…Steuerbelastungsvergleich ein gleicher "Steuertypus" verlangt und es werden "Objektsteuern" als nicht geeignete Vergleichssteuer bezeichnet. Es ist einzuräumen, dass durch § 3 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung sowohl die Grundsteuer als auch die Gewerbesteuer ausdrücklich dem Typus einer Realsteuer (Objektsteuer) zugeordnet werden, weil die Wesensmerkmale einer Personalsteuer …
…des Steuerschuldners, sondern nach der Art des Betriebes unterscheidet, ist mit dem Recht der Objektsteuern durchaus vereinbar. Insbesondere die Umsatzsteuer kennt zahlreiche speziell auf Dienstleistungsbetriebe bezogene Regelungen vor allem im Bereich der Befreiungen (etwa für die Leistungen von Banken und Versicherungen) und der Steuersatzbegünstigungen, darunter…
…rechtlichen Verkehr, nämlich der Erwerb von Grund und Boden von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG und die zivilrechtliche Absicherung dieses Eigentumsrechts durch die Eintragung ins Grundbuch. Das Kennzeichen von Objektsteuern sei die Anknüpfung an Sachverhalte bzw. bestimmte Gegenstände, wobei das…
…stehen.Nach Ansicht des Bw. werde von der genannten gesetzlichen Besteuerung nicht auch die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr ins Grundbuch im Zusammenhang mit der Übergabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfasst, da es sich um Objektsteuern handle, für die kein Abzugsverbot in § 20 EStG 1988…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…4). Die sachliche Rechtfertigung ist umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf ist somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich ist. Der EKB-S knüpft ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der Steuerpflichtigen…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…4). Die sachliche Rechtfertigung ist umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf ist somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich ist. Der EKB-S knüpft ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der Steuerpflichtigen…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der…
…Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpfe. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei Letzteren in der Regel ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale…