Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102833/2024
Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG - Zeitraum 07/2023 bis 12/2023
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102833/2024vom 19.02.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch TPA Holding Steuerberatung GmbH, Hartenaugasse 6, 8010 Graz, und Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8-8A Tür 5.01, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 11. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2024, Steuernummer ***BfStNr***, mit dem der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrags-Strom für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 abgewiesen worden ist, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Antrag vom 8.5.2024
Mit Schreiben vom 8.5.2024 stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO den Antrag, den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 mit Null festzusetzen. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass gemäß § 201 Abs 3 BAO eine bescheidmäßige Festsetzung des Betrags zu erfolgen hätte, wenn diese binnen der Frist eines Monats beantragt würde. Im gegenständlichen Fall erweise sich der selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend. Da allerdings die der Berechnung zugrundeliegenden Bestimmungen des EKBSG in den Augen der Antragstellerin verfassungswidrig wären und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht hätte bezahlt werden müssen, sei der EKB-S mit € 0,00 festzusetzen. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine umfangreiche Begründung im Antrag.
2. Bescheid vom 10.6.2024
Mit Bescheid vom 10.6.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.5.2024 ab und begründete dies damit, dass nach § 201 Abs 3 Z 1 BAO die Festsetzung zu erfolgen habe, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrags eingebracht würde. Das treffe hier zu. § 201 BAO setze aber stets voraus,
dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gebe oder,
dass sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise.
Daraus folge, dass keine Festsetzung der Abgabe erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung - wie im gegenständlichen Fall - als richtig erweise. In einem solchen Fall sei der Antrag auf Festsetzung abzuweisen.
3. Beschwerde vom 11.7.2024
Mit Eingabe vom 11.7.2024 bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 10.6.2024 und führte (wobei anzumerken ist, dass die Fußnoten hier nicht wiedergegeben werden) aus:
"1. Beschwerdegegenstand
Gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10.6.2024, Steuernummer ***BfStNr***, postalisch zugestellt am 17.6.2024, erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die bevollmächtigte und umseits ausgewiesene Rechtsvertretung gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 243 BAO binnen offener Frist folgende Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.
Der Bescheid wird zur Gänze wegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit angefochten.
2. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, tätig. Aufgrund dieser Geschäftstätigkeit war die Gesellschaft nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) verpflichtet, den EKB-S für den Zeitraum 1.7.2023 - 31.12.2023 selbst zu bemessen und bis zum 15.4.2024 an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
Die Entrichtung des selbst bemessenen EKB-S in Höhe von € ***Betrag*** für den Zeitraum 1.7.2023 - 31.12.2023 erfolgte fristgerecht. Zusätzlich dazu übermittelte die Beschwerdeführerin die erforderliche Aufstellung gem § 8 Abs 2 EKBSG an das zuständige Finanzamt, aus der sich die konkrete Berechnung des ermittelten Betrags ergibt.
Da eine Selbstbemessung in der Höhe von € 0,00 über das entsprechende Online Formular des Services FinanzOnline technisch nicht vorgesehen und möglich ist, hat die Beschwerdeführerin den Betrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des EKBSG ermittelt und in weiterer Folge auch entrichtet. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die gesetzliche Grundlage für die Entrichtung verfassungswidrig, sodass sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht dazu verpflichtet war, den EKB-S abzuführen. Aus diesem Grund stellte die Beschwerdeführerin am 8.5.2024 einen Antrag gem § 201 Abs 3 Z 1 BAO auf bescheidmäßige Festsetzung des EKBS, der nach ihrer Auffassung mit einem Betrag von € 0,00 festzusetzen wäre.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag vom Finanzamt Österreich abgewiesen. Gegen diese Abweisung richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde.
Beweis:
UR Antrag vom 8.5.2024, Beilage ./A
UR Bescheid vom 10.6.2024, Beilage ./B
3. Rechtlicher Zusammenhang
Im Zuge der gestiegenen Energiepreise nach der Ausweitung der russischen Invasion der Ukraine beschloss die Europäische Union im Oktober 2022 die EU-Notfallmaßnahmen-VO (EU VO 2022/1854). Diese sollte einerseits, durch Maßnahmen zur Nachfragesenkung und einer Obergrenze für Markterlöse, für sinkende Strompreise sorgen und andererseits einen "Solidaritätsbeitrag" für den fossilen Sektor einführen. Die Art 6-8 der EU-Notfallmaßnahmen VO, die es Mitgliedstaaten ermöglichte eine Obergrenze für Markterlöse für Stromproduzenten einzuführen, traten mit 1.7.2023 außer Kraft. Die EU-Notfallmaßnahmen VO kann also nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden.
Österreich verabschiedete im Dezember 2022 das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKBFG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022 sowie das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) StF: BGBl. I Nr. 220/2022, idnF BGBl. I Nr. 64/2023, idgF BGBl. I Nr. 13/2024. Zwei österreichische Verordnungen konkretisieren das EKBSG, die EKB-S Umsetzungs-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 195/2023) und die EKB-Investitions-Verordnung (StF: BGBl. II Nr. 194/2023). Inkraftgetreten ist das EKBSG rückwirkend mit 1.12.2022.
Der EKB-S basiert auf den monatlichen Überschusserlösen aus dem Stromverkauf, die ab dem 1.12.2022 erzielt wurden (§ 3), und wurde mittlerweile auf unbestimmte Zeit verlängert. Im Gegensatz dazu stellt der "Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger" (EKB-f) auf den Gewinn fossiler Energieproduzenten ab. Markterlöse im Sinne des Gesetzes sind die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält.
Ein Überschusserlös iSd EKBSG ist eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse.
Die EU-Notfallmaßnahmen-VO sah vor, dass die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den genannten Quellen erzielen, auf höchstens € 180 / MWh erzeugter Elektrizität begrenzt werden. Die von der österreichischen Regierung willkürlich gewählte Obergrenze betrug € 140/MWh Strom für Erlöse, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.5.2023 erzielt wurden. Der EKB-S beträgt 90% der Überschusserlöse.
Im Mai 2023 wurde durch eine Novelle (EKBSG idF BGBl. I Nr. 64/2023) die Obergrenze in Österreich, abermals willkürlich und ohne Änderung des europäischen Rahmens, auf € 120/MWh Strom für Erlöse, die nach dem 31.5.2023 erzielt wurden, reduziert. Auch aus den Materialien geht lediglich hervor, dass die Obergrenze von € 120/MWh Strom unter der Obergrenze der EU liege und die Großhandelspreise gesunken seien. Dies kann keinesfalls eine solch extreme Maßnahme, wie die Reduktion um fast 15% sachlich begründen.
Der Bundesregierung war es mit ihrer willkürlichen Reduktion offenbar so eilig, dass sie für das Inkrafttreten nicht einmal das Auslaufen der EU-Notfallmaßnahmen-VO und das damit einhergehende Ende des ersten Abrechnungszeitraum abwartete. Stattdessen trat die Novelle ab 1.6.2023 in Kraft. Somit galt für das zweite Halbjahr 2023, indem die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht mehr in Kraft war, eine Obergrenze von € 120/MWh Strom. In der Zwischenzeit erkannte auch die Bundesregierung einige der negativen Auswirkungen der Erlösabschöpfung und insbesondere die massiven Auswirkungen des EKBSG auf Investitionssignale im Bereich der erneuerbaren Energie und novellierte das Gesetz abermals mit BGBl. Nr. 13/2024 (inkraftgetreten mit 1.1.2024). Mit der Novelle wurde der EKB-S abermals verlängert, insbesondere aber, wurde der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen novelliert.
Trotz dieser Flut an Versuchen, die Erlösabschöpfung, "richtig hinzubekommen", konnte ihr normiertes Ziel (siehe Art 10 Abs 1 EU-Notfallmaßnahmen-VO), die Reduktion von Preisen beim Endverbraucher, niemals erreicht werden. Stattdessen ist die Regelung unsachlich, willkürlich, klima- und investitionsfeindlich und in den Augen der Beschwerdeführerin verfassungswidrig, wie im Folgenden gezeigt wird.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1 Zur Begründung des Finanzamts
Im Wesentlichen begründet die Behörde ihre Abweisung damit, dass eine Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO nur erfolgen dürfe, wenn der Abgabenpflichtige trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgab, oder wenn die bekanntgegebene Selbstberechnung falsch ist. Dies sei nicht der Fall gewesen, deshalb sei der Antrag auf Festsetzung abzuweisen. Auf die ausführliche verfassungsrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin geht die Behörde gar nicht ein.
Der Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig, wie im Folgenden ausgeführt wird:
4.2 Zur Rechtswidrigkeit des Bescheids
Wie schon im Antrag dargelegt, ist eine Selbstberechnung einer Steuer von € 0,00 im Online Formular des Dienstes FinanzOnline auch technisch gar nicht vorgesehen bzw. nicht möglich. Überdies gilt in Österreich das Gebot der verfassungskonformen Interpretation. Nach diesem Grundsatz ist bei der Auslegung von "unterverfassungsrechtlichen" Normen jene Bedeutung zu wählen, welche diese Normen im Zweifel als nicht verfassungswidrig erscheinen lässt.
Wie ausführlich im Antrag ausgeführt, erweist sich der im gegenständlichen Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als zwar der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend; da allerdings die der Berechnung zugrunde liegenden Bestimmungen des EKBSG in den Augen der Beschwerdeführerin verfassungswidrig sind und der "Beitrag" daher in verfassungskonformer Betrachtung nicht hätte bezahlt werden müsste und somit der selbst berechnete "Beitrag" falsch ist, wäre dem Antrag auf Bescheiderlassung nach § 201 Abs 3 BAO statt zu geben, der EKB-S in weiterer Folge mit € 0,00 festzusetzen gewesen und der entrichtete EKB-S vollständig zurückzuzahlen gewesen.
Selbst wenn die Behörde sich dieser Argumentation nicht anschließen kann, wäre sie doch verpflichtet gewesen darzulegen, warum die von der Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich als unrichtig bezeichnete Selbstberechnung richtig sei, und weshalb die verfassungsrechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere gehen würden.
Soweit ersichtlich hat die zu alldem auch Behörde dazu aber überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Somit ist der angefochtene Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit behaftet.
4.3 Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 B-VG bzw das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC
4.3.1 Allgemeines
Die ersten beiden Sätze des Art 7 Abs 1 B-VG konstituieren nach allgemeiner Auffassung den "allgemeinen Gleichheitsgrundsatz". Dieser verbürgt die Gleichbehandlung aller Rechtssubjekte. Umfasst vom Gleichheitsgrundsatz sind außer dem expliziten Privilegierungsverbot weitere Bedeutungsschichten.
Nach dem allgemeinen Diskriminierungsverbot sind Diskriminierungen aus unsachlichen Gründen verfassungsrechtlich unzulässig. Weiters ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbietet, sowie ein Sachlichkeitsgebot, der bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig macht. Daraus hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein allgemeines und umfassendes verfassungsrechtliches Sachlichkeitsgebot abgeleitet, wonach der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber "insofern inhaltliche Schranken [setzt], als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen". Für dieses Sachlichkeitsgebot hat der VfGH die Formel entwickelt, dass eine gesetzliche Regelung auf einem vernünftigen Grund beruhen muss und nicht unverhältnismäßig sein darf. Dies führt zu einer Prüfung dahingehend, ob die für eine bestimmte Regelung ins Treffen geführte (externe) Zielsetzung und ihre Umsetzung gegenüber der für den betroffenen Einzelnen damit verbundenen Benachteiligung verhältnismäßig ist.
Nach Art 52 Abs 3 GRC haben die in der Charta gewährleisteten Freiheitsrechte, darunter Art 21 Abs 1 und Art 17 GRC, die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die ihnen entsprechenden Rechte nach der EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang steht.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, dass es sich bei Art 21 Abs 1 GRC - vgl auch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 14 EMRK - um eine Garantie der GRC handelt, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleicht, mithin keine völlig unterschiedliche normative Struktur als diese aufweist.
Im Lichte dieser Bedeutungsschichten ist der EKB-S aus Sicht der Beschwerdeführerin gleich aus mehreren Gründen gleichheits- und damit verfassungswidrig:
4.3.2 Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot
Wichtigste Schranke für die Steuergesetzgebung ist der Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitsgrundsatz wird dabei häufig nicht als Relationenbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen. Nach stRsp des VfGH und hL ist für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes ein sachlicher Belastungsgrund erforderlich. Als Rechtfertigungsgründe kommen ausschließlich
(i) die Leistungsfähigkeit,
(ii) die Äquivalenz in den Ausprägungen einer Kostenäquivalenz oder einer Nutzenäquivalenz sowie
(iii) die Verhaltenslenkung
in Betracht.
Hiebei ist zu beachten:
Leitender Gedanke des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht ist die Lasten- und Pflichtengleichheit der Rechtsunterworfenen. Prinzipiell soll jeder, der leistungsfähig ist, zur Finanzierung des Staatshaushalts beitragen. Jedem Rechtsunterworfenen ist aber auch die Unverletzlichkeit des Eigentums garantiert. Das macht die Auferlegung von Sonderopfern unzulässig. Angesichts der zahlreichen Ungleichbehandlungen ist der EKB-S nichts Anderes als ein verfassungsrechtlich verpöntes Sonderopfer der Stromerzeuger (siehe dazu unten sogleich).
Im Hinblick auf das ertragssteuerrechtliche Leistungsfähigkeitsprinzip sah der VfGH zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftssteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, weil im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Der VfGH hat in jenem Erkenntnis auch festgehalten, dass das Argument der Bundesregierung, die Regelung sei mit den bezweckten fiskalischen Wirkungen zu begründen, nicht geeignet ist, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Fiskalische Bedürftigkeit oder Begehrlichkeit ist somit auch kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für belastende Differenzierungen (siehe dazu unten sogleich).
An die Leistungsfähigkeits-Prüfung ist zudem ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben muss.
Der Rechtfertigungsbedarf ist auch umso größer, je höher das materielle Gewicht des Eingriffs ist. Für die Verfassungskonformität des Kunstförderungsbeitrags hat der VfGH iZm der sachlichen Rechtfertigung der Abgabe auch auf das niedrige Belastungsausmaß hingewiesen. Der EKB-S beträgt 90% der Bemessungsgrundlage und nimmt damit ein geradezu konfiskatorisches Ausmaß an (s auch Pkt 4.4).
Die sachliche Rechtfertigung ist umso schwerer zu erbringen, je eher die Abgabe an persönliche Merkmale anknüpft. Der Rechtfertigungsbedarf ist somit bei Subjektsteuern höher als bei Objektsteuern, weil bei letzteren idR ein zumutbares Ausweichverhalten möglich ist. Der EKB-S knüpft ausschließlich an persönliche Merkmale der Steuerpflichtigen an, nämlich an die Erzeugung von Strom.
Welche Lenkungszwecke der Gesetzgeber mit einer Abgabe verfolgt, liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Schlägt der mit der Abgabe beabsichtigte Lenkungseffekt jedoch fehl bzw ist die Abgabe nicht geeignet, das jeweilige Ziel zu erreichen, so liegt kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vor.
Vor diesem Hintergrund besteht kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für den EKB-S:
Ziel des EKB-S ist eine Reduzierung der Strompreise bei Endverbraucher:innen. So geht aus den parlamentarischen Materialien zum EKBSG hervor:
"In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird."
Aus den Erwägungsgründen der EU-Notfallmaßnahmen-VO geht hervor:
"Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten hat zu einem drastischen Anstieg der Endkundenstrompreise geführt, der vor der nächsten Heizperiode noch weiter andauern und sich nach und nach auf die meisten Verbraucherverträge auswirken dürfte. […] Es bedarf daher einer raschen und koordinierten Reaktion auf Unionsebene. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen könnte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten für Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen. […]"
Noch deutlicher sind sogar die materiellen Bestimmungen der EU-Notfallmaßnahmen-VO selbst: Gemäß Art 10 Abs 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Gemäß Abs 2 müssen die in Abs 1 genannten Maßnahmen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein.
Dies sieht auch das BFG so (vgl angefochtenes Erkenntnis S 33): "Soweit die Bf im EKBSG eine Bestimmung über die Verwendung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung schon aus Art. 10 der EU-Notfallmaßnahmen-VO ergibt, gemäß Art. 19 Abs. 1 der VO die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats die Umsetzung u.a. der in Art. 10 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet überwacht und gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. c der VO die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Art. 10 Bericht erstatten."
Der EKB-S sollte also die Preise für Verbraucher:innen senken. Doch gerade dieses Ziel wird durch die gewählte Form der Erlösabschöpfung in Österreich nicht erreicht. Der vom Gesetzgeber mit dem EKB-S beabsichtigte Lenkungseffekt ist fehlgeschlagen, weshalb kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliegt. Das EKBSG ist offenkundig auch gar nicht dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen.
Wie schon zuvor dargelegt, steht fest, dass der EKB-S nicht zu einer Senkung der Strompreise bei Verbraucher:innen geführt hat. Dies nicht nur, weil dadurch weitere Investitionen bzw der weitere Ausbau im Bereich der erneuerbaren Energie verhindert wird, sondern auch, weil Stromproduzenten regelmäßig nicht direkt an Verbraucher:innen verkaufen, sondern an Stromhändler, die dann an Verbraucher:innen weiterverkaufen. Doch gerade Stromhändler sind vom EKB-S ausgenommen. Dass die Strompreise trotz Einführung der Erlösabschöpfung in Österreich hoch bleiben werden (und tatsächlich hoch geblieben sind), war maßgeblichen "Playern" am Markt von vornherein, nämlich schon im Dezember 2022, klar.
Die in Österreich gesetzten Maßnahmen zur Einnahmebeschränkung bei den Stromerzeugern sind in Bezug auf die Endverbraucherpreise beinahe wirkungslos. Das EKBSG ist keine Barriere, die Stromhändler davon abhält, Elektrizität zu unterschiedlichen Preisen (egal ob niedrig oder hoch, direkt von den Erzeugern oder über den Markt) zu erwerben und sie mit erheblichem Aufschlag an die Endverbraucher:innen weiterzuverkaufen. Das kann auch - zumindest kurzfristig - nicht erreicht werden, indem versucht wird die Preisbildung zwischen Produzent und Trader zu beeinflussen, da die meisten Produzenten langfristige Abnahmeverträge abschließen und dies meist mindestens ein Jahr im Voraus. Um tatsächlich die Preise für die Endverbraucher:innen zu beeinflussen, hätte man die Einnahmen der Stromhändler direkt ins Visier nehmen müssen. Somit zielt die aktuelle Regelung am eigentlichen Problem vorbei und trifft die falschen Akteure.
Damit ist die Regelung zur Zielerreichung ungeeignet, verstößt auch aus diesem Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher verfassungswidrig.
Daher ist es auch völlig unklar, wie das BFG zur Feststellung kommt, dass nicht ersichtlich sei, dass die befristete Regelung zur Zielerreichung ungeeignet sei, "da durch die Notfallmaßnahmen gerade die Auswirkungen der hohen Energiepreise abgemildert werden sollten (ErwGr 72), kann mit der Begründung, der EKB-S habe nicht zu einer Senkung der Strompreise geführt, die Sachlichkeit der Regelungen des EKBSG nicht in Zweifel gezogen werden."
Wie bereits ausgeführt, kam es durch die Einhebung des EKB-S gerade nicht zu einer "Abmilderung" der hohen Energiepreise. Ganz im Gegenteil, eine Abgabe nach dem Modell des EKBSG kann daran bereits denklogisch nichts ändern: Einerseits wirkt das EKBSG nicht auf die Gaspreise ein. Andererseits führt der EKB-S angebotsseitig allenfalls zu einer Verknappung, keinesfalls zu einer Angebotserhöhung von Strom. Auch längerfristig werden durch eine solche Abgabe Investitionen tendenziell zurückgefahren, was wiederum keinen positiven Effekt auf die Angebotsseite hat. Nachfrageseitig ist der EKB-S - für sich betrachtet - hingegen neutral. Der Mechanismus ist somit nicht geeignet, die Strompreise bei den Endkunden zu senken.
Wirksam waren jedoch die Maßnahmen zur Nachfragereduktion (Verbrauchseinschränkungen) sowie der Angebotserhöhung - zB über verstärkten Einkauf von Flüssiggas (LNG). Dadurch sank der Gaspreis und im Gefolge auch der Strompreis.
Zusammengefasst folgen die Endkundenpreise für Strom mittel- bis langfristig den Großhandelspreisen. Die Großhandelspreise für Strom hängen auf Grund der Strompreisarchitektur stark mit den Großhandelspreisen für Erdgas zusammen. Der EKB-S bewirkt im Sinne einer Preissenkung bei den Endkunden keine Angebotserhöhung oder Nachfragesenkung bei Gas oder Strom. Es handelt sich somit um ein untaugliches Mittel zur Senkung von Endkundenpreisen für Strom.
Der EKB-S ist zur Zielerreichung ungeeignet, sodass kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für diese Abgabe vorliegt. Das EKBSG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher verfassungswidrig.
Da Österreich entgegen den bindenden Vorgaben der EU-Notfallmaßnahmen-VO keine Zweckwidmung der Einnahmen für Maßnahmen, die zur Senkung des Strompreises beim Endkunden führen, gesetzt hat, begibt sich Österreich auch in Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens.
4.3.3 Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip
5.2.3.1 Zur Verfassungswidrigkeit
Der Gleichheitsgrundsatz übernimmt im Abgabenrecht die Funktion der Gewährleistung einer sachgerechten und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Besteuerung. Der VfGH spricht in seiner Judikatur zu Ertragssteuern regelmäßig davon, dass diesen Steuern das Prinzip "immanent" ist, an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte anzuknüpfen.
In diesem Sinn hat der VfGH in VfSlg 18.783/2009, als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes das sog. "objektive Nettoprinzip" formuliert und festgehalten, dass "[…] nach der dem Einkommensteuerrecht zugrunde liegenden Konzeption […] diese Steuer den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen, erfassen [soll]. Dieses Konzept gebietet es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen."
Für den VfGH ist das objektive Nettoprinzip ein dem Abgabenrecht zugrundeliegendes Ordnungsprinzip, von dem im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden darf.
Prinzipiell müssen Abgaben also auf das tatsächlich erzielte Einkommen, nicht aber auf einen fiktiven Gewinn, abstellen. Von diesem sogenannten "Leistungsfähigkeitsprinzip" darf nur mit sachlicher Rechtfertigung abgewichen werden. An die Leistungsfähigkeits-Prüfung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil die ökonomische Leistungsfähigkeit bereits die Rechtfertigung für die allgemeine Ertragsbesteuerung abgeben muss. Im Abgabenrecht wird somit der Gleichheitsgrundsatz häufig nicht als Relationenbegriff verstanden, sondern zur sachlichen Rechtfertigung der Grundsatzentscheidung über die Steuerwürdigkeit herangezogen.
Nach Rsp und hL ist für die Wahl eines konkreten Besteuerungsgegenstandes ein sachlicher Belastungsgrund vorzuweisen. Als Rechtfertigungsgründe für Differenzierungen können fiskalische Erwägungen (Leistungsfähigkeitsprinzip), der Äquivalenzgedanke sowie Lenkungseffekte ins Treffen geführt werden. Dazu kommt auch verwaltungsökonomischen Belangen eine teilweise beachtliche Rolle zu.
Vor dem Hintergrund des ertragssteuerrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips sah der VfGH zum Beispiel in einer erhöhten Mindestkörperschaftssteuer für umsatzstarke Unternehmen einen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, da im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher, solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Unsachlich ist ebenso eine Besteuerung, die von zufälligen Umständen abhängt.
Vor dem Hintergrund des objektiven Nettoprinzip erscheint die Ausgestaltung der EKB-S insbesondere in folgenden zwei Aspekten verfassungswidrig:
Zunächst verwendet der EKB-S, im Gegensatz zum Energiekostenbeitrag für fossile Energieträger (EKB-f), nicht den Gewinn der vergangenen Jahre als Bemessungsgrundlage, sondern die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält. Damit wird im Kern auf den Umsatz abgestellt. Eine verfassungsrechtlich notwendige, sachliche Rechtfertigung, wieso hier auf die Erlöse und nicht auf die Gewinne, also das tatsächliche Einkommen im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips, abgestellt wird, gibt es im Gesetz keine.
Eine sachliche Rechtfertigung, warum auf die Umsätze abgestellt wird, kann es auch nur schwerlich geben. Dies, da in der Realität die Produktionskosten, und damit die Erlöse, der Stromerzeugung bei den unterschiedlichen betroffenen Stromerzeugern (Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen, ausgenommen Biomethan) unterschiedlich sind. Gerade Wind- und Solarenergieproduzenten sind aufgrund der hohen Fixkosten besonders betroffen. Ein undifferenziertes Anknüpfen an den Erlös anstatt an den (Rein-)Gewinn widerspricht also dem Gleichheitsgrundsatz, da hier unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden und ein Abstellen auf den Umsatz sachwidrig ist.
Überdies ist auch die Obergrenze willkürlich gewählt: Die in Art 6 Abs 1 der mittlerweile außer Kraft getretenen EU-Notfallmaßnahmen-VO vorgegebene Obergrenze lag bei € 180/MWh Strom. Zwar erlaubte die EU-Notfallmaßnahmen-VO in Art 8 die Festlegung einer niedrigeren Obergrenze, dennoch liegt keine Rechtfertigung für die von Österreich gewählte Obergrenze vor. Dies zeigt sich auch daran, dass die zunächst bei € 140/MWh Strom liegende Obergrenze für das zweite Halbjahr 2023 mittels Novelle (ebenso willkürlich) auf € 120/MWh Strom gesenkt wurde. Die aus den parlamentarischen Materialien hervorgehende Begründung, dass die österreichische Obergrenze innerhalb der durch die EU vorgegebenen Obergrenze liegt, kann keinesfalls als sachliche Rechtfertigung genügen, und ist möglicherweise auch verordnungswidrig, wie später ausgeführt wird. Ganz im Gegenteil: Der Nationalratsabgeordnete der Grünen, Jakob Schwarz, hielt in der Nationalratssitzung vom 13.12.2022 zum EKBS-G fest, dass "ein Modell gewählt wurde, das, was sowohl die Besteuerungshöhe als auch -schärfe als auch die Zeiträume betrifft, weit über die Vorgaben [der EU] hinausgeht". Auch die sich aus dem Antrag zur Absenkung auf € 120/MWh ergebene Argumentation, dass die Großhandelspreise gesunken seien, ohne näher auszuführen, wieso dies geschah und was dies mit einer Maßnahme, die die Preise gerade bei Verbrauchern senken soll, zu tun haben soll, ist willkürlich und keine sachliche Rechtfertigung.
Insofern verstoßen sowohl die willkürliche gewählte Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse und nicht auf tatsächliche Gewinne abstellt, und die willkürlich festgesetzten Obergrenzen gegen das objektive Nettoprinzip und sind damit gleichheits- und somit verfassungswidrig.
Erschwerend kommt hinzu, dass - die in der EU-Notfallmaßnahmen-VO explizit vorgesehene Absetzbarkeit von Investitionen in den weiteren Ausbau der Erneuerbaren im EKBSG von vornherein - nämlich schon in § 4 der Stammfassung des EKBSG - nur sehr eingeschränkt und zweifach "gedeckelt" eingeräumt wurde: Begünstigte Investitionen waren von Beginn an nur mit 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen, wobei der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen höchstens auch nur 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge betragen durfte (§ 4 Abs 2 der StF).
Diese Absetzbarkeit wurde durch die Novelle bzw die willkürliche weitere Herabsetzung der Obergrenze von € 140/MWh Strom auf € 120/MWh noch weiter verschlechtert. Die Verpflichtung zur Zahlung des EKB-S - verbunden mit der massiven Beschränkung der Absetzbarkeit von Investitionen - war dabei wohl mitverantwortlich dafür, dass der Windkraft Ausbau in Österreich 2023 massiv eingebrochen ist.
Hinzu kommt, dass nach § 2 Abs 2 EKB-InvestionsV künftige Investitionen (Investitionsvorhaben) abgesetzt werden können. Dazu regelt die Verordnung, dass für die konkrete begünstigte Investition bereits erste Maßnahmen vor dem 1.1.2024 gesetzt worden sein mussten. Als für Investitionsvorhaben frühesten Zeitpunkt einer ersten Maßnahme gelten nach der Verordnung dokumentierte Beschlüsse der Organe über das Investitionsvorhaben. Der Begriff der "ersten Maßnahme" ist auch in der Verordnung zur Investition-Prämie enthalten. Dort sind Planungsleistung als erste Maßnahme ausgeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt das Investitionsvorhaben noch nicht ausreichend konkretisiert ist. Selbiges gilt auch für die EKB InvestitionsV. Dokumentierte Organbeschlüsse können erst dann gefasst werden, wenn das Investitionsvorhaben im Beschluss Zeitpunkt ausreichend konkretisiert ist. Grundsätzliche Planungsüberlegungen ermöglichen keine für einen Beschluss in einem Vorstands- oder Aufsichtsratsgremium ausreichende Konkretisierung.
Dabei sind die typischen Projektlaufzeiten für die Realisierung von Windparks zu berücksichtigen. Die Projektdauern für die Verwirklichung einer Windkraftanlage betragen zwischen 8-10 Jahren. Alleine die Vorprüfung eines Windkraftprojekts nimmt 2 Jahre in Anspruch. Ein Organbeschluss für die Durchführung eines Investitionsprojekts ist frühestens nach Abschluss der Vorprüfungsphase möglich, meist sogar erst nach Durchführung der Grobplanungen.
Dadurch ergibt sich, dass bei Inkrafttreten des EKBSG kein Unternehmen die Möglichkeit hatte durch das Vorziehen oder Beginnen eines Projekts von dem Vorteil eines Betrags für begünstigte (künftige) Investitionen zu profitieren, da wie oben ausgeführt eine qualifizierte erste Maßnahme erst nach einem Zeitraum von frühestens zwei Jahren gesetzt werden kann.
In diesem Lichte vermag auch die Argumentation des BFG nicht zu überzeugen, welches zusammenfasend ausführt, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege, weil Investitionen abgesetzt werden könnten und weil es durch die Krisensituation zu Preissteigerungen gekommen sei, denen keine erhöhten Grenzkosten gegenüberstehen würden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie soeben ausgeführt, Investitionen nur in sehr beschränktem Ausmaß angerechnet werden können, insbesondere bleibt aber unklar, warum durch die Möglichkeit, gewisse Investitionen beschränkt abzusetzen, plötzlich nicht mehr von einer fiktiven Bemessungsgrundlage ausgegangen werden soll. Ganz im Gegenteil, würde ein Abstellen auf den tatsächlich erzielten Gewinn ebenso die Absetzbarkeit von Investitionen ermöglichen und zwar in ihrer tatsächlichen geleisteten Form, nicht als fiktiver Abzugsbetrag.
5.2.3.2 Zur Absetzbarkeit von Investitionen
Schon grundsätzlich variiert die Kostenstruktur der Stromerzeugung signifikant zwischen verschiedenen Arten von Erzeugungsanlagen, wobei eine unterschiedliche Verteilung zwischen Investitions- und Betriebskosten besteht. Insbesondere zeichnen sich Anlagen, die Wind- und Solarenergie nutzen, durch hohe Anfangsinvestitionen aus. Dies führt dazu, dass Betreiber dieser Anlagen weniger flexibel auf regulatorische und marktbedingte Veränderungen reagieren können als andere Stromproduzenten, wie beispielsweise jene, die Strom durch Verbrennung von Brennstoffen wie Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölprodukten, Torf oder Biomasse erzeugen.
Letztere Gruppe von Stromerzeugern, die ebenfalls vom EKBSG erfasst wird, verfügt über die Möglichkeit, ihre Betriebskosten durch die Anpassung des Brennstoffeinkaufs zu reduzieren. Diese Flexibilität ermöglicht es ihnen, sowohl Kosten als auch Einnahmen zu senken, was wiederum die Bemessungsgrundlage für die Erlösabschöpfung verringert. Demgegenüber sind die hohen initialen Investitionskosten bei Wind- und Solaranlagen bereits festgelegt und irreversibel, wodurch diese Erzeuger eine strukturelle Nachteiligkeit erfahren, da sie ihre operativen Kosten nicht entsprechend anpassen können.
Darüber hinaus unterliegen die Regelungen des § 4 EKBSG in seiner hier gegenständlichen StF bzw idF BGBl. I Nr. 64/2023, engen Beschränkungen, die deutlich zeigen, dass die äußerst beschränkte Möglichkeit Investitionen abzusetzen, nicht eines tatsächlichen Abstellens auf den realen Gewinn ersetzt:
Undifferenzierte Höchstgrenzen für Absetzbeträge:
Gemäß § 4 EKBSG können für Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz Absetzbeträge vom EKB-S abgezogen werden. Dies funktionierte wie folgt:
Voraussetzungen für den Absetzbetrag: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Investitionsgüter müssen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 angefallen sein. Falls sich die Anschaffung oder Herstellung über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, können Teilbeträge der Kosten iHv 50%, die in diesem Zeitfenster anfallen, für den Absetzbetrag geltend gemacht werden.
Berechnung des Absetzbetrages: Der Absetzbetrag beträgt 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für begünstigte Investitionen. Der maximale Absetzbetrag ist auf 36 Euro je MWh Strom beschränkt, basierend auf der Menge des Stroms, der den Markterlösen zugrunde liegt.
Diese Reglung führt zu einer deutlichen Einschränkung der Möglichkeit Investitionen abzusetzen:
Erstens beschränkt der § 4 Abs 2 1. Satz EKBSG den Absetzbetrag auf 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Insgesamt kann also nur die Hälfte der tatsächlichen Investitionen in Abzug gebracht werden, so, dass es selbst bei hohen tatsächlichen Investitionen nicht zu einer Anhebung des Absetzbetrages kommen kann. Diese Regelung schränkt die finanzielle Unterstützung für Unternehmen erheblich ein und vermindert somit den Anreiz für umfangreiche Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien. Eine solche Begrenzung ist insbesondere in Zeiten steigender Kosten für Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien als kontraproduktiv zu betrachten, da sie Unternehmen daran hindert, einen größeren Teil ihrer Investitionskosten steuerlich geltend zu machen.
Zweitens erlaubt das EKSBG nicht einmal eine vollständige Absetzbarkeit der Investitionen in Grundlagenforschung und die Entwicklung neuer Technologien im Bereich erneuerbarer Energien. Diese Einschränkung steht dem Bedarf an Innovation und technologischem Fortschritt entgegen. Durch die Limitierung der absetzbaren Kosten werden Unternehmen potenziell davon abgeschreckt, in teure, jedoch zukunftsträchtige neue Energietechnologien zu investieren, was die technologische und nachhaltige Entwicklung in diesem Sektor hemmt.
Darüber hinaus ist der Absetzbetrag gemäß § 4 Abs 2 2. Satz EKBSG auf 36 € je MWh beschränkt. Wie aus dem Bericht des Finanzausschuss hervorgeht, wurde diese Grenze gewählt, da 36 € je MWh Strom 90% der Differenz zwischen 180 € (der Obergrenze laut EU-VO) und 140 € (der bis 31.5.2023 geltenden Obergrenze in Österreich) darstellen. "Mit dieser betraglichen Grenze sollte sichergestellt werden, dass die in Art 6 Abs 1 der EUNotfallmaßnV vorgesehene Obergrenze für Markterlöse in Höhe von 180 Euro je MWh Strom nicht überschritten wird."
Mit Novellierung des EKBSG durch BGBl. I Nr. 64/2023 wurde die Obergrenze jedoch von 140 € auf 120 € reduziert, der maximale Absetzbetrag blieb jedoch bei 36 €. Soll der Absetzbetrag weiterhin 90% der Differenz darstellen, hätte der Absetzbetrag auf zumindest 54 € je MWh erhöht werden (=90 der Differenz zwischen 120 und 180) müssen. Die Beibehaltung dieser Beschränkung trotz der Senkung der Obergrenze zeigt ein erhebliches Missverhältnis zwischen der realen Investitionshöhe und der steuerlichen Entlastung auf.
Keine Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen
Gemäß § 4 Abs 1 4. Satz EKBSG und § 4 Abs 2 1. Satz EKB-InvestitionsV können begünstigte Investitionen von verbundenen Unternehmen nur dem Beitragsschuldner zugerechnet werden, wenn das Unternehmen selbst nicht Beitragsschuldner ist. Diese Regelung ist unsachlich, insbesondere im Lichte des folgenden § 4 Abs 1 5. Satz EKBSG der ohnehin eine doppelte Zurechnung verhindert.
Unternehmen mit komplexen, verbundenen Strukturen sind durch diese gesetzliche Einschränkung besonders benachteiligt. Diese Gesetzeslage erlaubt es nicht, dass verbundene Unternehmen, die ebenfalls Beitragsschuldner sind, Investitionen untereinander zurechnen können. Diese Regelung unterbindet eine flexible Handhabung und Optimierung von Investitionen innerhalb von Unternehmensgruppen, was für den effizienten Einsatz von Kapital für erneuerbare Energieprojekte essenziell wäre.
Durch die Einschränkung der Zurechnungsmöglichkeiten werden unternehmensübergreifende Synergien und das Potential für umfangreiche Investitionen in erneuerbare Energien nicht voll ausgeschöpft. Dies führt dazu, dass Investitionsentscheidungen nicht im optimalen Umfang oder mit der optimalen Effizienz getroffen werden können, was das Gesamtziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, untergräbt.
Diese Regelung schränkte die Fähigkeit von Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energien investieren wollen, erheblich ein und verhinderte eine effiziente Kapitalallokation und Nutzung von Unternehmensressourcen, was insgesamt zu einem verminderten Investitionsvolumen in diesem wichtigen Sektor führt und abermals zeigt, dass durch die begrenzte Möglichkeit, gewisse Investitionen abzusetzen, keineswegs die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grundsätze gewahrt sind.
Beschränktes Zeitfenster für begünstigte Investitionen
Die Bestimmungen des EKBSG und der EKB-InvestitionsV sahen vor, dass nur Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 getätigt werden, als begünstigt gelten.
Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese zeitliche Begrenzung stellte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum signifikante Hindernisse für die Planung und Durchführung von Investitionen in den Bereich der erneuerbaren Energien dar.
Erstens erfordern Investitionen von Stromerzeugern aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs oft eine sehr langfristige Planung und Umsetzung. Quasi alle dieser Investitionen benötigen zusätzlich die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (UVP), welches eine schnelle Umsetzung der Projekte zusätzlich verzögert. Mit der gegenständlichen Regelung war es für Energieerzeuger kaum möglich, innerhalb des kurzen Zeitraums bis Ende 2023 alle notwendigen Schritte abzuschließen, um von den steuerlichen Vorteilen für begünstigte Investitionen zu profitieren.
Regelmäßig nimmt die Planung von Investitionsvorhaben in erneuerbare Energien oft mehr als drei Jahre in Anspruch. Qualifizierte Organbeschlüsse als erste Maßnahme im Sinne der EKB-InvestitionsV zur Umsetzung konkreter Investitionsvorhaben können erst nach Abschluss der Vorplanung gefasst werden. Unter den gegenständlichen Regelungen konnten somit nur diejenigen Erzeuger von der Regelung profitieren, die bereits mit der Vorplanung von begünstigten Investitionsvorhaben begonnen hatten, bevor das Gesetz in Kraft getreten ist. Energieerzeuger, die bei Inkrafttreten keine begünstigten Investitionen geplant hatten, stehen vor der Herausforderung, dass sie innerhalb des eng bemessenen Zeitfensters keine erste Maßnahme setzen können, die die Anrechnung von begünstigten Investitionsvorhaben ermöglicht.
Diese zeitliche Begrenzung wirkt sich negativ auf das Investitionsklima aus, indem sie ein Hindernis für neue und notwendige Investitionen in den Sektor der erneuerbaren Energien darstellt. Die Frist bis zum 1. Jänner 2024 für das Setzen der ersten Maßnahme einer begünstigten Investition war zu kurz, um einen wirklichen Lenkungseffekt zu erzielen, der es Unternehmen ermöglicht, nachhaltige und umfassende Investitionsentscheidungen zu treffen. Dadurch wird das übergeordnete Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, signifikant gehemmt.
In der Zwischenzeit erkannte auch die Bundesregierung die massiven Auswirkungen des EKBSG auf Investitionssignale im Bereich der erneuerbaren Energie und novellierte das Gesetz abermals mit BGBl. Nr. 13/2024 (inkraftgetreten mit 1.1.2024). Mit der Novelle wurde der EKB-S abermals verlängert, insbesondere aber, wurde der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen novelliert.
So wird im Initiativantrag (3824/A XXVII. GP) folgendes als Begründung für die Novelle ausgeführt:
"Die Möglichkeiten zur Anrechnung von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sollen mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 ausgeweitet und dadurch entsprechende zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden. Dazu werden konkret folgende Änderungen vorgenommen:
- Erhöhung der investitionsbedingten Obergrenze auf 200 Euro je MWh Strom durch Anhebung der Deckelung von 36 Euro auf 72 Euro je MWh;
- Ausweitung des Absetzbetrags in Höhe von derzeit 50% auf 75% der (Teil )Anschaffungskosten oder (Teil-)Herstellungskosten;
- Verlängerung des für die Zurechnung von Investitionen relevanten Zeitraums um weitere drei Jahre (2025-2027);
- Ausweitung der Zurechenbarkeit von Investitionen bei verbundenen Unternehmen, indem auch Investitionen eines anderen Beitragsschuldners zugerechnet werden können."
Selbst die Bundesregierung sah also ein, dass die Möglichkeit Investitionen nach § 4 EKBSG abzusetzen, derart beschränkt war, dass sie sich negativ auf Investitionssignale auswirkte, und keineswegs eine de facto Abschöpfung des Gewinns war.
Ganz grundsätzlich wird nicht klar, warum die krisenbedingt stark gestiegenen Preise bei ähnlich gebliebenen Grenzkosten eine Abschöpfung des Erlöses statt des Gewinns sachlich rechtfertigen sollen. Gerade in diesem Szenario, hätte ein Abstellen auf tatsächlich zustande gekommene "Zufallsgewinne" zielgenauer (und in den Augen der Beschwerdeführerin verfassungskonform) jene außerordentlichen Profitsteigerungen erfassen, die durch die Marktverzerrungen infolge der globalen Lieferkettenprobleme und der Energiekrise entstanden sind. Dies würde es ermöglichen, dass nur der Teil der Einkünfte, der über ein normales Maß an Rentabilität hinausgeht und nicht durch höhere Betriebskosten gerechtfertigt ist, für Solidaritätsbeiträge oder Preisobergrenzen herangezogen wird. Ein solcher Ansatz würde nicht nur für mehr Fairness sorgen, indem er sicherstellt, dass Unternehmen für ihre tatsächliche Leistung und nicht für marktbedingte Preissteigerungen belastet werden, sondern er würde auch verhindern, dass Investitionen in den Ausbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, die für die Energiewende essentiell sind, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, so wie es durch die derzeitigen Beschränkungen bei absetzbaren Investitionen der Fall ist.
Die angefochtenen Bestimmungen sind zur Zielerreichung (Senkung der Endverbraucherpreise; Förderung des Ausbaus von bzw der Investitionen in erneuerbare Energien) insofern nicht nur völlig ungeeignet, sondern sogar kontraproduktiv. Sie unterminieren den "Green Deal" der EU und verletzen die Verpflichtungen Österreichs im Bereich des Klimaschutzes.
4.3.4 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern
Wie bereits oben ausgeführt, beinhaltet der Gleichheitsgrundsatz ein Differenzierungsverbot, das unsachliche Differenzierungen oder aber auch unsachliche Gleichbehandlungen von ungleichen Tatbeständen verbietet, sowie ein Sachlichkeitsgebot, der bei einer unterschiedlichen Behandlung einen rechtfertigenden Grund notwendig macht.
Gemäß § 1 Abs 3 EKBSG unterliegen dem EKB-S die "[…] Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom […] durch den Stromerzeuger, einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom."
Mit dem Tatbestandsmerkmal "durch den Stromerzeuger" hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand eingeschränkt. Betroffen vom EKB-S sind lediglich Stromproduzenten; Stromhändler müssen keine Steuer auf die von ihnen erzielten "Zufallsgewinne" leisten. Tatsächlich profitieren Stromhändler aber ebenso von den gestiegenen Strompreisen. Es sind gerade die Händler, die den Strom an Endverbraucher verkaufen - also jenen denen der EKB-S den nach Art 10 Abs 1 EU Notfallmaßnahmen-VO explizit zugutekommen sollte. Davon geht auch der Unionsgesetzgeber aus, zumal er mit Art 8 Abs 1 lit a EU-VO die Möglichkeit einräumt, Maßnahmen einzuführen, durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden. Der durch Art 8 Abs 1 lit a EU VO eingeräumte Spielraum ist verfassungskonform auszugestalten. Der Gleichheitssatz und das daraus erfließende Prinzip der Lasten- und Pflichtengleichheit gebieten es, auch Stromhändler in den Anwendungsbereich des EKB-S einzubeziehen. Dem ist der österreichische Gesetzgeber nicht nachgekommen.
Indem § 1 Abs 3 EKBSG die Abgabe auf Stromerzeuger einschränkt, liegt eine unsachliche Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern und damit eine Verfassungswidrigkeit vor.
4.3.5 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und fossilen Energieträgern
Gleichzeitig mit dem EKBSG (genauer: mit demselben BGBl) wurde mit dem EKBFG ein Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKB-f) eingeführt. Art 14 Abs 3 der EU Notfallmaßnahmen-VO verpflichtete die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Umsetzung des befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags nach Art 14 Abs 1 dieser Verordnung zu setzen. Mit dem EKBFG hat Österreich die Verordnung umgesetzt und die Erhebung des EKB-f auf sog. "Zufallsgewinne" (Überschussgewinne von inländischen Unternehmen und Betriebsstätten, die Wirtschaftstätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben), eingeführt.
Der EKB-f ist wie der EKB-S eine ausschließliche Bundesabgabe (§ 1 EKBFG). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den EKB-f ist der steuerpflichtige Gewinn des jeweiligen Erhebungszeitraumes (= das zweite Kalenderhalbjahr 2022 und das Kalenderjahr 2023) dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne des Vergleichszeitraums (= die Kalenderjahre 2018 bis 2021) gegenüberzustellen. Bemessungsgrundlage für den EKB-f ist jener Betrag, um den der steuerpflichtige Gewinn des Erhebungszeitraumes, im Jahr 2022 um mehr als 20 %, 2023 um mehr als 10 % und 2024 um mehr als 5 % über dem Durchschnittsbetrag liegt. Der EKB-f soll sodann 40 % der Bemessungsgrundlage betragen (§ 1, § 2 und § 3 EKBFG). Vom EKB-f kann wiederum ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden (§ 4 EKBFG). Betroffen vom EKB-f ist in Österreich hauptsächlich die OMV.
Beweis: UR Abschöpfung Windkraft, Erhebung der IG Windkraft, Juni 2023, Beilage ./C
Normen und Schlagworte
- EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102833/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102833.2024
- Stammnummer
- 147649
- Gültig
- 19.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF