Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4468-W/02
Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Schätzung; Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4468-W/02vom 23.03.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bücher und Aufzeichnungen erweisen sich auch dann sachlich unrichtig iSd § 184 Abs. 3 BAO, wenn Scheinrechnungen aufgenommen werden und solcherart ein zu hohes Betriebsergebnis und zu hohe Entgelte erklärt werden. Die für Zwecke der Vorsteuer zu führenden Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 erweisen sich als sachlich unrichtig, wenn zur Vorsteuerermittlung in exzessiver Weise Scheinrechnungen in die Aufzeichnungen aufgenommen werden.
Die Frage, ob Scheingeschäfte vorliegen, ist von den Gerichten und den Abgabenbehörden als Finanzstrafbehörden als Hauptfrage zu entscheiden. Die Abgabenbehörden sind an den Spruch des rechtskräftigen Sprachurteils (erster Instanz) und den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, wobei dies nur für Verurteilungen, nicht aber für Freisprüche gilt. Diese Bindung betrifft jedoch nicht die steuerliche Beurteilung des vom Strafgericht festgestellten Sachverhalts (Ritz, BAO-Kommentar2, § 116, Tz 14).
Zu einem in einem anhängigen Abgabenverfahren eingebrachten Antrag auf Auskunft iSd § 1 AuskG, dessen Rechtsfrage den Gegenstand dieses Abgabenverfahrens bildet, besteht kein subjektiver Rechtsanspruch auf Erteilung der Rechtsauskunft, weshalb ein solcher Auskunftsantrag nicht der Entscheidungspflicht gemäß § 311 Abs. 1 BAO unterliegt (Ritz, BAO-Kommentar2, AuskG, § 1, Tz 10). Auch ein beantragter Verweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskG ist nicht zu erlassen. Wird in einem Auskunftsantrag für das anhängige Verfahren wesentliches Vorbringen erstattet, so ist dieses gemäß § 115 Abs. 3 BAO in dem das Verfahren abschließenden Bescheid zu würdigen.
Ein mit inhaltlichen Mängeln behafteter Antrag auf Akteneinsicht ist zurückzuweisen.
Einnahmen iS des § 2 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 sind eine Vermögensvermehrung durch Geld oder geldwerte Güter. Unterbleibt der Leistungsaustausch und werden Einnahmen ausschließlich durch Aufrechnung wertloser Forderungen erzielt, liegt keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 vor.
Gerade beim behaupteten Erwerb von Rechten ist die Abgabenbehörde verhalten, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens der Parteien zu prüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen als wertvolle Wirtschaftsgüter deklariert und für ihre Anschaffung Betriebsausgaben, Vorsteuern oder abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden (VwGH vom 20.7.1999, 93/13/0311).
Werden wertlose Forderungen zur Aufrechnung von Gegenforderungen herangezogen, zu denen schwer bzw. nicht bestimmbare Leistungen behauptet werden, erweisen sich auch diese Gegenforderungen als wertlos, denn mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung denkunmöglich. Diese Tätigkeit ist als gewerblicher Handel mit Rechten eigenständig zu beurteilen. Ist zu diesem gewerblichen Handel mit Rechten davon ausgehen, dass bereits subjektiv nicht die ernsthafte Absicht besteht, Einnahmen oder Gewinne zu erzielen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr, ob objektive Einnahmenerzielungs- und Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Diese Tätigkeit stellt ein Vorsteuerkarussell dar, das auf absoluten Scheingeschäften beruht.
Hat zu einem steuerpflichtigen Umsatz an den Letztverbraucher nicht der leistende Unternehmer, sondern ein anderer die Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 mit betragsmäßig gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gelegt, so ist als Steuerschuldner primär der leistende Unternehmer gemäß § 19 Abs. 1 erster Halbsatz UStG 1994 in Anspruch zu nehmen. Nur dann, wenn der leistende Unternehmer nicht an Anspruch genommen werden kann, kann der Rechnungsleger gemäß § 11 Abs. 14 iVm § 19 Abs. 1 zweiter Halbsatz UStG 1994 als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Die vom EuGH mit Urteil vom 19.9.2000, C-454/98, Schmeink &Cofreth & Co KG, verlangte Voraussetzung einer Ausfallshaftung und Gefährdung des Steueraufkommens ist gegeben, weil ein solche Rechtsanwendung dem Grundsatz der Umsatzsteuer, bei einer Leistung an den Letztverbraucher aufkommenswirksam zu sein, entspricht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat
über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis Juni 2002, Juli 2002 und August 2002 entschieden:
Den Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist den Abgabenbehörden seit nunmehr zwölf Jahren durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen bekannt. Dies hat auch der VwGH bereits zB mit Erkenntnissen vom 12.9.2001, 98/13/0111, 99/13/0069 und 2001/13/0047, zu Recht erkannt. Der Bw wurde wegen Abgabenhinterziehung und Fälschung von Beweismitteln vom Landesgericht für Strafsachen Wien (idF: LGS-Wien und Strafurteil) vom 24. Oktober 2000, Zl. 12c Vr 8952/98, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil des LGS Wien wurde mit Nichtigkeitsbeschwerden des Bw und der EK angefochten, welche der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 6.11.2001, 14 Os 37/01-10, verworfen hat. Lediglich der Strafausspruch wurde vom OGH geringfügig gemildert, weil er im Strafausmaß des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erblickte. Die vom OGH auf vier Monate reduzierte Ersatzfreiheitstrafe hat der Bw abgesessen. Das Strafurteil wird unten angeführt.
Der Bw gibt in den Abgabenerklärungen 2000 und 2001 als Art des Unternehmens "Verlag" an. Es handelt sich um den E-Verlag. Sowohl Unternehmensleitung als auch Wohnsitz befinden sich in der Liegenschaft 1190 Wien, K-Straße 13, welche in seinem grundbücherlichen Eigentum steht. Der Bw bezieht eine Kleinpension und erklärt weiters negative Einkünfte aus der Vermietung der im ersten Stock gelegenen Wohnung in der K-Straße 13. Der Bw berechnet die Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten gemäß
§ 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Ist-Versteuerung). Dem Akt liegt ein ab 1994 wirksamer Regelbesteuerungsantrag ein. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Für die Jahre 1996 bis 2001 findet beim Bw eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO und bezüglich der Monate Jänner bis August 2002 eine Umsatzsteuer-Nachschau statt.
Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuerbescheide
Für das Jahr 2000 erklärt der Bw lt. berichtigter Umsatzsteuererklärung Umsätze von ATS 608.678,47, davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug ATS 106.105,49, Vorsteuern von ATS 438.150,44 sowie Berichtigungen von ATS 1.415.731,-. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 1.760.832,43 aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 1.10.2002 wird ausschließlich Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 iHv Euro 6.762,13 festgesetzt.
Für das Jahr 2001 erklärt der Bw Umsätze von ATS 354.197,71, davon ATS 150.000,- mit dem Normalsteuersatz steuerpflichtig, ATS 77.155,91 mit 10% steuerpflichtig, ATS 35.820,- mit 8% steuerpflichtig und ATS 91.221,80 mit mit 0% steuerpflichtig, sowie Vorsteuern von ATS 587.366,20. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 546.785,-aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 1.10.2002 wird ausschließlich Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 iHv Euro 2.949,14 festgesetzt.
Aus dem Anlageverzeichnis per 31.12.2000 ergeben sich folgende Betriebsausgaben: Absetzung für Abnutzung iHv ATS 86.062,50 von
-) unkörperlichem Anlagevermögen, und zwar Rechte an den Werken:
1.) "Der echte Sabbath im Mondjahr", erworben von EK am 30.11.1999 um ATS 100.000,- (Anm: laut vorliegender Rechnung wurde eine Null vergessen)
2.) "Quadratspiel", erworben von EK am 28.9.1999 um ATS 1.300.000,-
3.) "Farbspiel", erworben von EK am 26.6.1999 um ATS 1.060.000,-
4.) "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden", erworben von EK am 31.8.1999 um ATS 1.800.000,-
5.) "Die Bibel und die Astrologie", erworben von EK um ATS 320.000,- (Re vom 28.2.2000)
6.) "Spezialitäten der österr. Bäcker", erworben von EH um 970.000,- (Re vom 6.12.1999)
7.) "Die Frau im Koran", erworben von Dr. MI um 520.000,- (Re vom 20.7.1999)
8.) "Christus im Koran", erworben von Dr. MI um ATS 500.000,- (Re vom 29.8.1996)
9.) "Corporate Identity", erworben von KG um ATS 315.000,- (Re vom 25.1.2000)
-) beweglichem Anlagevermögen: für div. Computerzubehör in Summe: ATS 4.692,65
An weiteren Betriebsausgaben werden ATS 101.521,72 geltend gemacht.
An Betriebseinnahmen werden Tantiemen und Einnahmen aus Buchverkäufen iHv ATS 372.272,15, der Gewinn aus dem Verlag mit ATS 179.995,28 erklärt.
Aus dem Anlagenverzeichnis zur Vermietung ergibt sich für das Jahr 2000 eine AfA iHv ATS 503.916,-. Bemessungsgrundlage der AfA sind der Einheitswert zum 1.1.1989 mit einer jährlichen AfA von ATS 6.030,- und Sanierungskosten aus dem Jahr 1989 mit jährlich ATS 483.498,-. Die 15tel Verteilung der Sanierungskosten wird als AfA bezeichnet. Daneben werden ein Parkettboden (AfA ATS 12.562,-) und ein Küchenblock (AfA ATS 1.826, letztmalig) abgeschrieben. An weiteren Werbungskosten werden ATS 86.233,60 geltend gemacht. Aus der Vermietung wird ein Verlust von ATS 341.384,49 erklärt.
Aus dem Anlageverzeichnis per 31.12.2001 ergeben sich folgende Betriebsausgaben: Absetzung für Abnutzung iHv ATS 86.812,50 von -) unkörperlichem Anlagevermögen, und zwar Rechte an den Werken: 1 - 9) wie im Vorjahr 10) "Die Unschuld von Blunzendorf", erworben von EK um ATS 120.000,- (Re vom 27.9.2001)
-) beweglichem Anlagevermögen: div. Computerzubehör in Summe: ATS 2.614,-, Schloss, erworben von EK um ATS 5.000,-, AfA ATS 500,-
An weiteren Betriebsausgaben werden ATS 139.552,54 geltend gemacht. An Betriebseinnahmen werden Tantiemen und Einnahmen aus Buchverkäufen iHv ATS 55.198,71, der Verlust aus dem Verlag mit ATS 174.280,33 erklärt.
Aus dem Anlagenverzeichnis zur Vermietung ergibt sich für das Jahr 2001 eine AfA iHv ATS 501.401,-. Der Küchenblock wurde im Jahr 2000 das letzte Mal abgeschrieben. Sonst keine Änderung zum Vorjahr. An weiteren Werbungskosten werden ATS 65.454,39 erklärt. Der Verlust aus der Vermietungstätigkeit wird mit ATS 356.090,39 erklärt.
Die Amtspartei hat nach dem als Bescheidbegründung dienenden Betriebsprüfungsbericht (idF: BP-Bericht) folgende Feststellungen getroffen: Feststellungen zu den Entgelten: Tz 14a: Die Tätigkeit als Verleger sei nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen. Während des BP-Verfahrens sei der Bw wiederholt nachweislich aufgefordert worden, einen Nachweis zu erbringen, dass er die Verlagstätigkeit tatsächlich ausgeübt habe. Im Hinblick auf die äußerst ungewöhnliche Form der Geschäftsgebarung einerseits und der behaupteten Auslandsbeziehungen andererseits sei der Bw auf die ihn diesfalls treffende erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Der Bw habe dennoch weder Aussagen getätigt noch Unterlagen vorgelegt. Nach Ansicht der BP handle es sich bei dieser Art der Geschäftsgebarung jedenfalls um keine unternehmerische Tätigkeit. Da keine unternehmerische Tätigkeit vorliege, werde die auf die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 (betreffend die Jahre 1996, 1997 und 1999 darüber hinaus auch für ig Erwerbe gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994) geschuldet.
Der Vermietungstätigkeit komme mangels Erzielung eines Totalüberschusses in einem absehbaren Prognosezeitraum keine Einkunftsquelleneigenschaft zu. Bezüglich der aus der Vermietung der Liegenschaft 1190 Wien, K-Straße 13, gelegten Rechnungen schulde der Bw die Umsatzsteuer iSd § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung, da in den Rechnungen (Mietzinsvorschreibungen) der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert ausgewiesen wurde.
Der Bw vermietet an zwei Personen, und zwar an EK verschiedene Räume der gemeinsam vom Bw und EK benutzten Wohnung, und an AF die im ersten Stock gelegene Wohnung. Der Bw erhält von EK die Miete mit Gutschriften auf seine Schuld "Quadratspiel" (siehe VwGH 12.9.2001, 2001/13/0047). Die auf die Schuld des Bw angerechneten Gutschriften betragen netto jährlich für 1999: ATS 15.390,-, für 2000: ATS 72.520,- und für 2001: ATS 78.000,- 2002: Euro 5.196,07, insgesamt ohne tatsächlichen Zahlungsfluss sohin netto ATS 237.499,-. EK behauptet, die angemieteten Räume für ein Labor für Bioaktinitik und für eine Untervermietung an NaJ zu verwenden. Die insgesamt an EK vermieteten Räume haben eine Gesamtnutzfläche von 75,69 m² (Anm: hiezu ergänzender Sachverhalt unter Punkt "Auskunftspersonen"). Ein schriftlicher Mietvertrag wurde mit EK nicht abgeschlossen. AF überweist monatlich die Mietzahlungen auf ein Konto des Bw. Die AF in Bestand gegebene Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 116 m². Mit AF wurde ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen.
Tz 15: Feststellungen zu den geltend gemachten Vorsteuern: Grundlage der geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien Rechnungen zu behaupteten Betriebsausgaben (Verlagstätigkeit), Werbungskosten (Vermietungstätigkeit) sowie Rechnungen über behauptete Ankäufe von Rechten zu Literaturwerken und Spielen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die hier erwähnten Ankäufe von Rechten einerseits bereits Gegenstand von höchstgerichtlichen Erkenntnissen (insbesondere VwGH 12.9.2001, 98/13/0111 und 2001/13/0047) waren und andererseits auch unter dem Gesichtspunkt einer strafrechtlichen Würdigung zur Verurteilung des Bw wegen Abgabenhinterziehung und Fälschung von Beweismitteln des Bw geführt haben, sodass schon aus diesem Grund dieser Teil der geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anzuerkennen sei.
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2000 Das LGS-Wien hat mit Urteil vom 24. Oktober 2000, Zl. 12c Vr 8952/98, den Bw für schuldig befunden, in der Zeit von September 1992 bis Februar 2000 durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. FinStrG und das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach dem § 293 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Mit den im genannten Zeitraum eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen behauptete der Bw Vorsteuerabzüge von ATS 7.166.983,- (Anm.: das entspricht einer Bemessungsgrundlage von ATS 35.834.915,-). Auf den Seiten 12 bis 17 des Urteils werden insgesamt 35 Rechnungen dargestellt. Das LGS Wien hat im Strafurteil festgestellt, dass den zitierten Rechnungen entweder überhaupt kein Leistungsaustausch zu Grunde lag oder nur eine geringfügige Leistung durch die Rechnungsleger erbracht wurde, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Leistungsentgelten, welche in Rechnung gestellt wurden, standen. Zusammengefasst stellen diese Rechnungen somit Scheinfakturen dar. Der Bw leistete entweder überhaupt keine oder nur geringfügige Zahlungen an die Rechnungsleger. Zu derartigen Zahlungen in Millionenhöhe (Anm: wie oben berechnet über brutto ATS 43 Mio.) wäre der Angeklagte auch nie in der Lage gewesen, da er seit 1983 aus seiner beruflichen Tätigkeit keinerlei Gewinne erzielen konnte. Im Zuge zahlreicher abgabenbehördlicher Prüfungen sei der Bw immer wieder auf den Scheincharakter der vorgelegten Fakturen und deren Mangelhaftigkeit hingewiesen worden. Trotzdem beharrte der Bw in seinem deliktischem Tun bzw. ließ sich noch während des anhängigen Strafverfahrens weitere Scheinfakturen in Millionenhöhe legen. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Rechnungslegern über Art und Weise der Verwertung existierten nicht. Subjektiv sei es dem Bw, der genau wusste, dass er durch sein Vorgehen Abgabenverkürzungen bewirkte, geradezu darum, durch die Vorgaukelung, er sei im Rahmen des von ihm geführten Betriebes verpflichtet, die Fakturen zu honorieren, Abgabengutschriften zu Unrecht geltend zu machen und Gelder vom Finanzamt ausbezahlt zu erhalten. Der Bw verantwortete sich in dem gerichtlichen Strafverfahren mit seiner Rechtsansicht, wonach er "Ist-Versteuerer" sei und es im Übrigen auch gar nicht darauf ankomme, ob der Rechnungsleger (Autor) zum Zeitpunkt der Rechnungslegung bereits eine Leistung erbracht habe. Das Finanzamt habe ihm bisher nicht schlüssig beweisen können, dass seine Rechtsmeinung falsch sei. Zur Leistungserbringung legte der Bw in der Hauptverhandlung vier "Büchlein" (Anm: das Wort Büchlein wurde im Strafurteil in Anführungszeichen gesetzt und ist ein Zitat) vor. Das Ergebnis des Beweisverfahrens habe aber eindeutig erbracht, dass tatsächlich die von den angeblichen Autoren gelegten Rechnungen in Millionenhöhe entweder überhaupt keine oder jedenfalls nur marginale Leistungen im Verhältnis zum vereinbarten Entgelt erbracht worden seien. Unter Hinweis auf das Ergebnis der Einvernahme der Zeugen stellt das LGS Wien fest, dass in wiederholten Fällen verschiedene Rechte verkauft, storniert, wieder rückgekauft oder zwischenzeitig an einen Dritten und sodann wieder an den Bw verkauft wurden, Zeugen selbst ausgesagt haben, ihre Leistungen seien nicht die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge wert, die Rechnungen seien den Rechnungslegern vom Bw selbst vorgelegt und von diesen nur unterfertigt worden, von Gegenrechnungen haben die Rechnungsleger nicht gewusst, vom Bw haben die Zeugen kein Geld erhalten, von den Rechnungslegern eine Leistungserbringung an den Bw bestritten wurde oder nur eine solche von geringfügigem Ausmaß stattgefunden haben. Aus dem Schriftverkehr des Bw mit einigen Rechnungslegern gehe hervor, dass der Bw Schadenersatz wegen Nichterbringung der in Rechnung gestellten Leistungen forderte, womit der Bw verdeutlicht habe, dass sich der Bw sehr wohl bewusst war, dass einer Rechnung auch eine entsprechende Leistung zu Grunde zu liegen habe.
Als den vom Umfang her bedeutsamsten und seit 1992 immer wieder als Rechnungsleger in Erscheinung tretend nennt das LGS Wien Dr. MI, der Rechnungen an den Bw über insgesamt S 2.840.000,- gelegt hat, darunter Rechnungen über die Rechte zu den Werken "Christus im Koran" und "Die Frau im Koran" (zur "Frau im Koran" siehe VwGH 12.9.2001, 2001/12/0047, zur Re des MI über "Katalog für Krankenhaus und Laborbedarf" siehe VwGH 12.9.2001, 98/13/0111). Das Recht zur "Frau im Koran" wurde zweimal fakturiert (Rechnungsleger als Rückkäufer). Die Werke "Christus im Koran" und "Die Frau im Koran" sind vom Bw in der HV vorgelegt worden. Das LGS Wien hat zu diesen Werken festgestellt, dass diese keineswegs auch nur annähernd mit den in Rechnung gestellten Entgelten in Einklang zu bringen sei, zumal für den Rechnungsleger Dr. MI vom Gericht mangelnde Seriosität festgestellt worden sei.
Als weiterer bedeutender Rechnungsleger wird EK im Urteil genannt. Über folgende von EK an den Bw gelegten Rechnungen hat das LGS Wien entschieden:
1.) Re vom 26.6.1999 über ATS 1.060.000,- plus USt, "Farbspiel"
2.) Re vom 31.8.1999 über ATS 1,8 Mio. plus USt, Grammatikspiel "Wenn wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden"
3.) Re vom 28.9.1999 über ATS 1,3 Mio. plus USt, "Quadratspiel"
4.) Re vom 31.10.1999 über ATS 1 Mio. plus USt, Buch "Der echte Sabbath, Retter der Menschheit?"
5.) Re vom 30.11.1999 über ATS 800.000,- plus USt, Buch "Der echte Sabbath, das Heil der Welt"
6.) Re vom 30.11.1999 über ATS 1 Mio. plus USt, Buch "Der echte Sabbath im Mondjahr"
7.) Re vom 29.12.1999 über ATS 1 Mio. plus USt, Buch "Der echte Sabbath im Mondjahr"
8.) Re vom 28.2.2000 über ATS 320.000,- plus USt, Buch "Die Bibel und die Astrologie"
Gegenstand der Rechnungen war jeweils der Übergang der Rechte an dem bezeichneten Werk.
Von den im Urteil des LGS Wien genannten vier "Büchlein" entfallen die beiden letzten auf EK, und zwar sind im Europäischen Verlag das Buch "Der echte Sabbath im Mondjahr" und unter dem Pseudonym von EK, JG das Buch "Peitschen tun doch weh" erschienen. Zu dem Werk "Peitschen tun doch weh" hat EK nach ihrer zu Protokoll gegebenen Aussage die Druckkosten selbst getragen. Infolge dieser unbestrittenen Feststellung kam das LGS Wien zu dem Ergebnis, dass der Bw nicht einmal die Absicht hatte, die ihm in Rechnung gestellten Werke selbst zu verlegen, da er auf Grund seines geringfügigen Einkommens von lediglich S 8.000,- pro Monat und der sich seit 1993 ständig wiederholenden Verlustsituation gar nicht in der Lage wäre, Werke von Autoren zu verlegen. Zu der "Broschüre" "Der echte Sabbath im Mondjahr", zu der der Bw die Rechte von seiner Autorin EK zwei Mal erworben hat, musste EK in der Hauptverhandlung vor Gericht zugeben, dass dieses auch nicht annähernd den in Rechnung gestellten Beträgen entspricht, indem sie angab, dass sie keinen Verleger finden würde, der in spe ATS 1 Mio. (Anm: dies ist jene Million, zu der EK vorgebracht hat, dass sie längst bezahlt wäre) für ihre Bücher bezahlen würde.
Zu dem von EK in Rechnung gestellten Farbspiel wird im Strafurteil weiters ausgeführt, dass dieses bereits von LL in den Jahren 1993 und 1994 mit insgesamt S 2 Mio. netto in Rechnung gestellt wurde. Darüber hinaus sei dieses Farbspiel bislang nicht im Handel erschienen, was ebenso auf das "Quadratspiel" und das "Grammatikspiel" zutreffe. Weiters geht aus dem Strafurteil hervor, dass das Recht an dem Werk "Donaudelta" Gegenstand von Verkäufen und Rückkäufen zwischen dem Bw und DD war.
Das LGS Wien hat mit diesem Urteil nicht nur den Bw, sondern auch die mit ihm angeklagte EK verurteilt. EK habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und als Beitragstäterin nach dem § 11, 3. Fall FinStrG objektiv und subjektiv zu verantworten, weil sie nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Bw beigetragen haben, indem sie Rechnungen in Millionenhöhe legte, die die Tatbildverwirklichung durch den Bw erst ermöglicht haben. EK wusste nach ihren eigenen Angaben auch, dass der Bw diese Rechnungen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gegenüber der Finanzbehörde verwenden wird.
Nach dem BP-Bericht sei insbesondere auf VwGH 12.9.2001, 2001/13/0047, hinzuweisen, in welchem der VwGH erkannt hat, dass zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 auch gehöre, dass die Rechnung das tatsächlich beabsichtigte Entgelt (Z 5 leg. cit.) auszuweisen habe. Dem Erkenntnis lagen folgende Rechnungen bezüglich des Erwerbs von Urheberrechten zu Grunde, welche nach Ansicht des VwGH nicht das tatsächlich vereinbarte Entgelt auswiesen:
1.) Re vom 20.7.1999, Rechnungsleger Dr. MI, Rechte zum Werk "Die Frau im Koran", 2. verbesserte Auflage, über S 520.000,- plus USt
2.) Re vom 31.8.1999, Rechnungsleger EK, Rechte zum Grammatikspiel, über S 1,8 Mio. plus USt
3.) Re vom 28.9.1999, Rechnungsleger EK, Recht zum Quadratspiel, über S 1,3 Mio. plus
Mit Erkenntnis 12.9.2001, 98/13/0111, hat der VwGH zur Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995 des Bw entschieden, dass die beschwerdegegenständlichen Rechnungen ebenfalls nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 ausgewiesen haben.
aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung Hv 2326/99, Strafurteil 12c Vr 8952/98 (idF: Protokoll) Nach dem Protokoll wurde EK vom Vorsitzenden gefragt, wer den Betrag, die Rechnungssumme, festlege. EK antwortete, dass dies in gemeinsamer Absprache festgelegt werde. Man sehe sich das an und sage, wenn das greift, wird das eine umwerfende Sache, ein Schlager, das sei so viel wert. Ihr sei es so viel wert und dem Bw sei es so viel wert. Der Bw habe eher die dazu nötigen Verbindungen, also werde er das kaufen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie sie die dem Werk "Das Mondjahr" auf einen Wert von ATS 1 Mio. gekommenen sei, gab EK an, dass man bei diesem Werk den Wert sicher nicht beurteilen könne. Wenn man das durchlese, sehe man, dass es ungefähr den Trend treffe. Sie habe bei diesem Werk einen laufenden Verdienst, denn wenn so etwas verkauft werde, bekäme sie ein Drittel. Bis jetzt sei noch nicht viel verkauft worden, aber es gebe Kreise, die dafür sehr empfänglich seien. Wenn man das Werk in diesen Kreise verkaufe, würde das ein Schlager.
Bereits in der Hauptverhandlung wurde von Gegenrechnungen gesprochen. In der Hauptverhandlung wurde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass man die vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen nicht kompensieren könne. Die Amtspartei hat die Rechnung "Quadratspiel" nicht anerkannt, wiewohl EK dennoch dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen und der Bw die durch Aufrechnung erfolgte Vereinnahmung erklärt hat.
Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene EH gab zu Preisfindung an, dass die ATS 900.000,- netto sich besser angehört hätten als ATS 1 Mio. Die Rechnung sei ihm vom Bw vorgelegt worden (siehe VwGH 12.9.2001, 98/13/0111).
In der Hauptverhandlung hat der Bw zu Protokoll gegeben, dass er zB gegen Prof. MI so viele Gegenrechnungen habe, dass ihm die Erlöse aus dem Verkauf der Bücher egal seien, denn er habe so viele Gegenleistungen erbracht. Zum Ver- und Rückkauf der Rechte am Farbspiel hat sich der Bw in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass jeder die Vorsteuer geltend machen müsse. Jeder sei nach dem Gesetz verpflichtet, die Vorsteuer geltend zu machen. Wenn er das nicht mache, mache er sich einer Gesetzesübertretung schuldig. EK habe keinen Kredit bekommen, um das Werk abzudecken und habe ihm das Werk billiger zurückverkauft. Der Bw habe ATS 40.000,- gewonnen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob EK das Geld bekommen habe, antwortete der Bw, dass EK das Geld nicht bekommen habe, denn er und EK hätten gegenseitige Verrechnungen in Millionenhöhe. Weil das Finanzamt die Rechnungen aber nicht anerkenne, können man nichts kompensieren. Er habe daher immerhin ATS 40.000,- verdient. Der Staatsanwalt hat zu dieser Aussage eingeworfen: "Fiktiv." Der Bw hat darauf geantwortet, dass dies bei einer gegenseitigen Verrechnung etwas ausmache. Die nach dem Strafurteil vom Bw zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern betrugen ATS 7.166.983,-, was einem Investitionsvolumen von ATS 35.834.915,- und einen Bruttobetrag von über ATS 43 Mio. ausmacht. Im Gerichtsurteil sind abgesehen vom Bw und EK 13 Personen genannt, die nach den gerichtlichen Feststellungen Scheinrechnungen an LP gelegt haben, wobei infolge Rückkäufe an diese Personen auch die ursprünglichen Rechnungsaussteller Vorsteuern zu denselben Rechten geltend gemacht haben. Die von den in diesem Vorsteuerkarussell agierenden Personen insgesamt geltend gemachten Vorsteuern übersteigen demnach den Betrag von ATS 7.166.983,- bei weitem. Nach dem Strafurteil hat sich der Bw zum Vorhalt, dass der objektive Wert dieser Werke wohl kaum Millionen Schillinge ausmachen könne, dahingehend verantwortet, dass die Rechnungssumme ohne Belang sei und die Bezahlung der Autoren durch Gegenleistungen seinerseits erbracht worden sei. Der Bw hat den Autoren für die Benutzung seines Computers für eine Stunde ATS 1.000,- in Rechnung gestellt. Da seine Computeranlage ATS 1 Mio. gekostet habe, könne er für eine Stunde diesen Preis verlangen. Weiters vermeinte der Bw, dass die frühe Rechnungslegung, also vor Leistungserbringung, die Motivation der Mitarbeiter steigere. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte wurden in keinem einzigen Fall in Geld bezahlt.
Weiter aus dem BP-Bericht: Bezüglich der Verlagstätigkeit haben im Prüfungsverfahren Betriebsausgaben nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden können. Unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses kommt die BP zu dem Ergebnis, dass keine ernstgemeinte Tätigkeit mit der Absicht, positive Einkünfte zu erzielen, vorliege.
Tz 16: sonstige Berichtigungen: Die in den USt-Jahreserklärungen 1997 bis 2000 geltend gemachten sonstigen Berichtigungen seien trotz wiederholter Aufforderung durch den Prüfer nicht ausreichend erläutert worden. Diese Berichtigungen enthielten Textierungen, wonach der Bw nunmehr versuche, diverse Vorsteuerbeträge, die in höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht anerkannt worden seien, über den Umweg der "sonstigen Berichtigungen" ein weiteres Mal zu einem Vorsteuerabzug für vorgetäuschte Geschäftsfälle, die keiner bisherigen Überprüfung standgehalten haben, zu gelangen. Sämtliche diesbezüglich vorgelegten Textierungen zu diesen Berichtigungen entsprächen keinesfalls den Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. den Kriterien einer "Gutschrift iSd UStG", was jedoch zur Erlangung des Vorsteuerabzuges unabdingbar sei. Die sonstigen Berichtigungen seien daher nach Ansicht der BP nicht anzuerkennen.
Da die Vermietungstätigkeit aufgrund obiger Ausführungen als Liebhaberei zu beurteilen sei, sei ein Vorsteuerabzug aus den Werbungskosten ausgeschlossen.
Zu den sonstigen Berichtigungen sind dem Prüfer Textierungen vorgelegt worden, die als interner Vermerk oder Eigenbeleg bezeichnet werden könnten, denn in diesen scheint kein Adressat, keine Zeichnung durch den Aussteller und meist auch kein Datum auf. Im Arbeitsbogen liegen zB ein:
1.) Buchungsposten 00079 (Arbeitsbogen S 203): "Umsatzsteuerberichtigung Bezüglich EH war gemäß FinStrG § 54 Abs. 6 vom Finanzamt das Verfahren einzustellen.
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Daher ergibt sich eine Berichtigung für den
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Buchungsposten 96185 von MwSt
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öS 60.000,-
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und für den Buchungsposten 95N30 von MwSt
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öS 180.000,-
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Zusammen
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öS 210.000,-"
2.) Umsatzsteuerberichtigung 1989, Buchungsposten 00052 (Arbeitsbogen, Seite 204) "In der Berufungsentscheidung GZ RV/295-16/09/98, GZ RV/46-16/09/99 wurde von der FLD in Anbetracht einer im Jahre 1995 fehlenden Kochgelegenheit im Erdgeschoss meiner Liegenschaft die private Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten im Jahre 1989 festgestellt. Inzwischen ist aber amtsbekannt geworden, dass die gegenständlichen Räume vermietet sind. Im Analogieschluss ergibt sich daher, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten im Jahre 1989 nicht privat genutzt worden sind.
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Es ergibt sich daraus eine Berichtigung der Umsatzsteuer für 1989 von
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öS 207.929,-
3.) Vorsteuerberichtigung III/1997 "Die angekauften Verwertungsrechte von KG, Umweltorientierte Corporated Identity wurden von mir verkauft.
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Damit ergibt sich eine Berichtigung von
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öS 60.000,-
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Zusammen
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öS 267.929,-"
4.) Buchungspost Nr. 01226 (Arbeitsbogen, Seite 103): "Da der Fiskus die Rechnungen von Herrn EH nicht anerkennt, ist eine Kompensation mit meinen Gegenleistungen nicht möglich. Da meine Gegenleistungen somit als Entgelt zu bewerten sind, mache ich daher die Vorsteuer aus folgenden Rechnungen für von mir an EH erbrachten Leistungen (Entgelte) geltend:
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Rechnung
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öS
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20% MWSt, öS
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V 96019
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20.990,-
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4.198,-
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V 97003
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133.000,-
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26.600,-
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V 97017
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80.000,-
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16.000,-
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V 97018
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30.000,-
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6.000,-
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V 99028
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30.000,-
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6.000,-
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V 99013
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330.000,-
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66.000,-
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V 99020
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930.000,-
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186.000,-
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25.06.1995
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1.000,-
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200,-
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Zusammen
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1.554.990,-
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310.998,-"
5.) Buchungspost Nr. 02005 vom 15.1.2002 (Arbeitsbogen, Seite 122): Diese weist dieselbe Formulierung wie zu EH auf, betrifft aber Prof. Dr. MI:
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Rechnung
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Entgelt in ATS
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20% MwSt in ATS
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V 00007 vom 14.1.2000
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5.400,-
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1.080,-
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V 00035 vom 19.7.2000
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12.720,-
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2.544,-
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B 00041 vom 31.8.2000
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38.836,36
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3.883,64
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V 99007a vom 30.6.1999
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510.000,-
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102.000,-
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V 98020 vom 31.8.1998
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2.250.000,-
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450.000,-
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V 98016 vom 10.7.1998
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9.000,-
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1.800,-
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V 97033 vom 26.12.1997
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6.818,18
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681,82
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B 97032 vom 16.12.1997
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9.000,-
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1.800,-
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V 97022 vom 29.5.1997
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6.351,70
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635,17
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V 97021 vom 28.5.1997
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48.000,-
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9.600,-
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V 97020 vom 28.5.1997
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8.323,33
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1.664,67
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B 97007 vom 27.8.1997
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150.000,-
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30.000,-
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V 96020 vom 12.10.1996
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74.780,-
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14.956,-
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V 96016 vom 30.9.1996
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73.000,-
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14.600,-
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V 96015 vom 30.9.1996
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4.000,-
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800,-
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Bezahlung 27.1.1995
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12.500,-
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2.500,-
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Bezahlung 2.9.1997
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6.000,-
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1.200,-
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Zusammen
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3.225.298,57
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639.802,20
6.) Buchungspost Nr. 01250, ohne Datum (Arbeitsbogen, Seite 144): Diese weist dieselbe Formulierung wie zu EH und Dr. MI auf, betrifft aber LL:
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Rechnung
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V 97012 vom 12.4.1997
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öS 977.153,- + 20 % MwSt öS 195.430,60"
Die diesem internen Vermerk zu Grunde liegende Rechnung ist vom Bw an LL per Adresse K-Straße 13 adressiert und lautet:
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"19153 Adressen für Beherbergungsunternehmen beschaffen
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19.153,-
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Erfassen, Bearbeiten, Abspeichern, 958 Computerstunden 1.000,-
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958.000,-
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977.153,-
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+ 20 % MwSt
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195.430,60
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Zusammen
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1.172.583,60"
Anm: Nach dieser Rechnung entfiele auf die EDV-Erfassung einer Beherbergungsadresse ein Wert von rund S 50,- (drei Minuten je Adressenerfassung).
Allgemeine Feststellungen, Mitwirkungspflicht: In Tz 24 des BP-Berichtes wird unter Hinweis auf das umfangreiche Vorhalteverfahren ausgeführt, dass der Bw die Fragen des Betriebsprüfers zu den in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (idF: 4/3-Rechnung) aufgenommenen Betriebseinnahmen in allgemein gehaltener Art, meist mit "ist nicht relevant" beantwortet habe. Der Aufforderung des Betriebsprüfers, die behaupteten Tantiemen und Buchabrechnungen aufzuschlüsseln, die verkauften Stückzahlen bekannt zu geben sowie die Verkäufe mit dem jeweiligen Datum zu versehen, sei der Bw nicht nachgekommen. Die Frage des Betriebsprüfers nach der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben (Reisespesen, Subhonorare, Beratungskosten etc.) habe der Bw nicht ausreichend aufgeklärt. In der 4/3-Rechnung des Jahres 1999 seien in die Betriebseinnahmen Beträge für "gewonnener Prozess" und "Kredit" aufgenommen worden, welche vom Bw nicht erläutert worden seien. Auf der anderen Seite habe der Bw Betriebsausgaben (zB AfA, Betriebskosten, Zinsen für das im Jahr 1989 aufgenommene Darlehen für Zwecke der Generalsanierung, die Kosten von S 7.252.470,- ausgemacht habe, soweit sie auf den betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft entfielen) nicht angesetzt.
In den Jahren bis einschließlich 1998 seien aus der Tätigkeit als Verleger und Schriftsteller immer Verluste entstanden, für die Jahre 1999 und 2000 seien erstmals geringe Gewinne erklärt worden. Die Gewinne dieser Jahre seien jedoch darauf zurückzuführen, dass eben Betriebsausgaben nicht angesetzt worden seien. Der Bw habe offensichtlich versucht, der Abgabenbehörde solcherart das Bild einer ausgeübten Tätigkeit vorzutäuschen. Die Geschäftsführung des Bw lasse nicht erkennen, dass der Bw jemals nachhaltig Gewinne erzielen könnte. Die BP könne unter Berücksichtigung aller Ermittlungsergebnisse in der Tätigkeit des Bw als Verleger und Schriftsteller keinesfalls eine Einkunftsquelle erblicken.
Weiters habe der Bw in den Jahren 1996 bis 2001 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 2.970.341,- erklärt. Für Zwecke einer Rentabilitätsrechnung hat der Betriebsprüfer die im Jahr 1989 entstandenen Sanierungskosten von S 7.252.470,- auf die Nutzungsdauer von 67 Jahren aufgeteilt und den sich daraus ergebenden AfA-Betrag von S 108.787,- um die AfA des Altbestandes von S 6.030,- erhöht. Die erklärten Einnahmen würden in einem angemessenen Prognosezeitraum nicht die adaptierte AfA decken, wobei die Berücksichtigung von Kosten für laufende Instandsetzungen, Rechtsanwalt, Gebühren und nicht auf die Mieter überwälzbare Kosten das Erzielen positiver Einkünfte innerhalb eines angemessenen Prognosezeitraumes unmöglich machen würden. Die Vermietertätigkeit sei als steuerlich unbeachtliche Voluptuartätigkeit zu beurteilen.
Nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen (Arbeitsbogen, Blatt 117): Weiters hat der Betriebsprüfer ein Wertpapierdepot bei der ERSTEN, WD. NR 820-89981, entdeckt, welches dem Bw zuzurechnen sei. Die Wertpapiere sind bezeichnet als "CAN NAT RAILWAY 86/01, der Nennwert beträgt 250.000 Can. Dollar und der Zinssatz 8,875 %. Mit Stichtag 24.5.1997 seien Zinserträge von S 191.245,- gutgeschrieben worden. Da es sich um ausländische Wertpapiere handle, fielen die daraus resultierenden Zinsen nicht unter die Endbesteuerung. Nach dem im BP-Verfahren erstatteten Vorbringen sei dieses Depot im Wert von rund ATS 2,6 Mio. im Jahr 1998 zwangsliquidiert worden, was der Bw trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe. Die BP hat im Bericht für die Jahre 1996 bis 1998 Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils mit S 191.245,- angesetzt. Die Einkommensteuerbescheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Betriebsbesichtigung: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgte am 19. März 2001 im Beisein des Bw eine Betriebsbesichtigung, über deren Feststellungen ein Aktenvermerk angefertigt wurde (Arbeitsbogen, Seite 60). Im Nebengebäude, für welches eine 100%ige betriebliche Nutzung behauptet wurde, wurde Folgendes gesichtet: auf Stellagen gelagertes Papier, Unrat im großen Ausmaß, altes Werbematerial, Schachteln, Styroporbehältnisse, ausrangierte Maschinen und Teile dazu. Im Erdgeschoß des betrieblich genutzten Hauptgebäudes seien dieselben Verhältnisse wie im Nebengebäude vorgefunden worden. Manuskripte konnten in geringem Umfang gesichtet werden. Der Computer, dessen Gehäuse überdies geöffnet war, war derart verschmutzt, dass die Funktionsfähigkeit dieses Gerätes angezweifelt werden müsse. Die Tastatur und der Bildschirm des PC waren ebenfalls derart verschmutzt, dass eine Verwendung dieses Gerätes in den letzten Monaten ernsthaft bezweifelt werden müsse. Der Fußboden der betrieblich und privat genutzten Räumlichkeiten des Dachgeschoßes seien mit etwa bis zu einer Höhe von 10 cm mit Zeitungspapier ausgelegt, was nach Aussage des Bw aus Gründen der Energieersparnis erfolgt sei. Auch auf dem Dachgeschoß seien in erster Linie Müll und Gerümpel vorgefunden worden. Der Bw besitze laut eigenen Angaben keine Küche für private Zwecke. Die im ersten Stock gelegenen der Vermietung dienenden Räumlichkeiten (116 m²) konnten vom Prüfer und dessen Gruppenleiter nicht besichtigt werden. Von dem Gebäude würden vom Bw lediglich 17 m² privat genutzt.
Berfungsvorbringen In den Berufungen wird vorgebracht, dass die Abgabenbehörde unter Verletzung der vorrangigen 6. Richtlinie Art. 4 Abs. 1 und 2 den Vorsteuerabzug versage. Außerdem sei unter Berücksichtigung der 6. Richtlinie Art. 17 Abs. 2 lit. a der § 11 UStG 1994 nicht mehr anwendbar. Auch § 16 Abs. 2 sei nicht relevant. Die Vorschreibung gem. Art. 7 Abs. 4 sei nicht nachvollziehbar. Es werde daher die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide beantragt.
Ermittlungen der Abgabenbehörde II. Instanz: Gemäß
§ 43 Abs. 1 Mediengesetz (MedG) hat der Medieninhaber (Verleger von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken an die in Z 1 leg. cit. genannten Bibliotheken abzuliefern bzw. den in Z 2 leg. cit genannten Bibliotheken auf deren Verlangen auf eigene Kosten zu übermitteln.
Die Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek (idF: Rathausbibliothek und Homepage) enthält Informationen zum vom Bw betriebenen E-Verlag. Mitte 1932 habe Dr. AP, der Vater des Bw, um eine Konzession für den Verlagsbuchhandel mit Ausschluss des offenen Ladengeschäfts angesucht und diese im Jahr 1932 erhalten. Nach einer Darstellung von AP selber soll er vom Gründer den "E-Verlag" im Laufe des Jahres 1932 erworben haben, doch könne es sich nur um den Firmennamen und nicht um Verlagswerke gehandelt haben. Es scheine jedenfalls festzustehen, dass der E-Verlag unter AP kein gewöhnlicher Verlag war, insofern als der Verleger die Notwendigkeit des Verkaufs und Vertriebs, ja das Risiko übernahm. Vielmehr scheint es Usus gewesen zu sein, dass nebenberufliche Autoren an den Verlag herangetreten sind, mit dem sehnlichen Wunsch, ihr Geisteswerk als gedrucktes Buch zu sehen. AP sei ihnen entgegengekommen. Es seien dann meist Kleinauflagen auf Kosten des Autors veranstaltet worden, und dieser habe Subskriptionen bzw. Abnehmer in seinem Bekanntenkreis finden müssen. Der Autor dürfte auch allenfalls am Reingewinn beteiligt gewesen sein. Ob alle "Autoren" mit dieser Praxis gut gefahren sind, mag dahingestellt bleiben. Der E-Verlag werde auf ähnlicher Basis vom Sohn des 1979 verstorbenen AP, LP, weitergeführt. Nach dem Buchbestand der abzuliefernden Pflichtexemplare iSd des Mediengesetzes seien der Wiener Stadt- und Landesbibliothek vom E-Verlag bis ungefähr Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts regelmäßig Bücher abgeliefert worden, danach dürfte ein Einbruch erfolgt sein.
Im Bestand der Rathausbibliothek sind nach Abfrage der Homepage vom 4.12.2002 weiters vom E-Verlag verlegte Werke enthalten, zu den das Jahr des Erscheinens nicht angegeben wurde. Soweit das Jahr in den Werken angegeben wurde, sind in den Jahren 1990 sechs Werke, 1991 ein Werk, 1992 fünf Werke, 1993 drei Werke, 1994 drei Werke, 1995 kein Werk, 1996 ein Werk ("Christus im Koran"), in den Jahren 1997 und 1998 kein Werk, 1999 zwei Werke ("Peitschen tun doch weh" und "Der echte Sabbath im Mondjahr") und in den Jahren 2000 bis 2002 keine Werke erschienen.
Der Buchbestand zum E-Verlag nach der Homepage der Rathausbibliothek beträgt am 4.12.2002 294 Stück. Von den im Strafurteil angeführten 27 Werken sind am 4.12.2002 nur die Werke "Christus im Koran" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" vorhanden. Zu den anderen 292 Werken wiederum sind den Abgabenbehörden keine mit den im Strafurteil angeführten Rechnungen vergleichbare Rechnungen bekannt.
Dem Arbeitsbogen liegt ein Aktenvermerk über eine Vorsprache vom 12. November 1999 des Bw und EK beim Vorstand der Amtspartei ein. Zu dem Werk "Peitschen tun doch weh!" wurde ein schriftlicher Vertrag, mit welchem die Werknutzungsrechte um ATS Null an den Bw verkauft wurden, der Bw einen Prozentsatz bekomme und EK die Bücher selbst verkaufe, vorgelegt. Dieses Buch hätte schon im Jahr 1995 gedruckt werden sollen, doch sei es erst im Jahr 1999 geschehen. Der Druckauftrag sei an die Fa. MultiCopy GmbH gegangen, die Druckkosten haben S 1.695,- betragen, die Binderei sei in Ungarn erfolgt. Mit Rechnung vom 15. Dezember 1999, Nr. B 99029, verkaufte der Bw EK, damals noch wohnhaft in WN, 53 Bücher um je S 117,- in Summe daher um S 6.231,-. Die USt ist nicht separat ausgewiesen, die Rechnung ist saldiert (Rechnung im Arbeitsbogen zu EK, Seite 80).
Mit Datum 19.12.2002 ergeht folgender Vorhalt an den Bw:
1.) Aufforderung zu einer Aufstellung der aus den Erwerben von Urheberrechten, Verwertungsrechten oder anderer Rechte resultierenden Schulden unter Nennung des Namens des Veräußerers, Bezeichnung des Werkes, Rechnungsdatum, Entgelt, Umsatzsteuer und erfolgte Entrichtungen, sei es durch Zahlung oder Kompensation oder anderes, zum 31.8.2002 und Bekanntgabe, wie die noch unberichtigt aushaftenden Schulden beglichen werden sollen. Die Schuldenaufstellung hat sämtliche diesbezüglichen Erwerbe zu enthalten, also auch Doppel- oder Dreifacherwerbe von Rechten.
2.) Aufforderung zu einer Aufstellung über die aus den Rückverkäufen entstandenen Forderungen analog wie zu den Schulden sowie zur Bekanntgabe von Sicherheiten für die Verkäufe von Rechten.
3.) Aufforderung zur Bekanntgabe, ob der Bw von einem der Gläubiger auf Bezahlung geklagt wurde (insbesondere von EK) und zur Vorlage der entsprechenden Nachweise.
4.) Vorhalt der auf der Homepage der Rathausbibliothek getroffenen Aussagen zum E-Verlag, insbesondere zur sogar von der Fachwelt als unüblich bezeichneten Vorgangsweise betreffend Verbleiben des Vertriebsrisikos bei den Autoren, der geringen Anzahl von abgelieferten Pflichtexemplaren, der fehlenden ISBN-Nummer zum Buch "Peitschen tun doch weh" und Bekanntgabe, weshalb zu dem genannten Werk, die Werknutzungsrechte um ATS Null erworben wurden.
5.) Aufforderung zu Bekanntgabe von Gründen, weshalb bei manchen Werken Urheberrechte in Millionenhöhe vereinbart werden und bei anderen nicht, weshalb bis etwa zum Jahr 1992 die Geschäftstätigkeit so wie auf der Homepage beschrieben abgelaufen ist und seither an Stelle von Druckauflagen fast ausschließlich nur in Rechte in Millionenhöhe investiert wird, aber gerade zu diesen in aller Regel keine Werke erscheinen.
6.) Aufforderung zu Aufschlüsselung der erklärten Tantiemen und Erlöse aus Buchverkäufen sowie Art des Erhalts (bar, Kontoeingang, Aufrechnung etc.).
7.) Aufforderung zur Aufschlüsselung der geltend gemachten Vorsteuern, weil eine anhand der Erklärung vorgenommene Vorsteuerverprobung zu unerklärbaren Differenzen führte.
Abschließend wurde im Vorhalt ausgeführt, dass bei Nichtbefolgen davon auszugehen sei, dass der E-Verlag ab etwa 1995 ausschließlich zum Zweck der Geltendmachung unrechtmäßiger Vorsteuerbeträge zum Schein aufrecht erhalten werde. Die zum Teil mit Millionenbeträgen bewerteten Rechte seien in Wahrheit mit ATS Null zu bewerten, weil die Gegenleistung nicht erbracht wurde. Allenfalls verlegte Bücher haben gerade die Selbstkosten gedeckt und wurden an den jeweiligen Autor verkauft, der das Vertriebsrisiko trägt. Das Erscheinen weiterer Werke ist nicht geplant.
Mit Schriftsatz vom 4.1.2003 teilt der Bw mit, dass er wegen zahlreicher Unklarheiten und Zweifel vor der endgültigen Beantwortung des Vorhaltes einen Antrag auf Auskunft stellen müsse. Soweit aus diesem ein Parteiwille und Rechtsschutzinteresse erkennbar ist, werden die Ausführungen als Ergänzung zur Berufung gewertet:
Der Bw begehrt demnach die Anwendung der 6. Rl. Art. 11 A (1). Die Anwendung der Art. 17 (2) lit. a und Art 4 (1) und (2) der 6. Rl. begehrt der Bw gemäß der vorrangigen französischen Fassung. Weiters beruft sich der Bw auf nicht näher genannte, zahlreiche Entscheidungen des EuGH, die besagen, dass die Bemessungsgrundlage (Besteuerungsgrundlage) kein objektiver, sondern ein subjektiver (vom Leistungsempfänger bestimmter) Wert sei. Die österreichischen Gesetze stünden in Widerspruch zur vorrangig anzuwendenden 6. Richtlinie und seien daher nicht anwendbar. Laut VwGH 2757/50? (Fragezeichen ist Zitat) sei die Höhe der Gegenleistung ohne Bedeutung. Leistung und Gegenleistung müssten nicht gleichwertig sein. Auch wenn die Gegenleistung unangemessen hoch oder niedrig ist, habe dies grundsätzlich auf die Frage der Steuerbarkeit keinen Einfluss (Kolacny-Mayer UStG 1994 2. Aufl. 1997, § 1 Anm 3.). Die Liebhabereiverordnung stehe in Widerspruch zur 6. Rl und weiters folgende Bestimmungen des österreichischen Rechts: § 11 UStG, insbesondere Z 3, Z 4 und Z 14, § 12 (1) 1 UStG und § 21 (1) BAO.
EK behauptet, in Gebäudeteilen der Liegenschaft K-Straße 13 neben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit einen weiteren Betrieb, und zwar ein Labor für Bioaktinitik, zu betreiben. In den Jahren 2000 und 2001 habe der Bw EK als Laborleiterin einerseits Wirtschaftsgüter im Wert von rd. S 208.000,- verkauft und andererseits sonstige Leistungen an sie erbracht (Arbeitsbogen EK, Seite 88ff). Unter den verkauften Wirtschaftsgütern befinden sich zB: Oszilloskope, Software für Oszilloskop, Meßgeräte - Multavi 3, verschiedene Werkzeuge wie Fräsbohrer und Schlagbohrmaschine, Sauerstoffgerät, Bohrmaschine Einhell, Meßgeräte VA Omega analog und digital, Meßgerät MA 1H, 1 Apple Macintosh Persorma PowerPC samt Zubehör, Mulitmessstation MS-9160, Wasserzersetzungsapparat nach Hoffmann mit Stativ, Vakuumzentrifuge, Mikroskop Biolab mit reichhaltigem Zubehör, 4 Assistent-Blutsenkungsapparate. Mit Lieferung der Wirtschaftsgüter wurde vom Bw meist auch Arbeitszeit für Test etc. in Rechnung gestellt, wobei für eine Stunde meist mit S 1.000,- fakturiert wurde.
Beispielsweise wird folgende Rechnung V 00043 vom 18.9.2000 dargestellt (Beträge in ATS). Die Rechnung wird bezeichnet als "Rechnung V 00043 (Berichtigung der Rechnung V 99014 vom 31.8.1999):
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Ich übergab Ihnen am 1.8.1999
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100 Meter Kabel
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375,-
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1 Meßgerät, analog VA Omega
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150,-
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1 Meßgerät, digital VA Omega
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167,-
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1 Bohrmaschine Einhell
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817,-
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Vom 1.8.1999 bis 15.8.1999 Besprechungen, Verlegen von 100 Meter Kabel, Anbringen von 6 Elektroden an Bäumen, die 3 verkauften Geräte testen und Messen von bioelektromotorischen Kräften
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75 Stunden zu je S 1.000,-
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75.0000,-
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Zuschlag für je 4 Stunden am Sonntag und Feiertag
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800,-
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20 % MwSt von S 77.309,-
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15.461,80
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Zusammen
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92.770,80
Ein tatsächlicher Zahlungsfluss wurde zu keiner Rechnung nachgewiesen und konnte vom Betriebsprüfer auch nicht festgestellt werden.
EK erteilt mit Datum 31.8.2000 dem Bw folgende Gutschrift (Arbeitsbogen EK, Seite 101): "Ich habe Ihnen heute, am 31.8.2000 für meine offene Rechnung vom 28.9.1999 (Quadratspiel), S 252.000,- + 20% MwSt S 50.400,- für Ihre Forschungsarbeiten vom 31.6.1999 bis 31.8.2000 bezüglich der Bioaktinitik, gutgeschrieben." Mit Gutschrift vom 11.6.2001 erteilt EK für die gleichen Aktivitäten ebenfalls eine Gutschrift über S 100.000,- + 20% MwSt 20.000,- über den Zeitraum 30.5.2001 bis 30.5.2002.
Weiters stellt der Bw EK folgende sonstige Leistungen in Rechnung (Arbeitsbogen EK, Seite 94): Rechnung V 00025 vom 29.5.2000: "Für auftragsgemäßes Setzen von Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum, die die Innehabung einer UID-Nr. ermöglicht, gestatte ich mir für den Zeitraum vom 29.5.2000 bis 29.5.2001 S 100.000,- + 20% MwSt S 20.000,- zu berechnen." Eine gleichlautende Rechnung wird für das Folgejahr ausgestellt.
Da der Bw aufgrund der an EK gelegten Rechnungen nun einerseits einen Handel mit Werkzeugen und medizinischen Artikeln betreiben würde und andererseits insbesondere über einen entsprechenden Wissensstand oder Kenntnisse verfügen müsste, die ihm zur Erbringung von Forschungsarbeiten befähigen, erging mit Datum 11.2.2003 ein zweiter Vorhalt an den Bw. Zu den verkauften Wirtschaftsgütern wurde um Vorlage der Originaleingangsrechnungen und Originallieferscheinen ersucht. Zu der Forschungsarbeit über S 252.000,- netto wurde der Bw aufgefordert, darzulegen, welche Forschungsarbeiten er erbracht habe, und nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse, Wissen und Erfahrungen verfüge, die in Rechnung gestellten Leistungen erbringen zu können, zB durch Vorlage eines Befähigungsnachweises. Zu den EU-Wirtschaftsraumaktivitäten wurde der Bw aufgefordert, die gesetzten Aktivitäten, deren Bewertung und die Art der Erbringung der Gegenleistung bekannt zu geben. Mit Rechnung vom 27.9.2001 hat der Bw von EK die Rechte an dem Werk "Die männermordende Unschuld von Blunzendorf" erworben. Aus dem Arbeitsbogen EK ging hervor, dass der Bw über den Zeitraum 31.5. bis 31.8.2001 und vom 31.8. bis 29.10.2001 Recherchen zu Hildegard Stürzer-Pabst in Rechnung gestellt hat. Hildegard Stürzer-Pabst soll jene literarische Figur sein.
Mit Eingabe vom 11.3.2003 führt der Bw aus, dass er auf seinen Antrag auf Auskunft vom 4.3.2003 (richtig wohl: 4.1.2003) bis heute keine Antwort bekommen habe, sodass er davon ausgehen müsse, dass es sich um eine rechtswidrige 2. Betriebsprüfung handle.
Zu den im zweiten Vorhalt gestellten Fragen nimmt der Bw weiters wie folgt Stellung: Nach seiner und seiner Mitarbeiter bisherigen schlechten Erfahrung sei er nicht bereit, die Originale bei der Sachbearbeiterin zu lassen. Falls die Unterlagen beim Finanzamt verschwunden seien, sei er jedoch bereit, nach Terminvereinbarung die Originale persönlich zur Einsicht und zum Kopieren vorzulegen. Auf der beiliegenden Kopie des zweiten Vorhaltes habe der Bw die Buchungsposten angegeben, unter welchen die betreffenden Originalrechnungen von ihm abgelegt und verbucht worden seien. Diese Rechnungen seien weiters aktenkundig, weil sie bei Betriebsprüfung vom Feber 2001 bis Oktober 2002 ausgiebig geprüft worden seien. Zu den EU-Wirtschaftsraumaktivitäten sei der Bw für seine Bereitschaft, Aktivitäten zu setzen, bezahlt worden. Es handle sich nicht um ein Erfolgshonorar. Nachdem die Abgabenbehörde ihm die UID-Nr. entzogen habe, könne sich kein Erfolg einstellen. Alle Leistungen und Gegenleistungen zwischen ihm und EK würden kontokorrentmäßig verrechnet. Bezüglich der Forschungsarbeiten müsse sich der UFS an EK in ihrer Funktion als Laborleiterin wenden. Der Bw sei nicht befugt, Auskünfte über noch nicht urheberrechtlich geschützte Ergebnisse zu geben. Nachdem die Referentin das aus rassistischen und politischen Gründen 1940 gegen den Vater des Bw und seine antifaschistischen und jüdischen Autoren gerichtete Pamphlet einer nationalsozialistischen Organisation verwenden wolle, um den Bw unter Verletzung des Gemeinschaftsrechtes als Nichtunternehmer zu deklassieren, überschreite die Referentin ihre Kompetenz, indem sie die Befähigung des Bw prüfen wolle. Jetzt fehlte noch, dass die Referentin vom Bw einen Ariernachweis verlange. Die Fragen seien nicht relevant, da in Österreich die Naziorganisationen schon längst verboten seien und die Lehre- und Lernfreiheit seit Wiedereinführung der Demokratie gelte. Zur "männermordenden Unschuld von Blunzendorf" wird mitgeteilt, dass die Auskünfte von EK erhalten werden könnten, sobald das Buch erschienen und somit der Inhalt urheberrechtlich geschützt sei. Da der Preis für Leistungen nach der Judikatur des EuGH subjektiv und nicht objektiv festgestellt werde, erübrigten sich die Kommentare zur Preisfindung.
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 22 Abs. 8 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987
- § 43 Abs. 1 MedienG, Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleBerufsbild einer Verlagstätigkeitgewerbsmäßiger Handel mit RechtenSchätzungsberechtigungsachliche Unrichtigkeit von AufzeichnungenKalkulation anhand des Buchbestandes eines VerlegersSicherheitszuschlagBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisungPflichtexemplar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4468-W/02
- Stammnummer
- 9093
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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