Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102833/2024
Keine Verfassungswidrigkeit des EKBSG - Zeitraum 07/2023 bis 12/2023
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102833/2024vom 19.02.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Gegensatz zum EKB-S, der auf den erzielten Erlös abstellt, stellt der EKB-f also (im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip) also auf die tatsächlich erzielten Übergewinne ab. Hier liegt eine eindeutige Ungleichbehandlung von vergleichbaren Tatbeständen vor, die entgegen den Zielen des "Green Deal" der EU-Kommission sogar geeignet erscheint, Produzenten fossiler Energieträger besser zu stellen als Stromproduzenten im Bereich der erneuerbaren Energien.
Regelungsgegenstand beider Gesetze ist die Besteuerung von "Zufallsgewinnen" im Energiesektor. Sowohl Stromerzeuger als auch fossile Energieträger profitieren von den gestiegenen Preisen. Durch das Merit-Order-System sind sie sogar in der Preisbildung aneinandergebunden. Es sind also eindeutig vergleichbare Tatbestände, was sich auch daraus ergibt, dass beide Gesetze auf derselben EU-Verordnung beruhen und am selben Tag als gemeinsames Paket im Nationalrat beschlossen und mit demselben BGBl kundgemacht wurden.
Doch während bei Stromproduzenten, ohne dies, wie oben ausgeführt, sachlich zu begründen, der Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, stellt der EKB-f auf den Gewinn ab. Erhebungen der IG Windkraft zeigen (Erhebung der IG Windkraft, Juni 2023, Beilage ./C), dass im Bereich der Windkraft rund 40% der Gewinne im Betrachtungszeitraum abgeschöpft werden, während bei der OMV, der Hauptbetroffenen des EKB-f, im Betrachtungszeitraum nur 2,9% der Gewinne nach Steuern abgeschöpft wurden.
Sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gibt es keine. Darauf abzustellen, dass die (ohnehin außer Kraft getretene) EU-Verordnung diese Differenzierung vornimmt, kann nicht reichen, da Österreich die von der EU gesetzte Obergrenze von € 180/MWh Strom deutlich (ebenfalls ohne sachliche Rechtfertigung) unterschreitet. Hinzu kommt, dass die faktische Besserbehandlung des fossilen Sektors gerade unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Versorgungssicherheit nachgerade absurd anmutet. Insofern ist die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Energieträgern gleichheits- und somit verfassungswidrig.
4.3.6 Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern
Eine weitere unsachliche Ungleichbehandlung liegt in der willkürlichen Unterscheidung zwischen Stromerzeugern und von Fernwärmeversorgern. Es ist nicht nur so, dass beide Sektoren in der Energieversorgung und damit im selben Feld tätig sind. Die starke Preissteigerung im Energiesektor, die als Ratio für den EKB-S dient, betrifft ebenso andere Energieformen:
So hat Österreich bei der Fernwärme sogar die mit Abstand höchste Inflationsrate im EU Vergleich. Bei Fernwärme haben Österreichs Energieversorger die Preise innerhalb der Europäischen Union am deutlichsten erhöht. In der Europäischen Union sind die Preise für Fernwärme im Vergleich zum Vorjahr um 17,5 Prozent gestiegen, während die Preise in Österreich um 60,3 Prozent teurer geworden sind. Doch trotz der extremen Preissteigerungen am Fernwärmemarkt und den damit einhergehenden Übergewinnen, die die Versorger in diesem Bereich erzielen konnten, gibt es für den Fernwärmesektor unbegründet keine Übergewinnsteuer.
Auch hier gibt es keinerlei sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände: der Besteuerung von "Zufallsgewinnen" von Energieerzeugern. Auch hier kann die EU-Notfallmaßnahmen-VO nicht als Rechtfertigung dienen, da Österreich explizit von der Möglichkeit von der Verordnung abzuweichen Gebrauch gemacht hat, und der EKB-S auch nach dem Außerkrafttreten der EU-VO noch in Geltung steht. Insofern ist die unsachliche Ungleichbehandlung von Stromproduzenten und fossilen Fernwärmeversorgern gleichheits- und somit verfassungswidrig.
4.3.7 Verletzung des Vertrauensschutzes
Gemäß der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) genießt das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sodass der Gesetzgeber grundsätzlich frei ist, durch Änderungen der Rechtslage die Handlungsspielräume der Einzelnen zu deren Lasten zu verändern und zu beschränken. Allerdings wird in Ausnahmefällen, insbesondere wenn durch gesetzgeberische Akte spezielle Vertrauenstatbestände geschaffen wurden, ein Schutz der darauf basierenden Erwartungshaltungen anerkannt. Dies ist dann der Fall, wenn Bürger:innen durch die Aussicht auf eine bestimmte Begünstigung zu Investitionen veranlasst wurden, die sie ohne die später enttäuschende Rechtsänderung nicht getätigt hätten.
In der vorliegenden Situation hat der Bundesgesetzgeber über Jahre bzw Jahrzehnte hinweg den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen durch verschiedene Maßnahmen, wie das ÖSG 2012, gefördert und dabei spezifische Erwartungen zur Marktintegration dieser Technologien geweckt. Es wurde nicht nur die Marktreife dieser Technologien als Ziel deklariert, sondern auch eine Integration in den Markt durch die Möglichkeit des Verkaufs zu Marktpreisen ermöglicht.
Die Beschwerdeführerin hat auf Basis dieser gesetzlichen Zusagen mehrere Windkraftanlagen geplant, finanziert und errichtet, um den erzeugten Strom am freien Markt zu verkaufen, wenn der Marktpreis den Einspeisetarif übersteigt. Diese Möglichkeit, einen Mehrerlös zu erzielen, war ein wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung der Beschwerdeführerin.
Jedoch wurde nachdem der Marktpreis erstmals den Einspeisetarif überstieg, durch den EKB-S 90% des daraus resultierenden Überschusserlöses abgeschöpft. Dieser Eingriff in die wirtschaftlichen Erwartungen der Beschwerdeführerin, die auf den fortbestehenden gesetzlichen Rahmen vertraute, erscheint im Lichte der Rechtsprechung des VfGH zu Vertrauensschutz und Gleichheitsgrundsatz problematisch. Der VfGH hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass ein Eingriff in wirtschaftliche Erwartungshaltungen dann verfassungswidrig sein kann, wenn der Gesetzgeber zuvor gezielt Anreize für bestimmte wirtschaftliche Verhaltensweisen geschaffen hat, die dann ohne angemessene Übergangsfristen oder adäquate Kompensation abrupt geändert werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin durch den plötzlichen und erheblichen Eingriff des EKB-S in ihre wirtschaftlichen Dispositionen schwer getroffen, was auch einer konfiskatorischen Maßnahme gleichkommt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des VfGH, die besagt, dass derartige Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind und eine angemessene Berücksichtigung der vertrauensbegründenden Umstände erfordern. Der abrupte und gravierende Eingriff, der zudem ein Drittel der Erlöse der Beschwerdeführerin ausmacht, steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den Interessen, die mit der Einführung des EKB-S verfolgt werden könnten. Somit stellt der Eingriff eine unverhältnismäßige und verfassungswidrige Belastung für die Beschwerdeführerin dar.
Aus all diesen Gründen verstößt das EKBSG gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 B-VG bzw das Recht auf Nichtdiskriminierung nach Art 17 GRC.
4.4 Möglicher Missbrauch der Abgabenform
Der Gesetzgeber hat das EKBSG auf die Bundesgesetzgebungskompetenz des Art 10 Abs 1 Z 4 B VG (öffentliche Abgaben) gestützt.
Das Elektrizitätswesen fällt hingegen unter Art 12 B-VG (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung Land).
Abgabenrechtliche Regelungen verstoßen gegen die bundesverfassungsrechtliche Kompetenzordnung (hier: gegen Art 12 Abs 1 Z 2 B-VG), wenn die Abgabenform missbraucht wird. Ein Missbrauch der Abgabenform liegt nach der Rsp des VfGH vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser fremden Materie selbst gewertet werden muss. Auf das Bestehen eines Regelungskonflikts kommt es dabei nicht an. Es genügt der abstrakte Eingriff. Dabei sind insb auch die Art und Intensität der Auswirkungen der Regelung zu berücksichtigen (so der VfGH zum letztlich kompetenzmäßigen EnergieförderungsG 1972).
Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass für die Zuordnung einer Regelung entscheidend ist, ob sich die Norm - systematisch gesehen - als integrierender Teil der abgabenrechtlichen Regelung der Sachmaterie erweist oder "ob sie dem betreffenden Sachbereich wesentlich näher steht und nur rechtstechnisch in das Kleid einer Abgabennorm geschlüpft ist" (Ruppe aaO, 87), und dass nach der Rsp des VfGH ein Lenkungseffekt alleine nicht als ein Hineinwirken in eine fremde Sachmaterie qualifiziert werden kann.
Indem der EKB-S 90% des Differenzbetrags zwischen Markterlös und Obergrenze abschöpft (§ 3 Abs 5 EKBSG), verbietet er höhere Markterlöse. Es handelt sich somit unbestreitbar um eine wirtschaftliche Lenkungsmaßnahme im eigentlichen Sinn. Das wird auch in den Erwägungsgründen der EU-VO sowie in den Gesetzesmaterialien zum EKBSG deutlich, wonach "die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigen Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden [müssen], indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird". Mehr noch: Die mit BGBl Nr. I. 13/2024 normierte Verlängerung des EKB-S für das Kalenderjahr 2024 zielt ausdrücklich darauf ab, "die Weitergabe von Preissenkungen weiter zu forcieren".
Hinzu kommt, dass der EKB-S (für die Energiewende dringend nötige) Investitionen hemmt und damit insb das Ziel des ElWOG - die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen - torpediert.
4.5 Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit
Art 5 StGG konstituiert - gemeinsam mit Art 1 des 1. ZPEMRK - die verfassungsrechtliche Eigentumsordnung. Sie enthält eine verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines subjektiven Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums und ist gleichzeitig als verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums als - durch den Gesetzgeber zu gestaltendes - Institut der Privatrechtsordnung zu verstehen. Art 17 GRC entspricht dabei in Bedeutung und Tragweite der österreichischen Eigentumsfreiheit.
Gegenstand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes sind nach der Rechtsprechung des VfGH alle vermögenswerten Privatrechte. Auch die Vorschreibung von Geldleistungen greift in das Eigentumsrecht ein, was sowohl für die Vorschreibung von Geldstrafen als auch für die Vorschreibung von Gebühren und Abgaben oder Kammerumlagen und vice versa auch für die Verweigerung einer steuerlichen Begünstigung gilt.
Da also Abgabengesetze in den Schutzbereich des Grundrechts des Art 5 StGG eingreifen, ergibt sich zwingend, dass auch sie nur zulässig sind, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse stehen und nicht unverhältnismäßig sind. Als Fälle der Unverhältnismäßigkeit kämen hier insb Steuern mit "konfiskatorischen Effekten", also solche in Betracht, die den Steuerpflichtigen exzessiv belasten und dadurch seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden. Dem hat sich auch der VfGH insoweit angeschlossen, als er in einzelnen Fällen geprüft hat, ob die Erhebung der konkreten Abgabe im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Wie bereits ausgeführt, ist der EKB-S weder sachlich rechtfertigbar noch im öffentlichen Interesse gelegen. Aufgrund seiner, nahezu unvergleichbaren, enormen Höhe von 90% ist der EKB-S eine Steuer mit konfiskatorischen Effekten.
5. Ausschließliche Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde wird lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, die den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Gem § 262 Abs 3 BAO hat daher eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben und die Bescheidbeschwerde ist dem Bundesfinanzgericht unverzüglich vorzulegen.
6. Anträge
Aus diesen Gründen, und gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund richtet die Beschwerdeführerin an das zuständige Verwaltungsgericht, die Anträge
(i) Auf Abänderung des bekämpften Bescheids, sodass dem Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des EKB-S entsprochen und der Beitrag mit € 0,00 festgesetzt wird;
(ii) Auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und Direktvorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gem § 262 Abs 2 lit a BAO;
7. Anregungen
Sollte das zuständige Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführervertreterin gegen die präjudiziellen Bestimmungen teilen, möge es an den Verfassungsgerichtshof gem Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen Bestimmungen des EKBSG idgF wegen Verfassungswidrigkeit richten."
Der Beschwerde angeschlossen waren
Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung vom 8.5.2024 (mit Aufstellung gemäß § 8 Abs 2 EKBSG)
Bescheid der belangten Behörde vom 10.6.2024
Schreiben der IG Windkraft ("Abschöpfung Windkraft")
4. Vorlagebericht vom 10.12.2024
Ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 11.7.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, tätig.
Sie hat für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 einen EKB-S in Höhe von € ***Betrag*** selbst berechnet und am 15.04.2024 fristgerecht entrichtet. Die Berechnung der Selbstbemessungsabgabe gemäß der angefochtenen gesetzlichen Bestimmung war richtig.
Mit Schreiben vom 8.5.2024 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, für den Zeitraum 01.07.2023 bis 31.12.2023 mit Null festzusetzen und den für diesen Zeitraum selbst bemessenen, fristgerecht am 15.04.2024 entrichteten EKB-S in Höhe von € ***Betrag*** an sie zurückzuzahlen.
Im Übrigen ist der Sachverhalt ident mit dem Verfahrensgang und es wird auf diesen ergänzend verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind unstrittig. Die Richtigkeit der Selbstberechnung ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. im Rahmen der Beschwerde sowie aus der Abweisung des Antrages auf Festsetzung des EKB-S mit € 0,00 durch die belangte Behörde.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Allgemeines
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung des Energiekrisenbeitrag-Strom für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023.
§ 201 Abs 1 BAO sieht vor, dass - wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten - eine, erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen nach Maßgabe des Abs 2 leg. cit. erfolgen kann und nach Maßgabe des Abs 3 leg. cit. erfolgen muss, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) wird - für den streitgegenständlichen Zeitraum - durch das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022 idF BGBl. I Nr. 64/2023, näher geregelt.
Beim EKB-S handelt es sich gemäß § 6 Abs 2 EKBSG um eine vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnende Abgabe.
Gemäß§ 201 Abs 3 Z 1 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird.
Der Vorgabe des § 201 Abs 3 Z 1 BAO entsprechend hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung innerhalb eines Jahres fristgerecht eingebracht.
Allerdings setzt eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 Abs 3 Z 1 BAO weiters voraus, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Im Beschwerdefall wurde der Abgabenbehörde jedenfalls ein selbst berechneter Betrag von der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat aber weder vorgebracht, dass ihre Berechnung des EKB-S für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023 unrichtig wäre bzw nicht den Bestimmungen des EKBSG entsprechen würde, noch ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen dafür Anhaltspunkte. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin selbst aus (siehe Beschwerde, Seite 5, Randziffer 18), dass sich "der im gegenständlichen Fall selbstberechnete, bekannt gegebene und abgeführte Betrag als […] der derzeitigen gesetzlichen Lage entsprechend" erweist.
Somit fehlt es aber an einer Unrichtigkeit, welche die belangte Behörde zu einer bescheidmäßigen Festsetzung des EKB-S gemäß § 201 BAO verpflichtet hätte, weshalb die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
3.1.2. Vorbringen betreffend Begründungsmangel
Die Bf. hat in ihrer Beschwerde u.a. auch vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid deswegen rechtswidrig wäre, weil dieser nicht begründet war.
Ein Begründungsmangel führt jedoch nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den VwGH, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können im Rechtsmittelverfahren saniert werden (z.B. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; 17.8.2020, Ra 2020/13/0056); daher kann z.B. die Begründung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts einen Begründungsmangel sanieren (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0091).
Der von der Bf. vorgebrachte Begründungsmangel ist daher durch das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts saniert worden.
3.1.3. Behauptete Verfassungswidrigkeit
In ihrer Bescheidbeschwerde verweist die Beschwerdeführerin mit umfangreicher Begründung auf die Verfassungswidrigkeit des EKB-S (siehe Darstellung im Verfahrensgang).
Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat ein ordentliches Gericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Derartige Bedenken bestehen aus nachfolgend angeführten Gründen nicht:
3.1.4. Rechtsprechung des VfGH zum EKB-S
Mit Presseinformation vom 9.1.2025 hat der VfGH verlautbart, dass das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom nicht verfassungswidrig ist und sowohl der Antrag der Burgenländischen Landesregierung als auch mehrere - die Beitragspflicht bis 30.6.2023 betreffende - Beschwerden von Stromerzeugern als unbegründet abgewiesen wurden.
In dem der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2024, E1757/2024, zu Grunde liegenden Fall erzeugte und veräußerte die beschwerdeführende Partei Strom aus Windenergie. Nachdem sie den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den EKB-S für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.6.2023 selbst bemessen und entrichtet hatte, beantragte sie den EKB-S für diesen Zeitraum bescheidmäßig festzusetzen. Das Finanzamt Österreich wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Festsetzung der Abgabe gemäß §201 BAO nicht erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstbemessung - wie im Fall der beschwerdeführenden Partei - als richtig erweise. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das EKBSG verfassungswidrig und der EKB-S daher mit € 0,00 festzusetzen sei. Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wurde. Begründend wurde von der beschwerdeführenden Partei dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Rechten verletzt worden sei, weil dem angefochtenen Erkenntnis ein verfassungswidriges Gesetz zugrunde liege.
Der VfGH wies die Beschwerde ab und sprach aus, dass die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei.
Im Leitsatz der Entscheidung des VfGH 11.12.2024, E1757/2024 (zum Erhebungszeitraum 1.12.2022 bis 30.6.2023) heißt es:
"Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Veräußerung von Strom aus bestimmten Quellen nach dem Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG); kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die - in Umsetzung einer EU Notfallmaßnahmenverordnung ergangene - befristete Begrenzung von Markterlösen nach dem EKBSG sowie die rückwirkende Inkraftsetzung; verwaltungsökonomische Anknüpfung an Überschusserlöse und Höhe der Obergrenze angesichts der massiven Störung des Strommarktes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; keine Unsachlichkeit der Festlegung des Kreises der Beitragsschuldner im Hinblick auf den Ausschluss von der Abgabepflicht von zB Stromhändlern und Fernwärmeversorgern."
Aus dieser Entscheidung des VfGH ergibt sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des EKB-S im Wesentlichen, dass
allfällige Bedenken ob der Vereinbarkeit der Notfallmaßnahmen-VO mit primärrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Beitragspflicht für den zeitlichen Geltungsbereich von Art 6 - 8 Notfallmaßnahmen-VO vom 01.12.2022 bis 30.06.2023 nicht entstanden sind;
der VfGH auch keine Zweifel hegt, dass sich die Regelungen des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Regelungsspielraumes bewegen;
vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens beim VfGH hinsichtlich des EKBSG keine Bedenken an einer sowohl den Vorgaben des Unionsrechts als auch jenen des Verfassungsrechts, und damit insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, entsprechenden Ausgestaltung des Regelungsspielraumes entstanden sind;
die mit dem EKBSG vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung sachlich begründet ist und
vor dem Hintergrund der besonderen Situation einer massiven Störung des Strommarktes dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er zu Bewältigung der krisenbedingten Entwicklungen am Strommarkt für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum eine Abgabe auf Überschusserlöse der Stromerzeuger vorsieht und Mehrerlöse belastet, die - typisierend betrachtet - über einer an den begründeten Investitionserwartungen vor der Krise ausgerichteten Obergrenze liegen, ohne Erzeuger insbesondere erneuerbarer Energien daran zu hindern, aus den verbleibenden Erlösen ihre notwendigen Investitions- und Betriebskosten zu decken und die Abgabe zugleich Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden generieren und damit die Sicherung einer bezahlbaren Versorgung für ein existenzielles Verbrauchsgut gewährleisten soll;
es für die sachliche Begründung des EKB-S nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Abgabe an sich eine dämpfende Wirkung auf die Strompreise der Endkunden hat, sondern es genügt, wenn die auf diese Art erhobenen Mittel im Ergebnis der Finanzierung von entlastenden Zuschüssen an Stromendkunden dienen.
es der sachlichen Rechtfertigung des EKB-S nicht entgegen steht, dass das EKBSG keine Vorschriften enthält, die die Verwendung des Abgabenertrages zur Unterstützung von Stromendkunden anordnen (wobei im Übrigen auch mehr an Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zur Entlastung an Verbraucher geflossen ist, als durch die Abgabe eingenommen wurde);
sich keine Unsachlichkeit der Abgabe (mangels Vereinbarkeit mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip) aus der Anknüpfung der Belastung an die Überschusserlöse (anstatt der Übergewinne) ergibt;
gegen die Einführung einer einheitlichen Obergrenze für alle Produktionstechnologien anstatt differenzierender Obergrenzen nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen;
aus dem Umstand, dass der EKB-F (Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger) auf Grundlage von Übergewinnen ermittelt wird, nicht folgt, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre;
keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Höhe der Obergrenze in § 3 Abs 2 EKBSG bestehen, ua weil abgesehen davon, dass diese Differenzierung bereits der Notfallmaßnahmen-VO zugrunde liegt, der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er für Zwecke der Bemessung der Abgabe für ein Produkt, das einem Mechanismus der einheitlichen Preisbildung ("Merit Order") unterliegt, auf eine leicht handhabbare Obergrenze abstellt;
keine Unsachlichkeit des EKB-S vorliegt, weil Stromhändler und andere Akteure am Energiemarkt, die in der Energiekrise ebenfalls von gestiegenen Strompreisen profitiert hätten (zB Fernwärmeversorger), nicht in die Abgabepflicht einbezogen werden;
keine Unsachlichkeit der Regelungen des EKBSG betreffend die Behandlung verbundener Unternehmen vorliegt;
die rückwirkende Inkraftsetzung des EKBSG den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt;
der VfGH nicht davon ausgeht, dass es sich bei den Bestimmungen des EKBSG um dem Unionsrecht entgegenstehendes - und somit "ohne weiters unanwendbares" nationales Recht handelt;
der VfGH "angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen" nicht von einer Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Partei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ausgegangen ist.
3.1.5. BFG-Rechtsprechung
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des EKB-S ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht bereits ua mit den Erkenntnissen BFG 16.2.2024, RV/7100521/2024; BFG 5.3.2024, RV/7100712/2024; BFG 3.4.2024, RV/7101093/2024; BFG 6.3.2024, RV/7100715/2024; BFG 9.4.2024, RV/7100702/2024; BFG 7.5.2024, RV/7101520/2024; BFG 20.6.2024, RV/7101992/2024; BFG 29.7.2024, RV/7102130/2024, BFG 12.8.2024, RV/7102142/2024; BFG 30.09.2024, RV/7102830/2024; BFG 04.10.2024, RV/7102086/2024; BFG 25.11.2024, RV/7103706/2024; BFG 02.12.2024, RV/7102828/2024; BFG 07.01.2025, RV/7103600/2024, und BFG 09.01.2025, RV/7104157/2024, über Beschwerden, mit denen die Verfassungswidrigkeit des EKB-S behauptet wurde, für verschiedenen Erhebungszeiträume (bis 30.6.2024) abgesprochen und darin die behauptete Verfassungswidrigkeit verneint hat.
Auf diese Erkenntnisse und die dort enthaltenen Ausführungen wird ergänzend verwiesen.
3.1.6. Aspekte zur Verfassungsmäßigkeit
Aus der Entscheidung des VfGH und den davor genannten Erkenntnissen des BFG ergibt sich insbesondere folgendes:
Betreffend mangelnde Deckung der gesetzlichen Regelung durch die EU-NotfallmaßnahmenVO
EU-Verordnungen haben nach Art 288 Abs 2 AEUV "allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat". Dies schließt nicht aus, dass eine EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Freiräume und Wahlrechte zur Umsetzung belässt, die diese unionsrechtskonform ausfüllen können" (sogenannte unvollständige oder "hinkende" Verordnung).
Es ist den Mitgliedstaaten zwar nicht gestattet, "eigene Vorschriften zu erlassen, welche die Tragweite der Verordnung selbst berühren", eine Verordnung führt allerdings - auch im Lichte des Art 2 Abs 2 AEUV und des Protokolls Nr 2545 - nicht automatisch zu einer "Sperrwirkung" dergestalt, dass den Mitgliedstaaten ungeachtet eines materiellen Normenkonflikts jegliches Handeln im von der Verordnung abgedeckten Bereich untersagt wäre ("field premption").
Keine Ausschlusswirkung besteht zB in den Fällen, in denen die Verordnung entweder selbst Abweichungen gestattet, ausführende Regelungen den Mitgliedstaaten überlässt oder die national normierten Situationen von den materiellen Regelungen einer Verordnung nicht erfasst sind.
Schließlich sperrt die Verordnung wohl keinesfalls ein das Unionsrecht nicht untergrabendes Tätigwerden im Bereich nationaler Übergewinnsteuern außerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs. Dies wäre für eine etwaige Sperrwirkung der Erlösobergrenze für Stromerzeuger relevant. Eine solche könnte - vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Schranken allenfalls für jene Zeiträume relevant sein, in denen die Erlösdeckelung für diesen Bereich tatsächlich greift, also nur für Zeiträume vor dem gegenständlichen.
Zudem weisen Bräumann/Kofler/Tumpel (vgl Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft, Nr 239, Working Paper-Reihe der AK Wien, 2022) darauf hin, dass der EU im Bereich der direkten Besteuerung prinzipiell keine umfassenden Regelungskompetenzen zukommen, sondern sie vielmehr auf Maßnahmen zur "Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten" beschränkt ist, "die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken" (Art 115 AEUV).
Dementsprechend ist auch der Grad der Harmonisierung des direkten Steuerrechts gering und den Mitgliedstaaten kommen weite Spielräume im allgemeinen Rahmen der Grundfreiheiten und des Beihilferechts) zu. Dieses Kompetenzgefüge setzt offenbar auch die gegenständliche Verordnung voraus, wenn sie zwar einen obligatorischen Solidaritätsbeitrag vorsieht, die Ermittlung der mit dem Solidaritätsbeitrag belasteten steuerlichen Gewinne aber ohne nähere Vorgaben "den nationalen Steuervorschriften" überlässt (Art 15). Da eine nationale Übergewinnsteuer systematisch durchaus als situative Ergänzung der direkten Unternehmenssteuern für bestimmte Sektoren betrachtet werden kann, schiene eine von der Verordnung intendierte unionsrechtliche "Sperre" gegen derartige Maßnahmen begründungsbedürftig. Auch das allgemeine Kompetenzgefüge der EU spricht deshalb für diskriminierungsfreie mitgliedstaatliche Maßnahmen, die die Mindestziele der Verordnung nicht unterlaufen und auch im Übrigen dem Primärrecht entsprechen, vom Unionsrecht nicht verhindert werden.
Bräumann/Kofler/Tumpel (vgl Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft, Nr 239, Working Paper-Reihe der AK Wien, 2022) entgegnen dem Argument, eine nationale Übergewinnsteuer sei für den Stromsektor deshalb unionsrechtlich gesperrt, weil nach der EU-Verordnung für diesen Sektor bereits eine Erlösobergrenze ("Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger") und nur für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 vorgesehen ist, mit folgenden Argumenten:
1. Die "Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger" ist nach dem unionsrechtlichen Konzept eine regulatorische und jedenfalls keine steuerrechtliche Maßnahme. Die Festlegung eines Preises schließt aber keineswegs aus, dass die Mitgliedstaaten den regulierten Sektor auch steuerlich erfassen. Insofern sind steuerliche Regelungen im Hinblick auf den Stromsektor schlechthin nicht von der Verordnung erfasst und laufen auch ihrem Vereinheitlichungsziel nicht zuwider, weil eine unterschiedliche Ertragsbesteuerung im Allgemeinen nicht zu Verzerrungen auf unionsweit gekoppelten Märkten beiträgt.
2. Zudem eröffnet die Verordnung selbst die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten - unter gewissen Bedingungen - weitere Maßnahmen ergreifen, etwa die Markterlöse der erfassten Erzeuger weiter zu begrenzen und auch nach Technologien zu differenzieren (Art 8 Abs 1 lit a), eine Obergrenze auch für Energiehändler vorzusehen (Art 8 Abs 1 lit a letzter Satzteil) oder eine Obergrenze für nicht von der Verordnung erfasste Erzeuger (Art 8 Abs 1 lit c) oder nicht erfasste Wasserkraftanlagen (Art 8 Abs 1 lit e) zu schaffen. Dies legt einen Größenschluss nahe: Wenn nämlich die Mitgliedstaaten über die Verordnung hinausgehende Regulierungen erlassen können, dann muss es ihnen umso mehr gestattet sein, nicht unmittelbar in deren Regelungsbereich fallende Steuermaßnahmen zu ergreifen.
3. Jedenfalls unproblematisch scheinen jene nationalen Übergewinnsteuern (sogar auf Tätigkeiten im von der Verordnung erfassten fossilen Bereich), die bis 31. Dezember 2022 verabschiedet und veröffentlicht wurden. Diese werden nämlich in Art 2 Z 21 der Verordnung als "erlassene gleichwertige nationale Maßnahme[n]" definiert, wenn es sich um eine bis zum 31. Dezember 2022 erlassene und veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme handelt, die zur Erschwinglichkeit von Energie beiträgt, ohne dass für diese Einstufung weitere Kriterien aufgestellt würden. In Art 14 Abs 2 der Verordnung wird die Beibehaltung nationaler Maßnahmen dann ausdrücklich "gestattet", wenn sie drei Kriterien erfüllen: Sie müssen "ähnlichen Zielen dienen und vergleichbaren Vorschriften unterliegen wie der befristete Solidaritätsbeitrag im Rahmen dieser Verordnung" und zudem müssen "mit ihnen mit den geschätzten Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag vergleichbare oder höhere Einnahmen erzielt werden". Dieses Regelungsgefüge zeigt wohl umgekehrt auch, dass den Mitgliedstaaten die Beibehaltung oder Einführung von Übergewinnsteuern auf - von der Solidaritätsabgabe der Verordnung nicht erfasste - Sektoren ohne weitere Einschränkungen überlassen sein muss.
4. Schließlich sperrt die Verordnung wohl keinesfalls ein das Unionsrecht nicht untergrabendes Tätigwerden im Bereich nationaler Übergewinnsteuern außerhalb ihres zeitlichen Anwendungsbereichs.
Dementsprechend kann auch keine Verfassungswidrigkeit darin gesehen werden, dass das EKBSG erzielte Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom dem EKB-S unterworfen hat, obwohl Art 6, 7 und 8 der EU-NotfallmaßnahmenVO gemäß Art 22 Abs 2 lit c (nur) bis zum 30.6.2023 gegolten haben.
Soweit die Beschwerdeführerin im EKBSG das Fehlen einer Bestimmung über die Verwendung der Überschusserlöse zur Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden moniert, ist auf VfGH 11.12.2024, E1757/2024, hinzuweisen, wonach dies der sachlichen Rechtfertigung des EKB-S nicht entgegensteht, da weder der Bundesverfassung noch der Notfallmaßnahmen-VO zu entnehmen sei, dass ein Abgabengesetz, mit dem die unionsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Obergrenze umgesetzt wird, zugleich eine Zweckbindung der Abgabenerträge zur Unterstützung von Stromendkunden vorsehen müsse.
Diesbezüglich führt der VfGH auch aus, dass nicht ersichtlich sei, dass Österreich der Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung von Stromendkunden nicht nachgekommen wäre, stünden den Einnahmen aus dem EKB-S und dem EKB-F im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 255.000.000 Euro doch Entlastungen der Verbraucher im Rahmen des Stromkostenzuschussgesetzes in Höhe von ca 900.000.000 Euro gegenüber. Damit wäre jedenfalls gesichert, dass im Ergebnis mehr an Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zur Entlastung an Verbraucher geflossen sei, als durch die Abgabe eingenommen worden wäre. Dass das Stromkostenzuschussgesetz bereits vor Inkrafttreten des EKBSG beschlossen wurde.
Betreffend Verstoß gegen des Sachlichkeitsgebot
Hier sei auf VfGH 11.12.2024, E1757/2024, verwiesen, wonach keine Verletzung des Sachlichkeitsgebots vorliegt.
Betreffend Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit und das objektive Nettoprinzip
Der VfGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass es der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber nur verbiete, "sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen", es darüber hinaus "dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt [ist], seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen", und es zudem nicht der gleichheitsrechtlichen Prüfung unterliege, "[ob] eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird".
Der Gleichheitssatz verbietet es einerseits, "wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, andererseits aber auch, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln".
Dem Argument, der EKB-S stelle eine der Höhe nach exzessive und daher konfiskatorische Steuer dar, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH unter dem historisch auszulegenden Enteignungsbegriff niemals Geldleistungen an die öffentliche Hand wie unter anderem Steuern und Abgaben verstanden wurden (vgl. VfSlg. 10468/1985 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Eine Unverhältnismäßigkeit des EKB-S, der einen Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Bf. insofern dargestellt hätte, als er einen Eingriff in den Vermögensstamm vorgenommen hätte, konnte die Bf. konkret nicht darlegen. Angesichts des Umstandes, dass durch den EKB-S ausschließlich außergewöhnliche aus dem Stromverkauf gerierte Markterlöse ("Übergewinne") abgeschöpft wurden, die die Stromgestehungskosten bei weitem überstiegen, kann die diesbezügliche Argumentation der Bf. jedenfalls auch nicht nachvollzogen werden.
Die Regelung des § 3 Abs. 3 EKBSG berücksichtigt zudem jene Fälle, in denen die direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der im EKBSG normierten Obergrenze für Markterlöse lagen. Indem der Gesetzgeber damit sehr wohl auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stromerzeuger Bedacht genommen hat, kann auch ein Verstoß des EKB-S gegen das objektive Nettoprinzip nicht ersehen werden.
Auch der VfGH hat in seiner oben erläuterten Entscheidung vom 11.12.2024, E1757/2024, keine Unvereinbarkeit des EKB-S mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip festgestellt. Im Wesentlichen wurde dies vom VfGH wie folgt begründet:
"Durch die Anwendung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze soll unabhängig von den jeweiligen Produktionskosten der Zuwachs an Leistungsfähigkeit erfasst werden […].
Vor dem Hintergrund der sachlichen Rechtfertigung der Abgabe […] ist nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz erfordern würde, anstelle von Überschusserlösen erzielte Übergewinne zu belasten:
In Anbetracht der Belastungskonzeption der Abgabe und der damit einhergehenden verwaltungsökonomischen Vereinfachungen hegt der VfGH auch mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze vorgesehen […] hat.
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei folgt aus dem Umstand, dass der EKB-F auf Grundlage von Übergewinnen ermittelt wird, auch nicht, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre. […].
Es bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der Höhe der Obergrenze. Dass die in § 3 Abs. 2 EKBSG festgelegte Obergrenze Stromproduzenten regelmäßig daran hinderte, ihre notwendigen Betriebs- und Investitionskosten einschließlich einer Marge aus den ihnen verbleibenden Erlösen zu decken, ist nicht zu erkennen. […].
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 EKBSG eine Anpassung der Obergrenze in Höhe der direkten Kosten der Energieerzeugung einschließlich eines Aufschlages iHv 20 % für jene Fälle vorsieht, in denen die gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Deckung dieser Kosten nicht ausreicht. Vor diesem Hintergrund liegt es auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er Stromerzeuger mit hohen Grenzkosten - wie etwa Steinkohlekraftwerke oder Pumpspeicherkraftwerke - in die Beitragspflicht einbezieht oder nicht.
Betreffend Absetzbarkeit von Investitionen
In Rz 68 ff der Beschwerde bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass die Bestimmungen des § 4 EKBSG (iVm der EKB-InvestitionsV) betreffend
die Begrenzung der Absetzbarkeit von Investitionen vom EKB-S;
die Zurechnung von begünstigten Investitionen von verbundenen Unternehmen nur dem Beitragsschuldner, wenn das Unternehmen selbst nicht Beitragsschuldner ist;
das beschränkte Zeitfenster für begünstigte Investitionen;
zu einer deutlichen Einschränkung der Möglichkeit, Investitionen abzusetzen, führen und damit ein Hindernis für neue und notwendige Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien darstellen.
Die Bf. erachte insbesondere die Bestimmung des § 4 Abs. 1 4. Satz EKBSG und § 4 Abs. 2 1. Satz EKB-InvestitionsV, wonach begünstigte Investitionen von verbundenen Unternehmen nur dem Beitragsschuldner zugerechnet werden, wenn das Unternehmen selbst nicht Beitragsschuldner sei, va im Lichte des § 4 Abs. 1 5. Satz EKBSG, der ohnehin eine doppelte Zurechnung verhindert, als unsachlich. Nach der Bf. seien Unternehmen mit komplexen, verbundenen Strukturen durch diese gesetzliche Einschränkung besonders benachteiligt. Diese Gesetzeslage erlaube es nicht, dass verbundene Unternehmen, die ebenfalls Beitragsschuldner sein, Investitionen untereinander zurechnen können. Diese Regelung unterbinde eine flexible Handhabung und Optimierung von Investitionen innerhalb von Unternehmensgruppen, was für den effizienten Einsatz von Kapital für erneuerbare Energieprojekte essenziell wäre.
Auch hier sei auf VfGH 11.12.2024, E1757/2024 verwiesen. Nach dem VfGH sei "nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz gebieten würde, derart "überhängende" Absetzbeträge eines verbundenen Unternehmens, das Beitragsschuldner ist, einem anderen verbundenen Unternehmen, das den Absetzbetrag selbst nicht voll ausschöpfen kann, zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes in § 3 Abs 4 EKBSG von einer konsolidierten Betrachtung von Beitragsschuldnern im Konzern Abstand genommen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass er die gesonderte Betrachtung einzelner verbundener Unternehmen, die Beitragsschuldner sind, auch für Zwecke der Ermittlung des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen - sei es, um Doppelerfassungen zu vermeiden, oder auch nur aus Gründen der Vereinfachung - aufrecht hält."
Darüberhinausgehend hat die Bf. im vorliegenden, konkreten Fall weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass eine (beabsichtigte) begünstige Investition in erneuerbare Energien (durch ein verbundenes Unternehmen) verhindert wurde, weswegen auf die weiteren Punkte, durch die die Bf. eine Einschränkung der Investitionsmöglichkeiten sieht, nicht weiter einzugehen war.
Betreffend Ungleichbehandlung von Stromerzeugern und Stromhändlern, fossilen Energieträgern und Fernwärmeversorgern
Auch hier sei auf VfGH 11.12.2024, E1757/2024 verwiesen. Nach dem VfGH trifft das Bedenken, der EKB-S sei unsachlich, weil Stromhändler und andere Akteure am Energiemarkt, die in der Energiekrise ebenfalls von gestiegenen Strompreisen profitiert hätten (zB Fernwärmeversorger), nicht in die Abgabepflicht einbezogen würden, nicht zu: "Abgesehen davon, dass sich das Geschäftsmodell der Stromhändler wesentlich von jenem der Stromproduzenten unterscheidet, kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht einbezieht."
Betreffend Verletzung des Vertrauensschutzes
Das EKBSG wurde am 29. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist mit 1.12.2022 in Kraft getreten. Die Obergrenze für Markterlöse wurde durch die am 21.6.2023 kundgemachte Änderung des EKBSG, BGBl. Nr. I 64/2023, auf 120,00 € je MWh Strom herabgesetzt.
Der Erfassung von Übergewinnen des Jahres 2023 stehen aus der Perspektive des Vertrauensschutzes keinesfalls verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Verschlechterungen der Rechtslage mit Wirkungen für die Zukunft - auch für Dauersachverhalte (zum Beispiel durch Fristverlängerungen usw.) - sind grundsätzlich zulässig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungswidrig. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Grenzen dieses Gestaltungsspielraums bestehen nach der Judikatur des VfGH nur dort, wo dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Die einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz aktivierenden Umstände können etwa darin liegen, dass in wohlerworbene Rechte eingegriffen wird ("qualifizierte Rechtsposition", z.B. bei Pensionsleistungen) oder dass der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst wurde und eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert beziehungsweise ihrer Wirkung beraubt. Nicht entscheidend scheint es hingegen, ob es den von einer Abgabe betroffenen Unternehmen aufgrund von bestehenden Verträgen gelingt, die neue oder erhöhte Abgabe abzuwälzen. Im gegenständlichen Fall liegt keiner dieser vertrauensschutzbegründenden Umstände vor. Im Gegenteil: Die Übergewinne der inframarginalen Stromerzeuger waren und sind der - aus Sicht der unternehmerischen Disposition: externen - Gaspreisentwicklung geschuldet und konnten schon aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit keinen Vertrauensschutz begründen (vgl. Bräumann/Kofler/Tumpel in Baumgartner [Hrsg.], Öffentliches Recht [2023] Gleichheitskonformität einer [rückwirkenden] Sektorensteuer am Beispiel der Gewinnabschöpfung von Energieunternehmen, Seite 52).
Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, die Nutzung von Energielieferungen als politisches Instrument, die europäische Entscheidung, von russischer Energie unabhängig zu werden etc. waren vor Beginn des Jahres 2022 nicht - oder zumindest nicht in dieser Tragweite - absehbar.
Es dem Steuergesetzgeber zu verwehren, auf solche besonderen Umstände auch rückwirkend Bedacht zu nehmen, würde den Vertrauensschutz jedenfalls überstrapazieren. Denn wenn die besonderen Umstände nicht ersichtlich waren, konnte auch niemand auf den Weiterbestand der Rechtslage unter diesen Umständen vertrauen. Insofern scheint das Argument naheliegend, dass bei Über- bzw. Zufallsgewinnen - sofern sie in Art, Ausmaß und Berechnung tatsächlich auch die besonderen Umstände reflektieren - schon deshalb kein oder nur ein stark reduzierter Vertrauensschutz bestehen kann, weil sich die Entwicklung etwa des Gaspreises gänzlich der Disposition (und Vorausplanung) der betroffenen Unternehmen entzogen hat.
Zudem bleibt zu bedenken, dass - im Unterschied zur bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - eine Übergewinnbesteuerung eben nur die unerwarteten, auf externe Faktoren zurückzuführenden "Zufallsgewinne" betrifft. Insofern mag eine Besteuerung zwar unerwartet sein, sie betrifft aber eben auch nur unerwartete Gewinne. Dies legt jedenfalls einen "verdünnten" Schutzbereich nahe.
Auch aus einer gleichheitsrechtlichen Perspektive scheinen vertrauensschutzbezogene Einwände gegen eine gleichmäßige Besteuerung eines gesamten Sektors weniger verfangen zu sein:
So darf nicht übersehen werden, dass der VfGH im Fall "echter" Rückwirkung ein gleichheitsrechtliches Problem v.a. darin erblickt, dass Personen, die in einem bestimmten Zeitabschnitt oder Zeitpunkt ihre Lebensumstände auf eine bestimmte, damals gültige Steuerbelastung ausgerichtet haben, nachträglich belastend jenen gleichgestellt werden, die sich bereits auf die höhere Steuerbelastung einrichten konnten und mussten;
damit würden wesentlich ungleiche Sachverhalte unzulässiger Weise gleichbehandelt. Diese gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen aber dann nicht in dieser Intensität, wenn umfassend alle Unternehmen eines Sektors gleichermaßen einer rückwirkenden Belastung unterworfen werden, da dann innerhalb der vergleichbaren Gruppe keine Ungleichbehandlung erfolgt.
Insofern geht die sachliche Begründung für die - verfassungsrechtlich zulässige - Auswahl der Übergewinne des Energiesektors als Besteuerungsgegenstand Hand in Hand mit der zeitlichen Anwendung (vgl. Bräumann/Kofler/Tumpel, Materialien zu Wirtschaft und Gesellschaft, Nr. 239, Working Paper-Reihe der AK Wien, 2022).
Normen und Schlagworte
- EKBSG, Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022
- § 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102833/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102833.2024
- Stammnummer
- 147649
- Gültig
- 19.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF