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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300015/2016

Abgabenhinterziehungen eines Bühnen- und Kostümbildners, welcher sich zwecks Steuervermeidung sein Honorar aus der Betreuung und Gestaltung von Ausstellungen und Messeständen im Wege von - unter seiner Kontrolle stehender - Kunstvereinen auszahlen hat lassen, wobei er die erzielten eigenen Erlöse und Umsätze gegenüber dem Fiskus verschwiegen und statt dessen bei den Vereinen in deren Rechenwerk zur Deckung ein fiktives Beschäftigungsverhältnis und frei erfundene Ausgaben zum Ansatz gebracht hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300015/2016vom 14.11.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich - entgegen der oben beschriebenen Verpflichtung - einen Teil seiner steuerpflichtigen Umsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen hat oder zu Unrecht Vorsteuern aus seiner Privatsphäre geltend gemacht hat und solcherart unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden wahrheitsgemäßen und vollständigen Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte oder solcherart mittels der unrichtigen Voranmeldung eine Umsatzsteuergutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend macht und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war im ersten Fall gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die nicht offengelegten Teile der Selbstbemessungsabgaben am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden. Im zweiten Fall war die Verkürzung gemäß § 33 Abs. 3 lit. d FinStrG mit der Geltendmachung der nicht zustehenden Abgabengutschrift bewirkt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. auf den Umstand der Geltendmachung der nicht zustehenden Gutschrift. 5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wurde; im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich nicht strafbar. Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077; VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080). Gemäß § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit auch schuldig, wer vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften geltend macht. Eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b FinStrG kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Wissentlichkeit bezüglich der Rechtswidrigkeit der Nichtentrichtung bzw. Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer oder der Geltendmachung der nicht zustehenden Gutschrift mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann. 6. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a oder FinStrG machte sich eine derartige Person, welche bspw. entsprechende steuerpflichtige Umsätze aus seiner unternehmerischen selbständigen Betätigung in Form von Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung erzielt hat, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der grundsätzlichen Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus infolge der eingereichten Abgabenerklärungen insoweit bekannt (wenngleich er keine Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Abgabenforderung erlangen konnte) - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit der Summe der für die Voranmeldungszeiträume des Jahres offengelegten zu niedrigen Zahllasten anstrebte und zu diesem Zwecke eine unrichtige Umsatzsteuererklärung bei der Abgabenbehörde einreichte, in welcher die bisher schon verheimlichten steuerpflichtigen Umsätze (hier: die bisher schon verheimlichten vereinnahmten Honorare) weiterhin verdunkelt blieben, andererseits die nicht zustehenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht wurden, damit in der Folge die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu niedrig bescheidmäßig festgesetzt werden würde, was auch tatsächlich geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in der verkürzten bzw. zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist. 7. Von einer Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird gesprochen, wenn ein Abgabepflichtiger zumindest bedingt vorsätzlich deren Verkürzung, also den Vorgang, dass hinsichtlich dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe ein Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wird, in welchem die Einkommensteuer zu niedrig ausgewiesen ist, bewirkt. Die Veranlassung dazu ist die Einreichung bzw. Übersendung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung per FinanzOnline, in welcher die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens zu niedrig ausgewiesen ist, etwa indem im steuerlichen Rechenwerk nur ein Teil der Einnahmen erfasst worden waren. 8. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat. Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB hingegen ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt. 9. Von einer gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehungen wurde gesprochen, wenn es dem Finanzstraftäter darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Abgabenhinterziehungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG idF BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab dem 5. Juni 2004; ebenso § 38 Abs. 1 FinStrG idF BGBl I 2010/104 iVm § 265 Abs. 1p FinStrG mit Wirkung für Finanzstraftaten ab dem 1. Jänner 2011) bzw. wenn es der Finanzstraftäter die Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist; als ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil wurde ein solcher angesehen, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro überstiegen hat (§ 38 Abs. 1 und 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016. In weiterer Folge - hier nicht mehr relevant, weil gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG entweder das Tatstrafrecht oder Rechts zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates anzuwenden - wurde die gewerbsmäßige Begehung in einen bloßen erschwerenden Umstand ohne Einfluss auf den Strafrahmen umgewandelt (§ 23 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2019/62 mit Wirkung ab dem 23. Juli 2019). 10. Im gegenständlichen Fall ist - siehe oben - Anfang September 2012 eine Selbstanzeige erstattet worden. Die diesbezüglich zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage hat gelautet wie folgt: § 29 FinStrG idF BGBl I 2010/104: "(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. (2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger [Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, BGBl I 2014/65: mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides] zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. (3) Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird. [Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, BGBl I 2014/65, zusätzlich: d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.] […] (5) Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. (6) Wurde bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet, so tritt strafbefreiende Wirkung der neuerlichen Selbstanzeige nur ein, wenn abgesehen von der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, die für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige erforderlich sind, auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung von 25 % eines sich aus der neuerlichen Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrages, sofern es sich bei diesem nicht um Vorauszahlungen handelt, rechtzeitig im Sinn des Abs. 2 entrichtet wird. Tritt Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c BAO." [Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, BGBl I 2014/65: "§ 29 FinStrG (6) Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. [Fassung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates, BGBl I 2014/65: (7) Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen." 11. Eine Selbstanzeige wirkt also nicht mehr strafbefreiend, wenn zum Zeitpunkt ihrer Eingabe etwa gegen den Anzeiger, verstanden als Selbstanzeiger, welcher seine unmittelbaren Finanzstraftaten anzeigt, bereits Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG stattgefunden haben. Eine derartige Verfolgungshandlung liegt vor bei jeder nach außen erkennbaren Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines in § 89 Abs. 2 FinStrG genannten Organes (also Organe der Abgabenbehörde wie bspw. Außenprüfer), die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) richtet, und zwar auch dann, wenn die einschreitende Behörde oder deren Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Zur Begrifflichkeit einer Verfolgungshandlung siehe für viele z.B. Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG I5, § 14 Rz 10, wonach Verfolgungshandlungen nur solche Akte wären, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder der Finanzstrafbehörde erkennen ließen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (OGH 25.8.2011, 13 Os 26/11i; VwGH 24.9.2007, 2007/15/0094). Laut dem genannten Judikat des VwGH müsse dem behördlichen Akt insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird; auch müsse die Verfolgungshandlung sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Eine derartige generelle Einschränkung des Begriffes einer Verfolgungshandlung auf verfahrensrechtkonforme Amtshandlungen - entgegen der an sich eindeutigen gesetzlichen Formulierung, wonach auch rechtswidrige Amtshandlungen, bspw. von unzuständigen Behörden (so sie nicht absolut nichtig sind), Verfolgungshandlungen darstellen - wäre jedoch wohl auf einsichtige Weise verfassungswidrig, weil in diesem Falle gerade rechtswidrige Amtshandlungen dem Verdächtigen der Schutzwirkung des § 75 Satz 2 FinStrG berauben würde. Gerade demjenigen, der etwa dringend eines Schutzes vor rechtswidriger Verfolgung bedürfte, würden seine Beschuldigtenrechte abgesprochen. Selbstverständlich ist es aber legitim, möglicherweise erst de lege ferenda, eine Einschränkung der Sperrwirkung einer Verfolgungshandlung in denjenigen Fällen zu fordern, in welchen eine rechtswidrige Amtshandlung zu schützende Rechtgüter in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Eine Maßregel dafür bietet § 98 Abs. 4 FinStrG, wonach Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 FinStrG gewonnen wurden, zur Fällung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nicht herangezogen werden dürfen: Beweismittel aus Verfolgungshandlungen, welche gegen derartige Bestimmungen verstoßen, unterliegen einem (eingeschränkten) Verwertungsverbot und entfalten insoweit keine Wirkung zu Lasten des Beschuldigten. Es ist nur naheliegend, dass diese Verfolgungshandlungen auch andere Rechtswirkungen zu Lasten des Beschuldigten nicht herbeiführen sollten. Allfällige behördeninterne Formvorschriften sind von dieser Überlegung jedenfalls nicht erfasst. Auch die weitere Einschränkung, dass dem behördlichen Akt insbesondere zu entnehmen sein müsse, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird und sich die Amtshandlung richtet, entspricht schlicht nicht der gegebenen Rechtslage: Auch eine Amtshandlung zur Erhellung eines Tatverdachtes, bei welcher der Verdächtige gar nicht erkennt, dass gegen ihn ermittelt wird (weil er etwa die Verhandlungssprache nicht versteht, weil er in die Amtshandlung nicht miteingeschlossen ist, z.B. wenn zuerst ein Beitragstäter vernommen wird, weil die Amtshandlung ihn zwar unmittelbar einschließt und auch nach außen erkennbar ist, aber gar nicht bis zu ihm durchdringt, etwa weil das Poststück der Behörde nicht zugestellt werden kann, usw.) oder sich die Amtshandlung nur auf einen Teilaspekt der vorgeworfenen Tat richtet (etwa wenn bei einem umfangreichen Sachverhalt momentan eine Auskunftsperson, Zeuge oder der Verdächtige selbst zu diesem Teilaspekt vernommen wird) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Verfolgungshandlung: JEDE nach außen erkennbare und nicht nur manche der Amtshandlungen, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richten, sind Verfolgungshandlungen; eine Grenze ergibt sich lediglich dort, wo ein Handeln eines Organwalters nach dem äußeren Anschein nicht mehr einer Finanzstrafbehörde zugerechnet werden kann. Die hier postulierten Einschränkungen beziehen sich vielmehr auf das Ausmaß des erforderlichen Verdachtes, welchen der Organwalter bei Vornahme seiner Amtshandlung gehegt hat: Dieser Verdacht muss sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehen Verdächtigen gerichtet haben und sich dabei auf alle Sachverhaltselemente der vorgeworfenen Tat bezogen haben. Ob ein solcher Verdacht bestanden hat, ist Gegenstand einer Beweiswürdigung im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG. Ein solche Beurteilungslage auf Seite des Organwalters, beschrieben als Verdacht, ist mehr als eine bloße Vermutung; auch hat er die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen - dem Organwalter ein logischer Erkenntnisgewinn unterstellt - genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage für den Organwalter Verdächtige als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann gerechtfertigt immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin vernünftigerweise die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). 12. Auch eine zumindest teilweise erfolgte Entdeckung der Finanzstraftat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale, wohl durch Organwalter, welche Verfolgungshandlungen laut Pkt. 11. setzen können, und das Bekanntsein dieses Umstandes durch den Anzeiger, entfaltet eine Sperrwirkung gegen eine Straffreiheit einer Selbstanzeige. Von einer Tatentdeckung ist zu sprechen, wenn für die Person, welche das finanzstrafrechtliche Geschehen wahrgenommen hat, bei vorläufiger Beurteilung der Nachweis der Verwirklichung eines objektiven finanzstrafrechtlichen Tatbestandes wahrscheinlich ist (so bereits z.B. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0471; BFG 8.5.2018, RV/6300005/2017). 13. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG verjähren Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und - hier nicht gegeben - Zeiten eines Höchstgerichtsverfahrens verstrichen sind (absolute Verjährung). Davon abgesehen verjähren Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG binnen fünf Jahren und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach drei Jahren. Diese Verjährungsfristen beginnen gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört wie im gegenständlichen Fall zum Tatbestand ein Erfolg (hier bei den Abgabenhinterziehungen: das Bewirken der Verkürzung), so beginnt die Verjährung erst mit dem Eintritt dieses Erfolges zu laufen. Zusätzlich zu beachten ist auch noch die Bestimmung des § 31 Abs. 3 FinStrG, wonach in dem Fall, dass der Täter während der Verjährungsfrist ein (weiteres) vorsätzliches, nicht geringfügiges Finanzvergehen begangen hat, die Verjährung für die erste Tat nicht eintritt, bevor nicht auch für die zweite Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Strittig ist, ob die Ablaufhemmung des § 31 Abs. 3 FinStrG auch durch spätere nicht geringfügige vorsätzliche Finanzvergehen, deren Strafbarkeit nachträglich bspw. durch eine strafaufhebende Selbstanzeige aufgehoben wird, ausgelöst wird (zur Problematik siehe Lang/Seilern-Aspang in Tannert/Kotschnigg/Twardosz, FinStrG § 31 Rz 73 ff). 14. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Diese Tatsachen beziehen sich auf den maßgeblichen Sachverhalt im Sinne des § 98 Abs. 1 FinStrG, wozu etwa auch die Umstände im Zuge der Erstattung einer Selbstanzeige gehören, nicht jedoch auf rein verfahrensrechtliche Aspekte. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich. 15. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtslage ergibt sich aus den Akten folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sacherhalt: 15.1. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2003: Betreffend das Veranlagungsjahr 2003 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 29. November 2004 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen ein Verlust aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von - € 15.088,44 und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 2.833,59 ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung am 30. November 2004 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 282,19 und ein Einkommensteuerguthaben von -€ 52,27 ergeben haben (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 20; ESt-Bescheid 2003, Finanzstrafakt, Bl. 39 f; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Tatsächlich aber ist A gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- /Ausgabenerklärung für 2003 offengelegten Honoraren in Höhe von € 17.187,74 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003) noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 14.941,01 und € 7.549,28 vereinnahmt, indem er für die YYYYY, die YYYY1, die YYYYYY, die YYYY2 und die YYYYY Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Lediglich einen kleinen Teil der Honorare davon im Ausmaß von € 3.278,43 hat er unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende H die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 4.118,72 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 21, 42). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2003 am 3. Dezember 2004 (Datum der Bescheidzustellung) eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.400,91 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außenprüfung zu ABNr3 und einer in diesem Zusammenhang erstatteten Selbstanzeige vom 6. September 2012 (Details siehe Pkt. 15.6.) ist der relevante Sachverhalt im September 2012 zu Tage getreten. Der korrigierte Umsatzsteuerbescheid ist am 25. September 2012 erlassen und unter der Annahme eines dreitägigen Postlaufes am 28. September zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 21). Da die Entrichtung der Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht stattgefunden hat (Kontoabfrage; Anmerkung: die Entrichtung erfolgte erst am 12. Mai 2020), ist die maximale Zweijahresfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG ab Bescheidbekanntgabe für einen Zahlungsaufschub jedenfalls überschritten, sodass die Selbstanzeige für die Abgabenverkürzung des Veranlagungsjahres 2003 nicht strafaufhebend gewesen ist. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch, wohl aufgrund der drohenden absoluten Verjährung, bereits die Einleitung des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens unterlassen (Einleitungsverfügung vom 1. Oktober 2014, Finanzstrafakt, Bl. 136 ff). In Anbetracht der anzuwendenden Ablaufhemmung nach § 31 Abs. 3 FinStrG wäre die Verjährung der Strafbarkeit mit Verjährung derselben bezüglich der Hinterziehungen betreffend das Veranlagungsjahr 2010 am 8. Dezember 2016 eingetreten. Liegt wie gegeben keine gerichtliche Zuständigkeit vor (siehe dazu Pkt. 16.), ist die Strafbarkeit des Finanzvergehens bereits mit 3. Dezember 2014 erloschen gewesen. Die hier beschriebene Hinterziehung an Umsatzsteuer des A betreffend das Veranlagungsjahr 2003 ist nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht. 15.2. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2004: Betreffend das Veranlagungsjahr 2004 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 6. Oktober 2005 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen einen kleinen Gewinn aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von € 998,78 und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 3.356,28 ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung am 7. Oktober 2005 eine Umsatzsteuer von € 4.131,14 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben haben (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 18 f; USt-Bescheid 2004, Finanzstrafakt, Bl. 22 f; ESt-Bescheid 2004, Finanzstrafakt, Bl. 44; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Tatsächlich aber ist A gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- /Ausgabenerklärung für 2004 offengelegten Honoraren in Höhe von € 35.406,74 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004) noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 16.406,02 und € 10.000,00 vereinnahmt, indem er für die YYYYY, die YYYY1, die YYYYYY, die YYYY2 und die YYYYY Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Lediglich einen kleineren Teil der Honorare davon im Ausmaß von € 4.673,34 und wohl auch € 3.384,76 hat er unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" und "Fahrtkostenersätze" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende H die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 9.280,98 und die Einkommensteuer mit € 4.479,93 (möglicherweise abzüglich der ESt für die Position Fahrtkostenersätze, also verbleibend mit € 3.430,65) festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 24, 43). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2004 am 12. Oktober 2005 (Datum der Bescheidzustellung) eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.149,84 und an Einkommensteuer in Höhe von zumindest € 3.430,65 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außenprüfung zu ABNr3 und einer in diesem Zusammenhang erstatteten Selbstanzeige vom 6. September 2012 (Details siehe Pkt. 15.6.) ist der relevante Sachverhalt im September 2012 zu Tage getreten. Die korrigierten Abgabenbescheide sind am 25. September 2012 erlassen und unter der Annahme eines dreitägigen Postlaufes am 28. September zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 24, 43). Da die Entrichtung der Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht stattgefunden hat (Kontoabfrage; Anmerkung: die Entrichtung erfolgte erst am 12. Mai 2020), ist die maximale Zweijahresfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG ab Bescheidbekanntgabe für einen Zahlungsaufschub jedenfalls überschritten, sodass die Selbstanzeige für die Abgabenverkürzungen des Veranlagungsjahres 2004 nicht strafaufhebend gewesen ist. Liegt wie gegeben keine gerichtliche Zuständigkeit vor (siehe dazu Pkt. 16.), ist die Strafbarkeit des Finanzvergehens jedoch infolge eingetretener absoluter Verjährung bereits mit 12. Oktober 2015 erloschen gewesen, weshalb der Spruchsenat zu Recht das diesbezüglich eingeleitete Finanzstrafverfahren (Einleitungsverfügung vom 1. Oktober 2014, Finanzstrafakt, Bl. 136 ff) eingestellt hat (Finanzstrafakt, Bl. 192 verso, 200 verso). Infolge der Einschränkung des Rechtsmittels des Amtsbeauftragten (siehe oben Pkt. D.) ist diese Einstellung in Rechtskraft erwachsen. Die hier beschriebene Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer des A betreffend das Veranlagungsjahr 2004 ist nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht. 15.3. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2005: Betreffend das Veranlagungsjahr 2005 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 25. Oktober 2006 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen einen kleinen Gewinn aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von € 3.522,66 und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 3.749,52 ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung am 27. Oktober 2005 eine Umsatzsteuer von € 4.842,82 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben haben (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 16 f; USt-Bescheid 2005, Finanzstrafakt, Bl. 25 f; ESt-Bescheid 2005, Finanzstrafakt, Bl. 45 f; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Tatsächlich aber ist A gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- / Ausgabenerklärung für 2005 offengelegten Honoraren in Höhe von € 36.456,73 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005) noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 19.586,83 und € 17.666,15 vereinnahmt, indem er für die [...], die [...], die [...], die [...] und die [...] Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende [...] die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Lediglich einen kleineren Teil der Honorare davon im Ausmaß von € 4.928,87 (nicht wie im Prüfungsbericht € 4.673,34) und wohl auch € 1.547,33 hat er unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" und "Fahrtkostenersätze" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 11.496,04 und die Einkommensteuer mit € 10.205,29 (möglicherweise abzüglich der ESt für die Differenz bei den "sonstigen Ersätzen Vereine" und die Position Fahrtkostenersätze , also verbleibend mit € 9.419,31) festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 27, 48). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2005 am 30. Oktober 2006 (Datum der Bescheidzustellung) eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.153,22 und an Einkommensteuer in Höhe von zumindest € 9.419,31 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Im Zuge einer ersten Außenprüfung im Frühjahr 2010 hat die Prüferin den Darlegungen des Beschuldigten Glauben geschenkt (Bericht vom 16. März 2010 zu ABNr1, Veranlagungsakt, BP-Akten). Erst anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außenprüfung zu ABNr3 und einer in diesem Zusammenhang erstatteten Selbstanzeige vom 6. September 2012 (Details siehe Pkt. 15.6.) ist der relevante Sachverhalt im September 2012 zu Tage getreten. Die korrigierten Abgabenbescheide sind am 25. September 2012 erlassen und unter der Annahme eines dreitägigen Postlaufes am 28. September zugestellt worden (Finanzstrafakt, Bl. 27, 48). Da die Entrichtung der Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt worden ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht stattgefunden hat (Kontoabfrage; Anmerkung: die Entrichtung erfolgte erst am 12. Mai 2020), ist die maximale Zweijahresfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG ab Bescheidbekanntgabe für einen Zahlungsaufschub jedenfalls überschritten, sodass die Selbstanzeige für die Abgabenverkürzungen des Veranlagungsjahres 2005 nicht strafaufhebend gewesen ist. Liegt wie gegeben keine gerichtliche Zuständigkeit vor (siehe dazu Pkt. 16.), ist nunmehr die Strafbarkeit dieser Finanzvergehen infolge eingetretener absoluter Verjährung bereits mit 30. Oktober 2016 erloschen. Der Spruchsenat hat zwar das diesbezüglich eingeleitete Finanzstrafverfahren (Einleitungsverfügung vom 1. Oktober 2014, Finanzstrafakt, Bl. 136 ff) ursprünglich zu Unrecht eingestellt (Finanzstrafakt, Bl. 192 verso, 200 verso); infolge der erwähnten zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung ist der Beschwerde des Amtsbeauftragten bezüglich der Verkürzungen für 2005 jedoch kein Erfolg beschieden. 15.4. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2006: Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 29. November 2007 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen ein Verlust aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von - € 4.751,63 und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 3.865,92 ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung am 30. November 2007 ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.151,78 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben haben (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 14 f; USt-Bescheid 2006, Finanzstrafakt, Bl. 28 f; ESt-Bescheid 2006, Finanzstrafakt, Bl. 49 ff; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Tatsächlich aber ist A gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- / Ausgabenerklärung für 2006 offengelegten Honoraren in Höhe von € 17.604,87 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006) noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 17.680,41 und € 11.355,01 vereinnahmt, indem er für die [...], die YYYY1, die [...], die [...] und die [...] Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende [...] die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Lediglich einen kleineren Teil der Honorare davon im Ausmaß von € 6.557,00 und wohl auch € 1.001,44 hat er unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" und "Fahrtkostenersätze" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 4.525,27 und die Einkommensteuer mit € 3.869,54 (möglicherweise abzüglich der ESt für die Position Fahrtkostenersätze, also verbleibend mit € 3.305,66) festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 30, 52). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2006 am 3. Dezember 2007 (Datum der Bescheidzustellung) eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.677,05 und an Einkommensteuer in Höhe von zumindest € 3.305,66 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Im Zuge einer ersten Außenprüfung im Frühjahr 2010 hat die Prüferin den Darlegungen des Beschuldigten Glauben geschenkt und im Wesentlichen - ohne steuerliche Auswirkung und hier nicht Verfahrensgegenstand - Privatanteile an geltend gemachten Aufwendungen ausgeschieden (Bericht vom 16. März 2010 zu ABNr1, Veranlagungsakt, BP-Akten). Erst anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außenprüfung zu ABNr3 ist der relevante Sachverhalt im September 2012 zu Tage getreten, wobei aufgrund der strafaufhebenden Selbstanzeige (Details siehe Pkt. 15.6.) der Spruchsenat zu Recht das diesbezüglich eingeleitete Finanzstrafverfahren (Einleitungsverfügung vom 1. Oktober 2014, Finanzstrafakt, Bl. 136 ff) eingestellt hat (Finanzstrafakt, Bl. 192 verso, 200 verso). Die Beschwerde des Amtsbeauftragten erweist sich daher diesbezüglich als unbegründet. Liegt wie gegeben keine gerichtliche Zuständigkeit vor (siehe dazu Pkt. 16.), ist nunmehr überdies die Strafbarkeit dieser Finanzvergehen bereits mit 3. Dezember 2017 erloschen gewesen. 15.5. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2007: Betreffend das Veranlagungsjahr 2007 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 18. März 2009 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen ein Gewinn aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von € 12.100,58 (Veranlagungsakt, Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung 2007; laut Außenprüfung ABNr1, Tz. 8: € 11.688,89) und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 3.961,92 (Finanzstrafakt, Bl. 55) ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung eine Umsatzsteuer von € 4.281,81 und eine Einkommensteuer von € 1.541,31 ergeben hätten (Verfahrensdaten und Ableitung aus dem Außenprüfungsbericht ABNr1). Die eingereichten Steuererklärungen wurden im Zuge einer ersten Außenprüfung im Frühjahr 2010 überprüft, wobei aber die Prüferin den Darlegungen des Beschuldigten Glauben geschenkt und im Wesentlichen - ohne steuerliche Auswirkung und hier nicht Verfahrensgegenstand - lediglich Privatanteile an geltend gemachten Aufwendungen ausgeschieden hat (Bericht vom 16. März 2010 zu ABNr1, Veranlagungsakt, BP-Akten). Auf Basis dieser Erstprüfung sind am 22. März 2010 entsprechende Bescheide ergangen, wobei die Umsatzsteuer mit € 4.345,16 und die Einkommensteuer mit € 2.443,39 festgesetzt wurden (Finanzstrafakt, Bl. 12 f; USt-Bescheid 2007, Finanzstrafakt, Bl. 32; ESt-Bescheid 2007, Finanzstrafakt, Bl. 54 f; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Erst anlässlich einer gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außenprüfung zu ABNr3 ist der relevante Sachverhalt im September 2012 zu Tage getreten, wonach A tatsächlich gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen ist; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- / Ausgabenerklärung für 2007 offengelegten Honoraren in Höhe von € 34.550,00 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007) noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 23.365,46 und € 24.500,00 vereinnahmt, indem er für die YYYYY, die YYYY1, die YYYYYY, die YYYY2 und die YYYYY Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende H die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Lediglich einen kleineren Teil der Honorare davon im Ausmaß von € 12.087,24 und wohl auch € 2.442,81 hat er unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" und "Fahrtkostenersätze" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 13.675,01 und die Einkommensteuer mit € 15.975,90 (möglicherweise abzüglich der ESt für die Position Fahrtkostenersätze, also verbleibend mit € 14.910,93) festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 32, 53). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2007 am 25. März 2010 (Datum der Bescheidzustellung) - ausgehend von den nach der Erstprüfung ergangenen Bescheiden - eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.329,85 und an Einkommensteuer in Höhe von zumindest € 12.467,54 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Aufgrund der strafaufhebenden Selbstanzeige vom 6. September 2012 (Details siehe Pkt. 15.6.) hat der Spruchsenat zu Recht das diesbezüglich eingeleitete Finanzstrafverfahren (Einleitungsverfügung vom 1. Oktober 2014, Finanzstrafakt, Bl. 136 ff) eingestellt (Finanzstrafakt, Bl. 192 verso, 200 verso). Die Beschwerde des Amtsbeauftragten erweist sich daher diesbezüglich als unbegründet. 15.6. Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend 2008: 15.6.1. Betreffend das Veranlagungsjahr 2008 hat der Bühnen- und Kostümbildner A durch seine Steuerberaterin G am 25. Februar 2010 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen per FinanzOnline an das zuständige Finanzamt Salzburg-Stadt übersenden lassen, in welchen ein Verlust aus seiner selbständigen Arbeit in Höhe von -€ 18.294,75 (Veranlagungsakt, Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung 2008; laut Außenprüfung ABNr1, Tz. 8) und geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer des Vereines "D" im Ausmaß von € 4.056,12 (Finanzstrafakt, Bl. 57) ausgewiesen waren, sodass sich bei erklärungsgemäßer Veranlagung eine Umsatzsteuer von € 3.009,58 und eine Einkommensteuer von € 0,00 ergeben hätten (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 11, und Ableitung aus dem Außenprüfungsbericht ABNr1). Die eingereichten Steuererklärungen wurden im Zuge einer ersten Außenprüfung im Frühjahr 2010 überprüft, wobei aber die Prüferin den Darlegungen des Beschuldigten Glauben geschenkt und im Wesentlichen - hier nicht Verfahrensgegenstand - lediglich Privatanteile an geltend gemachten Aufwendungen ausgeschieden hat. Aufgefallen ist ihr aber, dass der Beschuldigte die Erlöse aus von ihm in seiner Umsatzsteuererklärung als steuerfreie Auslandsleistungen in Höhe von € 11.506,89 offengelegten eigenen Umsätze in seiner Einkommensteuererklärung nicht erfasst hatte. Diese vom Beschuldigten vereinnahmten Honorare wurden als Kostenersätze der Vereine "D", "B" und "C" bezeichnet und als weitere selbständige Einkünfte nacherfasst, wenngleich insoweit ohne steuerliche Auswirkung (Veranlagungsakt, BP-Akten, Bericht vom 16. März 2010 zu ABNr1, Tz. 2). Auf Basis dieser Erstprüfung sind am 22. März 2010 entsprechende Bescheide ergangen, wobei die Umsatzsteuer mit € 3.207,65 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt wurden (Verfahrensdaten, Finanzstrafakt, Bl. 11; USt-Bescheid 2008, Finanzstrafakt, Bl. 33; ESt-Bescheid 2008, Finanzstrafakt, Bl. 56 f; Kontoabfrage betreffend den Beschuldigten). Tatsächlich aber ist A gar nicht bei dem obgenannten Verein beschäftigt gewesen; er hat vielmehr neben seinen in der Einnahmen- / Ausgabenerklärung für 2008 offengelegten Honoraren in Höhe von € 34.716,37 (Veranlagungsakt, Veranlagung 2008) und den genannten € 11.506,89 noch weitere Honorare aus seiner selbständigen Tätigkeit in Höhe von € 27.657.23 und € 20.833,33 vereinnahmt, indem er für die YYYYY, die YYYY1, die YYYYYY, die YYYY2 und die YYYYY Leistungen erbrachte, welche er aber - auf Anraten dritter Personen aus Gründen einer Steuerersparnis - über den genannten Verein "D" und den weiteren Verein "C" mit seinen Kunden umsatzsteuerfrei abgerechnet hat. Die Fehldarstellung und die Erstellung unzutreffender Belege ist A umso leichter gefallen, als beim Verein "D" die ihm nahestehende H die Obfrau und er selbst Kassier sowie beim Verein "C" wiederum er selbst Kassier gewesen sind (Vereinsregisterauszüge, Finanzstrafakt, Bl. 2 und 4). Anders als in den Vorjahren hat er auch nicht einen kleineren Teil der Honorare davon unter dem Titel "sonstige Ersätze von Vereinen" und "Fahrtkostenersätze" in seiner Einnahmen- / Ausgabenerklärung erfasst gehabt. Die Leistungen beinhalteten laut den gestellten Honorarnoten die Beratung und Produktionsbegleitung zur Gestaltung und Neuplanung von Um- und Ausbauten, Ausstellungen und Messeständen sowie deren Betreuung und lagen nicht im Tätigkeitsbereich der Vereine (Außenprüfung zu ABNr3, Bericht vom 25. September 2012, Tz 2, 4, Finanzstrafakt, Bl. 79 f). Hätte A diesen Gegebenheiten entsprechende Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichen lassen, wäre die Umsatzsteuer mit € 12.833,26 und die Einkommensteuer mit € 8.343,57 festzusetzen gewesen (Finanzstrafakt, Bl. 34, 58). Unterstellt man A eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise, hat er betreffend das Veranlagungsjahr 2008 am 25. März 2010 (Datum der Bescheidzustellung) eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.625,61 und an Einkommensteuer in Höhe von zumindest € 8.343,57 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Normen und Schlagworte

fristgerechte Schadensgutmachungbloßes Zwischenschalten von Vereinen durch FakturierungEinhaltung der BeschwerdefristGewerbsmäßigkeitSperrwirkungen für eine SelbstanzeigeSelbstanzeigeVerjährung der StrafbarkeitZurechnung von ErlösenFinanzordnungswidrigkeitenZweifelsgrundsatzAnmeldung einer BeschwerdeScheinrechnungenStrafbemessungAbgabenhinterziehungenVerfolgungshandlungZurechnung von Umsätzenbedingter Vorsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300015/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300015.2016
Stammnummer
128994
Gültig
14.11.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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