Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1374
Deutsche Wegzugsbesteuerung bei nachträglicher Änderung der deutschen Besteuerungsgrundlage
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/10-IV/4/98vom 17.12.1998
Wortlaut laut Findok
Verlegen Deutsche ihren Hauptwohnsitz
nach Österreich, dann ist es nach internationalen Usancen Aufgabe
Österreichs geworden, internationale Doppelbesteuerungen zu beseitigen.
Unterzieht Deutschland anlässlich des Wegzuges die im
Beteiligungsvermögen des Wegziehenden enthaltenen stillen Reserven der
Besteuerung, dann wird im Fall einer nach dem Zuzug in Österreich
stattfindenden tatsächlichen Veräußerung dieser Beteiligungen
der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung bereits durch die Regelung
des § 31 EStG 1988 vermieden, derzufolge nur die nach dem Zuzug nach
Österreich angewachsenen weiteren stillen Reserven der Besteuerung in
Österreich unterliegen.
Sollten sich allerdings österreichisch/deutsche
Differenzen in der Beurteilung des gemeinen Wertes der Beteiligungen
anlässlich der Wohnsitzverlegung ergeben, kann dies wohl die Wirkung einer
Doppelbesteuerung nach sich ziehen. Dies könnte etwa dadurch eintreten,
dass man auf deutscher Seite aus (nach dem Zuzug stattfindenden)
Veräußerungsvorgängen innerhalb jener Kapitalgesellschaft, deren
Anteile der Zuziehende hält, ein Rückschluss auf den Wert seiner
Beteiligung an dieser Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung
zieht und auf diese Weise seine deutsche Wegzugs-Besteuerungsgrundlage
nachträglich anhebt. Kann im Fall einer folgenden tatsächlichen
Beteiligungsveräußerung in Österreich diese nachträgliche
korrigierende deutsche Wertermittlung beim Ansatz des für die Ermittlung
des österreichischen Veräußerungsgewinnes maßgebenden
"gemeinen Wertes" im Sinn von § 31 Abs. 3 EStG 1988 nicht
nachvollzogen werden, dann wird auf der Grundlage von § 48 BAO eine
hiedurch eintretende Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen
"Mehrsteuer" auf die vom Veräußerungsgewinn in Österreich zu
erhebende österreichische Einkommensteuer vermieden werden können.
17. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wohnsitzverlegungstille ReservenAufdeckung stiller ReservenGemeiner Wert von BeteiligungenVeräußerungsvorgängeBeteiligungsveräußerungVeräußerungsgewinne
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/10-IV/4/98
- Stammnummer
- 30084
- Gültig
- 17.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF