Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4468-W/02
Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Schätzung; Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4468-W/02vom 23.03.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Strafurteil sind für den Zeitraum September 1992 bis Februar 2000 35 Rechnungen angeführt, denen aber nur 27 Werke zu Grunde lagen. Damit hat der Bw im Durchschnitt zu acht Werken, das sind rund 30% der 27 Werke, die Rechte zumindest zweimal erworben. Der Bw hat weiters die Rechte erstmals in sein Anlageverzeichnis per 31.12.2000 aufgenommen, was ebenfalls als Reaktion auf das Strafurteil (s Seite 18) angesehen wird. Im Anlageverzeichnis zum 31.12.2000 weist der Bw von den im Strafurteil angeführten 27 Werken zu neun Werken die Rechte aus, zu zwei Werken weiteren Werken hat der Bw die Rechte an EK (s nächsten Absatz) verkauft, bleibt ein Fehlbestand von Rechten an 16 Werken. Hiezu gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder hat der Bw zu diesen 16 Werken die Rechte veräußert oder er hat vergessen, diese in sein Anlageverzeichnis aufzunehmen. Die erstgenannte Annahme würde den bereits aufgrund gegebenen Sachverhalt anzunehmenden gewerbsmäßigen Handel mit Rechten erhärten, die zweitgenannte Annahme spräche gegen ernstzunehmende Erwerbe.
Die Rechte an dem Werk "Farbspiel" waren bereits in der Vergangenheit Handelsgegenstand zwischen dem Bw und LL. Dieser Handel wird mit EK fortgesetzt. Auch die Rechte an dem Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" sind Gegenstand eines gewerblichen Handels, weil auch sie mehrmals zwischen dem Bw und EK Gegenstand von Rechnungen sind, der Bw hat die Rechte an diesem Werk zweimal von EK erworben. Die Rechte an dem Werk "Donaudelta" wiederum waren bereits in der Vergangenheit Handelsgegenstand zwischen dem Bw und DD und auch hiezu wird der Handel nunmehr mit EK fortgesetzt. Wie aus dem Anlageverzeichnis zum 31.12.2000 der EK hervorgeht, hat der Bw die Rechte an dem Werk "Der echte Sabbath, Retter der Menschheit" an EK mit Rechnung vom 24.11.1999 um ATS 1.005.000,- netto verkauft. Die Rechte wären somit nicht Anlage- sondern Umlaufvermögen, weshalb bereits aus diesem Grund eine AfA nicht zustünde.
Die Vorgaben zum Handel mit Rechten stammen vom Bw. Waren bis 1999 mehrere Personen involviert, ist ab Mai 1999 EK die Hauptgeschäftspartnerin des Bw. An den Geschäftsgepflogenheiten, wie im bereits erwähnten Erkenntnis 98/13/0111 dargestellt und wie aus dem Protokoll zur Hauptverhandlung im Strafprozess und dem Strafurteil hervorgeht, hat sich nichts geändert. Der Bw lässt zunächst Rechnungen an sich ausstellen, was - wie im Sachverhaltsteil dargestellt - im Zusammenhang mit EK im Jahr 1999 erfolgt ist, und erbringt in der Folge schwer bestimmbare Gegenleistungen an die Rechnungsaussteller, was ebenfalls aus dem Sachverhaltsteil hervorgeht. Unterschied zu EK besteht ausschließlich darin, dass erstmals in einem Abgabenverfahren kontokorrentmäßige, sohin laufende Aufrechnung behauptet wird. Offenbar vertritt der Bw die Ansicht, dass zwischen zivilrechtlicher und abgabenrechtlicher Aufrechnung zu unterscheiden wäre. Mit dieser Rechtsansicht irrt der Bw, denn das Abgabenrecht kennt keine vom Zivilrecht abweichende Aufrechnung, sondern folgt dem Zivilrecht. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss findet nicht statt, ist auch nicht gewollt und überdies weder vom Bw noch von EK finanzierbar und erübrigt sich ohnedies infolge der zahlreichen Gegenrechnungen, wie der Bw in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat. Die Kontokorrentverrechnung erklärt, weshalb EK in ihrem Berufungsverfahren vorgebracht hat, beim Bw keine Schulden zu haben, dass der Bw die ATS 1 Mio. bereits längst bezahlt habe und dass sie keine Probleme habe, ihre gegenüber dem Bw bestehenden Forderungen hereinzubringen. Die Kontokorrentverrechnung ist auch der Grund, weshalb Fragen nach nachhaltiger Einnahmenerzielungsabsicht nicht beantwortet werden und diesbezügliche Unterlagen auf Verlangen nicht vorgelegt werden können. Es ist davon auszugehen, dass Unterlagen zur Einnahmenerzielung deshalb nicht vorhanden sind, weil der Bw und EK kompensieren, und dass mit der Kontokorrentverrechnung die einzigen Einnahmen vice versa erzielt werden.
Zu den Rechten ist vielmehr von einer eigenständigen Einkunftsquelle auszugehen, nämlich von einem gwerblichen Handel mit Rechten gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3 (§ 23 ) EStG 1988, die abgabenrechtlich eigenständig zu beurteilen und vom als Verlag bezeichneten Betrieb zu trennen ist. Umsatzsteuerlich ist zu prüfen, ob von einer sonstigen Leistung gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994, nämlich der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, auszugehen ist. Die Einnahmen werden ausschließlich durch Rückübertragung an den ursprünglichen Rechnungsaussteller oder Übertragung im beschriebenen Personenkreis erzielt, den Investionsschulden werden Forderungen aus Gegenleistungen gegenübergestellt.
8. Ermittlung des tatsächlich beabsichtigten Entgeltes iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 bzw. des tatsächlichen Wertes der Rechte: Bei Fehlen der betrieblichen Veranlassung liegt kein Rechtserwerb vor, der die Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuern rechtlich ermöglichen würde. Bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung eines Aufwandes ist davon auszugehen, dass das Handeln eines Unternehmers regelmäßig von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen getragen ist. Es kann grundsätzlich das Bestreben vorausgesetzt werden, einen aus betrieblicher Sicht vermeidbaren Aufwand auch tatsächlich zu vermeiden. Dies gilt in besonderer Weise für den Erwerb von Rechten im weitesten Sinn. Gerade beim behaupteten Erwerb von Rechten ist die Abgabenbehörde daher verhalten, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens der Parteien zu prüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen als wertvolle Wirtschaftsgüter deklariert und für ihre Anschaffung Betriebsausgaben, Vorsteuern oder abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden (VwGH vom 20.7.1999, 93/13/0311, betreffend Rechte an einem Franchise-System).
Bei dieser Art der Betätigung ist es in der Tat - so wie der Bw in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat und wie das Strafurteil auf Seite 21 festhält- ohne Belang, welches Entgelt in den Rechnungen ausgewiesen wird, denn die Auswirkung dieser Betätigung bleibt in jedem Fall ein Nullsummenspiel ohne Vermögensvermehrung, unerheblich davon, ob die Rechte mit Millionenbeträgen in Rechnung gestellt werden und sodann Gegenrechnungen gelegt werden oder von allem Anfang an mit ATS Null. Aber genau Letzteres ist der Fall und wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung aus folgenden Gründen zu Grunde gelegt:
Der gewerbsmäßige Handel ist ein Vorsteuerkarussell. Wie aus den im Sachverhaltsteil dargestellten Beweismitteln (VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111, und Strafurteil) hervorgeht, setzt der Bw das Vorsteuerkarussell dadurch in Gang, indem er Personen findet, die als Rechnungsaussteller an ihn fungieren. Diese Personen sind zum Teil als Mittäter, was nach dem Strafurteil auf EK zutrifft, anzusehen. Dass das LGS nur EK als Mittäterin verurteilt hat und andere im Strafurteil angeführten Personen nicht, hat wohl seine Begründung darin, dass sich KG in Berlin, Dr. MI in Ägypten und DD, nachdem sie eine Woche in Untersuchungshaft gesessen hatte, in Frankreich aufhielten. Zu EH und LL wird im Strafurteil ausgeführt, dass deren Aussagen an Naivität wohl nicht mehr zu überbieten seien. Deren Aussagen würden die grundsätzliche Vorgangsweise des Bw bestätigen, sich derartiger, sohin naiver Personen zu bedienen. In diesem Zusammenhang ist auf VwGH 98/13/0111 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass BC die Unterschrift auf die vom Bw vorgefertigte Rechnung in betrunkenem Zustand beim Heurigen geleistet hat. In der Folge werden dann die Rechte rückgekauft und nochmals verkauft oder gehen teilweise unter den im Vorsteuerkarussell agierenden Personen im Kreis bzw. legt der Bw an die Rechnungsaussteller sog. Gegenrechnungen. Diesen Gegenrechnungen ist gemeinsam, dass sie allesamt schwer bis gar nicht bestimmbare Leistungen zum Gegenstand haben (Verrechnung von Computerstunden mit je ATS 1.000,- in den Vorjahren, in den Streitjahren insbes.: nicht aufgeklärte Forschungsarbeit um ATS 352.000,-, Bereitschaft zum Setzen von Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum um insgesamt ATS 200.000,-, Verkauf eines Computers vom ATS 500.000,-, Verrechnung von Arbeitsstunden für div. Installationen ebenfalls mit je ATS 1.000,- etc.). In der Hauptverhandlung hat der Bw bezüglich der Gegenrechnungen zu Protokoll gegeben, dass er ja nicht unbedingt bezahlen müsse. Er habe auch Gegenleistungen erbracht. Dr. MI habe alles, was da war, zurückgekauft. Damit sei die Sache für ihn, den Bw, erledigt. Durch diese Gegenrechnungen werden den Schulden Forderungen gegenübergestellt und weiters erübrigt sich die - ohnehin nicht gewollte und überdies mangels entsprechender Einkünfte nicht erbringbare - Zahlung in Geld. Im Strafurteil wird die Verantwortung des Bw mit den Worten, dass "die Bezahlung der Autoren durch Gegenleistungen seinerseits erbracht wurden" zusammengefasst. Gerade aus diesen Gegenrechnungen erhellt, weshalb es objektiv nachvollziehbaren Kalkulationsunterlagen oder Unterlagen zu Vermarktungsstratgien nicht gibt, weshalb diesbezügliche Ermittlungen er Abgabenbehörden erfolglos verlaufen mussten (s die dem Erkenntnis vom 12.9.2001, 2001/13/0047, zu Grunde liegende Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.10.2000, RV/133-16/14/2000).
Bereits in der Hauptverhandlung war von Gegenrechnungen die Rede und davon, dass diese als Bezahlung der Schulden des Bw dienen. Damit wäre von Aufrechnung iSd § 1438 ABGB auszugehen, auch wenn dieses Wort vom Bw erstmals konkret im Zusammenhang mit EK verwendet wird. Eine Aufrechnung jedoch zerschmetterte den Vorsteuerschwindel, denn durch Aufrechnung fließen dem Bw Einnahmen, die er als Ist-Versteuerer der Umsatzsteuer zu unterziehen hätte, zu. Dass der Bw genaue Kenntnis über die Auswirkung der Aufrechnung hat, geht aus der zum Quadratspiel erklärten "Einzel"Aufrechnung hervor, wo der Bw diese abgabenrechtliche Konsequenz zur Schönung seines Betriebserfolges und seiner Umsätze gezogen hat. Die in den Jahren 1999 und 2000 erklärten Gewinn aus dem Verlag gehen entgegen der Feststellung der Amtspartei nicht nur auf das Weglassen von Betriebsausgaben zurück, sondern auf die Erklärung dieser Einnahmen. Der Gewinn in diesen beiden Jahren wird als Reaktion auf das Strafurteil (Seite 17, 18) angesehen, weil dem Bw stets die Verlustsituation seines Verlages vorgeworfen wurde.
Sollte der Bw meinen, mit Ausnahme zu den mit EK getätigten Geschäften und Gegengeschäften habe eine Aufrechnung nicht stattgefunden, so ist ihm zu entgegnen, dass diesfalls die wechselseitig bestehenden Forderungen und Schulden inzwischen verjährt sind, weshalb auch bei dieser Sachlage nicht von Einnahmenerzielungsabsicht bzw. einer wirtschaftlichen Tätigkeit iSd 6. MWSt-Rl auszugehen und damit keine Unternehmereigenschaft zum Handel mit Rechten gegeben wäre.
In die freie Beweiswürdigung ist insbesondere einzubeziehen, dass der Bw mit den Autoren AMH, BS und FB selbst in der Zeit, als er von anderen Personen den Erwerb von Rechten in Millionenhöhe behauptet hat, Vereinbarungen getroffen hat, wonach ihm diese Autoren die Rechte um ATS Null übertragen haben, dass EK im Jahr 1989 die Rechte an ihrem Werk "Peitschen tun doch weh" dem Bw ebenfalls um ATS Null übertragen hat, und dass der vom Bw betriebene E-Verlag bis zur ersten Scheinrechnung im September 1992 in jedem Fall die Autorenrechte um ATS Null erworben hat. Diese Tatsache war dem LGS-Wien nicht bekannt. Objektiv nachvollziehbare Gründe für eine davon abweichende Vereinbarung hat der Bw nicht vorgebracht und Fragen nach objektiv nachvollziehbaren Kalkulationsunterlagen, Vermarktungsstrategien etc. hat der Bw als irrelevant abgetan. Bereits aus der Weigerung, diese erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist von einem Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen (VwGH vom 25.3.1999, 96/15/0072). Es wird aber davon ausgegangen, dass solche gar nicht existieren. In freier Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die den Gegenstand des gewerbsmäßigen Handels bildenden Rechte ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Damit sind auch die Investitionsschulden mit ATS Null zu bewerten, auf Seiten des jeweiligen Rechnungsaustellers ist von wertlosen Forderungen auszugehen. Da diese wertlosen Schulden das Entgelt für die Gegenleistungen bilden, ergibt sich folgerichtig, dass auch diese Gegenleistungen bzw. Forderungen in Wahrheit den Wert ATS Null haben. Das erklärt auch, weshalb der Prüfer z. B weder das von EK behauptete Labor noch die für das Labor vom Bw an EK verkauften Wirtschaftsgüter vorfinden konnte und die vom Bw zum Abbau seiner Schulden behaupteten Leistungen nicht bestimmbar sind und in der Wirklichkeit keine Deckung finden sowie Kalkulationsunterlagen etc. nicht vorhanden sind. Aus wertlosen Geschäften lassen sich keine Einnahmen erzielen. Einnahmen iSd § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 sind eine Vermögensvermehrung durch Geld oder geldwerte Güter (VwGH vom 4.11.1998, 97/13/0133). Aufrechnung führte zu einer Vermögensvermehrung durch geldwerte Güter. Mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung iSd § 1438 ABGB denkunmöglich, bzw. können mit wertlosen Forderungen nur solche Gegenforderungen aufgerechnet werden, die in Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Bei dieser Sachlage ist weiters davon auszugehen, dass die behaupteten Leistungen nicht erbracht werden und ein Leistungsaustausch nicht erfolgt. Aber selbst dann, wenn der Bw die behaupteten Leistungen tatsächlich ausgeführt hätte, könnte ihm das nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine entgeltlose Leistung kein steuerbarer Umsatz ist. Unterbleibt der Leistungsaustausch und werden Einnahmen ausschließlich durch Aufrechnung wertloser Forderungen erzielt, liegt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994. Auch eine Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988 liegt nicht vor, denn mangels Einnahmenerzielung ist Gewinnerzielung gar nicht denkbar. Die Begriffe Einnahmenerzielungsabsicht und Gewinnerzielungsabsicht sind objektiv aufzufassen. Bei gegebener Sachlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Bw bereits subjektiv nicht den Willen der Einnahmen- oder Gewinnerzielungsabsicht aus dem gewerbsmäßigen Handel mit Rechten hat.
Bei ernsthafter Vertragsabsicht wäre eine entsprechende Marktpräsenz gegeben, wobei auf das im Sachverhaltsteil angeführte Verzeichnis lieferbarer Bücher hingewiesen wird, in welchem weder der Bw noch der E-Verlag oder EK oder JG aufscheinen. Auskünfte zur Einnahmenerzielung wurden verweigert. Da neben dem fehlenden tatsächlichen Zahlungsfluss auch eine Marktpräsenz unbestreitbar nicht gegeben ist, kann auf eine nicht ernsthaft gewollte Vertragsabsicht und subjektiv nicht gewollte Einnahmenerzielungsabsicht geschlossen werden. Mit der von Bw üblichen und einzig bekannten Vertriebsschiene des Verkaufs der Bücher an die Autoren selbst, lassen sich die behaupteten Investitionskosten in Rechte nicht amortisieren, geschweige denn Gewinne erwirtschaften.
Gemäß
§ 1438 ABGB entsteht insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann.
Die Ermittlung des wahren und damit richtigen Wertes der Forderungen ist im strittigen Fall sowohl für das Entgelt gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 als auch für die Forderungsaufrechnung gemäß
§ 1438 ABGB von Bedeutung. Nur mit inhaltlich (ziffernmäßig) bestimmter Forderung kann aufgerechnet werden (Rummel, Kommentar zum ABGB, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1984, 2. Band, § 1438, Tz 3). Weiters muss die (Gegen-)Forderung, mit der aufgerechnet wird, richtig, d.h. wirksam entstanden und klagbar sein (Rummel, aaO, § 1438, Tz 4). Der Wert der Rechte und Gegenleistungen war jedoch abgabenrechtlich zu beurteilen.
9. Vertragswille auf Übergang der Rechte um ATS Null, Scheingeschäfte Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sind von EK drei Werke im E-Verlag des Bw erschienen. Es verbleibt daher zu prüfen, was es mit diesen Werken abgabenrechtlich auf sich hat.
War der Übergang der Rechte tatsächlich gewollt, liegt kein Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO vor, denn diesfalls wäre die in der Rechnung behauptete Lieferung tatsächlich durchgeführt worden, der Liefergegenstand "Rechte an einem bestimmten Werk" wäre diesfalls übergegangen, lediglich zu einem anderen als in der Rechnung behaupteten Preis, welcher oben in freier Beweiswürdigung mit ATS Null festgestellt wurde. Es läge lediglich eine Überfakturierung vor. War hingegen der Übergang der Rechte nicht gewollt, ist von absoluten Scheingeschäften iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen, weil diesfalls das in den Rechnungen jeweils behauptete Geschäft nicht durchgeführt wurde und nach dem Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass zu verdeckende Geschäfte nicht vorliegen.
Denkbar ist, dass die Rechte so wie mit den anderen oben angeführten Autoren, so wie auf der Homepage der Wr. Stadt- und Landesbibliothek geschrieben, so wie beim Werk der EK "Peitschen tun doch weh" vertraglich vereinbart um ATS Null an den Bw gegangen sind und EK das Vertriebsrisiko verbleibt. Um davon ausgehen zu können, dass der Übergang der Rechte um ATS Null ernsthaft gewollt war, wäre ausreichend, EK in jenen Autorenkreis einordnen zu können, wie er auf der Homepage der Rathausbibliothek als für den E-Verlag typisch beschrieben ist, nämlich als Hobbyautorin, deren sehnlichster Wunsch es ist, ihr geistiges Werk in Buchform zu sehen.
9a)
"Peitschen tun doch weh" Ausschließlich mit diesem Werk reiht sich EK in den oben angeführten Hobbyautorenkreis, wie er für den E-Verlag typisch war, ein. Die erste über den Ankauf der Bücher errichtete Rechnung weist weiters einen Saldierungsvermerk aus, der Bw hat zumindest für die erste Buchlieferung tatsächlich Geld erhalten und damit Einnahmen erzielt. EK trägt als Autor weiters das Vertriebsrisiko, was nach der Homepage eine für den E-Verlag übliche Vorgangsweise war. Der Bw hat das Werk hingegen nicht als Verleger auf den Markt gebracht, sondern lediglich drucken lassen und die fertigen Bücher an EK geliefert. Zu diesem Werk ist der Vertrag nach den für den E-Verlag üblichen Konditionen erfüllt worden. Der Übergang der Rechte erfolgte bereits 1989. Es wird davon ausgegangen, dass der Übergang der Rechte an diesem Werk um ATS Null im Jahr 1989 ernsthaft gewollt war. Das Werk ist dem Betrieb "Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte" zuzuordnen. Dieses Werk war nicht Gegenstand des Strafurteils.
9b) "Der echte Sabbath im Mondjahr" Bereits wegen des Mehrfacheinkaufs zu den Rechten an diesem Werk von EK ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass nicht der Übergang der Rechte an diesem Werk gewollt war, sondern das Agieren beider ausschließlich darauf ausgerichtet war, einander die Möglichkeit zu verschaffen, mehrfach Rechnung zu legen und mehrfach die Vorsteuer geltend machen zu können. Das LGS-Wien ist von einem Scheingeschäft ausgegangen. An diese Beurteilung ist der UFS gebunden (s. Punkt 16). Neu hervorgekommen ist im gegenständlichen Berufungsverfahren, das von EK betriebene Labor für Bioaktinitik, welches mit diesem -Werk in Zusammenhang steht, die vom Bw für dieses Labor erbrachte Forschungsarbeit iHv netto ATS 352.000,- in den Jahren 2000 und 2001 und die Rechte an dem Werk "Die Unschuld von Blunzendorf", die dem Labor zugeordnet wurden.
Auf Seite 5 des "Sabbath im Mondjahr" findet sich folgende Passage: "Aber auch elektromagnetische Erscheinungen, die von Mond, Sonne und den Planeten eindeutig determiniert werden, können zur Erklärung mancher Erscheinungen bei Menschen, Tieren und Pflanzen herangezogen werden. Diese Forschungen finden derzeit im Laboratorium der Bioaktinitik unter der Leitung von EK und dem Bw statt. " Auf Seite 7 wird das Werk "Der echte Sabbath, das Heil der Welt" angekündigt.
Der Prüfer hat weder ein Labor vorgefunden noch wurden die behaupteten für die Forschungsarbeit notwendigen Aufschreibungen vorgelegt. In diesem Buch wird aber sogar behauptet, dass die Forschungen von beiden geleitet würden. Nach den Prüfungsfeststellungen und Abgabenerklärungen haben weder EK noch der Bw Arbeitnehmer beschäftigt oder Werkverträge abgeschlossen. Ein entsprechender Aufwand - mit Ausnahme von jenem an den Bw für Forschungsarbeit - wird von EK nicht einmal behauptet, geschweige denn erklärt. Es gibt keine Person, die unter der Leitung des Bw und EK welche Arbeit auch immer leistet oder geleistet hat. Dieses Werk soll durch Nennung des Labors und des weiteren Sabbath-Werkes all das nach außen hin vorgaukeln, was bei ernsthafter unternehmerischer Tätigkeit allein aufgrund der Tätigkeit gegeben wäre: nämlich ein Labor und die Verwertung der Rechte.
Nach der von EK im Strafprozess gemachten Aussage erhält sie ein Drittel und der Bw zwei Drittel vom Verkaufserlös zu diesem Werk. Diese Erlösaufteilung findet angesichts der Aussage des Trafikanten, der sich vom Verkaufserlös zu diesem Werk 50% hätte behalten dürfen, in der Realität keine Deckung. EK, die 240 Bücher zu diesem Werk ohne tatsächlichen Zahlungsfluss vom Bw erworben hat, hat weiters keine Erlöse aus Buchverkäufen erklärt. Vermarktungsstrategien wurden nicht bekanntgegeben, als einziger Versuch, dieses Werk zu verkaufen, wurde der Trafikant ausfindig gemacht und bei diesem hat sich dieses Werk als unverkäuflich herausgestellt. Der in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussage der EK, die Rechnungen dienen dazu, damit die Werke in Produktion gehen können, ist zu entgegnen, dass zu ihrem Werk "Peitschen tun doch weh!" das In-Produktion-Gehen auch zu einem Übergang der Rechte um ATS Null erfolgte. Auch auf die anderen Autoren, welche die Rechte an ihrem Werken dem Bw um ATS Null übertragen haben, wird hingewiesen.
In freier Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass dieses Werk von beiden gemeinsam geschaffen wurde, um dem Labor den Anschein eines tatsächlich bestehenden Betriebes geben und die Verwertung der Rechte scheinbar behaupteten zu können. Das Labor dient ausschließlich dem Zweck der Ausstellung von Gegenrechnungen, damit der Bw seinen Schulden Forderungen entgegenstellen und die als Beteiligte verurteilte EK ebenfalls unberechtigte Vorsteuern geltend machen kann. Auf die hiezu im Sachverhaltsteil angeführten Gegenrechnungen mit schwer bis nicht bestimmbaren Leistungen wird verwiesen. Nur das ist Sinn und Zweck dieses Werkes. Einnahmenerzielung oder Gewinnerzielung ist zu diesem Werk bereits subjektiv nicht gewollt, weshalb es einer Prüfung, ob objektive Einnahmen- und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, nicht bedarf.
9c) "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" Die Rechte an dem Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" sollen mit einem Schauspiel (Buch) und mit einem Sprachspiel (Figurenspiel) verwertet werden. Dieses Buch lag dem LGS-Wien nicht vor, auf Punkt 16 wird verwiesen.
Das Buch ist derart fehlerhaft, dass mit einem solchen Werk niemand auf den Markt gehen würde. Die Fehler sind ins Buch übernommen worden, obwohl der Bw dieses Werk im Wert von ATS 100.000,- verbessert hat (Re vom 20.9.1999). Mit Vorhalt vom 19.1.2004 wurde EK die Fehlerhaftigkeit des Schauspiels, im Einzelnen 32 Fehler auf nur 26 A5-Seiten, darunter zB Kleinschreibung am Satzbeginn und Fehler, die nur als typische Flüchtigkeitsfehler angesehen werden können, wie zB "wiedernur", "Die Kinder sollten jetzt baue", "Kind verkleidet sich in Greis", sowie der Umstand, dass das im Buch erwähnte Sprachspiel im Wesentlichen auf von Maria Montessori entwickeltes Lernmaterial zurückgreift, vorgehalten, denn sie muss ja die Druckfahnen gelesen haben. Diese Feststellungen blieben unbeantwortet. Das Buch informiert im Vorwort, dass das Sprachspiel zum Schauspiel beim E-Verlag bestellt werden könne. EK wurde daher aufgefordert, Eingangsrechnungen vorzulegen, aus welchen der Anschaffungszeitpunkt für Materialien, aus denen die Sprachspiele gefertigt wurden, hervorgeht. Da mit dem Schauspiel, dessen Erscheinen EK mit dem Jahr 2000 bekannt gegeben hat, während der Bw im Schriftsatz 14.4.2003 das Erscheinungsdatum mit Jänner 2001 bekannt gegeben hat, die Sprachspiele zum Verkauf angeboten werden, hätten die Sprachspiele zumindest vor dem Jänner 2001 fertiggestellt sein müssen. Dieser Aufforderung ist EK nicht nachgekommen. Der Bw hat nun weiters vorgebracht, in die Werke nicht das Jahr des Erscheinens aufzunehmen, sondern das Jahr, in welchem die Rechte erworben wurden. Die Rechte an diesem Werk will der Bw jedoch mit Rechnung vom 31.8.1999 erworben haben, obgleich im Buch "Copyright 2000 by E-Verlag" aufscheint. Auch zum Buch "Peitschen tun doch weh" erweist sich dieses Vorbringen als unzutreffend, denn nach den Aussagen in der Hauptverhandlung, beim Vorstand der Amtspartei und während der Betriebsprüfung hat der Bw die Rechte an diesem Werk im Jahr 1989 um ATS Null erworben, während im Buch das Jahr 1999 aufscheint. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Jahresangaben in den Büchern keinerlei objektive Beweiskraft haben, wann nun die Bücher tatsächlich erschienen sind und geschaffen wurden. Der Bw verbringt die Bücher weiters ohne Deklaration an der Grenze anlässlich der Einfuhr nach Österreich, sodass auch aus diesem Grund eine Möglichkeit der Überprüfung nicht gegeben ist. Darüber hinaus wird die vom Bw gewählte Vorgangsweise, mit der Jahresangabe in den Büchern in die Vergangenheit zu gehen, selbst in der Fachwelt als unüblich bezeichnet. Dem Betriebsprüfer wurden die Bücher nicht vorgelegt, die Betriebsprüfung endete mit Schlussbesprechung vom 26.6.2002. Während im Arbeitsbogen der Verkauf der Werke "Peitschen tun doch weh" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" notiert wurden, fehlen solche Notizen zum Werke "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" (Anm: Der Titel des Buches steht im Imperfekt, während der Titel des Werkes in den Rechnungen im Präsens steht). Bei dieser Sachlage wird zum Schauspiel "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass es weder im Jahr 2000 noch im Jänner 2001 erschienen ist, sondern nach Erhalt des Vorhalts vom 19.12.2002 erst als Beweismittel für die Verwertung von Rechten vom Bw gemeinsam mit EK geschaffen wurde, was einzig und allein Sinn und Zweck dieses Buches ist, weshalb auch zu diesem Werk nicht von einem Übergang der Rechte auszugehen ist, nicht einmal mit einem Entgelt von ATS Null. Ohne den Zeitdruck lassen sich die zahlreichen Fehler ganz einfach nicht erklären und ohne den Zeitdruck hätte das Lektorat des LP nicht derart versagt. Damit war der Übergang der Rechte an diesem Werk aber nicht ernsthaft gewollt, nicht einmal zum Entgelt von ATS Null, weshalb sog. absolute Scheingeschäfte vorliegen. Einnahmenerzielung oder Gewinnerzielung ist auch zu diesem Werk bereits subjektiv nicht gewollt, weshalb es einer Prüfung, ob objektive Einnahmen- und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, nicht bedarf.
10. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, Schätzungsberechtigung: Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Bücher und Aufzeichnungen erweisen sich auch dann als sachlich unrichtig iSd § 184 Abs. 3 BAO, wenn Scheinrechnungen aufgenommen werden und solcherart ein zu hohes Betriebsergebnis und zu hohe Entgelte erklärt werden. Insbesondere die für Zwecke der Vorsteuer zu führenden Aufzeichnungen gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 erweisen sich als sachlich unrichtig, denn zur Vorsteuer sind einerseits in exzessiver Weise Scheinrechnungen in die Aufzeichnungen aufgenommen worden und andererseits hat der Bw von sämtlichen die Liegenschaft betreffenden Kosten, einschließlich z. B Strom- und Gaskosten, und von sämtlichen Betriebsausgaben, einschließlich zB Fahrt- und Telefonkosten, die Vorsteuer ohne Ermittlung eines Eigenverbrauchs bzw. ohne Vorsteuerkürzung geltend gemacht. Fragen ließ der Bw unbeantwortet. Schätzungsberechtigung und iVm § 114 BAO Schätzungsverpflichtung sind daher gegeben.
10a Schätzung der Entgelte aus Betrieb Buchherstellung Ausgehend von einer Kleinauflage von 250 Stück je Werk wurde angenommen, dass 10 Stück für Pflichtexemplarlieferungen etc. beim Bw verbleiben und der jeweilige Autor 240 Stück verteilt auf eine Laufzeit von 16 Jahren mit jährlichen Mindestabnahmen von 15 Stück erwirbt. Es wurde ein durchschnittlicher Verkaufserlös von ATS 150,- erhoben und der Kalkulation zu Grunde gelegt, wegen der Versandkosten wurden kalkulatorisch 15,5 Stück angesetzt. Ende 1998 hat der Bw die Mindestabnahmen 1996 und 1997 verkauft. Es wurde daher für die Kalkulation davon ausgegangen, dass der Bw im Jahr 2000 die Mindestabnahmen 1999 verkauft und die Einnahmen erhalten hat. Bei einer Mindestabnahmelaufzeit von 16 Jahren sind die Werke ab 1984 zu berücksichtigen. Diesen Überlegungen ist der Bw nicht entgegengetreten. Er hat lediglich um eine Liste der nicht bei der Österreichischen Nationalbibliothek abgelieferten Liste ersucht. Damit übersieht der Bw die in treffende Auskunfts-, Offenlegungs-, Wahrheits- und Mitwirkungspflicht und andererseits, dass er selbst zugegeben hat, Werke Anfang 2003 nachgeliefert und die Rathausbibliothek nicht vollständig beliefert zu haben (s. Niederschrift vom 22.4.2003). Im Buchbestand der Rathausbibliothek wurden mit Jahresangabe 1984 bis 1999 61 Werke festgestellt. Einige Bücher enthalten keine Jahresangabe. Nach einer Abfrage der Homepage der Rathausbibliothek am 11.2.2004 hat sich der Buchbestand um vier auf 306 erhöht. Die Anordnung nach dem Erscheinungsjahr führt zu zwei Treffern für das Jahr 2003, und zwar sind erschienen von EK "Die Bibel und die Astrologie" und von KG "Das Umweltmarketing hinsichtlich der Corporate Identity". Die beiden anderen Werke können nicht zugeordnet werden, allenfalls liegen wieder Nachlieferungen vor. Kalkuliert wurden für das Jahr 2000 70 Werke für das Jahr 2001 63 Werke, was vereinnahmte Entgelte von ATS 162.750,- für 2000 und ATS 146.475,- für 2001 ergibt. Kalkulatorisch nicht erfasst wurde zB die im Jahr 1999 vereinnahmten Entgelte für 50 Werke "Peitschen tun doch weh" oder andere Großabnahmen. Weiters wurden nur die Werke berücksichtigt, die nicht dem steuerlich unbeachtlichen Handel mit Rechten zuzurechnen sind. Die Vermittlungsentgelte wurden für jedes Jahr mit ATS 10.000,- geschätzt.
10b Schätzung Vermietungsentgelt Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 entspricht somit der vom Bw im Schriftsatz vom 4.1.2003 vertretenen Rechtsansicht, wonach der EuGH in zahlreichen Entscheidungen die Rechtsansicht vertreten habe, dass die Bemessungsgrundlage (Besteuerungsgrundlage) kein objektiver, sondern ein subjektiver (vom Leistungsempfänger bestimmter Wert) sei. Während der Bw diese EuGH-Rechtsprechung jedoch ausschließlich mit futuristischem Bezug interpretiert, wodurch er einen Zahlungsfluss für irrelevant ansieht, spricht der EuGH in diesem Sinne Recht, wenn vereinbartes Entgelt und tatsächlich erhaltene Gegenleistung auseinanderklaffen, insbesondere wenn letztere über das vereinbarte Entgelt hinausgeht, siehe zB EuGH vom 3.7.2001, C 380/99, Bertelsmann AG, Rz 22 und 23, und vom 29.3.2001, C-404/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gg. Republik Frankreich, Rz 38, und die jeweils dort angeführte Vorjudikatur, insbesondere EuGH vom 16.10.1997, C-258/95, Fillibeck.
Aus der von AF erteilten Auskunft geht eindeutig hervor, dass sie zur Erlangung des Mietvertrages freiwillig über den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins hinausgehend Beträge aufgewendet hat, indem sie auf eigene Zinsen aus dem zinsenlos hingegebenen Privatdarlehen iHv ATS 500.000,- verzichtet hat. In Höhe dieser durch Verzicht von der Leistungsempfängerin aufgewendeten Zinsen ist dem Bw somit ein zusätzliches Entgelt iSd § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 für das Vermietungsobjekt zugeflossen. Diese Zinsen wurden mit jährlich ATS 30.000,- gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Der Bw ist der Höhe der angesetzten Zinsen nicht entgegengetreten.
10c Schätzung von Vorsteuern Zu betrieblich genutzten Räumen wird auf die vom Bw den Prüfern erteilte Auskunft verwiesen. Der Bw hat im Lageplan die betrieblich genutzten und vermieteten Räumlichkeiten farblich gekennzeichnet und dabei auch das Stiegenhaus zum einen dem Betrieb und zum anderen der Vermietung zugeordnet sowie das im Erdgeschoß gelegene Badezimmer dem Betrieb zugeordnet. Mit dem vor dem UFS erstatteten Vorbringen, im Seitentrakt befinde sich sein Buchlager, wird kein Nachweis erbracht oder glaubhaft gemacht, dass einer der vier Räume des Seitentrakts ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das Dachgeschoß besteht nach dem Lageplan im Wesentlichen aus einen einzigen großen Raum, in welchem bei der Betriebsbesichtigung ein Bett gesichtet wurde, und im Erdgeschoß wurde kein als Arbeitszimmer eingerichteter Raum vorgefunden, weshalb ein Vorsteuerabzug aus Betriebskosten für den Betrieb Buchherstellung nicht zusteht.
Die Ausfuhr- und Buchnachweise wurden nicht vorgelegt. Ohne buchmäßigen Nachweis der tatsächlich erfolgten Ausfuhr von Büchern sind die Buchlieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% steuerpflichtig zu behandeln. Der Umsatzsteuerberechnung werden die im Vorhalt vom 10. Februar 2004 bekanntgegeben Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt.
11. Schulden der USt aufgrund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14 Gemäß dieser Bestimmung schuldet jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Diese Bestimmung ist mit gleichem Wortlaut aus dem UStG 1972 übernommen worden. Die EuGH-Rechtsprechung hat Sinn und Zweck dieser Norm geändert, nämlich vom Strafcharakter zur Ausfallshaftung, aber keinesfalls ist § 11 Abs. 14 UStG 1994 durch die Rechtsprechung des EuGH nicht mehr anwendbar.
Zur Frage, ob eine Ausfallshaftung beim Bw gegeben ist, hat die Amtspartei keine Feststellungen getroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Ausfallshaftung beim Bw zu an EK gelegten Rechnungen nicht vorliegt, weil die Amtspartei die von beiden wechselseitig in Rechnung gestellten Umsatzsteuern beim jeweiligen Rechnungsempfänger ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Im Übrigen wird auf VwGH vom 28.11.2002, 98/13/0038, und die darin angeführte EuGH-Judikatur verwiesen.
Die Untermieterin NaJ hat das Untermietzimmer als Letztverbraucherin für Wohnzwecke und damit privat verwendet und den Vorsteuerabzug nicht begehrt, weshalb aus dem Grund eines unberechtigten Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger keine Ausfallshaftung beim Rechnungsleger gegeben sein kann. Dem EuGH wurde zu § 11 Abs. 14 aber ein Fall vorgetragen, der sich innerhalb der Unternehmerkette abgespielt hat. Hiezu hat der EuGH letztlich den § 11 Abs. 14 UStG 1994 auf eine Ausfallshaftung beschränkt, weil die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette aufkommensneutral zu bleiben hat. Wurde beim primär heranzuziehenden unternehmerischen Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug aus Gründen einer nicht den Formalerfordernissen entsprechenden Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 unterbunden, darf von § 11 Abs. 14 beim Rechnungsaussteller nicht Gebrauch gemacht werden, weil diesfalls die Umsatzsteuer innerhalb der Unternehmerkette aufkommenswirksam würde. Diese Auswirkung des § 11 Abs. 14 war es, die nach Ansicht des EuGH nicht richtlinienkonform war. Unbestreitbar hat NaJ das Untermietzimmer in der K-Straße 13 jedoch für Wohnzwecke verwendet und die Miete zuzüglich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer bezahlt. So wie es ein Grundsatz der Umsatzsteuer ist, innerhalb der Unternehmerkette aufkommensneutral zu sein, ist es ein Grundsatz der Umsatzsteuer, bei der Leistung an den Letztverbraucher aufkommenswirksam zu sein. Die Leistung an NaJ wurde jedoch nicht von EK, sondern vom Bw erbracht. Der die Leistung erbracht habende Unternehmer ist vorrangig als Schuldner der Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Der Bw hat nun seinen Antrag auf Regelbesteuerung nicht zurückgezogen, weshalb er die Umsatzsteuer infolge Leistungserbringung gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Halbsatz UStG 1994 als Unternehmer schuldet.
12. USt-Berichtigungen Die zum Zwecke der Umsatzsteuerberichtigungen erstellten Eigenbelege sind unter keine Norm des UStG 1994 subsumierbar. Sie sind keine Rechnungen, Gutschriften oder Berichtigungen iSd § 16 UStG 1994. Die darin ausgerechneten Umsatzsteuerbeträge Umsatzsteuergutschrift wie eine Vorsteuer geltend gemacht. Auf die Beweiswürdigung im BP-Bericht wird verwiesen.
13. Lieferungen von Werkzeugen etc. vom Bw an EK Es wird zu diesen Wirtschaftsgütern davon ausgegangen, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, wobei auf obige Feststellung zur Lebensgemeinschaft verwiesen wird. Die Weiterfakturierung vom Bw an EK eröffnete die Möglichkeit, die Vorsteuer doppelt geltend zu machen, denn bereits der Bw war beim Wareneinkauf Letztverbraucher. Die betriebliche Veranlassung wurde nicht nachgewiesen.
14. Auskunftsantrag und Bescheidantrag gemäß
§ 4 AuskG Gemäß
§ 1 Abs. 1 AuskG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 AuskG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Der VwGH betont die Subsidiarität des Auskunftsrechts; daher besteht kein Anspruch auf Rechtsauskunft, wenn ein Verfahren, in dem diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, bereits anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei anhängig gemacht werden kann (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Orac, Wien 1999, § 1 AuskG. Tz 10, VwGH vom 7.11.1998, 88/10/0116, Slg 12.803 A).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß
§ 4 AuskG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Zu einem in einem anhängigen Abgabenverfahren zu einer den Gegenstand dieses Abgabenverfahrens bildenden Rechtsfrage eingebrachten Antrag auf Auskunft iSd § 1 AuskG besteht kein subjektiver Rechtsanspruch auf Erteilung der Rechtsauskunft, weshalb ein solcher Auskunftsantrag nicht der Entscheidungspflicht gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO unterliegt. Auch ein Verweigerungsbescheid gemäß
§ 4 AuskG nicht zu erlassen. Wird in einem Auskunftsantrag für den das anhängige Abgabenverfahren abschließenden Bescheid wesentliches Vorbringen erstattet, so ist dieses gemäß
§ 115 Abs. 3 BAO zu würdigen.
Mit gegenständlicher Berufungsentscheidung wurden alle entscheidungsrelevanten Fragen des Bw, insbesondere zur Unternehmereigenschaft iSd 6. MwSt-Rl, zum Recht auf Vorsteuerabzug und zur Rechnung, beantwortet.
15. Antrag auf Akteneinsicht Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. ...
Wie aus dem im Sachverhaltsteil dargestellten Antrag auf Akteneinsicht hervorgeht, fehlen dem Antrag Ausführungen darüber, welcher Akteninhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung welcher abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung welcher abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich wäre. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel des Anbringens dar. § 85 Abs. 2 BAO sieht für Anbringen nur die Behebung formeller Mängel vor. Zu einem Antrag auf Akteneinsicht ist die Behebung inhaltlicher Mängel mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht möglich, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wird.
16. Bindungswirkung an Strafurteil Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden. Die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen, bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarb. und erweiterte Auflage, Orac, Wien, § 116, Tz 14, und die dort angeführte Judikatur).
Die Frage, ob Scheingeschäfte vorliegen, ist von den Gerichten und den Abgabenbehörden als Finanzstrafbehörden als Hauptfrage zu entscheiden. Soweit zu über das Strafurteil hinausgehenden Sachverhalten von Scheingeschäften ausgegangen wird, erfolgt die Beurteilung durch den UFS als Abgabenbehörde II. Instanz als Vorfrage. Soweit nunmehr von einem gewerblichen Handel mit Rechten als eigener Gewerbebetrieb gemäß
§ 23 EStG 1988 ausgegangen wird, handelt es sich jedoch um eine abgabenrechtliche Beurteilung, die im gegenständlichen Berufungsverfahren wegen der Unternehmereigenschaft notwendig war und den Spruch des Strafurteils bzw. den dort festgestellten Sachverhalt nicht tangiert, zumal diese abgabenrechtliche Beurteilung großteils auf den Feststellungen des LGS-Wien beruht.
17. Mutwilligkeit Der Bw ist den Abgabenbehörden nunmehr seit über zwölf Jahren im Zusammenhang mit unrechtmäßiger Vorsteuer aus Scheinrechnungen bekannt. Dass die Amtspartei und die Abgabenbehörde II. Instanz den Vorsteuerabzug zu diesen Rechnungen zu Recht nicht zugelassen haben, wurde vom VwGH wiederholt und auch vom OGH bestätigt. Hinzu kommt, dass der Bw gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin EK seit 1999 bei den Abgabenbehörden I. und II. Instanz rund 1.000 Eingaben eingebracht haben, die der Durchsetzung ihrer Rechtsansicht dienen sollen, wie zB zahlreiche Auskunftsanträge, ob die Abgabenbehörde die jeweils genannte gesetzliche Bestimmung anerkenne. Im Strafurteil wird bereits von einem "Kleinkrieg mit dem Finanzamt" gesprochen. 85% der im Jahr 2003 beim UFS, Außenstelle Wien, protokollierten Devolutionsanträge gehen auf den Bw und EK zurück. Über den Bw wurde bislang noch keine Mutwillensstrafe verhängt. Mit diesen Auskunftsanträgen und der Eingabenflut werden mutwillig sinn- und aussichtslose Verfahren vom Zaun gebrochen, womit offenbar erreicht werden soll, dass die Abgabenbehörden aus Arbeitsüberlastung der Rechtsansicht des Bw entsprechende Abgabenbescheide erlassen. Sinn und Zweck der Mutwillensstrafe sind die Vermeidung der Verfahrensverschleppung sowie Schutz der Abgabenbehörde vor Einbringung von behelligenden Eingaben und damit die Vermeidung von sinn- und aussichtslosen Verfahren. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003, AO 235/2-WStL/03, hat der UFS über einen Berufungswerber eine Mutwillensstrafe wegen einer offenbar mutwillig eingebrachten Berufung verhängt. Der UFS wird Devolutionsanträgen und Berufungen des Bw, denen wie der gegenständlichen Berufungsentscheidung und höchstgerichtlichen Entscheidungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen zu Grunde liegen, mit Mutwillensstrafen begegnen. Angesichts der höchstgerichtlichen Entscheidungen muss dem Bw die Sinn- und Aussichtslosigkeit weiterer Verfahren zu dieser Frage bewusst sein.
Wien, 23. März 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 22 Abs. 8 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 43 Abs. 1 MedienG, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleBerufsbild einer Verlagstätigkeitgewerbsmäßiger Handel mit RechtenSchätzungsberechtigungsachliche Unrichtigkeit von AufzeichnungenKalkulation anhand des Buchbestandes eines VerlegersSicherheitszuschlagBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisungPflichtexemplar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4468-W/02
- Stammnummer
- 9093
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF