Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1328-W/08
Liegt für Zwecke der Gesellschaftsteuer ein anleiheähnliches oder aktienähnliches Genussrecht vor? (Abw.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1328-W/08vom 08.10.2012Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Forderungen aus den Genussscheinen sind nachrangig: Die Genussrechtsinhaber sind ebenso am Endverlust beteiligt. Die Forderungen aus den Genussrechten sind dinglich nicht besichert, sie sind nachrangig gegenüber den von der Bw. begebenen Anleihen und im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Bw. gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Bw. (Genussrechtsbedingungen § 10 Rang, Negativerklärung/Liquidationserlös). Das Genussrechtskapital haftet für Schulden der Bw. gegenüber Dritten. (Eberhartinger, Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen, 1996, 80, 81; van Husen, Genußrechte, Genußscheine, Partizipationskapital. Gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Aspekte, 1998, 162). Wie in den Genussrechtsbedingungen § 2 Definitionen dargestellt, hat der Genussrechtsinhaber - im Gegensatz zum Darlehensgläubiger - keinen Anspruch auf Tilgung, das heißt auf Rückzahlung seines eingesetzten Genussrechtskapitals.
Laufzeit, Kündigung und mitgliedschaftsähnliche Rechte: Die Genussrechtsbedingungen betreffend Laufzeit, Kündigung und mitgliedschaftsähnliche Rechte runden das Bild einer "unternehmerischen" Beteiligung, eines gesellschafterähnlichen Rechtes der vorliegenden Genussrechte ab. Die Laufzeit der Genussrechtes ist unbegrenzt, es gibt aber je nach Genussrecht verschiedene Mindestvertragsdauern zwischen fünf und zwölf Jahren, eine Kündigung ist frühestens mit dem Ablauf der Mindestvertragsdauer möglich. (Genussrechtsbedingungen § 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung). Die Genussrechte sind im Falle der Auflösung der Bw. am Liquidationserlös nicht beteiligt. (Genussrechtsbedingungen § 10 Rang, Negativerklärung/Liquidationserlös). Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Kündigt der Genussrechtsinhaber vorzeitig vertragswidrig, schuldet er der Bw. neben dem Agio 12% seines Nennbetrages. Der Bw. steht ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf von mindestens 2/3 der jeweiligen Mindestvertragsdauer zu. Die Bw. zahlt dann dem Genussrechtsinhaber zusätzlich zum Rückzahlungsbetrag bis zu 1% des Nennbetrages des Genussrechts. (Genussrechtsbedingungen § 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung). Diese Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung und intensive Bindung des Genussrechtsinhabers implizieren die Eigenkapitalqualität des Genussrechtskapitals.
Nach den vorliegenden Genussrechtsbedingungen und Genussscheinbedingungen ist Gegenstand des Genussrechtes eine gewinnabhängige Verzinsung und eine Beteiligung am laufenden Verlust, sowie am Endverlust (Nachrangigkeit). Das Genussrechtskapital wird längerfristig überlassen, grundsätzlich auf unbestimmte Dauer, die Bw. und Genussrechtsinhaber sind eine bestimmte Mindestzeit an die Vereinbarung gebunden. Am Firmenwert und am Liquidationserlös sind die Genussrechte nicht beteiligt. (Genussrechtsbedingungen § 10.4. Rang, Negativerklärung/Liquidationserlös). Die Genussrechte gewähren keine Gesellschaftsrechte wie Teilnahme, Mitwirkungs- und Stimmrechte an der Hauptversammlung der Bw. und die Genussrechtsinhaber haben kein Weisungsrecht gegenüber Organen der Bw. (Genussrechtsbedingungen § 9 Abgrenzung von Gesellschaftsrechten).
9. Schlussfolgerungen
Die Rechte aus den Genussrechten der Bw. sind als Genussrechte gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 KVG zu qualifizieren, da die 6%,7%, 8% festen Zinsen nur bei Ausweis eines entsprechenden Gewinnes ausgezahlt werden und nicht zu Verlusten führen dürfen (gewinnabhängiger fixer Zins), die durch Verluste ausgefallenen Dividenden nur bei entsprechendem Gewinn bis spätestens zum Ende der Laufzeit nachgeholt werden können (d.h. keine Zinsenstundung), Verlustbeteiligung bis zu 100% des Nennbetrages des Genussrechtes nach Verbrauch des Grundkapitals der Bw. (Genusspflicht) und eine Beteiligung am Endverlust infolge Nachrangigkeit der Genussrechtsforderung im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft vereinbart wurden. Die Genussrechtsbedingungen betreffend Laufzeit und Kündigung runden das Bild der vom Kapitalverkehrsteuergesetz geforderten Teilhabe des Genussrechtsinhabers an den Risiken und Chancen der Bw. ab, denn in den Genussrechtsbedingungen wurde grundsätzlich eine unbegrenzte Laufzeit mit einer Mindestvertragsdauer vereinbart, die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Es verstößt nicht gegen die Bestimmungen der Kapitalansammlungsrichtlinie Art. 4 Abs. 1 lit. d RL 69/335/EWG (Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008), wenn die Emission von Genussrechtskapital als Erwerb von Gesellschaftsrechten der Gesellschaftsteuer unterworfen wird. (EuGH 17.10.2002, C-138/00, Solida/Tech Gate ). Da die Rechte aus dem Genussrechtskapital als Genussrechte iSd KVG einzustufen sind, unterliegen sie nach Art. 4 Abs. 1 lit. d RL 69/335/EWG, bzw. Art. 3 lit. d 2008/7/EG der Gesellschaftsteuer. Ob Genussrechte die Kriterien als nicht gesellschaftsteuerpflichtige Anleihen/Darlehen oder als gesellschaftsteuerpflichtige "unternehmerische, gesellschafterähnliche" Beteiligung erfüllen, ist keine Frage des Unionsrechtes sondern der Sachverhaltsklärung. Wegen ihrer Verlustbeteiligung könnten die gegenständlichen Genussrechte auch unter die "gewinnbeteiligte Forderung" gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 3 KVG subsummiert werden, doch entschieden sich die Vertragsteile nach den Genussrechtsbedingungen für die Hingabe von Kapital gegen Erwerb von Genussrechten, dem der Unabhängige Finanzsenat auch folgt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den von der Bw. begebenen Genussrechten nicht um Anleihen, d.h. Darlehen, sondern um eine "unternehmerische, gesellschafterähnliche" Beteiligung, denn im Gegensatz zum Darlehensgeber hat der Genussrechtsinhaber weder Anspruch darauf, dass ihm die Bw. Zinsen (Dividenden) zahlt, noch einen Anspruch darauf, dass ihm das eingesetzte Genussrechtskapital von der Bw. zurückgezahlt wird.
Bei den beiden Bescheidänderungen zu 2. (RV/1334-W/08) und zu 49. (RV/3471-W/11) handelt es sich um die Korrektur von Schreib- und Rechenfehlern.
Die gegenständlichen Erwerbe von Genussrechten an der Bw. unterliegen als Ersterwerb von Gesellschaftsrechten gemäß
§ 2 Z 1 KVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 KVG der Gesellschaftsteuer. Aus all diesen Gründen waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen und die beiden Bescheide zu 2. und zu 49. wegen Rechenfehlern abzuändern.
Wien, am 8. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1328-W/08
- Stammnummer
- 61840
- Gültig
- 08.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF