RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1374

Deutsche Wegzugsbesteuerung bei nachträglicher Änderung der deutschen Besteuerungsgrundlage

geltende FassungEAS-AuskunftE 21/10-IV/4/98vom 17.12.1998

Wortlaut laut Findok

Verlegen Deutsche ihren Hauptwohnsitz nach Österreich, dann ist es nach internationalen Usancen Aufgabe Österreichs geworden, internationale Doppelbesteuerungen zu beseitigen. Unterzieht Deutschland anlässlich des Wegzuges die im Beteiligungsvermögen des Wegziehenden enthaltenen stillen Reserven der Besteuerung, dann wird im Fall einer nach dem Zuzug in Österreich stattfindenden tatsächlichen Veräußerung dieser Beteiligungen der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung bereits durch die Regelung des § 31 EStG 1988 vermieden, derzufolge nur die nach dem Zuzug nach Österreich angewachsenen weiteren stillen Reserven der Besteuerung in Österreich unterliegen. Sollten sich allerdings österreichisch/deutsche Differenzen in der Beurteilung des gemeinen Wertes der Beteiligungen anlässlich der Wohnsitzverlegung ergeben, kann dies wohl die Wirkung einer Doppelbesteuerung nach sich ziehen. Dies könnte etwa dadurch eintreten, dass man auf deutscher Seite aus (nach dem Zuzug stattfindenden) Veräußerungsvorgängen innerhalb jener Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Zuziehende hält, ein Rückschluss auf den Wert seiner Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung zieht und auf diese Weise seine deutsche Wegzugs-Besteuerungsgrundlage nachträglich anhebt. Kann im Fall einer folgenden tatsächlichen Beteiligungsveräußerung in Österreich diese nachträgliche korrigierende deutsche Wertermittlung beim Ansatz des für die Ermittlung des österreichischen Veräußerungsgewinnes maßgebenden "gemeinen Wertes" im Sinn von § 31 Abs. 3 EStG 1988 nicht nachvollzogen werden, dann wird auf der Grundlage von § 48 BAO eine hiedurch eintretende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen "Mehrsteuer" auf die vom Veräußerungsgewinn in Österreich zu erhebende österreichische Einkommensteuer vermieden werden können. 17. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Wohnsitzverlegungstille ReservenAufdeckung stiller ReservenGemeiner Wert von BeteiligungenVeräußerungsvorgängeBeteiligungsveräußerungVeräußerungsgewinne

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 21/10-IV/4/98
Stammnummer
30084
Gültig
17.12.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF