…Personen für die Anschaffung von Genussscheinen vor dem 01.01.2011 im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1982 idgF, sind als Sonderausgaben innerhalb des allgemeinen Sonderausgabenhöchstbetrages absetzbar. Rz 542: Begünstigt ist nicht nur der Ersterwerb, sondern auch jeder weitere Erwerb eines Genussscheines…
…680/1994); eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen oder eine Auflösung des Genussscheinfonds bzw. eine Liquidation der Aktiengesellschaft innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgt. Rz 622: Bei Entnahme der Genussscheine und jungen Aktien erfolgt die Nachversteuerung in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber in…
…zu verstehen, die keine Anteilsrechte, sondern Forderungsrechte verbriefen. Dies sind vor allem Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine Kassenobligationen sowie obligationenähnliche Genussrechte ( = Genussscheine). Weiters ist in den Erläuterungen zum Abgabenänderungsgesetz 1996 zur Änderung des § 97 Abs. 1 und 2 EStG ausgeführt, dass die Ergänzung sicherstellen soll, dass…
…die Anschaffungskosten, wobei es im Sinne der vereinbarten frühest möglichen Kündigung nach Ablauf von zwanzig Jahren laut Genussschein von einer Nutzungsdauer des Genussrechtes von 20 Jahren ausging. Sonach erachtete das Finanzamt eine Abschreibung des Genussrechtes über einen Zeitraum von zwanzig Jahren als angemessen. Diese Beurteilung…
Die gegenständliche Genussverpflichtung ist daher schon auf Grund des im Bilanzrecht verwurzelten Gläubigerschutzgedankens dem Prinzip der Vorsicht entsprechend auch nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu passivieren. Es wäre nämlich paradox und würde dem Vorsichtsprinzip widersprechen, hätte man, wie im Gegenstandsfall laut dem Erkenntnis des VwGH 99/15…
…EStG 1988. Die Ausgestaltung des Darlehens bleibt der freien Vertragsdisposition überlassen. Rz 6112b: Kapitalerträge sind sämtliche Ansprüche des Genussrechtsinhabers, die er neben dem Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglich einbezahlten Kapitals auf Rechtsgrundlage der Genussscheinbedingungen gegen den Emittenten hat. So kann etwa vorgesehen werden, dass…
Haben österreichische Investoren von deutschen Banken emittierte Genussscheine erworben, für die ein fester Verzinsungsbetrag und eine 11jährige Laufzeit vereinbart worden ist, nach deren Ablauf lediglich der hingegebene Nennbetrag zurückgezahlt wird (sonach keine Substanzgenussscheine), unterliegen die erzielten Zinserträge gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen…
…Gesellschaftsteuer) entsprechend dem Verhältnis des Stammkapitals zuzüglich von den Gesellschaftern geleistete Zuschüsse und Einlagen zum Nominale des Genußrechtskapitals zuzüglich allfälliger, von den Genußscheininhabern geleisteten Kapitalzuführungen an die Gesellschaft oder an Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. .............................. (5) ......................... Eine höhere Gewinnbeteiligung für den Fall eines…
…der der in Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Unstrittig ist, dass die Ausschüttungen auf die in Rede stehenden Genussscheine unter den Begriff "Zinsen" im Sinne des Art. 11 DBA-Deutschland zu subsumieren sind und dass der Bf in den Streitjahren im Sinne des DBA-Deutschland in…
…Depotwert Februar 2008 € 20.969,88 lt. Treuhandvertrag CCC - auszahlen lassen. Es sei gelebte Praxis gewesen, die sog. "Zertifikate" (die keine Genussscheine darstellen), und nur an "besondere" Kunden ausgegebene worden waren, auf Wunsch der Kunden jederzeit einzulösen. Herr XY habe jederzeit den Wert laut…
…der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis…
…Depotwert Februar 2008 € 20.969,88 lt. Treuhandvertrag CCC - auszahlen lassen. Es sei gelebte Praxis gewesen, die sog. "Zertifikate" (die keine Genussscheine darstellen), und nur an "besondere" Kunden ausgegebene worden waren, auf Wunsch der Kunden jederzeit einzulösen. Herr XY habe jederzeit den Wert laut…
…der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis…
…bei Veräußerung der Anteilsscheine realisiert worden. Im April 2006 sei bei Herrn XY direkt bzw. der XYF XY Finanzberatung GmbH die Anlage in ZZ-Genussscheine mit einem Betrag von 58.485,20 Euro (Zertifikat Nr. 4176) erfolgt und wurden folgende Zukäufe bzw. Verkäufe getätigt: Erstauflage…
…bzw. von ZZ zu entnehmen sei, habe er davon ausgehen können, dass es sich um Genussscheine gleich einer Aktie gehandelt habe, deren Kursgewinne einkommenssteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres hätten nach dieser Anlage unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen geführt…
…der Beilage zum BP Bericht vom 26. November 2013 führe die Abgabenbehörde wie folgt aus: Der Bf. und Herr XY seien übereingekommen, dass XY keine körperlichen Genussscheine erwerben sollte. Gewollt wäre gewesen, dass die Anleger keinen Wertzuwachs erwerben, sondern dass sich lediglich die Verzinsung an…
…gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten ihre Genussscheinanteile auch nur an XY persönlich zurück kaufen. So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen zu befriedigen…
Nachdem das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grunde nach bestätigt wurde (siehe Ra 2018/15/0090) stellt sich nur die Frage, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen sind. Selbst wenn man nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgeht, stellt der VwGH…
Für die einkommensteuerliche Beurteilung ist wohl einzig und allein entscheidend, dass XY die der Bf. zugesicherte Verzinsung tatsächlich laufend gutgeschrieben und über ihr ausdrückliches Verlangen auch entsprechende Geldbeträge ausbezahlt hat. Da für die steuerliche Beurteilung wie oben dargelegt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, bleibt…
…Direktinvestition, da das Agio normalerweise die Vertriebskosten der Emittentin decke. Weiters hätte der Bf. seit der "Barschiene"-Veranlagung nie Genusscheine in den Händen gehabt. Basis für die Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs…