Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300015/2016
Abgabenhinterziehungen eines Bühnen- und Kostümbildners, welcher sich zwecks Steuervermeidung sein Honorar aus der Betreuung und Gestaltung von Ausstellungen und Messeständen im Wege von - unter seiner Kontrolle stehender - Kunstvereinen auszahlen hat lassen, wobei er die erzielten eigenen Erlöse und Umsätze gegenüber dem Fiskus verschwiegen und statt dessen bei den Vereinen in deren Rechenwerk zur Deckung ein fiktives Beschäftigungsverhältnis und frei erfundene Ausgaben zum Ansatz gebracht hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300015/2016vom 14.11.2019Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Andererseits ist der Beschuldigte nach seinem Wesen - so der Eindruck des Finanzstrafsenates - offensichtlich eine sehr phantasiebegabte Künstlernatur, welcher - das Wesen der Steuerbürokratie studierend - sich mit den ihn betreffenden Steuergesetzen vertraut zu machen trachtete. Dies, verbunden mit den Einflüsterungen eines offensichtlich böswilligen Ratgebers, welche steuerschonenden Konstellationen möglich wären, hat sich offensichtlich als gefährliche Mischung erwiesen, welche A den Eindruck nahelegte, im Steuerrecht folgte das Sein dem Schein: Er müsste nur am Papier eine entsprechende Logik produzieren, dann verschwände das Unrecht seiner Vorgangsweise. Solches erklärt wohl, warum der im Übrigen offensichtlich mit der Werteordnung der Republik Österreich durchaus verbundene Abgabepflichtige viele Jahre Scheinrechnungen produziert hat und zur Deckung des buchhalterischen Geldabflusses aus der von ihm als Zahlstelle benutzten Vereine dort bedenkenlos fiktive Aufwendungen und Ausgaben konstruierte. Bestärkt mag der der Beschuldigte auch noch durch den Umstand geworden sein, dass - wie die Verteidigung insofern zutreffend aufzeigt - seine Steuerberaterin die von ihm erstellten Belege offenbar anstandslos akzeptiert hat. Im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten ist also eine absichtliche oder auch wissentliche Vorgangsweise, zumal in Anbetracht des Zeitablaufes seit der Tatbegehung, nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich.
Es verbleibt jedoch der Vorwurf an A, dass er als langjähriger, erfahrener Unternehmer (Beginn seiner selbständigen Tätigkeit als Bühnen- und Kostümbildner laut Veranlagungsakt im Jänner 1987) mit großer Verstandeskraft bei seinem strafrelevanten Handeln beständig mit dem Umstand konfrontiert worden ist, welchen er bei Unterstellung ausreichend kognitiver Fähigkeiten (irgendwelche geistigen Defizite des Beschuldigten sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet) einfach nicht zu übersehen vermochte, dass er nämlich in den von ihm erstellten Dokumenten immer Lebenssachverhalte behauptete, die nach seinem Wissen ja nicht den Tatsachen entsprochen haben. So gesehen, hat er zumindest ernsthaft damit gerechnet, dass hier offensichtlich irgendein schwerwiegender Fehler vorliegen musste. Konnte es denn wirklich erforderlich und - vor allem - erlaubt sein, Lugurkunden zu erstellen? Auch für einen völligen Unkundigen war es doch wohl naheliegend, dass Aufzeichnungen und schriftliche Belege wohl den Zweck hatten, etwas tatsächlich Geschehenes zu dokumentieren, woraus sich der Umkehrschluss aufdrängt, dass dann, wenn etwas nicht Geschehenes aufgezeichnet wird, dies wohl jemand täuschen soll, hier wohl die Steuerberaterin, welche falsche Steuererklärungen erstellt und den Fiskus im Falle einer nachträglichen Kontrolle. A hat es daher ernsthaft für möglich gehalten, dass seine Vorgangsweise, nämlich einen nicht geschehenen Sachverhalt zu dokumentieren und daraus steuerliche Konsequenzen ableiten zu lassen, rechtswidrig gewesen ist. Dennoch hat diesbezüglich nicht mit seiner Steuerberaterin oder der Abgabenbehörde Rücksprache gehalten und sich damit abgefunden, dass solcherart unrichtige Abgabenerklärungen erstellt und zu niedrige Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben, zu Unrecht Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht und selbst zu berechnende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu niedrig berechnet werden würden, in letzter Konsequenz die verfahrensgegenständlichen Abgaben im möglichen Höchstausmaß verkürzt werden würden. Er hat solcherart - wie in Pkt. 15.7. und 15.8. ausgeführt - die dort beschriebenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und - wie in Pkt. 15.9.2., 15.9.3. und 15.9.4. ausgeführt - die dort beschriebenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG bedingt vorsätzlich begangen.
Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten kein Vorwurf zu machen sei, weil der Beschuldigte schon vor der Außenprüfung zu ABNr2 gegenüber seiner Steuerberaterin G und gegenüber dem Fiskus nicht verheimlicht habe, dass er bestimmte Projekte über die Vereine abgerechnet habe, dies aber kritiklos zur Kenntnis genommen worden sei, entlastet den Beschuldigten von dem oben beschriebenen Vorwurf des Amtsbeauftragten nicht zur Gänze: Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass A seine Steuerberaterin und Organe der Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt hätte oder diese anderweitig Kenntnis erlangt hatten, dass die Vereine, über welche abgerechnet wurde, mit den in den diesbezüglichen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen nichts zu tun hatten, die Rechnungen nicht den tatsächlichen Leistungserbringer ausgewiesen hatten, die Aufwendungen und Ausgaben der Vereine und auch das Dienstverhältnis frei erfunden waren. Gelingt einem Unwahres behauptenden und mit großem Aufwand das Unwahre dokumentierenden Täter die Täuschung anderer Personen, leitet sich daraus nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ab, dass der Täter daraus eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Verhaltens abzuleiten vermag: Er weiß ja, dass er diese anderen Personen getäuscht hat und diese bei Einschätzung der Rechtslage von falschen Voraussetzungen ausgehen würden. Der Täter selbst aber hat den wahren Sachverhalt gekannt und ist trotz seinen ernsthaften Zweifel untätig verblieben, die - so gesehen - möglicherweise rechtswidrigen Steuerersparnisse in Kauf nehmend.
16. Zur Frage, ob in der gegenständlichen Finanzstrafsache nicht eine Zuständigkeit des Schöffensenates vorgelegen habe (weil in den Schlussworten der Verteidigung angesprochen):
Ab 1. Jänner 2011 hat sich gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG idFd BGBl I 2010/104 eine strafgerichtliche Zuständigkeit für diejenigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ergeben, bei welchen der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), oder bei welchen die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden Abgabenhinterziehungen den Betrag von € 100 000,00 überstiegen hat und alle diese Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde gefallen sind.
Die verfahrensgegenständliche Selbstanzeige ist im September 2012 erstattet worden. Bei Vorlage der Akten an den Spruchsenat am 19. Mai 2015 ist eine Klärung der Aktenlage dergestalt, in welchem Ausmaß die Selbstanzeige eine strafaufhebende Wirkung erzeugen konnte, in Anbetracht der 2-Jahresfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG bereits vorgelegen. Daraus folgt, dass zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung einer rechtsrichtigen Sachverhaltsbeurteilung bezüglich der vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen eine Summe an strafbestimmenden Wertbeträgen in Höhe von insgesamt € 62.261,59 (USt 2003: € 4.400,91 + USt 2004: € 5.149,84 + ESt 2004: € 3.430,65 + USt 2005: € 7.153,22 + ESt 2005: € 9.419,31 + USt 2009: € 3.992,34 + ESt 2009: € 5.266,96 + USt 2010: € 3.914,53 + ESt 2010: € 10.874,13 + UVZ II/2011: € 1.500,00 + UVZ III/2011: € 3.537,71 + UVZ IV/2011: € 3621,99) erreicht worden ist und letztendlich auch der Spruchsenat - in Anbetracht der von ihm ohnehin vorgenommenen Verfahrenseinstellungen - jedenfalls zur Entscheidungsfindung zuständig gewesen ist.
17. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
17.1. Zur Höhe der Geldstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass dann, wenn die Abgabenbehörde nicht angedrängt hätte und für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 bzw. die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2011 keine Außenprüfung begonnen worden wäre, eine Richtigstellung der Bemessungsgrundlagen nicht stattgefunden hätte.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend).
Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der maßgeblichen Verkürzungen geahndet; zusätzlich kann bei entsprechender Notwendigkeit auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge bzw. der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher USt 2009: € 3.992,34 + ESt 2009: € 5.266,96 + USt 2010: € 3.914,53 + ESt 2010: € 10.874,13 = € 24.047,96 X 2 ergibt € 48.095,92 zuzüglich € 363,28 + € 1.136,72 + € 1.339,11 + € 2.198,60 + € 589,68 + € 3.032,31 = € 8.659,70, davon die Hälfte: € 4.329,85, ergibt insgesamt € 52.425,77.
Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 26.000,00.
Auffällig ist die große Energie bzw. der wohl große Aufwand, welche bzw. welchen der Beschuldigte in Zusammenhang mit seinen Verfehlungen zum Einsatz gebracht hat. Auch wenn A bei seinen Fehlverhalten lediglich einen bedingten Vorsatz zu verantworten hat, haben seine Pflichtverletzungen grundsätzlich einen großen Störwert für das Funktionieren der Abgabenerhebung durch den österreichischen Fiskus: Die Abgabenbehörden sind in der Gesamtheit darauf angewiesen, dass sie von den Abgabepflichtigen in ihren Steuererklärungen nicht beschwindelt werden. So gesehen wäre eine durchaus empfindliche Geldstrafe zu verhängen. Auch muss die Geldstrafe ein Ausmaß erreichen, dass nicht nur der Finanzstraftäter selbst, sondern bei Bekanntwerden der Strafentscheidung auch andere Personen in der Lage des Finanzstraftäters von der Begehung gleichartiger Finanzvergehen abgehalten werden. Mit anderen Worten, es darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, den hier vorgeworfenen Verfehlungen komme nur ein vernachlässigbarer Unwertcharakter zu, sodass man bei gefühltem Finanzbedarf bedenkenlos selbst zu ähnlichen Methoden greifen dürfe.
Erschwerend ist auch die Mehrzahl der strafrelevanten deliktischen Angriffe des Beschuldigten.
Im gegenständlichen Fall stehen aber den obigen Überlegungen als mildernd gegenüber die vollständige Schadensgutmachung, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, seine Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes im Zuge der Außenprüfungen, sowie sein laut Aktenlage nunmehr langjähriges steuerliches Wohlverhalten nach der Begehung der gegenständlichen Finanzstraftaten, womit der Aspekt der Spezialprävention wesentlich abgeschwächt ist, auch wenn A weiterhin unternehmerisch tätig ist. Immerhin haben sich die Finanzstraftaten des Beschuldigten, für welche nunmehr eine Strafe zu bemessen ist, vor acht Jahren zugetragen.
In gesamthafter Abwägung der obigen, zu Gunsten des Beschuldigten stark überwiegenden Argumente ist der Ausgangswert deutlich auf € 18.000,00 abzumildern.
In Anbetracht dieser zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Umstände entfällt auch die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe.
Unter Bedachtnahme auf die persönliche Situation und insbesondere die derzeit ungünstige wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt, ist der obgenannte Geldstrafenbetrag nochmals auf € 10.000,00 zu verringern.
Zusätzlich schlägt auch die festzustellende überlange Verfahrensdauer mit einem Abschlag von € 2.000,00 zu Buche, weshalb letztendlich eine Geldstrafe von € 8.000,00, das sind lediglich 15,47 % des verbleibenden Strafrahmens, angemessen ist.
17.3. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre daher in gesamthafter Abwägung mit sechs Wochen zu bemessen; sie verringert sich infolge des Abschlages für die überlange Verfahrensdauer verhältnismäßig auf vier Wochen, wie spruchgemäß festgesetzt.
18. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe der vorgeschriebenen Verfahrenskosten entspricht somit dem Gesetz und war daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und waren auf das Finanzamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen hätte werden müssen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich erwiesen die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen.
Salzburg, am 14. November 2019
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 38 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
fristgerechte Schadensgutmachungbloßes Zwischenschalten von Vereinen durch FakturierungEinhaltung der BeschwerdefristGewerbsmäßigkeitSperrwirkungen für eine SelbstanzeigeSelbstanzeigeVerjährung der StrafbarkeitZurechnung von ErlösenFinanzordnungswidrigkeitenZweifelsgrundsatzAnmeldung einer BeschwerdeScheinrechnungenStrafbemessungAbgabenhinterziehungenVerfolgungshandlungZurechnung von Umsätzenbedingter Vorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300015/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300015.2016
- Stammnummer
- 128994
- Gültig
- 14.11.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF