsel ausgelöst
werden, falls nicht auch die deutsche Gewerbesteuer in den
Steuerbelastungsvergleich miteinbezogen werden kann.
Nach KStR
2001 Rz 590 wird für den Steuerbelastungsvergleich ein gleicher
"Steuertypus" verlangt und es werden "Objektsteuern" als nicht geeignete
Vergleichssteuer bezeichnet. Es ist einzuräumen, dass durch § 3 Abs. 2
der deutschen Abgabenordnung sowohl die Grundsteuer als auch die Gewerbesteuer
ausdrücklich dem Typus einer Realsteuer (Objektsteuer) zugeordnet werden,
weil die Wesensmerkmale einer Personalsteuer (Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse wie Familienstand, Anzahl der Kinder, Alter,
Krankheit usw.) nicht gegeben sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in der
als Realsteuer ausgeprägten Grundsteuer und in der ihr vergleichbaren
US-property tax keine Vergleichbarkeit mit der als Personalsteuer konzipierten
österreichischen Vermögensteuer (VwGH 14.10.1987, 85/13/0014 und VwGH
28.10.1987, 85/13/0016 und 85/13/0017).
Allerdings sind in Bezug auf die deutsche Gewerbesteuer im
gegebenen Zusammenhang mehrere besondere Aspekte zu beachten. Einerseits
verschwimmen im Bereich der Besteuerung der Kapitalgesellschaften die für
die Personal- und Sachsteuern maßgebenden Unterscheidungskriterien, weil
bei einer Kapitalgesellschaft keine "persönlichen Verhältnisse" zu
berücksichtigen sind. Zum anderen erscheint für Belange des
Methodenwechsels entscheidend, ob die in den Belastungsvergleich
einzubeziehenden ausländischen Steuern im Wesentlichen den Gesamtgewinn
oder nur einzelne Bestandteile davon treffen. Während im Fall der
ausjudizierten fehlenden Vergleichbarkeit einer Grundsteuer mit der
Vermögensteuer die Bemessungsgrundlagen der beiden Steuern völlig
unterschiedlich sind, trifft dies bei der von einer Kapitalgesellschaft
erhobenen Gewerbe- und Körperschaftsteuer nicht zu, da die
Bemessungsgrundlagen beider Steuern - sieht man von den gewerbesteuertypischen
Hinzurechnungen und Kürzungen ab - ident sind. Daher ist etwa auch bei
Anwendung des österreichisch - deutschen DBA die von österreichischen
Portfoliodividenden im Steuerabzugsweg mit 15% erhobene österreichische
Körperschaftsteuer auf die deutsche Gewerbesteuer anzurechnen.
Die deutsche Gewerbesteuer ist demnach für die
Beurteilung, ob die ausländische Durchschnittsteuerbelastung im Sinn von
§ 3 der VO BGBl. II Nr. 295/2004 eine vergleichbare ausländische
Besteuerung zur Folge hat, in den Belastungsvergleich mit einzubeziehen.
Bundesministerium für
Finanzen, 21. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 3 Z 4 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. II Nr. 295/2004
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3446-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38857
- Gültig
- 21.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF