Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300015/2016
Abgabenhinterziehungen eines Bühnen- und Kostümbildners, welcher sich zwecks Steuervermeidung sein Honorar aus der Betreuung und Gestaltung von Ausstellungen und Messeständen im Wege von - unter seiner Kontrolle stehender - Kunstvereinen auszahlen hat lassen, wobei er die erzielten eigenen Erlöse und Umsätze gegenüber dem Fiskus verschwiegen und statt dessen bei den Vereinen in deren Rechenwerk zur Deckung ein fiktives Beschäftigungsverhältnis und frei erfundene Ausgaben zum Ansatz gebracht hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300015/2016vom 14.11.2019Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG liegt vor bei jeder nach außen erkennbaren Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines in § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organes (also Organe der Abgabenbehörde wie bspw. Außenprüfer), die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) richtet, und zwar auch dann, wenn die einschreitende Behörde oder deren Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
2. Eine einschränkende Auslegung des Begriffes einer Verfolgungshandlung auf verfahrensrechtkonforme Amtshandlungen (in diesem Sinne die Rspr und ein Teil der Lehre, z.B. OGH 25.8.2011, 13 Os 26/11i; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0094; Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 14 Rz 10) – entgegen der an sich eindeutigen gesetzlichen Formulierung, wonach auch rechtswidrige Amtshandlungen, bspw. von unzuständigen Behörden (so sie nicht absolut nichtig sind), Verfolgungshandlungen darstellen – ist verfassungswidrig, weil in diesem Falle gerade rechtswidrige Amtshandlungen dem Verdächtigen der Schutzwirkung des § 75 Satz 2 FinStrG berauben würde.
3. Auch die weitere Einschränkung, dass dem behördlichen Akt insbesondere zu entnehmen sein müsse, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, und gegen die sich die Amtshandlung richtet (VwGH 24.9.2007, 2007/15/0094), entspricht nicht der gegebenen Rechtslage: Auch eine Amtshandlung zur Erhellung eines Tatverdachtes, bei welcher der Verdächtige gar nicht erkennt, dass gegen ihn ermittelt wird (weil er etwa die Verhandlungssprache nicht versteht, weil er in die Amtshandlung nicht miteingeschlossen ist, z.B. wenn zuerst ein Beitragstäter vernommen wird, weil die Amtshandlung ihn zwar unmittelbar einschließt und auch nach außen erkennbar ist, aber gar nicht bis zu ihm durchdringt, etwa weil das Poststück der Behörde nicht zugestellt werden kann, usw.) oder sich die Amtshandlung nur auf einen Teilaspekt der vorgeworfenen Tat richtet (etwa wenn bei einem umfangreichen Sachverhalt momentan eine Auskunftsperson, Zeuge oder der Verdächtige selbst zu diesem Teilaspekt vernommen wird) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Verfolgungshandlung: JEDE nach außen erkennbare und nicht nur manche der Amtshandlungen, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richten, sind Verfolgungshandlungen; eine Grenze ergibt sich lediglich dort, wo ein Handeln eines Organwalters nach dem äußeren Anschein nicht mehr einer Finanzstrafbehörde zugerechnet werden kann.
4. Die hier postulierten Einschränkungen beziehen sich vielmehr auf das Ausmaß des erforderlichen Verdachtes, welchen der Organwalter bei Vornahme seiner Amtshandlung gehegt hat: Dieser Verdacht muss sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehen Verdächtigen gerichtet haben und sich dabei auf alle Sachverhaltselemente der vorgeworfenen Tat bezogen haben. Ob ein solcher Verdacht bestanden hat, ist Gegenstand einer Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG.
Werden von einem Abgabepflichtigen (und Finanzstraftäter) zur Verringerung seiner eigenen Steuerlast von ihm kontrollierte Kulturvereine als Verrechnungsstellen für die Bezahlung der von seinen Kunden eingeforderten Honorare aus seinen eigenen Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Errichtung von Ausstellungen und Messeständen verwendet, reicht dieses bloße Zwischenschalten der Vereine durch Fakturierung nicht aus, um umsatzsteuerrechtlich seine eigenen Leistungen diesen Vereinen zuzurechnen, zumal wenn die Vereine (bei welchen der Täter zur Deckung der Geldrückflüsse an sich selbst ein Beschäftigungsverhältnis und Aufwendungen bzw. Ausgaben erfunden hat) mangels sachlicher und personeller Ausstattung die Leistungen des tatsächlichen Unternehmers gar nicht erbringen hätten können.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/6300016/2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Dock und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Bühnen- und Kostümbildner, whft. XXX, vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 iVm 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom 12. Mai 2016 und des Amtsbeauftragten AB1 vom 18. Mai 2016 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 23. Februar 2016, Strafnummer (StrNr.) 091/2014/00617-001, in der Sitzung am 14. November 2019 nach in Anwesenheit des Beschuldigten (am 14. November 2019), seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Mag. Brigitte Schuller (am 5. Juli 2017 und am 14. November 2019) und AB2 (am 8. August 2017) sowie der Schriftführerinnen Roswitha Riefler (am 5. Juli 2017), Helene Premm (am 8. August 2017) und Sabine Hasenöhrl (am 14. November 2019) durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das in seinem Ausspruch über Kosten und die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuldspruch und Ausspruch über die Geldstrafe dahingehend abgeändert, dass
I.1. die in Pkt. 1) des Schuldspruches vorgeworfene Verfehlung nicht gewerbsmäßig stattgefunden hat,
I.2. Pkt. 2) des Schuldspruches zu lauten hat wie folgt:
"2.a) A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als abgabepflichtiger Unternehmer in den Jahren 2011 und 2012 betreffend die Voranmeldungszeiträume April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember 2011 vorsätzlich einerseits durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften in Höhe von insgesamt € 2.292,07 (04-06/2011: € 363,28 + 07-09/2011: € 1.339,11 + 10-12/2011: € 589,68) geltend gemacht und andererseits Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.367,63 (04-06/2011: € 1.136,72 + 07-09/11: € 2.198,60 + 10-12/2011: € 3.032,31) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b (bezüglich der Gutschriften) FinStrG begangen.
2.b) Das Finanzstrafverfahren gegen A zu StrNr. 091/2014/00517-001 wegen des erhobenen weiteren Verdachtes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend den Voranmeldungsraum Jänner bis März 2011 wird gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c Fall 1 FinStrG eingestellt.", sowie
I.3. die gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe mit
€ 8.000,00
(in Worten € 8.000,00)
festgesetzt wird.
II. Der Beschwerde des Amtsbeauftragten wird teilweise insoweit Folge gegeben, als Pkt. 1) des Schuldspruches zu lauten hat wie folgt:
"A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Abgabepflichtiger im Jahre 2011 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dergestalt, dass er dem Fiskus unrichtige Steuererklärungen zukommen hat lassen, in welchen er als Ausstellungs- und Schaustückgestalter erzielte Erlöse verheimlichte, betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 7.582,87 (2009: € 3.830,34 + 2010: € 3.752,53) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 16.140,96 (2009: € 5.266,96 + 2010: € 10.874,13) bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen."
III. Im Übrigen werden die Beschwerden des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 23. Februar 2016, StrNr. 091/2014/00617-001, wurde A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, er habe vorsätzlich im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [als abgabepflichtigter Unternehmer] 1) [im Jahre 2011] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, in welchen [Umsätze bzw.] Erlöse nicht angegeben waren, betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 7.582,87 (2009: € 3.830,34 + 2010: € 3.752,53) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 8.211,66 (2009: € 3.484,13 + 2010: € 4.727,53) bewirkt, [indem bei antragsgemäßer Veranlagung entsprechend zu niedrige Abgabenbescheide ergangen wären,] wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie 2) [in den Jahren 2011 und 2012] unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, indem unrichtige derartige Voranmeldungen abgegeben worden seien, betreffend den Zeitraum [die Voranmeldungszeiträume] Jänner bis Dezember 2011 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.497,70 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, wobei es ihm wiederum darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und hiedurch gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. 1)] und nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. 2)] begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Wochen verhängt worden sind. Überdies wurde dem Beschuldigten der pauschale Ersatz von Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt (schriftliche Ausfertigung, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten zu StrNr. 091/2014/00617-001, Bl. 192 ff bzw. 200 ff).
Hinsichtlich der weiteren gegen A erhobenen Vorwürfe, er habe auch betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2008 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 36.935,55 und an Einkommensteuer in Höhe von € 33.833,51 bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, hat der Spruchsenat das [unter der StrNr. 091/2014/00617-001 anhängige] Finanzstrafverfahren gemäß § 136 [Abs. 1] FinStrG, also im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten, eingestellt.
Einleitend der Spruchsenat in seiner Begründung:
Nach der Stellungnahme des Amtsbeauftragten werde dem Beschuldigten vorgeworfen, durch die [unter] Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2010 sowie durch [unter] Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum [betreffend die Zeiträume] Jänner bis Dezember 2011 Abgaben verkürzt zu haben. Dies sei folgendermaßen erfolgt: A habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer aus verschiedenen Projekten Erlöse erzielt, welche er über gemeinnützige Vereine abgerechnet habe, wobei diese Erlöse weder beim jeweiligen Verein noch beim Beschuldigten als Einzelunternehmer versteuert worden seien. Bezüglich des Jahres 2003 sei von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen der drohenden absoluten Verjährung mit 30. November 2014 abgesehen worden. Hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 2008 seien zwar unrichtige Steuererklärungen abgegeben worden, die Unrichtigkeit der Erklärungen sei jedoch vor Erlassung der Abgabenbescheide aufgedeckt worden, weshalb es nur beim Versuch geblieben sei. Schließlich sei die am 10. September 2012 beim Finanzamt eingelangte Selbstanzeige betreffend die Jahre 2003 bis 2008 nicht rechtzeitig erstattet worden sowie mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beträge keine Straffreiheit gegeben.
Der Beschuldigte habe bestritten, eine vorsätzliche oder fahrlässige Abgabenhinterziehung begangen zu haben und habe sich dahingehend verantwortet, dass es zwar richtig sei, dass Leistungen aus verschiedenen Projekten gegenüber den Auftraggebern "vom jeweiligen Verein abgerechnet worden seien", diesen Umstand habe er jedoch sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber seiner Steuerberaterin offengelegt. Zudem habe er stets auf die Richtigkeit der von seiner Steuerberaterin verfassten Steuererklärungen vertraut. Erst im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung der Jahre 2009 bis 2010 am 4. Juli 2012 sei die Rechtmäßigkeit der Zurechnung der Betriebseinnahmen und Entgelte in Zweifel gezogen worden. Deshalb habe er bereits am 6. September 2012 mittels Selbstanzeige die richtiggestellten Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2008 offengelegt. Die Selbstanzeige sei rechtzeitig erfolgt und die nachzuzahlenden Beträge rechtzeitig, im Rahmen einer geschlossenen Zahlungserleichterungskette, beglichen worden. ln eventu wende er die Verjährung der Strafbarkeit für das Jahr 2004, sowie im Falle einer fahrlässigen Abgabenhinterziehung auch hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 ein.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
A, geboren am xxxx, sei geschieden und österreichischer Staatsbürger. Als Bühnen- und Kostümbildner verfügt er über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.500,00 (brutto) sowie über einen Pkw der Marke Mercedes 220, Baujahr 2007. Das Strafregister [Finanzstrafregister] weise keine Eintragung auf. Der Beschuldigte sei gelernter Bühnenbildner und Inhaber des Ateliers AA an der Anschrift XXX. Der Tätigkeitsbereich umfasse Ausstellungsgestaltungen und -planungen, Museumsplanungen, Raumgestaltung und Erlebnisarchitektur in Österreich und Deutschland. Neben seiner selbständigen Tätigkeit übe A beim Verein "B", die Funktion eines Obmannes und seine Ehegattin die einer Kassierin [aus]; beim Verein "C" [übe der Beschuldigte] die Funktion eines Kassiers und beim Verein "D" seine Ehegattin die Funktion einer Obfrau [aus], während der Beschuldigte die eines Kassiers ausübe (Vereinsregisterauszüge, genannter Finanzstrafakt, Bl. 2 ff).
Mit 6. Oktober 2005, 25. Oktober 2006, 29. November 2007 und 18. März 2009 seien die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 beim Finanzamt Salzburg-Stadt abgegeben worden. Am 7. Oktober 2005, 27. Oktober 2006, 30. November 2007 und 22. März 2010 sei die Umsatz- und Einkommensteuer für 2004 bis 2007 erklärungsgemäß veranlagt worden (Buchungsdatenabfrage, Finanzstrafakt, Bl. 8 ff).
Anlässlich der vom Beschuldigten am 25. Februar 2010 für das Jahr 2008 abgegebenen Steuererklärungen sei mit Prüfungsbeginn am 12. März 2010 eine Betriebsprüfung über die Umsatz- und Einkommensteuer im Zeitraum [für die Veranlagungsjahre] 2005 bis 2008 und eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 2009 durchgeführt worden. lm Zuge dieser Prüfung wäre festgestellt worden, dass Kostenersätze der Vereine "D", "B" und "C" beim Beschuldigten nicht in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2008 enthalten waren, weshalb diese Kostensätze ihm als Erlöse [steuerpflichtige Umsätze] bzw. als Einkünfte aus selbständiger Arbeit hinzuzurechnen und bei ihm zu versteuern gewesen wären (Prüfbericht vom 16. März 2010, Finanzstrafakt, Bl. 70 ff). Die Schlussbesprechung habe am 12. März 2010 stattgefunden. Im Umsatz- und Einkommensteuerbescheid [für 2008] vom 22. März 2010 sei es deshalb zu einer Erlöszurechnung in Höhe von € 11.506,89 gekommen (Ausdruck Bescheide, Finanzstrafakt, Bl. 33 f, 56 f). [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: Zu einem steuerlichen Mehrergebnis ist es dabei aber vorerst nicht gekommen: Die nicht offengelegten Honorare des Beschuldigten wurden als umsatzsteuerfrei behandelt; die Zurechnung der Erlöse führte rechnerisch nicht zu einem positiven Betriebsergebnis (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, BP-Akten, Niederschrift vom 12. März 2010 zu ABNr1, Tz. 2).]
Die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2009 und 2010 habe der Beschuldigte am 28. Jänner 2011 und 16. November 2011 abgegeben; sie seien erklärungsgemäß am 23. Februar 2011 und 5. Dezember 2011 veranlagt worden (Finanzstrafakt, Bl. 8 ff).
Eine zweite Betriebsprüfung habe im Jahre 2012 stattgefunden (Prüfungsbeginn 8. März 2012). Gegenstand der Überprüfung wären die Umsatz- und Einkommensteuern 2009 bis 2010 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2011 gewesen.
A habe in diesem Prüfungszeitraum Zeit an folgenden Projekten gearbeitet (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Juli 2012 zu ABNr2, Finanzstrafakt, Bl. 88a ff):
Projekte 2009:
XXXXJ, YYY - Ausstellung YYYY
YYYYY - Planung und allgemeine Umbauten "AusstellungYYY"
Marktgemeinde YYYY - Projekt Lehr- bzw. Themenwandervveg
Projekte 2010:
YYYYY - Ausstellung "75 Jahre YYYYYY"
YYYYY - Betreuung Projekt "YYYY"
YYYYY - Konzept YYYYYYYY
Projekte 2011:
YYYYY - div. Projekte (Ausstellungen)
YYYYY - Konzept Messestand "YYYY"
YYYYY - Konzept für Infodesk im Foyer "AusstellungYYY"
YYYYY - Planung und Konzept "YYYYY".
Mit Ausnahme des Projektes "YYYYY" seien die daraus Iukrierten Erlöse beim Einzelunternehmen nicht erklärt und stattdessen über die Vereine "D" sowie "B" verrechnet worden, obwohl die erzielten Erlöse nicht im Tätigkeitsbereich der genannten Vereine gelegen seien, sondern vielmehr aus Tätigkeiten des Beschuldigten als Einzelunternehmer stammten. Um bei den betreffenden Vereinen den Erlösen entsprechende Aufwendungen gegenüber stellen zu können, wären Zahlungen an Vereinsfunktionäre bzw. andere Personen, deren Namen teilweise aus dem Internet genommen wurden, vorgetäuscht worden (Zeugenaussage E in der Verhandlung vom 23. Februar 2016). Es wäre daher zu einer Erlöszurechnung für das Jahr 2009 in der Höhe von € 19.961,70 sowie für das Jahr 2010 in Höhe von € 19.572,67 und zu entsprechenden Steuernachzahlungen gekommen (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide vom 13. Juli 2012). Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen [Umsatzsteuerzahllasten] des Jahres 2011 mussten berichtigt werden. In der Nachbesprechung, welche am 4. Juli 2012 stattgefunden habe, wären lediglich die Vorgänge der Jahre 2009 und 2011 erörtert worden, über die Jahre davor wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen.
Anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung habe sich aber der Verdacht ergeben, dass auch in den Jahren zuvor Malversationen erfolgt wären, weshalb am 1. August 2012 der Prüfungsauftrag für die Jahre 2003 bis 2008 ergangen sei [konkret: verfasst wurde] (Finanzstrafakt, Bl. 75). Mittels Telefon habe der Betriebsprüfer die bevorstehende Außenprüfung angekündigt. Der genaue Wortlaut des Telefonates, insbesondere, ob der Prüfungszeitraum sowie die Art der Betriebsprüfung bekannt gegeben worden sind, konnte vom Spruchsenat mit Hinweis auf die Zeugenaussage des F in der Verhandlung vom 19. Oktober 2015 (Finanzstrafakt, Bl. 171 verso) nicht festgestellt werden. Noch vor [der Übergabe des schriftlichen Prüfungsauftrages nach § 99 Abs. 2 FinStrG und] dem Beginn der Überprüfung langte beim Finanzamt Salzburg-Stadt am 10. September 2012 eine mit 6. September 2012 [tatsächlich: 9. Juni 2012; siehe zum Vergleich die Schreibweise des Datums bei weiteren Eingaben, Finanzstrafakt, Bl. 98, 107, 111, 123 u.a.] datierte Selbstanzeige des Beschuldigten ein. In der Selbstanzeige erklärte der Beschuldigte, unrichtige Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 bis 2008 abgegeben zu haben, und beantragte gleichzeitig die Stundung der Abgabennachforderungen [an Umsatzsteuer] (Selbstanzeige, Finanzstrafakt, Bl. 89 ff).
Am 13. September 2012 wurde sodann die wiederholte Betriebsprüfung betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2008 begonnen und nach § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 99 Abs 2 FinStrG [tatsächlich: nach § 147 BAO; § 99 Abs. 2 FinStrG beschreibt die Grundlage des Prüfungsauftrages] durchgeführt. In dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass in den Jahren 2003 bis 2008 Erlöse, die der Beschuldigte aus verschiedenen Projekten erzielte, Dritten gegenüber vom jeweiligen Verein abgerechnet worden sind, obwohl die erzielten Erlöse nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine "D" und des Vereines "C" gelegen wären, sondern vielmehr aus Tätigkeiten des Beschuldigten als Einzelunternehmer erzielt worden seien (Prüfbericht vom 25. September 2012, ABNr3, Finanzstrafakt, Bl. 78 ff). In den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden [für 2003 bis 2008] vom 25. September 2012, welche dem Beschuldigten am 28. September 2012 zugingen, sei es deshalb zu einer Erlöszurechnung in Höhe von [€ 22.490,28 (2003) + € 26.406,02 (2004) + € 37.252,98 (2005) + € 29.035,42 (2006) + € 47.865,46 (2007) +] € 48.490,57 (2008) gekommen (hinzugerechnete Erlöse, BP-Bericht vom 25. September 2012, ABNr3, Tz. 2, Finanzstrafakt, Bl. 79; Bescheide, Finanzstrafakt, Bl. [21, 24, 27,30,32, 34, 42, 43, 48, 52, 53,] 58).
[Mit Eingabe vom] 22. August 2012 habe der Beschuldigte um Zahlungserleichterung hinsichtlich der verkürzten Abgaben [konkret: der zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von € 34.118,98, beinhaltend auch die nachträglich vorgeschriebenen Einkommensteuern] ersucht (Finanzstrafakt Bl. 100). Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 abgewiesen, wobei eine Nachfrist bis 8. November 2012 bewilligt wurde. Das zweite [eigentlich das erste] Zahlungserleichterungsersuchen vom 10. September 2012 [beinhaltend die verkürzten Umsatzsteuern] wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 15. November 2012 abgewiesen (Finanzstrafakt, Bl. 170). Den weiteren Ersuchen vom 6. November 2012 sowie 3. Jänner 2013 sei schließlich mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2013 entsprochen worden (Aufstellung, Finanzstrafakt, Bl. 120; Verhandlung vom 19. Oktober 2015, Finanzstrafakt, Bl. 172).
Der Beschuldigte habe daher in den Jahren [betreffend die Veranlagungsjahre] 2004 bis 2010 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 44.518,42 (2004: € 5.149,83 + 2005: € 7.153,22 + 2006: € 5.677,04 + 2007: € 9.329,85 + 2008: € 9.625,61 + 2009: € 3.830,34 + 2010: € 3.752,53) und an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 42.045,17 (2004: € 4.479,93 + 2005: € 10.205,29 + 2006: € 3.689,54 + 2007: € 9.329,85 + 2008: € 6.128,90 + 2009: € 3.484,13 + 2010: € 4.727,53) sowie [betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2011] eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von [insgesamt] € 8.497,70 bewirkt (Berechnung Finanzstrafakt, Bl. 134 f). Die Verkürzungsbeträge seien im Zuge des Strafverfahrens im Nachhinein rechtzeitig [?] beglichen worden, sodass vollständige Schadensgutmachung erfolgt sei. […]
A wäre bewusst gewesen, dass er durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2010 die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es sei ihm darauf angekommen, den mit der Steuerpflicht verbundenen finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Darüber hinaus habe es A für gewiss gehalten, dass er "durch die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen" ebenfalls eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirke. Der Beschuldigte habe mit der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und eine ergangene volle Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand.
B. Gegen dieses Erkenntnis, dessen Ausfertigung trotz aufrechter Zustellvollmacht des Verteidigers mit RSa-Brief direkt an A versendet und am Freitag, den 15. April 2016, hinterlegt und in weiterer Folge vom Beschuldigten behoben worden war (Rückschein, Finanzstrafakt, Bl. 206), hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers, datiert vom Donnerstag, den 12. Mai 2016, Datum der Postaufgabe mangels Einlage des Originaldokumentes in den Finanzstrafakt unbekannt, infolge einer Falschadressierung durch die Verteidigung vorerst eingelangt am Dienstag, den 17. Mai 2016 beim Finanzamt Grieskirchen Wels und von dort am Mittwoch, den 18. Mai 2016, an das Finanzamt Salzburg-Stadt als Geschäftsstelle des Spruchsenates II beim Finanzamt Salzburg-Stadt mit unbekanntem Eingang (weil nicht im Finanzstrafakt dokumentiert) weitergeleitet, Beschwerde erhoben (Finanzstrafakt, Bl. 207 ff). Offensichtlich nach Erkennen der Falschadressierung hat die Verteidigung einen identen Beschwerdeschriftsatz an das Finanzamt Salzburg-Stadt versendet, wiederum datiert vom 12. Mai 2016, Postaufgabe nicht erkennbar, eingelangt beim Finanzamt Salzburg-Stadt laut Eingangsstempel am Mittwoch, den 18. Mai 2016 (Finanzstrafakt, Bl. 211 ff). Es ist unrealistisch, dass die zweite Beschwerdeschrift mit der korrekten Adressierung, ebenfalls am 12. Mai 2016 verfasst worden ist, weil dann wohl eher nach Erkennen der Falschadressierung am selben Tag einfach der erste Schriftsatz noch in der Kanzlei des Verteidigers durch den zweiten Schriftsatz ausgetauscht worden wäre. Ebenso kann aber wohl der zweite Schriftsatz nicht am Montag, den 16. Mai 2016 (weil Pfingstmontag), aber auch nicht erst am Dienstag, den 17. Mai 2016, verfasst worden sein, weil er dann wohl nicht bereits am darauffolgenden Tag, den 18. Mai 2016, beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingelangt gewesen wäre (zum Vergleich: der erste Schriftsatz, wohl mutmaßlich zur Post gegeben am 12. Mai 2016, ist auch nicht bereits am nächsten Tag beim Finanzamt Grieskirchen Wels aufgetaucht, sondern erst am 17. Mai 2016). Die wahrscheinlichste Variante ist also die, dass am Donnerstag, den 12. Mai 2016, der erste Schriftsatz mit falscher Adressierung zur Post gegeben wurde und erst frühestens am Freitag, den 20. Mai 2016, bei der Geschäftsstelle des Spruchsenates eingelangt ist. Am Freitag, den 13. Mai 2016, ist der zweite Schriftsatz mit der richtigen Adressierung in der Kanzlei des Verteidigers verfasst und zur Post gegeben worden und 18. Mai 2016 in der Geschäftsstelle des Spruchsenates eingelangt. Ginge man nun für den äußersten Fall davon aus, dass die Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses noch am ersten Tag der Hinterlegung, dem 15. April 2016, vom Beschuldigten behoben worden und am selben Tage in die Kanzlei des Verteidigers verbracht worden sei (also eine Zustellung an diesen erfolgt wäre und solcherart die Beschwerdefrist ihren Lauf begonnen hätte), wäre die Rechtsmittelfrist am ersten Arbeitstag nach Pfingsten, am 17. Mai 2016, abgelaufen gewesen. Der im Finanzstrafakt befindliche zweite Beschwerdeschriftsatz der Verteidigung, zur Post gegeben am 13. Mai 2016, ist daher fristgerecht.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, geht man davon aus, dass auch der Verteidiger neben dem Beschuldigten zusätzlich eine Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses erhalten hat (siehe Vermerk der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Spruchsenates "Erkenntnis an Pfl. und Stb. Friedl zuges. [zugesandt] am 12.4.16 {Unterschrift}", Finanzstrafakt, Bl. 197 verso), obwohl sich keine diesbezügliche Empfangsbestätigung im Finanzstrafakt befindet: Auch in diesem Fall hat der Verteidiger die für ihn bestimmte Ausfertigung erst frühestens am Freitag, den 13. April 2016, erhalten, sodass eben die Postaufgabe vom 13. Mai 2016 fristgerecht gewesen ist.
C. In dieser Beschwerde beantragt der Beschuldigte nun, das Finanzstrafverfahren insgesamt einzustellen, in eventu eine "nachvollziehbare", jedenfalls eine geringere Strafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen und in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wurde ausgeführt wie folgt:
Im Erkenntnis sei auf Seite 6 festgestellt worden, der Beschuldigte habe aus verschiedenen Projekten "lukrierte Erlöse beim Einzelunternehmen nicht erklärt und stattdessen über Vereine verrechnet, obwohl die erzielten Erlöse nicht im Tätigkeitsbereich der genannten Vereine liegen, sondern vielmehr aus Tätigkeiten des Beschuldigten als Einzelunternehmer stammen".
Aufgrund dieser Sachverhaltsannahmen hätte der Spruchsenat den einzig zulässigen (umsatzsteuer)rechtlichen Schluss ziehen müssen, dass im Zusammenhang mit den behaupteten Projekten nicht der Beschuldigte, sondern die Vereine nach außen als Unternehmer in Erscheinung getreten sind. Aus dieser Sicht wären die Vereine die Umsatzsteuersubjekte und nicht der Beschuldigte.
Der Spruchsenat hätte in der Folge auch feststellen müssen, dass die Vereine die Projekte ohne Umsatzsteuer "verrechnet" haben. Die bloße Behauptung, der Beschuldigte habe (durch das geschilderte Verhalten) "für den Zeitraum 01-12/2011 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 8.497,70 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten", sei daher schon aus diesem Grunde unschlüssig und damit rechtswidrig. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes werde das Strafverfahren daher schon aus diesem Grunde einzustellen sein.
Ähnliches ergäbe sich hinsichtlich des ersten Spruchpunktes in Bezug auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010; Unternehmer seien die Vereine und nicht der Beschuldigte gewesen. Dabei darf die "Einigung" im Abgaben(prüfungs)verfahren nicht anders gewertet werden, weil diese "Einigung" nur deshalb zustande gekommen sei, damit dem Beschuldigen die nachträgliche Inrechnungstellung (und Vereinnahmung) der Umsatzsteuer ermöglicht wurde.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei das Verfahren daher zur Gänze einzustellen.
Was die Einkommensteuern (und gegebenenfalls die Umsatzsteuern) 2009 und 2010 angehe, habe der Beschuldigte hinsichtlich der subjektiven Tatseite von Anfang (und "unermüdlich") das Folgende vorgebracht:
"Der Beschuldigte hat den hier wesentlichen Sachverhalt, dass bestimmte Leistungen aus verschiedenen Projekten gegenüber den Auftraggebern ,vom jeweiligen Verein abgerechnet worden sind', weder gegenüber seiner Steuerberaterin, noch gegenüber dem Finanzamt (im Zuge der nachfolgenden Prüfungen) verheimlicht. Das Finanzamt hat aber erst anlässlich der Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2010, ABNr2, Schlussbesprechung am 4. Juli 2012, die Rechtmäßigkeit der Zurechnung der Betriebseinnahmen und Entgelte bei den Vereinen in Zweifel gezogen. Deshalb war dem Beschuldigten frühestens am 4. Juli 2012 die - angeblich steuerlich richtige - Behandlung der Einnahmen aus den Projekten bekannt.
Die Steuererklärungen 2004 bis 2010 und die Umsatzsteuervoranmeldungen 2011 hat der Beschuldigte aber nicht selbst erstellt. Dazu hat er sich einer befugten Wirtschaftstreuhänderin bedient, gegenüber der er auch die die Vereine betreffende Vorgangsweise vollständig offengelegt hat. Auch gegenüber dem Prüfer der Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2008, ABNr1, hat er diese Vorgangsweise nicht verheimlicht. Aus diesen Gründen wurde der Beschuldigte von der für ihn neuen Rechtsansicht anlässlich der Prüfung für die Jahre 2009 und 2010, ABNr2, völlig überrascht. Dennoch hat sich der Beschuldigte danach der Meinung des Prüfers angeschlossen und er hat bereits am 6. September 2012 gegenüber dem Finanzamt die richtiggestellten Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2008 offengelegt. Der sich auf diese Jahre beziehende Prüfungsauftrag vom 1. August 2012, ABNr3, in dem erstmals von Finanzvergehen die Rede ist, wurde dem Beschuldigten bzw. seiner Steuerberaterin. aber erst am 13. September 2012 zur Kenntnis gebracht, aufgrund der vollständigen Offenlegung in der Selbstanzeige vom 6.9.2012 konnte die Prüfung daher bereits am 19. September 2012, also innerhalb einer Woche, mit der Schlussbesprechung beendet werden.
Aus diesen Gründen kann dem Beschuldigten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angelastet werden. Der Beschuldigte durfte nämlich auf die inhaltliche Richtigkeit seiner Steuererklärungen vertrauen, zumal er diese nicht selbst verfasst und eingereicht hat; darüber hinaus entsprachen die Abgabenerklärungen inhaltlich der vom Prüfer bei der Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 (siehe Bericht vom 16. März 2010, ABNr1) geäußerten Rechtsansicht."
Dies sei im Erkenntnis vollständig negiert worden; außerdem sei die abgabenrechtliche Vertreterin G dazu nicht vernommen worden, weshalb ihre zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde.
D. Auch der Amtsbeauftragte hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016, der Finanzstrafbehörde laut Eingangsstempel übergeben am 19. Mai 2016, das ihm am 19. April 2016 zugestellte (Finanzstrafakt Bl. Erkenntnis des Spruchsenates seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten [siehe aber sogleich bezüglich der vorgeworfenen Verkürzungen für 2004] und dabei zur Begründung ausgeführt wie folgt:
Die Beschwerde richte sich dem Grunde nach dahingehend, dass dem Pkt. 1 der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 19. Mai 2015 nicht im gesamten Ausmaß entsprochen worden sei. A sei nur für die Abgabe von unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 für schuldig erkannt worden, nicht für die Jahre 2004 bis 2008, wie vom Amtsbeauftragten beantragt. Für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 sei zwischenzeitlich die absolute Verjährung eingetreten, weshalb diesbezüglich seitens des Amtsbeauftragten von einer Beschwerde abgesehen werde.
Der Beschwerdeführer [Beschuldigte] wende ein, dass die Zahlungserleichterungskette geschlossen gewesen sei, weshalb die Selbstanzeige für die Jahre 2004 bis 2008 strafbefreiende Wirkung entfaltete. Dazu werde Folgendes festgehalten:
Fest stehe, dass die Selbstanzeige vom 6. September 2012, beim Finanzamt am 10. September 2012 eingelangt (Finanzstrafakt, Bl. 89), zwar für die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2009 erstattet, jedoch in der Selbstanzeige nur ein Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung) betreffend die Umsatzsteuer 2003 bis 2008 gestellt worden sei, nicht jedoch betreffend die Einkommensteuer 2003 bis 2008) (Finanzstrafakt, Bl. 90).
In der Folge habe das Finanzamt mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 das am 10. September 2012 eingelangte Zahlungserleichterungsansuchen (Stundung) abgewiesen und für den noch offenen Rückstand eine Nachfrist für dessen Entrichtung bis 15. November 2012 gesetzt.
Am 6. November 2012, eingelangt beim Finanzamt am 9. November 2012, wäre vom Beschwerdeführer ein neues Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden. Damit sei laut Meinung des Verteidigers des Beschwerdeführers die Zahlungserleichterungskette geschlossen, da im Abweisungsbescheid des Finanzamtes eine Nachfrist für einen Rückstand gewährt wurde, der nicht nur die Umsatzsteuer, sondern auch die Einkommensteuer 2003 bis 2008 umfasste. Der Spruchsenat sei der Meinung des Verteidigers gefolgt.
Nach Auffassung des Amtsbeauftragten habe der Beschuldigte - wie schon oben erwähnt - ein Zahlungserleichterungsansuchen nur für die Umsatzsteuer 2003 bis 2008 gestellt, nicht für die Einkommensteuer 2003 bis 2008, sodass diesbezüglich eine Lücke in der Zahlungserleichterungskette bestehe. Diesfalls wäre eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige bezüglich der Einkommensteuer 2005 bis 2008 nicht gegeben.
Der Beschuldigte wende weiters ein, dass er die Abrechnung der Leistungen aus verschiedenen Projekten bei den Vereinen offengelegt habe. Dazu werde entgegnet, dass eine Offenlegung bei verschiedenen Vereinen nicht unbedingt eine Offenlegung der tatsächlichen Einnahmen beim Beschwerdeführer selbst nach sich ziehe. Eine Offenlegung gegenüber dem Finanzamt bei den strafgegenständlichen Vereinen sei insofern nicht erfolgt, da es sich entweder um gemeinnützige Vereine handelte bzw. diese nicht steuerlich erfasst gewesen wären (Prüfungsfeststellungen, Finanzstrafakt, Bl. 88 b).
Zu der vom Beschuldigten eingewendeten Änderung der Rechtsansicht durch den Prüfer zwischen der ersten Prüfung und den weiteren Prüfungen sei zu entgegnen:
Bei der ersten Prüfung (Bericht vom 16. März 2010, ABNr1, Finanzstrafakt, Bl. 70 ff.) habe der Prüfer festgestellt, dass Einnahmen für verschiedene Leistungen des Beschuldigten an die verschiedenen Auftraggeber betreffend verschiedene Projekte mit dem jeweiligen Verein abgerechnet und in weiterer Folge diese Einnahmen (unter dem Titel "Kostenersätze") vom jeweiligen Verein an den Beschuldigten weiterverrechnet wurden. Diese Einnahmen seien vom Beschuldigten nicht in die Einnahmen- / Ausgabenrechnung aufgenommen und daher auch nicht versteuert worden.
Bei der zweiten und dritten Prüfung (Bericht vom 25. September 2012, ABNr3, Finanzstrafakt, Bl. 78 ff, sowie Bericht vom 12. Juli 2012, ABNr2, Finanzstrafakt, Bl. 85 ff.) habe der Prüfer festgestellt, dass die Einnahmen für verschiedene Leistungen des Beschuldigten an die verschiedenen Auftraggeber betreffend verschiedene Projekte nicht über die Vereine abgerechnet werden dürften, sondern direkt zwischen den verschiedenen Auftraggebern und dem Beschuldigten verrechnet werden müssten. Auch hier seien die diesbezüglichen Einnahmen vom Beschuldigten nicht in seiner Einnahmen- / Ausgabenrechnung erfasst und versteuert worden.
Es mache für die Erfassung der Einnahmen beim Beschuldigten als Einzelunternehmer keinen Unterschied, ob zwischen den Vereinen und den Auftraggebern abgerechnet werde und diese Vereine - weil gemeinnützig bzw. steuerlich nicht erfasst - diese vom Auftraggeber erhaltenen Einnahmen an den Beschuldigten weiterverrechnen (indirekte Verrechnung, Durchlaufposten) oder ob die Abrechnung direkt zwischen dem Beschuldigten und den Auftraggebern erfolge (direkte Verrechnung). In allen Fällen hätte der Beschuldigte die Einnahmen der verschiedenen Auftraggeber aus den verschiedenen Projekten, da vom ihm als Einzelunternehmer geleistet, in seiner Einnahmen- / Ausgabenerrechnung erfassen und auch versteuern müssen. Das sei nicht geschehen. Der Einwand der Änderung der Rechtsauffassung durch den Prüfer gehe daher ins Leere.
Es entspreche nicht der [allgemeinen] Lebenserfahrung, dass ein Abgabepflichtiger vor Abgabe der Steuererklärungen diese nicht mit der Steuerberaterin durchbespricht. Außerdem könne die Steuerberaterin nur aufgrund der ihr vom Abgabepflichtigen vorgelegten Unterlagen die Steuererklärungen erstellen. Mit dem Einwand des Beschuldigten, er habe auf die Abgabe von richtigen Steuererklärungen durch die Steuerberaterin vertraut, wolle er nur die Schuld auf seine Steuerberaterin abwälzen und stelle dies eine Schutzbehauptung dar.
Auch hätte nach Meinung des Amtsbeauftragten der Beschuldigte die [Einvernahme der] Steuerberaterin als Zeugin schon in der Verhandlung vor dem Spruchsenat beantragen können, was nicht geschehen sei.
Zur Höhe der Strafe sei festzuhalten, dass die Einbeziehung der oben angeführten Jahre in den strafbestimmenden Wertbetrag auch zu einer höheren Strafbemessung führe. Auch wäre das planmäßige und berechnende Vorgehen des Beschuldigten als erschwerend anzusehen.
Außerdem wäre aus general- und spezialpräventiven Gründen eine höhere Bestrafung angemessen.
Aus diesen Gründen werde die Bestrafung des Beschuldigten im Sinne der Stellungnahme des Amtsbeauftragten zum Spruchsenat vom 19. Mai 2015 [abzüglich des Vorwurfes betreffend 2004] und im Sinne der gegenständlichen Beschwerdeausführungen beantragt.
E. Im Zuge des Vorverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist aufgefallen, dass aus dem vorgelegten Finanzstrafakt keine Beschwerdeanmeldung des Amtsbeauftragten bezüglich des am 23. Februar 2016 verkündeten Erkenntnisses des Spruchsenates zu ersehen war, und wurde dieser Umstand in einem eigenen Verhandlungsabschnitt (mündliche Verhandlung am 8. August 2017) vor dem Bundesfinanzgericht unter Befragung des Amtsbeauftragten AB1 als Zeugen zur Klärung gebracht.
Demnach habe der Genannte laut seinem zeugenschaftlichen Vorbringen am 26. Februar 2016 den Schriftsatz über die Anmeldung der Beschwerde verfasst und diesen von seinem Computer aus zweimal ausgedruckt, habe diese Ausdrucke unterfertigt und auf ihnen ein Amtssiegel angebracht. Mit beiden Ausfertigungen sei er ins gemeinsame Infocenter der Salzburger Finanzverwaltung gegangen und habe dort beide Ausfertigungen mit dem Selbststempler abgestempelt und eines der Dokumente in den dort befindlichen Behälter für selbstabgestempelte Anbringen eingeworfen, womit diese Eingabe in die Sphäre der Finanzstrafbehörde bzw. der Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Salzburg-Stadt eingelangt war, auch wenn das Poststück in weiterer Folge im amtsinternen Postlauf der Finanzverwaltung in Verstoß geraten ist. Ist aber eine Anmeldung der Beschwerde des Amtsbeauftragten als am 26. Februar 2016 als bei der zuständigen Behörde eingebracht anzusehen, ist dies fristgerecht innerhalb der einwöchigen Frist des § 150 Abs. 4 FinStrG gewesen.
Das Vorbringen des Amtsbeauftragten überzeugt das Bundesfinanzgericht, zumal er das erwähnte Duplikat seiner Eingabe dem Bundesfinanzgericht vorzulegen vermochte. Daraus leitet sich wohl fürs Erste zwingend ab, dass der Amtsbeauftragte tatsächlich einen entsprechenden Schriftsatz verfasst hat, sich tatsächlich zur angegebenen Zeit im Info-Center der Finanzverwaltung aufgehalten hat und dort mit dem Selbststempelungsgerät hantiert hat. Einer möglichen Geschehensvariante, wonach der Amtsbeauftragte irrtümlich nur ein einziges Exemplar seiner Eingabe verfasst und dieses abgestempelt und wieder mitgenommen hätte, steht die auch dem Bundesfinanzgericht bekannte Handlungslogik des Verwaltungsgeschehens gegenüber: Nur ein einziges Exemplar des Schriftsatzes herzustellen und dieses zur Eingabe in einem Verfahren zu verwenden, ergäbe für den Rechtsmittelwerber keinen Sinn, weil er dann selbst seinen eigenen Akt nicht nachvollziehen könnte. Ebenso wenig Sinn machte es für den Rechtsmittelwerber, nur ein einziges Exemplar eines Schriftsatzes herzustellen und dieses dann bei sich zu behalten. AB1 ist ein erfahrener Beamter, welcher als Amtsbeauftragter schon viele Beschwerdeverfahren geführt hat und welchem der Vorgang nachweislich verständlich gewesen ist. Es ist also davon auszugehen, dass er auch tatsächlich zwei Exemplare seiner Beschwerdeanmeldung angefertigt hat. Dass der Organwalter, welcher also - wie vorgebracht - am 26. Februar 2016 zwei Exemplare seiner Anmeldung in Händen gehalten und abgestempelt hat, danach auf das Einwerfen der abgestempelten Beschwerdeanmeldung in die dafür vorgesehene Box vergessen hätte, sodass eine Anmeldung tatsächlich nicht in die Sphäre der Finanzstrafbehörde gelangt wäre, steht wiederum entgegen, dass in diesem Fall dem Amtsbeauftragten ja zwei Exemplare seiner Prozesserklärung verblieben wären, was ihm wohl unverzüglich aufgefallen wäre und ihn zu einer Korrektur seiner Fehlleistung veranlasst hätte. Tatsächlich ist dem Amtsbeauftragten laut seinen eigenen Angaben das Fehlen der Anmeldung im Finanzstrafakt vor dem Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes aber gerade nicht bewusst geworden, was dafür spricht, dass seine Eingabe erst in der Sphäre der belangten Behörde in Verstoß geraten ist.
Hätte der Amtsbeauftragte aber einen bösen Vorsatz entwickelt, um - rein theoretisch - ein hypothetisches Versehen einer Mitnahme des Originales der Eingabe zu verheimlichen, hätte er wohl - ihm vernunftorientiertes Verhalten unterstellt - einfach das noch in seinen Händen befindliche Original nachträglich in den Finanzstrafakt eingereiht, was nach menschlichem Ermessen in keiner Weise aufgefallen wäre. Tatsächlich aber hat das Anbringen im Finanzstrafakt anlässlich der Vorlage an das Bundesfinanzgericht gefehlt, eben weil es nach seinem Einbringen - vom Amtsbeauftragten unbemerkt - in der behördlichen Sphäre der belangten Behörde verloren gegangen ist.
Der Vollständigkeit halber kann man noch die Frage stellen, warum denn der damalige Amtsbeauftragte AB1 laut eigenem Aktenvermerk die für ihn bestimmte Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses erst am 19. April 2016 übernommen hat (Finanzstrafakt, Bl. 192), wenn die Abfertigung der schriftlichen Entscheidungsausfertigungen in der Geschäftsstelle des Spruchsenates schon am 12. April 2016 stattgefunden hat (Aktenvermerk, Finanzstrafakt, Bl. 197 verso)? Die Antwort ergibt sich aus dem Umstand, dass der Amtsbeauftragte in der Zeit vom 7. bis 18. April 2016 auf Urlaub und somit nicht an seinem Arbeitsplatz anwesend gewesen ist (Abfrage Abwesenheitszeiten, Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2019). Die Einbringung der Beschwerde des Amtsbeauftragten am 19. Mai 2016 (Eingangsstempel) war daher ebenfalls fristgerecht.
Auch die Beschwerde des Amtsbeauftragten ist daher vom Bundesfinanzgericht inhaltlich in Bearbeitung zu nehmen.
F. Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 - in schriftliche Eingabe zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2017 aktualisierend - auf Befragen angegeben wie folgt:
Er sei nach wie vor selbständig unternehmerisch tätig. Das Hauptgewicht seiner selbständigen Tätigkeit sei nunmehr eine künstlerische Ausstellungsgestaltung. Die frühere Ausrichtung auf Kostümbildnerei und Bühnengestaltung habe er aufgegeben, weil er sich bei seinen Werken eine größere Nachhaltigkeit wünsche. Es sollten seine Werke nicht nach einigen Aufführungen wieder verschwinden, sondern es sollte dies länger zu sehen sein.
Für seine privaten Zwecke stünden ihm monatlich ungefähr € 1.200,00 zur Verfügung.
Der wirtschaftliche Erfolg seines Unternehmens sei zurückgegangen, weil er nach dem Einschreiten des Fiskus seine sämtlichen früheren Auftraggeber verloren hätte und das Unternehmen wieder von vorne aufbauen hätte müssen. Seine Kunden hätten deswegen vom Einschreiten des Fiskus gegen ihn Kenntnis erlangt, weil er, nachdem ihm die Umsatzsteuer durch die Betriebsprüfung vorgeschrieben worden war, die vorerst ergangenen Rechnungen gegen die Geschäftspartner storniert habe und neue mehrwertsteuergerechte Rechnungen gelegt habe, in denen er zu den ursprünglich schon geltend gemachten Nettobeträgen nunmehr zusätzlich die entsprechende Umsatzsteuer eingefordert habe.
Er habe kein Fahrzeug mehr und fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Allenfalls leihe er sich einen PKW aus. Arbeitnehmer beschäftige er nicht, er arbeite ganz alleine. Liegenschaften besitze er keine. Er habe aber auch keine Schulden, wobei der Verteidiger relativiert, dass auf dem Abgabenkonto des A die Einhebung eines Betrages von € 34.119,29 ausgesetzt sei. Der Beschuldigte ergänzend: Auch bei der SVA sei die Einhebung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von rund € 14.000,00 ausgesetzt. Er habe keine Sorgepflichten, seine Ehegattin sei ebenfalls berufstätig. Er wohne an der Ladungsadresse in einem Einfamilienhaus, welches seiner Ehegattin gehöre. Dort befinde sich auch sein Atelier, für welches er Miete an seine Gattin bezahle.
Gesundheitlich geht es ihm nicht so gut, seine Gesundheit ist angeschlagen, er werde schnell krank. Auch leide er psychisch unter der Belastung, dass schon so lange ein entsprechendes Finanzstrafverfahren gegen ihn behänge.
G. In der Sache selbst hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung angegeben wie folgt:
Ihm sei nach entsprechendem Nachdenken jedenfalls sehr wohl der Vorwurf bewusst, der gegen ihn erhoben worden ist. Er bestreite aber entschieden, absichtlich oder wissentlich gehandelt zu haben. Er habe es auch nicht ernstlich für möglich gehalten, etwas falsch zu machen, geschweige denn sich damit abgefunden.
Jetzt im Nachhinein sei ihm klargeworden, dass die damalige steuerliche Konstruktion, die für die Abrechnung seiner Projekte verwendet wurde, nicht korrekt gewesen ist. Er sei aber damals von einer Steuerberaterin namens G betreut worden, welche diese Konstruktion natürlich gesehen habe. Die Genannte habe ihm dieses Modell aber auch nicht schmackhaft gemacht. Es sei ihm nicht selbst eingefallen, er habe schon "Inputs" bekommen. Von wem er diesen Input bekam, wolle er jetzt nicht sagen. Es sei aber schon sehr inspirierend gewesen. Er habe sich dann in die Materie eingelesen und habe aber auch von seiner Steuerberaterin bestätigt bekommen, dass viele Geschäftsleute sich beispielsweise anstellen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die von ihm gewählte Konstruktion zwar ungewöhnlich sei und ihm eine Steuererleichterung bringt, aber nicht rechtswidrig sei.
Auf Vorhalt, dass laut Aktenlage er aber in den Rechenwerken der Vereine Lugurkunden zum Ansatz gebracht hätte, welche nicht gegebene Aufwendungen und Ausgaben bestätigten und dies wohl nicht ebenfalls aus seiner Sicht korrekt gewesen sein konnte: Damals sei ihm die Unrichtigkeit seiner Handlungen nicht zu Bewusstsein gekommen. Er habe so viel gelesen, welche Möglichkeiten es alle gebe, derartige Aufwendungen und Ausgaben zu haben und habe seine Vorgangsweise für korrekt empfunden. Heute wisse er, dass das falsch gewesen sei. Eine Folge dieses Einlesens wäre auch ein Erkennen des Unterschiedes zw. gemeinnützigen Vereinen und Betriebsvereinen. Sie hätten extra deswegen das bei der Vereinsbehörde angemeldet, dass das auch gehe, soll heißen, dass die Tätigkeit des Vereines nicht mit Bescheid untersagt wird. […]
Der Beschuldigte auf Vorhalt, wonach er laut Aktenlage (Außenprüfung zu ABNr2, Niederschrift vom 4. Juli 2012, Tz 2, Finanzstrafakt, Bl. 88b verso) aber auch betreffend die Jahre 2009 und 2010 offenbar in den Rechenwerken der Vereine Kostenersätze an sich selbst eingestellt hatte, diese Kostenersätze aber in seinen eigenen Steuererklärungen nicht zum Ansatz gekommen waren: Er könne sich das nicht erklären, er sei ein sehr gewissenhafter Mensch und habe ja seiner Erinnerung nach alles G bekannt gegeben.
H. Eine Einvernahme der Steuerberaterin G in der Sache selbst war nicht möglich, weil sich diese der Zeugenaussage entschlagen hat (Verhandlungsprotokoll 14. November 2019).
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A mit seiner selbständigen, nachhaltigen und künstlerischen Tätigkeit mit Einnahmenserzielungsabsicht als Bühnen- und Kostümbildner, aber auch als Berater und Produktionsbegleiter zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche erzielten Umsätze zu erfassen. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
2. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 22.000,00 bzw. ab 1. Jänner 2007 € 30.000,00 nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier beim Beschuldigten selbst nicht relevant. In dieser Umsatzsteuererklärung waren sämtliche Umsätze (bei einem Bühnen- und Kostümbildner wie dem Beschuldigten: sämtliche im Kalenderjahr vereinnahmten Honorare) offenzulegen; auch durfte nur diejenige Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden, die als Umsatzsteuer in Rechnungen von anderen Unternehmern für an sein Unternehmen im Inland erbrachte Leistungen ausgewiesen gewesen ist.
3. Gleiches galt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger wie der Beschuldigte zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, mehr als € 10.000,00 bzw. € 11.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat. In einer derartigen Einkommensteuererklärung waren sämtliche Einnahmen (bspw. die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form von Honoraren aus einer künstlerischen Tätigkeit als Bühnen- und Kostümbildner und als Berater und Produktionsbegleiter zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen) zu erfassen.
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
fristgerechte Schadensgutmachungbloßes Zwischenschalten von Vereinen durch FakturierungEinhaltung der BeschwerdefristGewerbsmäßigkeitSperrwirkungen für eine SelbstanzeigeSelbstanzeigeVerjährung der StrafbarkeitZurechnung von ErlösenFinanzordnungswidrigkeitenZweifelsgrundsatzAnmeldung einer BeschwerdeScheinrechnungenStrafbemessungAbgabenhinterziehungenVerfolgungshandlungZurechnung von Umsätzenbedingter Vorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300015/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300015.2016
- Stammnummer
- 128994
- Gültig
- 14.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF