…Euro; 2012: 6.232,00 Euro und somit insgesamt 26.246,78 Euro) mit der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen (Gewerbsmäßigkeit). ***Bf1*** habe hierdurch das Finanzvergehen der teilweisen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1…
…eingetreten ist, dass im Falle eines erlangten abgabenrechtlichen Vorteiles für den Finanzstraftäter selbst (also wenn Gewerbsmäßigkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage vorliegen würde) das Entscheidungsstrafrecht günstiger ist und damit zur Anwendung gelangt: Die Geldstrafdrohung "alt" beträgt das Dreifache, die Geldstrafdrohung…
…a FinStrG handelt gewerbsmäßig, wem es bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG entspricht jener des § 70 des Strafgesetzbuches (StGB). Zur Erzielung der gewerbsmäßigen Begehung müssen konkret das objektive Tatbestandselement der Erzielung…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…
Weitere GZ. RV/5300046/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Mag.a Gertraud Brenneis als Berichterstatterin und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Raab und Mag. Peter Neumann als weitere Mitglieder des…
…2014, siehe oben Pkt. L und M). Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt (zur Begrifflichkeit der Gewerbsmäßigkeit siehe etwa Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG5, Rz 10 ff zu …
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35…
…Unter diesen Umständen sei eine Bestrafung, die bei vergleichbarem oder sogar höherem strafbestimmenden Wertbetrag um ein Drittel unter der Vorstrafe bleibe, weder aus general- noch aus spezialpräventiver Sicht angemessen. Was die unterbliebene Feststellung der Gewerbsmäßigkeit betrifft, sei darauf hinzuweisen, dass der Spruchsenat die Massivität der…
14.1. Bereits am 6. Jänner 2012 hatte der Steuerberater Dr.F zu Beginn einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 (später ausgedehnt auf den Zeitraum 2003 bis 2010 samt Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2011) bei seinem Klienten A für diesen Selbstanzeige erstattet und…
weitere GZ. RV/6300002/2019 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Meister als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Dr. Reinhold Hauk als weitere Mitglieder…
11.6. Faktum 6, New Beetle 2003, blau, FGNr. mmm6: Dieses Fahrzeug wurde am 7. Juni 2011 gesehen (laut Prüferin: Schauraum) mit der Anschrift XBX gesehen mit grünem Überstellungskennzeichen; es wurde immer wieder befristet angemeldet. Am 18. August 2011 wurde von der B-GmbH mit…
weitere GZ. RV/6300016/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Dock und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder…
4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich - entgegen der oben beschriebenen Verpflichtung - einen Teil seiner steuerpflichtigen Umsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen hat oder zu Unrecht Vorsteuern aus seiner Privatsphäre geltend gemacht hat…
15.6.2. Am 8. März 2012, 23. April 2012 und 8. Mai 2012 war bezüglich des Beschuldigten und der Vereine "D" und "C" betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 sowie betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011 zu ABNr2 mit Außenprüfungen begonnen worden, mit…
Andererseits ist der Beschuldigte nach seinem Wesen - so der Eindruck des Finanzstrafsenates - offensichtlich eine sehr phantasiebegabte Künstlernatur, welcher - das Wesen der Steuerbürokratie studierend - sich mit den ihn betreffenden Steuergesetzen vertraut zu machen trachtete. Dies, verbunden mit den Einflüsterungen eines offensichtlich böswilligen Ratgebers, welche steuerschonenden Konstellationen…
…im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die der Beschuldigten hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. b FinStrG vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit anzustellen: Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011 hat gewerbsmäßig gehandelt…
13.1.1. Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30. Juni 2013 für das Veranlagungsjahr 2012 betreffend die Umsatzsteuer eine Jahressteuererklärung dem Finanzamt Braunau Ried Schärding per FinanzOnline zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, was er jedoch trotz - aufgrund…
…12. Dieser Rechtsvergleich ist im gegenständlichen Fall insbesondere in Bezug auf die der Beschuldigten hinsichtlich der Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a FinStrG vorgeworfene Gewerbsmäßigkeit anzustellen: Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 mit Wirkung ab dem 1. Jänner…
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2010 ist im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte gar keine versuchte Hinterziehung feststellbar: Die einkommensteuerliche Behandlung des Sanierungsgewinnes erscheint als Spezialwissen, welches der Gastwirtin im Zeitpunkt der Versäumung der gesetzlichen Erklärungsfrist und auch danach mangels entsprechender Anhaltspunkte in der gegebenen…
Wie der Beschuldigten bekannt gewesen, hatte sie betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2014 bis zum Ablauf des 18. August 2014 beim Finanzamt Linz mittels FinanzOnline eine Voranmeldung einzureichen; ebenfalls hatte sie bis zum Ablauf dieses Fälligkeitstages die Zahllast in Höhe von € 1.105,28 zu…