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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100536/2025

Antrag gemäß § 201 Abs. 1 BAO auf Festsetzung des Energiekrisenbeitrags-Strom mit € 0,00 wegen Verfassungswidrigkeit des EKBSG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100536/2025vom 02.07.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Florianz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 12. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 22. Jänner 2025 betreffend Antrag auf Festsetzung gem. § 201 BAO EKB-S Zeitraum 01.01.2024 - 30.06.2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge als Bf. bezeichnet) ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der ***Energie***, tätig. Mit Antrag vom 02.11.2024 stellte die Bf. gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO mit ausführlicher Begründung den Antrag, den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), für den Zeitraum 01.01.2024 - 30.06.2024 bescheidmäßig mit € 0,00 festzusetzen und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, fristgerecht entrichteten EKB-S in Höhe von € 5.005.919,00 zurückzuzahlen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Bestimmungen des EKBSG verfassungswidrig seien, dass der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht bezahlt werden müsse und dass der EKB-S mit € 0,00 festzusetzen sowie der entrichtete EKB-S zurückzuzahlen sei. Zur Verfassungswidrigkeit wurde mit näherer Begründung ausgeführt: Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 7 B-VG bzw. das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art. 17 GRC (Punkt 4.1): Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot (Punkt 4.1.2) Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip (Punkt 4.1.3) Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern (Punkt 4.1.4) Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern (Punkt 4.1.5) Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern (Punkt 4.1.6) Verstoß gegen verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit dem Abgabenrecht (Punkt 4.2) Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Punkt 4.3) Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 ab. Der Antrag sei zwar fristgerecht eingebracht, § 201 BAO setze aber stets voraus, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben habe oder dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Daraus folge, dass keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung - wie im gegenständlichen Fall - als richtig erweise. In einem solchen Fall sei der Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2013, 2010/13/0133). In der am 12.02.2025 form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. im Wesentlichen vor, der Bezug habende Antrag sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 abgewiesen worden, es hätte jedoch im Zuge dieses Antrags gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO zu einer Festsetzung des EKB-S in Höhe von € 0,00 kommen müssen, da die gesetzliche Grundlage für die Entrichtung verfassungswidrig sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Rechtlicher Zusammenhang: Im Zuge der gestiegenen Energiepreise nach der Ausweitung der russischen Invasion der Ukraine habe die Europäische Union im Oktober 2022 die EU-Notfallmaßnahmen-VO (EU-VO 2022/1854) beschlossen. Diese habe einerseits, durch Maßnahmen zur Nachfragesenkung und eine Obergrenze für Markterlöse, für sinkende Strompreise sorgen und andererseits einen "Solidaritätsbeitrag" für den fossilen Sektor einführen sollen. Die Art 6 - 8 der EU-Notfallmaßnahmen-VO, die es Mitgliedstaaten ermöglicht hätte, eine Obergrenze für Markterlöse für Stromproduzenten einzuführen, wären mit 01.07.2023 außer Kraft getreten. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO könne also nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden. Österreich habe im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022 sowie das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022, idnF BGBl. I Nr 64/2023, idgF BGBl. I Nr. 13/2024 verabschiedet. Zwei österreichische Verordnungen würden das EKBSG konkretisieren: die EKB-S-Umsetzungs-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 195/2023) und die EKB-Investitions-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 194/2023). Inkraftgetreten sei das EKBSG rückwirkend mit 01.12.2022. Der EKB-S basiere auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 01.12.2022 erzielt worden seien (§ 3) und sei mittlerweile auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Im Gegensatz dazu stelle der "Energiekrisenbeitrag-fossile-Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab. Markterlöse im Sinne des Gesetzes seien die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Ein Überschusserlös iSd EKBSG sei eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse. Die EU-Notfallmaßnahmen-VO habe vorgesehen, dass die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den genannten Quellen erzielen, auf höchstens € 180 / MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Die von der österreichischen Regierung willkürlich gewählte Obergrenze habe € 140 / MWh Strom für Erlöse, die zwischen dem 01.12.2022 und dem 31.05.2023 erzielt wurden, betragen. Der EKB-S betrage 90% der Überschusserlöse. Im Mai 2023 sei durch eine Novelle (EKBSG idF BGBl. I Nr. 64/2023) die Obergrenze in Österreich, abermals willkürlich und ohne Änderung des europäischen Rahmens, auf € 120 / MWh Strom für Erlöse, die nach dem 31.05.2023 erzielt wurden, reduziert worden. Auch aus den Materialien gehe lediglich hervor, dass die Obergrenze von € 120 / MWh Strom unter der Obergrenze der EU liege und die Großhandelspreise gesunken seien. Dies könne keinesfalls eine solch extreme Maßnahme, wie die Reduktion um fast 15% sachlich begründen. Der Bundesregierung sei es mit ihrer willkürlichen Reduktion offenbar so eilig gewesen, dass sie für das Inkrafttreten nicht einmal das Auslaufen der EU-Notfallmaßnahmen-VO und das damit einhergehende Ende des ersten Abrechnungszeitraumes abwartete. Stattdessen sei die Novelle ab 01.06.2023 in Kraft getreten. Somit habe für das zweite Halbjahr 2023, in dem die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht mehr in Kraft war, eine Obergrenze von € 120 / MWh Strom gegolten. In der Zwischenzeit habe auch die Bundesregierung einige der negativen Auswirkungen der Erlösabschöpfung und insbesondere die massiven Auswirkungen des EKBSG auf Investitionssignale im Bereich der erneuerbaren Energie erkannt und habe das Gesetz abermals mit BGBl. Nr. 13/2024 (inkraftgetreten mit 01.01.2024) novelliert. Mit der Novelle sei der EKB-S abermals verlängert worden, so, dass dieser für den gegenständlichen Zeitraum ebenfalls abgeführt werden müsse, insbesondere aber sei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen novelliert worden. Trotz dieser Flut an Versuchen, die Erlösabschöpfung "richtig hinzubekommen", habe ihr normiertes Ziel (siehe Art 10 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO), die Reduktion von Preisen beim Endverbraucher, niemals erreicht werden können. Stattdessen sei die Regelung unsachlich, willkürlich, klima- und investitionsfeindlich und in den Augen der Bf. verfassungswidrig, wie im Folgenden ausgeführt werde: Rechtliche Beurteilung: Zur Begründung des Finanzamts Im Wesentlichen begründe die Behörde ihre Abweisung damit, dass eine Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO nur erfolgen dürfe, wenn der Abgabenpflichtige trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgegeben habe, oder wenn die bekanntgegebene Selbstberechnung falsch sei. Dies wäre nicht der Fall gewesen, deshalb wäre der Antrag auf Festsetzung abzuweisen gewesen. Auf die ausführliche verfassungsrechtliche Argumentation der Bf. würde die Behörde gar nicht eingehen. Der Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig, wie im Folgenden ausgeführt werde: Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides: Wie schon im Antrag dargelegt, sei eine Selbstberechnung einer Steuer von € 0,00 im Online-Formular des Dienstes FinanzOnline auch technisch gar nicht vorgesehen bzw. nicht möglich. Überdies würde in Österreich das Gebot der verfassungskonformen Interpretation gelten. Nach diesem Grundsatz sei bei der Auslegung von "unterverfassungsrechtlichen" Normen jene Bedeutung zu wählen, welche diese Normen im Zweifel als nicht verfassungswidrig erscheinen lässt. Wie ausführlich im Antrag ausgeführt, erweise sich der im gegenständlichen Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend; da allerdings die der Berechnung zugrunde liegenden Bestimmungen des EKBSG in den Augen der Bf. verfassungswidrig seien und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht hätte bezahlt werden müssen und somit der selbst berechnete "Beitrag" falsch sei, wäre dem Antrag auf Bescheiderlassung nach § 201 Abs. 3 BAO statt zu geben gewesen, der EKB-S in weiterer Folge mit € 0,00 festzusetzen gewesen und der entrichtete EKB-S vollständig zurückzuzahlen gewesen. Selbst wenn die Behörde sich dieser Argumentation nicht anschließen könne, wäre sie doch verpflichtet gewesen, darzulegen, warum die von der Bf. selbst ausdrücklich als unrichtig bezeichnete Selbstberechnung richtig sei, und weshalb die verfassungsrechtlichen Argumente der Bf. ins Leere gehen würden. Soweit ersichtlich habe die Behörde zu alldem aber überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Somit sei der angefochtene Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit behaftet. Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 B-VG bzw. das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC Allgemeines: Die ersten beiden Sätze des Art 7 Abs. 1 B-VG würden nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz" konstituieren. Dieser verbürge die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz seien außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten. Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot seien Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters herrsche ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache. Daraus habe der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet, dem jedes Staatshandeln entsprechen müsse. Außerdem habe er aus Art 7 B-VG ein Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen abgeleitet. Nach Art 52 Abs. 3 GRC hätten die in der Charta gewährleisteten Freiheitsrechte, darunter Art 21 Abs. 1 und Art. 17 GRC, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die ihnen entsprechenden Rechte nach der EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang stehe. Der VfGH hege keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art 21 Abs. 1 GRC - vgl. auch Art 7 Abs. 1 B-VG und Art 14 EMRK - um eine Garantie der GRC handle, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweist. Im Lichte dieser Bedeutungsschichten sei der EKB-S aus Sicht der Antragstellerin gleich aus mehreren Gründen gleichheits- und damit verfassungswidrig: Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot: Wichtigste Schranke für die Steuergesetzgebung sei der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz werde dabei häufig nicht als Relationenbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen. Nach stRsp des VfGH und hL sei für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes ein sachlicher Belastungsgrund erforderlich. Als Rechtfertigungsgründe kämen ausschließlich (i) die Leistungsfähigkeit, (ii) die Äquivalenz in den Ausprägungen einer Kostenäquivalenz oder einer Nutzenäquivalenz sowie (iii) die Verhaltenslenkung in Betracht. Hierbei sei zu beachten: Leitender Gedanke des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht sei die Lasten- und Pflichtengleichheit der Rechtsunterworfenen. Prinzipiell solle jeder, der leistungsfähig ist, zur Finanzierung des Staatshaushaltes beitragen. Jedem Rechtsunterworfenen sei aber auch die Unverletzlichkeit des Eigentums garantiert. Das mache die Auferlegung von Sonderopfern unzulässig. Angesichts der zahlreichen Ungleichbehandlungen sei der EKB nichts Anderes als ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer der Stromerzeuger (siehe dazu unten sogleich). Im Hinblick auf das ertragsteuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip habe der VfGH zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, weil im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden würden. Der VfGH habe in jenem Erkenntnis auch festgehalten, dass das Argument der Bundesregierung, die Regelung sei mit den bezweckten fiskalischen Wirkungen zu begründen, nicht geeignet sei, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit sei somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen (siehe dazu unten sogleich). An die Leistungsfähigkeitsprüfung sei zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Der Rechtfertigungsbedarf sei auch umso größer, je höher das materielle Gewicht des Eingriffs sei. Für die Verfassungskonformität des Kunstförderungsbeitrages habe der VfGH iZm der sachlichen Rechtfertigung der Abgabe auch auf das niedrige Belastungsausmaß hingewiesen. Der EKB-S betrage 90% der Bemessungsgrundlage und nehme damit ein geradezu konfiskatorisches Ausmaß an. Die sachliche Rechtfertigung sei umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf sei somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich sei. Der EKB-S knüpfe ausschließlich an persönliche Merkmale der Steuerpflichtigen an, nämlich an die Erzeugung von Strom. Welche Lenkungszwecke der Gesetzgeber mit einer Abgabe verfolgt, liege weitgehend im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Schlage der mit der Abgabe beabsichtigte Lenkungseffekt jedoch fehl bzw. sei die Abgabe nicht geeignet, das jeweilige Ziel zu erreichen, so liege kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vor. Vor diesem Hintergrund bestehe kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den EKB-S. Ziel des EKB-S sei eine Reduzierung der Strompreise bei Endverbrauchern. So gehe aus den parlamentarischen Materialien hervor: "In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird." Aus den Erwägungsgründen der EU-Notfallmaßnahmen-VO gehe hervor: "Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten hat zu einem drastischen Anstieg der Endkundenstrompreise geführt, der vor der nächsten Heizperiode noch weiter andauern und sich nach und nach auf die meisten Verbraucherverträge auswirken dürfte (…). Es bedarf daher einer raschen und koordinierten Reaktion auf Unionsebene. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen könnte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten für Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen. (…)" Noch deutlicher seien sogar die materiellen Bestimmungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO selbst: Gemäß Art 10 Abs. 1 müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden würden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden würden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Gemäß Abs. 2 müssten die in Abs. 1 genannten Maßnahmen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein. Dies sehe auch das BFG so: "Soweit die Bf. im EKBSG eine Bestimmung über die Verwendung von Überschusserlösen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung schon aus Art 10 der EU-Notfallmaßnahmen-VO ergibt, gemäß Art 19 Abs. 1 der VO die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Umsetzung u.a. der in Art 10 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und gemäß Art 19 Abs. 3 lit. c der VO die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art 10 Bericht erstatten." Der EKB-S habe also die Preise für Verbraucher:innen senken sollen. Doch gerade dieses Ziel werde durch die gewählte Form der Erlösabschöpfung in Österreich nicht erreicht. Der vom Gesetzgeber mit dem EKB-S beabsichtigte Lenkungseffekt sei fehlgeschlagen, weshalb kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliege. Das EKBSG sei offenkundig auch gar nicht dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Wie schon zuvor dargelegt, stehe fest, dass der EKB-S nicht zu einer Senkung der Strompreise bei Verbraucher:innen geführt habe. Dies nicht nur, weil dadurch weitere Investitionen bzw. der weitere Ausbau im Bereich der erneuerbaren Energie verhindert werde, sondern auch, weil Stromproduzenten regelmäßig nicht direkt an Verbraucher:innen weiterverkaufen würden. Doch gerade Stromhändler seien von EKB-S ausgenommen. Dass die Strompreise trotz Einführung der Erlösabschöpfung in Österreich hoch bleiben würden (und tatsächlich hoch geblieben seien), sei maßgeblichen "Playern" am Markt von vorneherein, nämlich schon im Dezember 2022 klar gewesen. Die in Österreich gesetzten Maßnahmen zur Einnahmebeschränkung bei den Stromerzeugern seien in Bezug auf die Endverbraucherpreise beinahe wirkungslos. Das EKBSG sei keine Barriere, die Stromhändler davon abhalten würde, Elektrizität zu unterschiedlichen Preisen (egal ob niedrig oder hoch, direkt von den Erzeugern oder über den Markt) zu erwerben und sie mit erheblichem Aufschlag an die Endverbraucher:innen weiterzuverkaufen. Um tatsächlich die Preise für die Endverbraucher:innen zu beeinflussen, hätte man auch die Einnahmen der Stromhändler direkt ins Visier nehmen müssen. Somit ziele die aktuelle Regelung am eigentlichen Problem vorbei und trifft die falschen Akteure. Damit sei die Regelung zur Zielerreichung ungeeignet, verstoße auch aus diesem Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Daher sei es auch völlig unklar, wie das BFG zur Feststellung kommt, dass nicht ersichtlich sei, dass die befristete Regelung zur Zielerreichung ungeeignet sei, "da durch die Notfallmaßnahmen gerade die Auswirkungen der hohen Energiepreise abgemildert werden sollten (ErwGr 72), kann mit der Begründung, der EKB-S habe nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt, die Sachlichkeit der Regelungen des EKBSG nicht in Zweifel gezogen werden." Wie bereits ausgeführt, sei es durch die Einhebung des EKB-S gerade nicht zu einer "Abmilderung" der hohen Energiepreise gekommen. Ganz im Gegenteil, eine Abgabe nach dem Modell des EKBSG könne daran bereits denklogisch nichts ändern: Einerseits wirke das EKBSG nicht auf die Gaspreise ein. Andererseits führe der EKB-S angebotsseitig allenfalls zu einer Verknappung, keinesfalls zu einer Angebotserhöhung von Strom. Auch längerfristig würden durch eine solche Abgabe Investitionen tendenziell zurückgefahren werden, was wiederum keinen positiven Effekt auf die Angebotsseite habe. Nachfrageseitig sei der EKB-S - für sich betrachtet - hingegen neutral. Der Mechanismus sei somit nicht geeignet, die Strompreise bei den Endkunden zu senken. Wirksam seien jedoch die Maßnahmen zur Nachfragereduktion gewesen (Verbrauchseinschränkungen), sowie die Maßnahmen der Angebotserhöhung - zB über verstärkten Einkauf von Flüssiggas (LNG). Dadurch sei der Gaspreis und im Gefolge auch der Strompreis gesunken. Zusammengefasst würden die Endkundenpreise für Strom mittel- bis langfristig den Großhandelspreisen folgen. Die Großhandelspreise für Strom würden auf Grund der Strompreisarchitektur stark mit den Großhandelspreisen für Erdgas zusammenhängen. Der EKB-S bewirke im Sinne einer Preissenkung bei den Endkunden keine Angebotserhöhung oder Nachfragesenkung bei Gas oder Strom. Es handle sich somit um ein untaugliches Mittel zur Senkung von Endkundenpreisen für Strom. Der EKB-S sei zur Zielerreichung ungeeignet, sodass kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliege. Das EKBSG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit würde durch die mit BGBl. I Nr. 13/2024 vorgenommene Verlängerung des EKBSG bis Ende 2024 noch verstärkt werden: Die Verlängerung sei erfolgt, obwohl die EU-Notfallmaßnahmen-VO bereits außer Kraft getreten sei. Dies zeige, dass der österreichische Gesetzgeber den EKB-S nicht mehr als Krisenmaßnahme, sondern als reguläres Instrument der Besteuerung einsetze - ohne dass die dafür notwendige sachliche Rechtfertigung vorliege oder die verfassungsrechtlich gebotene Systematik einer Gewinnbesteuerung gewählt worden sei. Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip: Der Gleichheitsgrundsatz übernehme im Abgabenrecht die Funktion der Gewährleistung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung. Der VfGH spreche in seiner Judikatur zu Ertragsteuern regelmäßig davon, dass diesen Steuern das Prinzip "immanent" sei, an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen. In diesem Sinne habe der VfGH in VfSlg 18.783/2009, als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes das sog. "objektive Nettoprinzip" formuliert und festgehalten, dass "(…) nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption (…) diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen (soll). Dieses Konzept gebietet es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen." Für den VfGH sei das objektive Nettoprinzip ein dem Abgabenrecht zugrundeliegendes Ordnungsprinzip, von dem im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden dürfe. Prinzipiell müssten Abgaben also auf das tatsächlich erzielte Einkommen, nicht aber auf einen fiktiven Gewinn, abstellen. Von diesem sogenannten "Leistungsfähigkeitsprinzip" dürfe nur mit sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben müsse. Im Abgabenrecht werde somit der Gleichheitsgrundsatz häufig nicht als Relationenbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen. Nach Rsp und hL sei für die Wahl eines konkreten Besteuerungstatbestandes ein sachlicher Belastungsgrund vorzuweisen. Als Rechtfertigungsgründe für Differenzierungen könnten fiskalische Erwägungen (Leistungsfähigkeitsprinzip), der Äquivalenzgedanke sowie Lenkungseffekte ins Treffen geführt werden. Dazu komme auch verwaltungsökonomischen Belangen eine teilweise beachtliche Rolle zu. Vor dem Hintergrund des ertragsteuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzips habe der VfGH zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz gesehen, da im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Unsachlich sei ebenso eine Besteuerung, die von zufälligen Umständen abhängt. Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzips erscheine die Ausgestaltung der EKB-S insbesondere in folgenden zwei Aspekten verfassungswidrig: Zunächst verwende der EKB-S, im Gegensatz zum Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-f), nicht den Gewinn der vergangenen Jahre als Bemessungsgrundlage, sondern die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhalte. Damit würde im Kern auf den Umsatz abgestellt. Eine verfassungsrechtlich notwendige, sachliche Rechtfertigung, wieso hier auf die Erlöse und nicht auf die Gewinne, also das tatsächliche Einkommen im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips, abgestellt wird, gebe es im Gesetz nicht. Eine sachliche Rechtfertigung, warum auf die Umsätze abgestellt wird, könne es auch nur schwerlich geben. Dies, da in der Realität die Produktionskosten, und damit die Erlöse, der Stromerzeugung bei den unterschiedlichen betroffenen Stromerzeugern (Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan) unterschiedlich seien. Gerade Wind- und Solarenergieproduzenten seien aufgrund der hohen Fixkosten besonders betroffen. Ein undifferenziertes Anknüpfen an den Erlös anstatt an den (Rein-)Gewinn widerspräche also dem Gleichheitsgrundsatz, da hier unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden würden und ein Abstellen auf den Umsatz sachwidrig sei. Überdies sei auch die Obergrenze willkürlich gewählt: Die in Art 6 Abs. 1 der mittlerweile außer Kraft getretenen EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebene Obergrenze sei bei € 180/MWh Strom gelegen. Zwar habe die EU-Notfallmaßnahmen-VO in Art 8 die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze erlaubt, dennoch liege keine Rechtfertigung für die von Österreich gewählte Obergrenze vor. Dies zeige sich auch daran, dass die zunächst bei € 140/MWh Strom liegende Obergrenze für das zweite Halbjahr 2023, mittels Novelle (ebenso willkürlich) auf € 120/MWh Strom gesenkt worden sei und diese niedrigere Obergrenze nun auch für den gesamten Erhebungszeitraum 2 (Kalenderjahr 2024) beibehalten werde. Die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Begründung, dass die österreichische Obergrenze innerhalb der durch die EU vorgegebene Obergrenze liege, könne keinesfalls als sachliche Rechtfertigung genügen und sei möglicherweise auch verordnungswidrig, wie später ausgeführt werden würde. Ganz im Gegenteil: Der Nationalratsabgeordnete der Grünen, Jakob Schwarz, habe in der Nationalratssitzung vom 13.12.2022 zum EKBSG festgehalten, dass "ein Modell gewählt wurde, das, sowohl was die Besteuerungshöhe als auch -schärfe als auch die Zeiträume betrifft, weit über die Vorgaben (der EU) hinausgeht." Auch die sich aus dem Antrag zur Absenkung auf € 120/MWh ergebende Argumentation, dass die Großhandelspreise gesunken sein sollen, ohne näher auszuführen, wieso dies geschehen sein soll und was dies mit einer Maßnahme, die die Preise gerade bei Verbrauchern senken soll, zu tun habe, sei willkürlich und keine sachliche Rechtfertigung. Abgesehen davon, dass diese Absenkung der Obergrenze einzig darauf abgezielt habe, einen Steuerausfall bzw. ein geringeres Steueraufkommen infolge der geringeren Großhandelspreise zu verhindern. Insofern würden sowohl die willkürlich gewählte Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse und nicht auf tatsächliche Gewinne abziele, und die willkürlich festgesetzten Obergrenzen gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen und seien damit gleichheits- und somit verfassungswidrig. Erschwerend komme hinzu, dass die in der EU-Notfallmaßnahmen-VO explizit vorgesehene Absetzbarkeit von Investitionen in den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energie im EKBSG schon von vorneherein - nämlich schon in § 4 der Stammfassung des EKBSG - nur sehr eingeschränkt und zweifach "gedeckelt" eingeräumt worden sei: Begünstigte Investitionen seien von Beginn an nur mit 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen gewesen, wobei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen höchstens auch nur € 36,00 je MWh Strom, bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge betragen hätte dürfen (§ 4 Abs. 2). Auch die mit BGBl. I Nr. 13/2024 vorgenommenen Änderungen bei den Absetzbeträgen für Investitionen würden nichts an der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit ändern: Zwar sei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Erhebungszeitraum 2 (01.01.2024 - 31.12.2024) auf 75% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellkosten erhöht worden (gegenüber 50% im Erhebungszeitraum 1), und die Obergrenze des Absetzbetrages sei auf € 72,00 je MWh Strom (von zuvor € 36,00) verdoppelt worden. Diese Verbesserungen würden aber nichts daran ändern, dass das System weiterhin auf Erlöse statt auf tatsächliche Gewinne abstelle und damit gegen das objektive Nettoprinzip verstoße. Auch die neue Möglichkeit, im Erhebungszeitraum 2 Investitionen eines verbundenen Unternehmens zuzurechnen, das selbst Beitragsschuldner ist, würde nichts an der grundsätzlichen Systematik der Erlösabschöpfung ändern. Diese bleibe weiterhin verfassungswidrig, da sie nicht auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen abstelle. Diese Absetzbarkeit sei durch die Novelle bzw. die willkürliche weitere Herabsetzung der Obergrenze von € 140/MWh Strom auf € 120/MWh noch weiter verschlechtert worden. Hinzu komme, dass nach § 2 Abs. 2 EKB-InvestitionsV künftige Investitionen (Investitionsvorhaben) abgesetzt werden könnten. Dazu regle die Verordnung, dass für die konkrete begünstigte Investition bereits erste Maßnahmen vor dem 01.01.2024 gesetzt worden sein müssten. Als für Investitionsvorhaben frühesten Zeitpunkt einer ersten Maßnahme würden nach der Verordnung dokumentierte Beschlüsse der Organe über das Investitionsvorhaben gelten. Der Begriff der "ersten Maßnahme" sei auch in der Verordnung zur Investitions-Prämie enthalten. Dort seien Planungsleistungen als erste Maßnahmen ausgeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt das Investitionsvorhaben noch nicht ausreichend konkretisiert sei. Selbiges gelte auch für die EKB-Investitions-V. Dokumentierte Organbeschlüsse würden erst dann gefasst werden können, wenn das Investitionsvorhaben im Beschlusszeitpunkt ausreichend konkretisiert sei. Grundsätzliche Planungsüberlegungen würden keine für einen Beschluss in einem Vorstands- oder Aufsichtsratsgremium ausreichende Konkretisierung ermöglichen. Dabei seien die typischen Projektlaufzeiten für die Realisierung von ***Anlagen*** und Wasserkraftwerken zu berücksichtigen, die Projektdauern für die Verwirklichung einer ***Anlage*** würden zwischen 8 und 10 Jahre betragen. Alleine die Vorprüfung eines ***Projekt*** würde 2 Jahre in Anspruch nehmen. Ein Organbeschluss für die Durchführung eines Investitionsprojektes sei frühestens nach Abschluss der Vorprüfungsphase möglich, meist sogar erst nach Durchführung der Grobplanungen. Dadurch ergebe sich, dass bei Inkrafttreten des EKBSG kein Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, durch das Vorziehen oder Beginnen eines Projekts von dem Vorteil eines Betrages für begünstigte (künftige) Investitionen zu profitieren, da wie oben ausgeführt eine qualifizierte erste Maßnahme erst nach einem Zeitraum von frühestens zwei Jahren gesetzt werden könne. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 13/2024 eingeführten erweiterten Absetzmöglichkeiten für Investitionen würden nichts an dieser grundlegenden Problematik der Projektvorlaufzeiten ändern. Auch die neue Möglichkeit, Investitionen verbundener Unternehmen, die selbst Beitragsschuldner sind, zuzurechnen, würden das Problem nicht lösen. Die zeitliche Diskrepanz zwischen der sofortigen Erlösabschöpfung einerseits und den langen Vorlaufzeiten für neue Projekte andererseits bleibe bestehen. Dies führe weiterhin dazu, dass die Investitionsabsetzbeträge in der Praxis oft ins Leere laufen. In diesem Lichte könne auch die Argumentation des BFG nicht überzeugen, welches zusammenfassend ausführen würde, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, weil Investitionen abgesetzt werden könnten und weil es durch die Krisensituation zu Preissteigerungen gekommen sei, denen keine erhöhten Grenzkosten gegenüberstehen würden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass, wie soeben ausgeführt, Investitionen nur in sehr beschränktem Ausmaß angerechnet werden könnten, insbesondere bleibe aber unklar, warum durch die Möglichkeit, gewisse Investitionen beschränkt abzusetzen, plötzlich nicht mehr von einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgegangen werden solle. Ganz im Gegenteil, würde ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Gewinn ebenso die Absetzbarkeit von Investitionen ermöglichen, und zwar in ihrer tatsächlich geleisteten Form, nicht als fiktiver Absetzbetrag. Ganz grundsätzlich sei nicht klar, warum die krisenbedingt stark gestiegenen Preise bei ähnlich gebliebenen Grenzkosten eine Abschöpfung des Erlöses statt des Gewinns sachlich rechtfertigen sollen. Gerade in diesem Szenario könne ein Abstellen auf tatsächlich zustande gekommene "Zufallsgewinne" zielgenauer (und in den Augen der Antragstellerin verfassungskonform) jene außerordentlichen Profitsteigerungen erfassen, die durch die Marktverzerrungen infolge der globalen Lieferkettenprobleme und der Energiekrise entstanden seien. Dies würde es ermöglichen, dass nur der Teil der Einkünfte, der über ein normales Maß an Rentabilität hinausgeht, und nicht durch höhere Betriebskosten gerechtfertigt ist, für Solidaritätsbeiträge oder Preisobergrenzen herangezogen werden würde. Ein solcher Ansatz würde nicht nur für mehr Fairness sorgen, indem er sicherstelle, dass Unternehmen für ihre tatsächliche Leistung und nicht für marktbedingte Preissteigerungen belastet werden würden, sondern er würde auch verhindern, dass Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, die für die Energiewende essentiell seien, unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so wie dies durch die derzeitigen Beschränkungen bei absetzbaren Investitionen der Fall sei. Die angefochtenen Bestimmungen seien zur Zielerreichung (Senkung der Endverbraucherpreise, Förderung des Ausbaus von bzw. der Investitionen in erneuerbare Energien) insofern nicht nur völlig ungeeignet, sondern sogar kontraproduktiv. Sie würden den "Green Deal" der EU unterminieren und die Verpflichtungen Österreichs im Bereich des Klimaschutzes verletzen. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern: Wie bereits oben ausgeführt, beinhalte der Gleichheitsgrundsatz ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbiete, sowie ein Sachlichkeitsgebot, das bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig mache. Gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG würden dem EKS-S die "(…) Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom (…) durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom" unterliegen. Mit dem Tatbestandsmerkmal "durch den Stromerzeuger" habe der Gesetzgeber den Steuergegenstand eingeschränkt. Betroffen von EKB-S seien lediglich Stromproduzenten; Stromhändler müssten keine Steuer auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten. Tatsächlich würden Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen profitieren. Es seien gerade die Händler, die den Strom an Endverbraucher verkaufen - also jenen, denen der EKB-S nach Art 10 Abs. 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO explizit zukommen solle. Davon gehe auch der Unionsgesetzgeber aus, zumal er mit Art 8 Abs. 1 lit. a EU-VO die Möglichkeit einräume, Maßnahmen einzuführen, durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden würden. Der durch Art 8 Abs. 1 lit. a EU-VO eingeräumte Spielraum sei verfassungskonform auszugestalten. Der Gleichheitssatz und das daraus erfließende Prinzip der Lasten- und Pflichtengleichheit würden es gebieten, auch Stromhändler in den Anwendungsbereich des EKB-S einzubeziehen. Dem sei der österreichische Gesetzgeber nicht nachgekommen. Indem § 1 Abs. 3 EKBSG die Abgabe auf Stromerzeuger einschränke, liege eine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern und damit eine Verfassungswidrigkeit vor. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern: Gleichzeitig mit dem EKBSB (genauer: mit demselben BGBl.) sei mit dem EKBFG ein Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) eingeführt worden. Art 14 Abs. 3 der EU-Notfallmaßnahmen-VO habe die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG habe Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sogenannte "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), eingeführt. Der EKB-f sei wie der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe (§ 1 EKBFG). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes (das zweite Kalenderhalbjahr 2022, das Kalenderjahr 2023 und das Kalenderjahr 2024) dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (die Kalenderjahre 2018 bis 2021) gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für den EKB-f sei jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes um mehr als 20% (2022), für 2023 10% und für 2024 5% über dem Durchschnittsbetrag liegt. Der EKB-f solle sodann 40% der Bemessungsgrundlage betragen (§§ 1 - 3 EKBFG). Vom EKB-f könne wiederum ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden (§ 4 EKBFG). Betroffen von EKB-f sei in Österreich hauptsächlich die ***Produzent***. Im Gegensatz zum EKB-S, der auf den erzielten Erlös abstelle, ziele der EKB-f also (im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip) auf die tatsächlich erzielten Übergewinne ab. Hier liege eine eindeutige Ungleichbehandlung von vergleichbaren Tatbeständen vor, die entgegen den Zielen des "Green Deal" der EU-Kommission sogar geeignet erscheine, Produzenten fossiler Energieträger besser zu stellen als Stromproduzenten im Bereich der erneuerbaren Energien. Regelungstatbestand beider Gesetze sei die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger würden von den gestiegenen Preisen profitieren. Durch das Merit-Order-System seien sie sogar in der Preisbildung aneinandergebunden. Es seien also eindeutig vergleichbare Tatbestände, was sich auch daraus ergebe, dass beide Gesetze auf derselben EU-Verordnung beruhen würden und am selben Tag als gemeinsames Paket im Nationalrat beschlossen und mit demselben BGBl. kundgemacht worden seien. Doch während bei Stromproduzenten, ohne dies - wie oben ausgeführt - sachlich zu begründen, der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen werde, stelle der EKB-f auf den Gewinn ab. Erhebungen der ***IG*** (Erhebung der ***IG***, Juni 2023) würden zeigen, dass im Bereich der ***Energie*** rund 40% der Gewinne im Betrachtungszeitraum abgeschöpft worden wären, während bei der ***Produzent***, der Hauptbetroffenen der EKB-f, im Betrachtungszeitraum nur 2,9% der Gewinne nach Steuern abgeschöpft worden wären. Sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es keine. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin außer Kraft getretene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornimmt, könne nicht reichen, da Österreich dien von der EU gesetzte Obergrenze von € 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreite. Hinzu komme, dass die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit geradezu absurd anmute. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Energieträgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern: Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liege in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und Fernwärmeversorgern. Es sei nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig seien. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S diene, betreffe ebenso andere Energieformen: So habe Österreich bei der Fernwärme sogar die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU-Vergleich. Bei Fernwärme hätten Österreichs Energieversorger die Preise innerhalb der Europäischen Union am deutlichsten erhöht. In der europäischen Union seien die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5 % gestiegen, während die Preise in Österreich um 60,3 % teurer geworden seien. Doch trotz der extremen Preissteigerungen am Fernwärmemarkt und den damit einhergehenden Übergewinnen, die die Versorger in diesem Bereich erzielt hätten, gebe es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer. Auch hier gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier könne die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit, von der Verordnung abzuweichen, Gebrauch gemacht habe und der EKB-S auch nach dem Außerkrafttreten der EU-VO noch in Geltung stehe. Insofern sei die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig. Aus all diesen Gründen verstoße das EKBSG gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 B-VG bzw. das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC. Verstoß gegen abgabenrechtliche Rahmenbedingungen: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung einer neuen Abgabe: Für die Einführung einer neuen Abgabe bedürfe es zunächst einer Rechtfertigung derselben dem Grunde nach, in weiterer Folge seien verfassungsrechtliche Grenzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Eine Abgabe könne im Wesentlichen zwei Funktionen haben - entweder diene sie der Finanzierung des Staates (Fiskalzwecknorm) oder sie bezwecke eine Verhaltenslenkung der Gesellschaft an sich bzw. der individuellen Abgabepflichtigen (Sozialzwecknorm). Darüber hinaus müsse ein staatlicher Eingriff ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel verfolgen, geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen und zudem verhältnismäßig sein. In seiner konkreten Ausgestaltung müsse der staatliche Eingriff daher den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, Genüge tun. Zusammengefasst seien daher für die Erfindung einer Abgabe verschiedene verfassungsrechtliche Ebenen zu unterscheiden: zunächst seien die verfassungsrechtlichen Schranken bei der Einführung der Abgabe zu beachten. Darüber hinaus sei die neue Abgabe an sich als Eingriff in die individuelle Freiheit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber müsse also einen im öffentlichen Interesse gelegenen Zweck (Fiskal- oder Sozialzweck) verfolgen. In weiterer Folge sei die Wahl des konkreten Steuergegenstands und demnach die Ausgestaltung der Abgabe selbst auf deren Verfassungskonformität (insbesondere die Gleichheitssatz- und Grundrechtskonformität) zu beurteilen. Der EKB-S sei anhand der in der Finanzverfassung verankerten Kriterien zu prüfen. Gemäß Art 13 B-VG iVm §§ 5, 7 Abs. 2 F-VG 1948 besitze der Bund die sogenannte Kompetenz-Kompetenz für die Verteilung der Besteuerungsrechte und könne somit auch bei Wahrung der Typologie des § 6 F-VG 1948 neue Abgabentatbestände für seinen Zuständigkeits- oder Kompetenzbereich erfinden. Er müsse dafür jeweils auch den finanzverfassungsgesetzlichen Typus der Abgabe (ausschließliche oder geteilte Bundesabgabe) bestimmen. Die Abgaben- bzw. Gesetzgebungshoheit sei dabei vom F-VG 1948 mit der Abgabentypologie des § 6 verknüpft. Dies habe zur Folge, dass der Bundesgesetzgeber für die Regelung von ausschließlichen Bundesabgaben zuständig sei. Das ergebe sich nicht zuletzt im gegenständlichen Fall auch aus Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG iVm § 7 Abs. 1 F-VG 1948. Wie jede Abgabe stelle auch der EKB-S einen Grundrechtseingriff dar, der nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZPMRK und Art 17 GRC einem Gesetzesvorbehalt unterliege. Demnach sei der Gesetzgeber zu Eingriffen in das Grundrecht berechtigt, sofern der Eingriff durch gesetzliche Anordnung erfolge und durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. Im Hinblick auf das erforderliche öffentliche Interesse könne eine Abgabe entweder durch einen Fiskal- oder einen Sozialzweck gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall habe der europäische Verordnungsgeber für die Rechtfertigung der Abgabe einen Sozialzweck vorgegeben. Dazu würden beispielhaft sogar Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der Stromendkunden in Art 10 Abs. 4 der EU-VO angeführt werden. Diese könnten ua "die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden" oder "direkte Überweisungen an Stromendkunden" oder aber auch "eine Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden" umfassen. Die zeitlich befristeten Notfallmaßnahmen sollten daher gezielt für die finanzielle Entlastung der Stromendverbraucher herangezogen werden und nicht in das allgemeine Budget des Staates fließen. Zu beachten sei weiters, dass die Abgabe, zumindest ex-ante betrachtet, geeignet sein müsse, das gewünschte Lenkungsziel zu erreichen. Der Gesetzgeber sei darüber hinaus angehalten, die Auswahl des Besteuerungsgegenstands zu begründen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die steuerliche Belastungsentscheidung und demnach auch die Wahl des konkreten Besteuerungsgegenstands bei der Einführung einer neuen Abgabe in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen würden, die eine solche Regelung als unsachlich erscheinen lassen. Daraus folge jedoch auch, dass die Erhebung einer neuen Abgabe grundsätzlich einer rationalen Begründung bedürfe, die über den bloßen Finanzbedarf hinausgehen müsse. Anders als der EU-VO sei dem EKBSG kein Sozialzweck zu entnehmen, als Rechtfertigung der Abgabe komme im vorliegenden Fall nur ein Fiskalzweck in Betracht. Eine Fiskalzwecknorm müsse entweder von Äquivalenzerwägungen oder von Leistungsfähigkeitserwägungen getragen sein. Äquivalenz bedeute, dass die Abgabe ein Entgelt für eine staatliche Leistung darstelle und den Preis dieser Leistung abbilde. Solidaritätsgesichtspunkte fänden bei Abgaben, die basierend auf diesem Prinzip eingeführt werden, keine Beachtung, da es hinfällig sei, ob der Einzelne über ausreichend finanzielle Mittel zur Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung verfügt oder nicht. Diese Form der Rechtfertigung fände im gegenständlichen Fall keine Anwendung, vielmehr sei auf das Leistungsfähigkeitsprinzip abzustellen. Beim Leistungsfähigkeitsprinzip solle die Sicherstellung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung über den Gleichheitssatz erreicht werden. Eine Abgabenlast solle dabei abhängig von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf die Steuerpflichtigen aufgeteilt werden. Jene, die über größere finanzielle Mittel verfügen, seien in der Lage, einen höheren Beitrag an den Staat zu leisten. Demnach stelle das Leistungsfähigkeitsprinzip ein vom Gesetzgeber im Ertragssteuerrecht zugrunde gelegtes Ordnungsprinzip dar, von dem im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden dürfe. Abgaben mit bloßem Fiskalzweck müssten daher grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen oder eine andere die tatsächliche Leistungsfähigkeit abbildende Größe, nicht aber auf eine fiktive Leistungsfähigkeit abstellen. Wie oben ausführlich ausgeführt, sei dies beim EKBSG gerade nicht der Fall. Möglicher Missbrauch der Abgabenform: Der Gesetzgeber habe das EKBSG auf die Bundesgesetzgebungskompetenz des Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (öffentliche Abgaben) gestützt. Das Elektrizitätswesen falle hingegen unter Art 12 B-VG (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100536/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100536.2025
Stammnummer
152320
Gültig
02.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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