RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4468-W/02

Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Schätzung; Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4468-W/02vom 23.03.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Eingabe vom 12.3.2003 wird zum Antrag auf Auskunft vom 4.1.2003 wegen Säumnis der Abgabenbehörde der Antrag auf einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (AuskG) gestellt, denn die FLD habe entweder einen Auskunftsverweigerungsbescheid zu erlassen und die gewünschte Auskunft zu erteilen. Am 3.4.2003 wurde die Homepage der Rathausbibliothek nochmals aufgesucht und festgestellt, dass sich der Buchbestand des E-Verlages von 294 per 4.12.2002 auf 302 per 3.4.2003 erhöht hat. Im Buchbestand per 3.4.2003 ist auch das Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" der EK mit dem Jahr 2000 erfasst. Mit Vorhalt vom selben Tag wurde der Bw aufgefordert, die Titel der ab Dezember 2002 abgelieferten Pflichtexemplare, deren Auflagehöhe und den Grund der verspäteten Ablieferung von Pflichtexemplaren bekannt zu geben. Weiters wurde gefragt, weshalb der Bw diese Werke nicht dem Betriebsprüfer und weshalb der Bw die beim Gericht im Strafprozess vorgelegten Bücher nicht der Abgabenverwaltung vorgelegt habe. Aufgrund dieses Umstandes wird die Rathausbibliothek aufgesucht und der Buchbestand geordnet nach dem Erscheinungsjahr erhoben. Demnach sind in der 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts 80 Werke und in der 90er Jahren 20 Werke erschienen. Im Vergleich zu den 80er Jahren ist die Produktivität der 90er Jahre um 75% zurückgegangen. Die weiter unten angeführten Werke waren bereits nachgeliefert worden. Mit Eingabe vom 14.4.2003 gab LP an, es scheine, das eine Sendung an die Rathausbibliothek verloren gegangen sei. Deshalb habe er die gegenständlichen Bücher nochmals eingesandt. Wenn der UFS in der umfangreichen Nationalbibliothek bzw. der Österreichischen Bibliographie nachsehen würde, würde er erfahren, dass von EK das Werk "Wie wilde Wörter wundervolle Würdenträger wurden" und von Dr. MI "Die Frau im Koran" im Jänner 2001 erschienen seien. Die gegenständlichen Werke seien weiters bei der Betriebsbesichtigung am 19.3.2001 den Betriebsprüfern vorgelegt worden. Schon vorher seien von EK ihre Werke im Finanzamt WN und auch in Wien unter Beisein des Finanzamtsvorstandes und der Leiterin der Strafsachenstelle demonstriert worden. Aus einem Werk von Dr. MI seien mehrere Seiten abkopiert worden, darunter auch seine Biographie und sein Porträtfoto und somit aktenkundig. KG, Dr. MI und EH seien nach Vorweisung ihrer Werke vom BG Döbling von der Anklage der Beweismittelfälschung freigesprochen worden bzw. sei das Verfahren eingestellt worden. Bei allen Strafverhandlungen sei die Leiterin der Strafsachenstelle anwesend gewesen und habe ebenfalls die Werke sehen können. Daher seien die Werke aktenkundig und amtsbekannt, weshalb offensichtlich eine neuerliche Vorlage gar nicht mehr verlangt worden sei. Nach dem Dezember 2002 seien mit Datum 17.1.2003 folgende Werke bei der Österreichischen Bibliographie angemeldet: Autor BS, F-Werk, Auflage 250 Autorin AMH, G-Werk, Auflage 260 Mit Eingabe vom 15.4.2003 gibt der Bw die letzten neun erschienen Werke bekannt : 1.) Autorin AMH, G-Werk 2.) Autor FB, Fr-Werk 3.) Autor BS, F-Werk 4.) Bw, Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden 5.) Bw, Der echte Sabbath im Mondjahr 6.) Bw, Peitschen tun doch weh 7.) Autor MI, Die Frau im Koran 8.) Autor MI, Christus im Koran 9.) Autor BS, Fl-Werk Zu den von den Autoren AMH, FB und BS im E-Verlag erschienen Werke wurden die Rechte nach der Aktenlage nicht um Millionenbeträge erworben. Am 22.4.2003 erschien der Bw in den ha. Amtsräumen und hat die neun Bücher vorgelegt. Er gab niederschriftlich an, dass die Rechte zu den Werken dieser Autoren um ATS Null erworben worden seien. Auf die Frage, warum diese Rechte um ATS Null übertragen worden seien, gab der Bw an, dass das Vereinbarungssache sei. Weiters sei die in den Büchern genannte Jahreszahl nicht das Jahr des Erscheinens, sondern das Jahr in welchem die Werknutzungsrechte erworben worden seien. Seit dem Jahr 1932 habe der Bw etwa 3000 Autoren. Schließlich sei die Rathausbibliothek unvollständig, vollständig sei hingegen die Kartei der Österreichischen Bibliographie der Österreichischen Nationalbibliothek, in welcher auch das Copyright und der Ladenpreis gefunden werden können. Vom Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" seien 500 Stück gedruckt worden, vom Fr-Werk 250 Stück, von Fl-Werk 250 Stück, doch sei zu diesem Werk eine Auflagenzahl von 500 vereinbart, die Anzahl der gedruckten Werke vom Werk der Bw "Peitschen tun doch weh" wisse er nicht. Eine Suchmöglichkeit nach sämtlichen im E-Verlag erschienen Werken bietet die Homepage der Österr. Nationalbibliothek nicht. Der Prüfer hat zu dem Vorbringen, die Bücher seien ihm während der Betriebsprüfung vorgelegt worden, niederschriftlich ausgesagt, dass dem nicht so gewesen sei. Der Bw habe während der Betriebsprüfung keine Nachweise erbracht, dass er in den geprüften Jahren eine Verlagstätigkeit entfaltet habe, weshalb er dem Bw keinen Glauben geschenkt habe, als dieser sagte, er lasse die Bücher in Ungarn drucken. Diesem Vorbringen habe der Prüfer die Frage nach der diesfalls gegebenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entgegen gestellt, weil in den Umsatzsteuererklärungen keine EUSt erklärt worden sei und er in den Unterlagen des Bw keine entsprechenden Belege vorgefunden habe. Aussagen von Auskunftspersonen: Die Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften hat am 15.12.2003 die telefonische Auskunft erteilt, dass ein Verlag, der etwas auf sich hält, die bei ihm erschienen Bücher in das Verzeichnis der lieferbaren Bücher aufnehmen lässt. Diese Liste sei über www.buchhandel.de abrufbar. Kleinverlage seien im Verzeichnis der lieferbaren Bücher aus Kostengründen in aller Regel hingegen nicht vertreten. Weder der E-Verlag noch EK sind in dieses Verzeichnis aufgenommen worden. Weiters hat die Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften bestätigt, dass weder das Mediengesetz noch das Urheberrechtsgesetz regelt, welches Jahr in ein Buch aufzunehmen ist. Es sei in der Branche jedoch klar, dass das Jahr des Erscheinens in ein Buch aufgenommen werde, in seltenen Fällen gehe man auch aus Aktualitätsgründen ein Jahr in die Zukunft, bspw. wenn ein Buch auf der Herbstmesse vorgestellt werde, stehe oft schon das Folgejahr drin. Dass ein Verlag jedoch mit dem ins Buch aufgenommene Jahr in die Vergangenheit gehe, sei bisher dort noch nicht bekannt geworden. In den bibliographischen Daten der Österreichischen Nationalbibliothek wurden am 29.7.2003 nur folgende Werke samt Verkaufspreisen gefunden: "Der echte Sabbath im Mondjahr" um ATS 150,-, "Peitschen tun doch weh" um ATS 129,- und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" um ATS 99,-. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP ergangen Strafurteil als Rechnungsaussteller erwähnt ist. Da sie besachwaltert wird, erging der Vorhalt an die Sachwalterin, welche namens ihrer Mandantin die Fragen mit Schriftsatz vom 20.8.2003 beantwortet hat. NaJ hat die Mietzahlungsbestätigungen über den gesamten Mietzeitraum in Kopie vorgelegt. NaJ hat jedoch vorgebracht, den mündlichen Mietvertrag mit LP abgeschlossen zu haben. Nach den von der Sachwalterin übermittelten Unterlagen stand LP mit dem für NaJ in den Vorjahren in der BRD bestellten Sachwalter Dr. UK wegen der Ausfertigung eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt. Zu einem schriftlichen Mietvertrag sei es aber deshalb nicht gekommen, weil LP einer Besichtigung seiner Liegenschaft durch einen Mitarbeiter der Kanzlei des Dr. UK nicht zugestimmt habe. Ferner hat Dr. UK bestätigt, dass NaJ immer genügend Barmittel zu eigenen Verfügung hatte, um die Mieten bezahlen zu können. Auf die Frage, mit wem sie nach ihrer Rückkehr aus der BRD nach Österreich im Herbst 1999 den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen habe, hat die Sachwalterin namens NaJ schriftlich die Auskunft erteilt: "Das Haus in der K-Straße 13 gehört LP. Mit ihm habe ich den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Ich weiß nicht, ob LP das Haus inzwischen EK überschrieben hat, aber ich habe den Mietvertrag mit LP abgeschlossen." Auf die Frage, ob sie einmal an den Bw die Frage gerichtet habe, weshalb die Empfangsbestätigungen zu den Mietzahlungen von EK ausgefertigt würden, obgleich sie doch den Mietvertrag mit dem Bw abgeschlossen habe, hat die Sachwalterin namens NaJ schriftlich die Auskunft erteilt: "Der Bw antwortete mir, dass EK für ihn wie seine Frau sei. Sie könne daher alles machen. Sie könne ihn daher in allen Angelegenheiten vertreten." NaJ hat weiters bekannt gegeben, dass das von ihr in Bestand genommene Zimmer nur den nackten Estrich hatte und eine Kochgelegenheit im Zimmer nicht vorhanden war. AF ist die Mieterin der im ersten Stock gelegenen Wohnung. Sie hat am 16.7.2003 ausgesagt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter IF mit dem Bw im Jahr 1991 einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen habe. Mit Beginn des Mietverhältnisses habe sie dem Bw einen zinsenlosen Kredit über ATS 500.000,- gewährt, das Geld bekomme sie bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Der Kredit sei zinsenlos gewährt worden, weil sie so dankbar gewesen sei, ihre Tochter in einer Wohnung nahe ihres eigenen Wohnsitzes unterbringen zu können. Die Wohnung in der K-Straße 13 sei von 1991 bis 2000 ausschließlich von ihrer Tochter bewohnt worden. Anfangs sei von einem zinsenlosen Kredit als Sicherheitsleistung keine Rede gewesen. Nach ihrem Wissen habe die Hausbank des Bw nach der erfolgten Sanierung der Liegenschaft darauf bestanden, dass ein Mieter in das Haus komme. Der Mietvertrag sei in den Räumen der Hausbank des Bw unterfertigt und der Mietzins vom Bankangestellten eingesetzt worden. Erst in der Bank habe der Bw zu verstehen gegeben, dass er eine Sicherheitsleistung in Form des erwähnten zinsenlosen Kredites haben wolle, ansonsten der Mietvertrag nicht zustande komme. Nach ihrem Verständnis durfte der Bw für das Bestandsobjekt nicht mehr als den von der Bank in den Mietvertrag eingesetzten Mietzins verlangen. Sie habe jedoch gefunden, dass die Wohnung ein bisschen mehr wert gewesen sei. Der Bw habe gesagt, er wolle das Geld anlegen, wodurch er ein zusätzliches Zinseinkommen hätte. Für Frau AF sei die Wohnung mit dem von der Bank in den Mietvertrag eingesetzten Mietzins und dem Zinseinkommen ein angemessener Gegenwert für die Wohnung gewesen. Am 10.2.2004 wird über diese Aussage eine Niederschrift aufgenommen. Frau AF legt den Mietvertrag vom 18.2.1991 und das Gedächtnisprotokoll über den zinsenlos gewährten Kredit ebenfalls vom 18.2.1991 in Kopie vor. Laut Gedächtnisprotokoll ist der Kredit mit Ende der Mietdauer in Höhe des hingegebenen Geldbetrages zurückzuzahlen. Das Mietverhältnis begann gemäß § 2 des Mietvertrages per 1.4.1991 und wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Eine Wertsicherung wurde nicht vereinbart (§ 3 Z 4). Inventargegenstände wurden laut § 12 des Mietvertrages nicht in Bestand gegeben. Frau Mag. IF gibt am 29.7.2003 als Auskunftsperson vernommen Folgendes niederschriftlich an: Zu Beginn des Mietverhältnisses hätten sie und der Bw allein in dem Haus K-Straße 13 gewohnt. Das Haus K-Straße 13 habe sechs Klingelknöpfe, davon gehöre einer zu ihrer Wohnung, die anderen fünf führten alle zu Klingeln in der vom Bw bewohnten Wohnung im Erdgeschoß. Als sie eingezogen sei, habe weder sie noch der Bw einen Briefkasten gehabt. Sie habe auf ihre Kosten einen großen Briefkasten gekauft, welcher dann von ihr und dem Bw gemeinsam benützt worden sei. Notwendigerweise habe die Post immer sortiert werden müsse, daher wisse sie, welche Post der Bw bekommen habe. Es sei Post mit ausländischen Namen darunter gewesen. Die Briefadressaten haben sicher nicht an dieser Adresse gewohnt. Die Personen Dr. BJ, NaJ, LL, EH und PB kenne sie. Der Name KG sei ihr nicht geläufig. Es seien regelmäßig Leute gekommen, mit denen der Bw mit einer dicken Mappe unter dem Arm zum gegenüber liegenden Heurigen gegangen sei. In der Umgebung sei von Scheingeschäften gemunkelt worden, bei denen aber dann die Naiven zur Kasse gebeten worden seien. So sei es auch bei BC gewesen (zu BC s. neben Strafurteil auch VwGH 98/13/0111). Es hätten sie auch regelmäßig Organe von Behörden gefragt, ob sie verschiedene Personen kenne und ob die Personen an der K-Straße 13 wohnhaft seien. In jedem Fall sei ihr jedoch der nachgefragte Name unbekannt gewesen. Auch Exekutoren seien regelmäßig gekommen. Den E-Verlag habe der Bw von seinen Eltern geerbt. Im Hof der K-Straße 13 stünden von 1.4.1991 (Beginn des Mietverhältnisses) bis heute die alten Druckmaschinen und unter den Pawlatschen (Anm: Nebengebäude) lägen bis unters Dach alte Bücher. Die Druckmaschinen haben jedoch in der Zeit 1.4.1991 bis heute niemals gearbeitet. Es habe in der K-Straße 13 schon immer so ausgesehen, wie es dort heute aussehe. Dr. BJ und NaJ haben einmal für etwa einen Monat in der K-Straße 13 gewohnt. Sie hätten im Hof im Freien übernachtet. Später seien die Möbel von NaJ im Hof abgestellt worden. Nunmehr stünden im Hof auch die Möbel der EK. EK sei etwa Mai 1999 in der K-Straße 13 eingezogen. Der Trafikant FP erteilt mit Schriftsatz vom 18.8.2003 die Auskunft, dass ihm EK vor etwa zwei bis drei Jahre zwei Exemplare des Werkes "Der echte Sabbath im Mondjahr" gegeben habe. EK habe gesagt, er solle für das Buch ATS 150,- verlangen. Die Hälfte von diesem Verkaufspreis könne er sich behalten. Kurze Zeit später habe EK ein Exemplar wieder zu sich genommen, weil sie es benötigt habe. Bis heute habe er kein einziges Exemplar verkauft. Das einzige Buch, das er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Auskunftsperson noch hatte, übersandte er dem UFS. weitere Beweismittel: Dem Akt liegt eine Auskunft der Meldebehörde mit Stand Mai 1998 ein: Danach waren an der K-Straße 13 abgesehen vom Bw und der tatsächlich dort eingemieteten IF sowie deren Lebensgefährten gleichzeitig fünf weitere Personen gemeldet. Insgesamt werden in dieser Meldedarstellung über den genannten Personenkreis hinausgehend elf Personen angeführt. Von den in dieser Aufstellung genannten Personen werden fünf im oben erwähnten Strafurteil als Aussteller von Scheinrechnung angeführt. Die Amtspartei legt am 4.2.2004 die für die Abgabenverwaltung bestimmte Verständigungen zur Endigung der Gewerbeberechtigungen für den Versandhandel und den Buch- und Musikalienhandel vom 9.11.1993 vor. Danach endigten die genannten Gewerberechtigungen infolge Entzuges derselben mit Rechtskraft der Bescheide am 3.11.1993. Die Gewerbeberechtigungen bestanden überdies zum Standort P-Gasse 1/8. Am 4.2.2004 wird weiters der Arbeitsbogen zur im Jahr 1998 erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung vom Betriebsprüfer vorgelegt und eingesehen. Nach dem Inhalt des Arbeitsbogens hat der Bw im Zuge dieser Prüfung erstmals am 15.10.1998 ein Buch vorgelegt, zu dem Rechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurde, und zwar das Buch "Christus im Koran" von Dr. MI. Das Buch trägt die Jahresangabe 1996. Die ersten beiden Seiten und die letzte Seite, welche ein Porträtfoto des Autors zeigt, wurden kopiert und zum Arbeitsbogen genommen. Ansonsten habe der Bw der Amtspartei stets nur Manuskriptteile vorgelegt oder aus dem Computer etwas vorgeführt. Der Bw habe damals vorgebracht, dass von diesem Buch 300 bis 400 in Budapest fertiggestellt worden seien, davon habe er 50 Stück nach Österreich verbracht und von diesen ca. 40 Stück zum Preis von je ATS 186,- verkauft. Dem USO-Arbeitsbogen liegt die Kopie der unsaldierten Rechnung B97033 ein, mit welcher der Bw Dr. MI 50 Stück zum Vorbestellpreis von je ATS 150,- verkauft hat. Die Rechnung trägt den Vermerk "abgeholt". Dem USO-Arbeitsbogen liegen weiters Kopien von Rechnungen aus den Jahren 1997 und 1998 ein, mit welchen der Bw Bücher an die Autoren verkauft hat. Danach hat der Bw jenen Autoren, von denen die Rechte um ATS Null erworben wurde, die Werke mit jährlichen Mindestabnahmen verkauft. Die vorgedruckten Rechnungsformulare haben vor dem %-Satz für die Umsatzsteuer einen Leerraum, in welchen der Bw stets das Wort "ohne" händisch eingesetzt hat, unabhängig davon, ob die Autoren inländische oder ausländische Abnehmer sind. Zum Teil haben tatsächliche Zahlungsflüsse stattgefunden, zum Teil wurden die Rechnungssummen gutgeschrieben. Dem USO-Arbeitsbogen liegen auch Rechnungen an Verlage ein, diesfalls tragen die Rechnungen den Vermerk "zahlbar über" den jeweiligen Autor. Beispielsweise werden folgende Rechnungen dargestellt: -) Re vom 6.11.1997, B97026, an Autorin MD, Adresse in Deutschland, 30 MD, B-Werk, Vorbestellpreis DM 24 plus Versand, ohne USt, Summe DM 753,-, Mindestabnahme 1995 und 1996; -) Re vom 8.11.1997, B97029, an Autor RB, Adresse in der Schweiz, 15 B, W-Werk, Vorbestellpreis sfr 22,50, plus Versand 18 sfr, Summe sfr 355,50, ohne USt, Mindestabnahme 1995; -) Re vom 15.1.1998, B98000, an Autor Dr. BK, Adresse in Österreich, 30 K, A-Werk, Vorbestellpreis öS 132, Versand 87, Summe 4.047,- ohne USt, Ladenpreis öS 171,- Nach den Daten der Rathausbibliothek stammen diese drei Bücher aus den Jahren 1990, 1987 und 1994. Auch das Jahr 1998 war Gegenstand der Betriebsprüfung, aufgrund deren Feststellungen die mit gegenständlichen Berufungen angefochtenen Bescheide ergangen sind. Inwieweit sich die Verhältnisse von 1998 bis zu den Jahren 2000 und 2001 geändert haben, ist dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist nach den im Arbeitsbogen zur USO-Prüfung 1998 abgelegten Rechnungen in Verbindung mit den Daten der Rathausbibliothek davon auszugehen, dass der Bw Dauerleistungen erbringt, indem die Autoren zu jährlichen Mindestabnahmen ihrer eigenen Bücher verpflichtet sind. Die Prognoserechnung betreffend Vermietung und Verpachtung erweist sich insoweit als unzutreffend, als die Amtspartei hiebei von den erklärten Sanierungskosten ausgegangen ist und von diesen nicht den auf die privat genutzten Räumlichkeiten entfallenden Anteil ausgeschieden hat. Weiters ist aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung neu hervorgekommen, dass die Vermietung erst im Jahr 1991 begonnen hat, während die auf 15 Jahre verteilten Sanierungskosten aus dem Jahr 1989 stammen. Bei dieser Sachlage ist von einem unter § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 zu subsumierenden Sachverhalt auszugehen. Darüber hinaus sind die Einnahmen aus dem Mietverhältnis zu NaJ dem Bw, und nicht dessen Lebensgefährtin EK zuzurechnen. Zu dem von AF dem Bw zinsenlos gewährten Kredit ist zu den Zinsen von einem Leistungsaustausch auszugehen, weil die Mieterin AF als Leistungsempfänger auf Zinsen aus dem zinsenlos gewährten Darlehen zu Gunsten des Bw verzichtet hat, weshalb die Zinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind. Diese Rechtsansicht wird dem Bw mit Vorhalt vom 10.4.2004 mitgeteilt. Zur im grundbücherlichen Eigentum des Bw stehende Liegenschaft K-Straße 13 war zum 29.10.2003 die Zwangsversteigerung zugunsten der Amtspartei bewilligt gewesen. Das für diesen Zweck erstellte Schätzungsgutachten bewertet die Liegenschaft mit Euro 750.000,-. Ausgehend von diesem Schätzwert werden der gemeine Wert für das Mietobjekt gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 und nach Ausscheiden eines Anteils für Grund und Boden iHv 60% die AfA gemäß lit. e leg. cit. im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO mit ATS 21.225,19 ermittelt. Die geschätzten Besteuerungsgrundlagen betreffend Vermietung und Verpachtung werden wie folgt bekannt gegeben: | Ermittlung Entgelte aus Vermietungstätigkeit | 2000 | 2001 | Mieterin NaJ: Miete inkl. Betriebskosten, mtl. 1.818,18 | 21.818,16 | 5.454,54 | Mieterin AF, Miete inkl. Betriebskosten (lt. USt-Erklärung) | 74.656,36 | 77.155,91 | Mieterin AF, Zinsen als Entgelt | 30.000,- | 30.000,- | Summe Vermietungsentgelte | 126.474,52 | 112.610,45 | Ermittlung Vorsteuern aus Betriebskosten | | | Betriebskosten Erklärungsbeilage | 31.233,60 | 24.635,78 | davon 32,32% für 2000 und 28,56 % für 2001 | 10.094,70 | 7.035,98 | davon 20% vorsteuerberechtigt, geschätzt | 6.000,- | 3.500,- | davon 10% vorsteuerberechtigt, geschätzt | 1.000,- | 600,- | Vorsteuer | 1.300,- | 760,- Zu den Rechten wird bekannt gegeben, dass diesbezüglich von einem Handel ausgegangen wird, und diese nicht dem Verlag zuzuordnen sind. Zum Verlag wird im Vorhalt ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Verlegers insbesondere das Auf-den-Markt-Bringen der Bücher der Autoren im eigenen Namen umfasst. Das Auf-den-Markt-Bringen von Büchern ist bei einem Verleger jenes Anbieten von unternehmerischen, der Einnahmenerzielung dienenden Leistungen, die nach außen hin erkennbar werden. Gerade diese Leistungen erbringe der Bw seit Entzug der Gewerbeberechtigungen nicht mehr. Die von Bw erbrachten Leistungen werden wie folgt umschrieben: Lektoratstätigkeit, Organisation von Druck bei einer Wiener Firma und Binden in Ungarn, sodann Verbringung der Bücher von Ungarn nach Österreich persönlich per Bahn ohne Stellung an der Grenze unter Umgehung der Eingangsabgaben, Verkauf der Werke an den Autor im Versandweg mit beachtlichen Versandkosten, die vom Autor abzukaufende Auflagenhöhe liegt bei 240 Stück. Die vorgehaltene Kalkulation entspricht der im Punkt Schätzung dargestellten. Für diese Tätigkeit reichen als Betriebsvermögen im Wesentlichen ein PC und ein Telefon. Ein Arbeitszimmer habe der Prüfer anlässlich der Betriebsbesichtigung nicht vorfinden können. Im Vorhalt wird ausgeführt, weshalb das erklärte Betriebsergebnis im Jahr 2000 zu hoch und im Jahr 2001 zu niedrig erscheint. Aus diesem Umstand in Verbindung mit der mangelnden Mitwirkung in Bezug auf Aufschlüsselung und Aufklärung der erklärten Tantiemen und Erlöse aus Buchverkäufen während der Betriebsprüfung wird Schätzungsberechtigung abgeleitet. Ein Vergleich des Bestandes der Rathausbibliothek mit dem Bestand der Nationalbibliothek hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine der beiden genannten Bibliotheken vollständig mit Pflichtexemplaren beliefert wurde. Zu den an andere Verlage verkauften Büchern wird mitgeteilt, dass dazu von Vermittlungsprovisionen ausgegangen wird, und nicht von Leistungen im Rahmen des eigenen Unternehmens. Die im Schätzungsweg ermittelten Besteuerungsgrundlagen werden wie folgt bekannt gegeben: | | 2000 | 2001 | Buchverkäufe an Autoren | 162.750,- | 146.475,- | Vermittlungsprovisionen bei Verkäufen an Verlage | 10.000,- | 10.000,- | Vermietungsentgelte | 126.474,52 | 112.610,45 | Entgelte aus steuerbaren Umsätzen | 299.224,52 | 269.085,45 | davon USt von 20-prozentigen Umsätzen | 2.000,- | 2.000,- | davon USt von 10-prozentigen Umsätzen | 28.922,45 | 25.908,,54 | ergibt Umsatzsteuer von | 30.922,45 | 27.908,54 | Vorsteuern geschätzt insgesamt | 1.800,- | 1.000,- | Zahllast, gerundet gem. § 204 BAO | 29.122,- | 26.909,- Als Kosten sind im Wesentlichen Versandkosten entstanden. Es wird davon ausgegangen, dass die Post mit dem Versand beauftragt wurde. Bei Umsätzen aus Wertzeichen fallen jedoch keine Vorsteuern an. Vorsteuern wären insbesondere aus Telefonkosten denkbar. Da die Ausfuhr- und Buchnachweise dem Prüfer nicht vorgelegt worden seien, werden sämtliche Umsätze steuerpflichtig behandelt. Da der Bw auf die bisherigen Vorhalte mit Auskunftsanträgen nach dem Auskunftspflichtgesetz reagiert hat, wird im Vorhalt mitgeteilt, dass bei einem nochmaligen Auskunftsantrag eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO verhängt werden wird. Eine Ablichtung dieses Vorhaltes ist an die Amtspartei gegangen. Am 19.2.2004 teilt die Amtspartei telefonisch mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Schriftsatz vom 23.2.2004 stellt der Bw folgenden Antrag: "Bezüglich des gegenständlichen Bescheides stelle ich den ANTRAG auf Akteneinsicht und AUSKUNFT, wann und wo ich die Einsichtnahme durchführen kann." Mit Schriftsatz vom 8.3.2004 stellt der Bw zum Vorhalt vom 10.2.2004 einen Antrag auf Auskunft. Soweit aus diesem Fragenkatalog für gegenständliches Verfahren relevantes Vorbringen erkennbar ist, bringt der Bw Folgendes vor: Durch Hinweis auf die für NaJ erfolgte Sachwalterbestellung will der Bw offenbar ihre Glaubwürdigkeit erschüttern. Die Gewährung eines zinsenlosen Kredites stelle keinen Leistungsaustausch dar. Seit Einführung der Mehrwertsteuer habe er keinen Vertrag mit einem inländischen Autor ohne ausgeworfene Mehrwertsteuer abgeschlossen. Alle relevanten Autoren hätten die Zahlungsflüsse deklariert. Die Prüfer hätten sein Buchlager im Seitentrakt seiner Liegenschaft und seinem Arbeitsraum im Erdgeschoß und Dachgeschoß besichtigt. Auch die inkriminierten Bücher habe er den Prüfern anlässlich ihres Besuches vorgelegt. Da er überhaupt alles, was die Betriebsprüfer verlangten, vorgelegt und niemals Auskünfte verweigert habe, bestehe keine Veranlassung, die Entgelte und Vorsteuern im Schätzungswege zu ermitteln. Die Prüfer hätten weder Ausfuhrnachweise noch Buchnachweise verlangt. Die Differenz zwischen erklärter und kalkulierter Besteuerungsgrundlage ergebe sich daraus, dass der UFS die den Prüfern vorgelegten Unterlagen offensichtlich nicht erhalten habe. Die Belege zu den Druck- und Bindekosten des Jahres 2000 seien unter den näher bezeichneten Buchungsposten abgelegt und den Prüfern vorgelegt worden, doch hätte sie keine Fragen dazu gestellt. Der Bw erklärt seine Bereitschaft, zum Zwecke einer Anfertigung von Kopien nach Terminvereinbarung die relevanten Rechnungen selbstverständlich vorzuweisen. Am 5.8.2003 rief NaJ die Referentin an und teilte Folgendes mit: "Mir ist noch Folgendes eingefallen: Im Mai 1998 war ich nicht bei OM, etwas anderes war damals. LP wollte von mir die Rechte an den Ausgaben der chem. Bücher meines Schwiegervaters, Herr Dr. HJ, kaufen, dann wollte er mir die Rechte wieder zurückkaufen. LP wollte vom Finanzamt irgendwie eine Steuerabsetzung damit erreichen, genau kenne ich mich dabei nicht aus, ich bin Übersetzerin, kein Steuerfachmann. Dazu wollte LP meine schriftliche Einwilligung. Ich war damals noch in der BRD. LP hat nun gesagt, dass OM meine Post, die ich von LP und vom Finanzamt bekommen würde, in Österreich übernehmen sollte. LP wollte das unbedingt in Österreich abwickeln. Mein Eindruck war, dass LP etwas nicht ganz Gesetzliches machen wollte. Er hatte alles schon vorgefertigt. LP hat sich öfters bei mir erkundigt, ob ich die Unterlagen schon an das Finanzamt weiter geschickt hätte. Aber ich wollte nicht in ein Verbrechen hineingezogen werden und habe dem Finanzamt nichts geschickt. Diese Unterlagen habe ich heute nicht mehr. Ich habe sie weggeschmissen." Über diese Aussage wurde ein Aktenvermerk angefertigt. Folgende Rechte hat der Bw von EK im Jahr 1999 eingekauft: | Rechnungs- datum | Gegenstand (jeweils die Rechte an den angeführten Werken) | Einkauf, Entgelte in ATS | 26.6.1999 | Farbspiel (Anm. bereits verkauft mit Re vom 24.5.1999 um ATS 1.100.000,-; weiters in den Vorjahren Gegenstand von Rechnungen zwischen LP und LL) | 1.060.000,- | 31.8.1999 | Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden, deutsche Version (Grammatikspiel) (Anm: Werk wurde vom Bw um ATS 100.000,- verbessert, Re vom 20.9.1999, Buch erschienen) | 1.800.000,- | 28.9.1999 | Quadratspiel | 1.300.000,- | 31.10.1999 | Der echte Sabbath, Retter der Menschheit (Anm: Verkauf an EK am 24.11.1999 um ATS 1.005.000,-) | 1.000.000,- | 30.11.1999 | Der echte Sabbath im Mondjahr (Anm: statt 100.000,-, Verkauf am 18.12.1999 an EK um ATS 1.020.000,-, siehe o.e Übertragungsfehler des LP) | 1.000.000,- | 30.11.1999 | Der echte Sabbath, das Heil der Welt | 800.000,- | 29.12.1999 | Der echte Sabbath im Mondjahr (Zweiteinkauf) (Anm: Buch erschienen) | 1.000.000,- | | Summe Entgelte: | 7.960.000,- | | Summe der geltend gemachten Vorsteuern | 1.592.000,- | | Schuld des Bw an EK | 9.552.000,- Diesen Schulden stehen insbesondere folgende Forderungen gegenüber: -) Verkäufe an EK von Rechten um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000); -) Miete zu einem Labor, das der Prüfer nicht vorgefunden hat (ab Oktober 1999; 1999: ATS 15.390,-, 2000: ATS 72.520,-, 2001: ATS 78.000,- 2002: Euro 5.196,07 (ATS 71.499,49), Summe netto in ATS 237.499,-]; -) Miete für die Lagerung von Privatmöbeln von EK im Hof der K-Straße 13, beginnend mit April 2000 mit monatlich ATS netto 500,- (2000: ATS 4.500,-, 2001: ATS: 6.000,-); -) Verkäufe von Wirtschaftsgütern an EK, zu denen der Bw keinen Nachweis beibringen konnte, dass sie sich in seinem Besitz befunden hätten, einschließlich sonstiger Leistungen; -) an EK erbrachte Forschungsarbeit um ATS netto 252.000,- (2000), und um ATS netto 100.000,- (2001) die nicht aufgeklärt wurde; -) Bereitschaft einer zukünftigen Leistungserbringung zwecks Erlangung einer UID-Nummer um insgesamt netto ATS 200.000,- (2000 und 2001); -) an EK verkaufte Fahrnisse um netto ATS 700.000,- (1999), zu denen EK niederschriftlich angegeben hat, dass die Anschaffung ohnedies privat veranlasst gewesen sein soll; -) Verkauf eines Computers an EK um netto ATS 500.000,- (2000); Allein die in dieser Aufstellung angeführten Beträgen ergeben in Summe netto ATS 6.265.999,-. Zur Miete und zur Forschungsarbeit wird Begleichung durch Aufrechnung behauptet. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Berufung gegen USt-Festsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 Mit Ergehen des Jahresbescheides zur Umsatzsteuer für das Jahr 2002 am 1.10.2003 sind die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 2. Vermietung an NaJ: EK hat infolge in Österreich geltender Vertragsfreiheit einen mündlichen Mietvertrag mit NaJ behauptet. Mit der im ersten Stock wohnenden AF hat der Bw hingegen den Mietvertrag schriftlich vereinbart. Dass die Untermieterin NaJ den mündlichen Mietvertrag aber nicht wie behauptet mit EK, sondern mit dem Bw abgeschlossen hat, erhellt aus der Tatsache, dass der Bw mit dem für NaJ in der BRD bestellten Sachwalter zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt stand und überdies NaJ keine Kenntnis hatte, dass das von ihr in der K-Straße 13 angemietete Zimmer von EK vom Bw als Hauseigentümer angemietet gewesen sein soll. Das behauptete Mietverhältnis zwischen dem Bw und EK ist Dritten gegenüber nicht bekannt geworden. Maßgeblich ist jedoch die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (s VwGH vom 14.9.1994, 92/13/0027, und die dort genannte Vorjudikatur und Literatur). Die von EK erklärten Mieteinnahmen sind daher dem Bw zuzurechnen. Soweit der Bw versucht, die Glaubwürdigkeit der NaJ zu erschüttern, wird auf ihre telefonische Aussage vom 5.8.2003 hingewiesen. Auch wenn für NaJ aus welchen Gründen auch immer die Bestellung eines Sachwalters notwendig war, geht aus dieser Aussage eindeutig und klar hervor, dass sie nicht leichtgläubig ist, sondern vielmehr gesunden Menschenverstand besitzt. Gerade die besachwalterte NaJ hat sich nicht in das Vorsteuerkarussell hineinziehen lassen. Sie hat eindeutig erkannt, dass es sich nur um ein Delikt handeln könne, und ihre Unterschrift verweigert. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass sie nicht in der Lage zu erkennen war, ob zwischen dem Bw und EK ein mündlicher Mietvertrag tatsächlich vereinbart worden war oder nicht. Darüber hinaus ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass der Bw und EK eine Lebensgemeinschaft bilden und diese bereits im Berufungszeitraum bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts überdies nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004). Keiner dieser drei Punkte ist im Streitfall erfüllt, weshalb sich alternativ auch aus diesem Grund die Zurechnung der Mieteinnahmen an den Bw ergebe. Zwischen dem Bw und EK wurden die Betriebskosten nicht wie behauptet abgerechnet, denn zu den Überweisungen von EK in der Größenordnung von monatlich ATS 7.2000,- bis ATS 8.800,- an den Bw wurden keine Belege vorgelegt. EK hat zu diesen monatlichen Überweisungen mit Schriftsatz vom 6.3.2003 bekannt gegeben, dass es sich dabei um die Bezahlung des Betriebskostenpauschales incl. Strom, Gas und Telefon bezüglich der angemieteten Räumlichkeiten handle. Demnach wäre ihr Anteil mehr als die gesamten tatsächlich entstandenen Kosten. Zu diesen Beträgen kämen noch die aufgerechneten Mietzinse von monatlich ATS 6.500,-. Die monatlich von EK auf ein Konto des Bw überwiesenen Beträge werden als ihr Anteil an der infolge Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft beurteilt. Der Bw ist der Lebensgemeinschaft überdies nicht entgegen getreten. Entgegen der Feststellung der Amtspartei ist die Zimmervermietung an NaJ keine Liebhaberei. Zum Schulden der Umsatzsteuer wird auf Punkt 11 verwiesen. 3. Unternehmereigenschaft in Bezug auf Geschäfte mit EK Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob dem Bw hinsichtlich der Geschäfte mit EK Unternehmereigenschaft zukommt oder nicht, wobei den betragsmäßig beachtlichsten Teil jene Rechnungen ausmachen, denen Rechte (Verwertungsrechte, Urheberrechte, Werknutzungsrechte, idF: nur Rechte) zu Grunde liegen. Die Amtspartei ist zu den Geschäften mit EK von Scheingeschäften ausgegangen und hat damit zu diesen Geschäften die Unternehmereigenschaft verneint. Streitfrage ist somit, welche Leistungen der Bw als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 erbringt und empfängt. Die Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, ist eine der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. Ist nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht zu den strittigen Geschäften nicht gegeben, kommt dem Bw bereits aus diesem Grund zu diesen Geschäften keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu. 4. Rechtsgrundlagen samt Kommentierung Ruppe : innerstaatliches Recht, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemeinschaftsrecht, 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (6. MwStRl), 77/388/EWG; Abl. L 145 vom 13.6.1977 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 6. MWSt-Rl gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Gemäß Art. 4 Abs. 2 der 6. MWSt-Rl sind die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeit der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst. Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des nationalen Rechts, ..., die Auslegung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; Ruppe, Kommentar UStG 1994, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Wien 1999, WUV, Einführung, Tz 27). Durch Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Art. 4 der 6. MWSt-Rl wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (Ruppe, aaO, § 2, Tz 8). Der umsatzsteuerliche Liebhabereibegriff in der Deutung der Liebhabereiverordnung (2. Fassung), BGBl. 33/1993, stößt EG-rechtlich insoweit nicht auf Bedenken, als er Tätigkeiten ausgrenzt, die auch im Verhältnis der 6. EG-Rl nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können. Der Europäische Gerichtshof hat zugestanden, dass der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen jemand einen Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellt, mit denen geprüft werden kann, ob die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Ruppe, aaO, § 2, Tz 12). Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt (Ruppe, aaO, § 2 Tz 17). Ein unternehmerisches Gebilde ist Unternehmer, wenn es eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt ...". Mit der Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, wird der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in anderer Formulierung angesprochen. Unternehmer kann nur sein, wer Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erbringt (erbringen will, erbracht hat) (Ruppe, aaO § 2 Tz 40 und 41). Mit dem Begriffspaar gewerblich und beruflich soll grundsätzlich jede Art selbständigen Erwerbes abgedeckt sein. Die folgende Erläuterung im Gesetzestext stellt einerseits klar, dass dies auch dann gilt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, andererseits werden damit Tätigkeiten einbezogen, die zwar selbständig ausgeübt, von der Verkehrsauffassung aber nicht als gewerblich oder beruflich eingestuft werden, so insb. die nachhaltige Vermögensverwaltung durch Vermietung oder Verpachtung (Ruppe, aaO, § 2 Tz 43). Bei diesem Verständnis ist der Unternehmerbegriff kein abstrakt-klassifikatorischer Begriff, sondern ein Typusbegriff. Er wird durch die angegebenen Merkmale nicht abschließend definiert, sondern nur umschrieben. Letztlich ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes (Erfassung aller selbständig Erwerbstätigen, die typische Verbraucherversorger sind) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 44). Tätigkeit ist im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen (Ruppe, aaO, § 2 Tz 46). Die Nachhaltigkeit ist Voraussetzung der Unternehmereigenschaft (Ruppe, aaO, § 2, Tz 48). Erforderlich ist ein nachhaltiges Tätigwerden des Leistenden (Ruppe, aaO, § 2, Tz 47). Nach der Rsp des BFH ist die Frage, ob Nachhaltigkeit vorliegt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Merkmale, die für die Nachhaltigkeit sprechen und die im Einzelfall zu werten sind, sind danach u. a.: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung mehrerer Umsätze, Intensität der Tätigkeit, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals (Ruppe, aaO, § 2 Tz 51). Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch den Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern (Ruppe, aaO, § 2, Tz 56). An der Einnahmenerzielung fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist (Ruppe, aaO, § 2 Tz 58). Bei natürlichen Personen gehören zur nichtunternehmerischen Sphäre die nichtselbständigen Tätigkeiten, nicht nachhaltige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielungsabsicht gerichtet sind (Ruppe, aaO, § 2 Tz 127). Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen solle). Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend. Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden. Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 134). 5. Zum Berufungsvorbringen Was die 6. MWSt-Rl unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit versteht, entspricht daher mit den Begriffen des UStG 1994 einer nachhaltig selbständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Auch die von der LiebhabereiV erfassten Tätigkeiten sind solche, die nach Ansicht Ruppes nicht als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. MWSt-Rl anzusehen sind. Die Ansicht des Bw, dass wegen der Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" in Art 4 der 6. MWSt-Rl es den Abgabenbehörden quasi verwehrt sei, zu prüfen, ob überhaupt eine auf eine Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet wird, ist unzutreffend, wobei auf das bei Ruppe aaO angeführte Zugeständnis des EuGH Bezug zu nehmen ist. Die in den Berufungen behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Der Bw irrt daher, wenn er die Fragen der Abgabenbehörden nach Kalkulationsunterlagen, Vermarktungsstratgien etc., also nach objektiv planmäßigem Handeln unter Hinweis auf die Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" als irrelevant abtut. Wenn der Bw zum Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auf Art. 11 A Abs. 1 6. MWSt-Rl Bezug nimmt, wonach als Gegenleistung alles gilt, was der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll, ist festzustellen, dass mangels ernsthafter Vertragsabsicht in keinem Fall beabsichtigt war, dass der Bw oder EK die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte tatsächlich erhalten sollten. Der Bw versteht die Normierung der 6. MWSt-Rl "... erhalten soll" offenbar ausschließlich in temporärer Hinsicht, ausschließlich futuristischem Bezug, weshalb es auf die tatsächliche Erbringung der Geldleistung, auf einen Geldfluss nicht ankomme. Der Bw geht mit dieser Rechtsmeinung offenbar so weit, dass er in Rechnungen unter Berufung auf die 6. MWSt-Rl als Preise bzw. Entgelte Utopiezahlen anführen könne, denn das, was der Bw oder EK wechselseitig voneinander erhalten sollen, müsse weiters kein objektiver Wert sein, sondern Bemessungsgrundlage sei ein subjektiver (vom Leistungsempfänger bestimmter) Wert, wobei er auch EuGH-Judikatur ins Treffen führt. Zutreffend wird im Strafurteil von Utopiezahlen ausgegangen, denn zu keinem der in Rechnung gestellten Entgelte hat ein tatsächlicher Zahlungsfluss in der als Entgelt vereinbarten Höhe stattgefunden. Wenn der Bw Art. 11 A Abs. 1 lit. a der 6. MWSt-Rl ins Treffen führt, übersieht er, dass die die Besteuerungsgrundlage regelnde Norm nicht die Frage der Unternehmereigenschaft iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. MwSt-Rl zu lösen vermag. Gerade die Vereinbarung von Utopiezahlen als Entgelte und der nicht gegebene tatsächliche Zahlungsfluss haben zu Folge, dass sich die vom Bw zu EK behaupteten Geschäfte als unwirtschaftlich erweisen, weshalb es einer Auseinandersetzung mit "egal zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" nicht mehr bedarf. Soweit der Bw einen Widerspruch von § 11 UStG 1994 zu Art. 17 Abs. 2 lit. a der 6. MwSt-Rl ins Treffen führt, wird davon ausgegangen, dass der Bw das Recht auf Vorsteuerabzug, sohin § 12 Abs. 1 UStG 1994 meint, welcher dann auf eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 Abs. 1 verweist, nämlich das Recht auf Vorsteuerabzug für von einem anderen Unternehmer an ihn in Zukunft zu erbringende Leistungen, was der Bw aus dem Wortlaut "geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden" ableitet. Auch dieses Berufungsvorbringen geht ins Leere, weil die genannte Bestimmung das Recht auf Vorsteuerabzug behandelt, und damit zur Lösung der Frage der Unternehmereigenschaft ebenfalls nicht herangezogen werden kann, denn für die Steuerbarkeit von Umsätzen, und damit für die Unternehmereigenschaft, kommt es nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das Erfüllungsgeschäft, auf die tatsächliche Leistungserbringung an und dass diese Leistungserbringung der nachhaltigen Einnahmenerzielung dient. Bleiben die Erfüllungsgeschäfte aus, erfolgt keine Leistung. Eine Person, die nicht leistet, sondern ihre Leistungen immer in der Zukunft zu erbringen behauptet, handelt nicht wirtschaftlich iSd Art. 4 Abs. 1 der 6. MwSt-Rl. Zum Recht auf Vorsteuerabzug eines Unternehmers ist dem Bw darüber hinaus zu entgegnen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der 6. MwSt-Rl der Steuerpflichtige über die nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen muss, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Art. 22 Abs. 3 der 6. MwSt-Rl normiert in lit. c, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor. Mit dem lapidaren Berufungsvorbringen, § 16 Abs. 2 UStG 1994 sei nicht relevant, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Binnenmarktregelung, wurde in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden keine Umsatzsteuer vorgeschrieben. 6. freie Beweiswürdigung Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der gewerbliche Handel mit Rechten ist keine Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 7 EStG 1988 und gehört nicht zum Unternehmen iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994. Der Handel mit Rechten wird zum Schein behauptet, um den Vorsteuerschwindel zu verdecken. Der Übergang der Rechte ist nicht gewollt, auch nicht zu einem Entgelt von ATS Null. Zu verdeckende Geschäfte liegen nicht vor, weshalb von sog. absoluten Scheingeschäften auszugehen ist. Die dem gewerblichen Handel zuzuordnenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen weisen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 und nicht die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung iSd § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 aus. Es liegen inhaltslose, nicht ernsthaft gewollte Abmachnungen vor. 7. Verlagstätigkeit - Handel mit Rechten als eigenständig zu beurteilende Einkunftsquelle Nach der Verkehrsauffassung gehört es zum Berufsbild eines Verlegers, die Werke seiner Autoren zu verlegen. Die Tätigkeit eines Verlegers umfasst insbesondere das Auf-den-Markt-Bringen der Bücher im eigenen Namen. Das Auf-den-Markt-Bringen von Büchern ist bei einem Verleger jenes Anbieten von unternehmerischen, der Einnahmenerzielung dienenden Leistungen, die nach außen hin erkennbar werden. Im Fall des Bw ist jedoch festzustellen, dass gerade diese, einem Verlag Einnahmen bringenden Leistungen nicht getätigt werden. Erwerbe von Autorenrechte gehören bei einem Verlag zu den Vorbereitungshandlungen, um überhaupt Werke verlegen zu können. Dass ein Verleger Autorenrechte von einem Autor erwirbt, an diesen rückverkauft und von diesem nochmals einkauft oder die Rechte innerhalb der Autoren eines Verlegers im Kreis gehen, gehört einerseits nicht zum Berufsbild eines Verlegers und ist andererseits nicht jener Bereich, in dem ein Verleger seine berufstypischen Einnahmen erzielt. Nach dem gegebenen Sachverhalt ist die Klientel des Bw in zwei Kreise von Autoren nach objektiven Anhaltspunkten zu teilen: Auf der einen Seite sind die Autoren, die dem Bw die Rechte an ihren Werken um ATS Null übertragen, zu jährlichen Mindestabnahmen ihrer eigenen Werke verpflichtet sind, die fertigen Bücher vom Bw an diese geliefert werden, und die dem Bw (zumeist) durch tatsächliche Zahlungsflüsse nachhaltig Einnahmen verschaffen. Die Rechte dieser Personengruppe werden auch nicht weiter übertragen. Auch ohne Vertrieb an Dritte ist durch die verpflichtende Abnahme der Werke durch die Autoren nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht gegeben. Es handelt sich dabei offenbar um jene Autoren, denen kein anderer Verlag als der E-Verlag offen steht und die nach der Homepage schon immer die typische Klientel des E-Verlages waren. Die vom Bw ausgeübte unternehmerische Tätigkeit ist keine Verlagstätigkeit, denn die einen Verlag in erster Linie ausmachende Tätigkeit ist das Auf-den-Markt-Bringen der Bücher im eigenen Namen und gerade diese Leistung wird in den Streitjahren nicht (mehr) erbracht. Die vom Bw ausgeübte unternehmerische Tätigkeit lässt sich mit "Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte" umschreiben. Für diese Tätigkeit braucht er die entzogenen Gewerberechtigungen nicht. Die Verlagstätigkeit samt Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte wurde in der P-Gasse 1/8 ausgeübt, die Verlagstätigkeit wurde aufgegeben, die Buchherstellung ohne Vertrieb an Dritte wird in der K-Straße 13 weitergeführt, für gelegentliche Lieferungen an Dritte, insbesondere andere Verlage, handelt der Bw im fremden Namen und hält vom Verkaufserlös eine Vermittlungsprovision ein, die mit dem Normalsteuersatz zu versteuern ist. Auf der anderen Seite steht die Personengruppe, von denen die Rechte an ihren Werken um beachtliche Beträge (zwischen ATS 120.000,- bis ATS 1.800.000,-) erworben werden, die Werke zumeist nicht erscheinen, keine tatsächlichen Zahlungsflüsse erfolgen, die diesem Personenkreis zuzurechnenden Rechte den Gegenstand eines gewerbsmäßigen Handels bilden und den aus diesen Rechtserwerben entstandenen Verbindlichkeiten Gegenleistungen gegenübergestellt werden. Gründe zur Höhe der bei dieser Personengruppe vereinbarten Entgelte hat der Bw nicht genannt. Von diesem Personenkreis waren die meisten an der Adresse des Bw gemeldet. Bereits zur VwGH-Beschwerde 2000/13/0178 des KG ist die belangte Behörde von Scheinmeldungen ausgegangen. Das Erkenntnis ist am 22.6.2001 ergangen.

Normen und Schlagworte

UnternehmereigenschaftEinnahmenEinnahmenerzielungsabsichtLeistungsteuerbarer UmsatzLeistungsaustauschEntgeltAufrechnungKompensationVorsteuerabzugScheinrechnungScheingeschäftRechnungSchulden der USt aufgrund der RechnungslegungAusfallshaftungbetriebliche VeranlassungBewertung von Forderungenwertlose ForderungenBewertung von unkörperlichen WirtschaftsgüternUrheberrechteGewinnerzielungsabsichtEinkunftsquelleBerufsbild einer Verlagstätigkeitgewerbsmäßiger Handel mit RechtenSchätzungsberechtigungsachliche Unrichtigkeit von AufzeichnungenKalkulation anhand des Buchbestandes eines VerlegersSicherheitszuschlagBindungswirkungVorfrageHauptfrageEntscheidungspflichtAntrag auf AuskunftAnbringenParteiengehörAntrag auf AkteneinsichtMängelbehebungZurückweisungPflichtexemplar

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4468-W/02
Stammnummer
9093
Gültig
23.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF