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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100501/2015

Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters (Barauszahlung und Wiederveranlagung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100501/2015vom 15.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

▪ "mtl. [monatlicher] Zuwachs" = Differenzbetrag zwischen den Endsummen des jeweils aktuellen Monats zum Vormonat - die monatlichen Differenzbeträge werden zeitraumbezogen summiert und in der Spalte "Ʃ nach Jahren" dem jeweiligen Jahr zugeordnet - dar, ergibt sich für das Zertifikat Nr. 4176 folgendes Bild: [Grafik]   Diese Tabelle unterscheidet sich bezüglich der Ein- und Auszahlungsmonate teilweise von der Auflistung des Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 17. Jänner 2013, nicht aber hinsichtlich der Summen (BFG-Akt OZ 13, Seite 2). So wird etwa der erste Zukauf iHv. 5.000,00 Euro in der Vorhaltsbeantwortung mit Juni 2006 angegeben, in den Mitteilungen erst mit September 2006. Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die jeweiligen Ein- und Auszahlungen in den Monaten laut Mitteilungen erfolgten, da diese zeitnah ausgestellt wurden, während die Liste laut Vorhaltsbeantwortung erst nachträglich erstellt wurde bzw. werden konnte. Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass das Zertifikat Nr 4176 - ausgehend von der Information des Bf. - im April 2006 (= "Kaufdatum") um einen Betrag iHv. 58.485,20 Euro erworben wurde. Zwar fehlen die Mitteilungen für den Zeitraum April bis einschließlich August 2006, allerdings konnten aufgrund der Erstkaufsumme, welche auf der Mitteilung von September 2006 ausgewiesen wurde, und der in anderen "XY Barschiene"-Fällen aufliegenden Tabellen über die prozentuellen Wertsteigerungen auch für diese Monate die entsprechenden Beträge errechnet werden (d.s. in der Tabelle die ersten fünf Zeilen, welche "kursiv geschrieben" und in Klammer gesetzt wurden). Der Betrag iHv. 58.485,20 Euro (als "Kaufsumme" in den Mitteilungen ausgewiesen) stellt die erste Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zugangs/Abgangs (= "Depotgewinn" in den Mitteilungen) dar. Im Zeitraum 2006 bis 2008 gab es folgende Bemessungsgrundlagen ("Kaufsummen"): Von April 2006 bis August 2006 den Betrag iHv. 58.485,20 Euro, von September 2006 bis Dezember 2006 den Betrag iHv. 66.684,34 Euro, von Jänner 2007 bis April 2007 den Betrag iHv. 75.058,57 Euro, von Mai 2007 bis August 2007 den Betrag iHv. 85.051,69 Euro, im September 2007 den Betrag iHv. 80.000,00 Euro, von Oktober 2007 bis November 2007 den Betrag iHv. 90.536,00 Euro, von Dezember 2007 bis Februar 2008 den Betrag iHv. 89.000,00 Euro, im März 2008 den Betrag iHv. 77.598,80 Euro, von April 2008 bis Juni 2008 den Betrag iHv. 88.537,75 Euro, und von Juli 2008 bis September 2008 den Betrag iHv. 97.893,33 Euro. Der Zugang/Abgang bzw. "Depotgewinn" lt. Mitteilungen errechnet sich entweder mittels der jeweiligen kumulierten Wertsteigerung (= "Wertsteig." in den Mitteilungen) oder durch Ein- bzw. Rückzahlungen. Beispielsweise wurde im Dezember 2006 die Wertsteigerung dieses Monats mit 1,32% ausgewiesen. Seit dem letzten Kaufdatum September 2006 ergab sich eine kumulierte Wertsteigerung von gesamt 5,06 % bzw. ein Eurobetrag von 3.374,23 Euro (= "Depotgewinn" laut Mitteilung). Aus der "Kaufsumme" iHv. 58.485,20 Euro zuzüglich "Depotgewinn" (= kumulierte Wertsteigerung) iHv. 3.374,23 Euro ergab sich im Monat Dezember der Wert von 70.058,57 Euro, welcher in der Mitteilung als "Depotwert" ausgewiesen wurde. Beginnend mit Jänner 2007 bis einschließlich April 2007 wurden die monatlichen Wertsteigerungen wieder summiert, sodass sich mit April 2007 eine kumulierte Wertsteigerung von 5,320 % ergeben hat. Entsprechend errechnete sich im April 2007 der "Depotwert" von 79.051,69 Euro. Im Mai 2007 wurden zwei Mitteilungen vorgelegt. Auf der ersten Mitteilung ist in Handschrift der Vermerk "+6.000,00 Euro; 85.051,69 Euro" angefügt. In der obigen Tabelle ist dieser Vorgang in der ersten "Mai.07"-Zeile und den Einträgen 6.000,00 in den Spalten "Zugang/Abgang" und 85.051,69 in "Summe Monatsende" ersichtlich. Der nach der Einzahlung neue Betrag von 85.051,69 Euro stellt gleichzeitig - wie aus der zweiten Mitteilung und in der Tabelle in der zweiten "Mai.07"-Zeile ersichtlich - die neue Bemessungsgrundlage (= "Kaufsumme" in den Mitteilungen) ab Mai 2007 dar. Mit Einzahlung der 6.000,00 Euro wurde auch ein neuer Zeitraum für die Wertsteigerung(en) begonnen: Die kumulierte Wertsteigerung im April 2007 iHv 5,320 % wurde zurückgesetzt und begann im Mai 2007 mit der für diesen Monat angegebenen 1,270% Wertsteigerung auch die kumulierte Wertsteigerung neu zu laufen (kumulierte Wertsteigerung Mai 2007: 1,270%). Ebenso wurden neue Mitteilungsperioden aufgrund der jeweiligen Ein- oder Auszahlung begonnen und finden sich entsprechend zwei Mitteilungen für den September 2006 (erste Mitteilung: Einzahlung von 5.000,00 Euro, neue Kaufsumme 66.684,34 Euro), Mai 2007 (erste Mitteilung: Einzahlung von 6.000,00 Euro, neue Kaufsumme 85.051,69 Euro), September 2007 (erste Mitteilung: Auszahlung von 8.198,06 Euro, neue Kaufsumme 80.000,00 Euro), Oktober 2007 (erste Mitteilung: Einzahlung von 10.000,00 Euro, neue Kaufsumme 90.536,00 Euro), Dezember 2007 (erste Mitteilung: Auszahlung von 3.636,44 Euro, neue Kaufsumme 89.000,00 Euro), März 2008 (erste Mitteilung: Auszahlung von 14.000,00 Euro, neue Kaufsumme 77.598,80 Euro), April 2008 (erste Mitteilung: Einzahlung von 10.000,00 Euro, neue Kaufsumme 88.537,75 Euro), und Juli 2008 (erste Mitteilung: Einzahlung von 6.000,00 Euro, neue Kaufsumme 97.893,43 Euro). Für den Jänner 2007 liegen zwar keine Mitteilungen vor, aufgrund der Mitteilung vom Februar 2007 ist aus den soeben dargelegetn Gründen davon auszugehen, dass auch für den Jänner 2007 zwei Mitteilungen ergangen sind (Einzahlung von 5.000,00 Euro und neue Kaufsumme 75.058,57 Euro). Für September 2008 liegt nur eine Mitteilung vor, nach welcher der "Depotwert" 100.614,76 Euro beträgt und eine Auszahlung von 7.000,00 Euro geleistet wurde, sodass sich der "Depotwert" auf 93.614,76 Euro verringerte. Der in der obigen Tabelle in der vorletzten Spalte als monatlicher Zuwachs (mtl. Zuwachs) ausgewiesene Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe am Ende des laufenden Monats abzüglich der Summe am Ende des Vormonats. Im Beispiel Dezember 2006: Summe Ende Dezember 2006 (= laufender Monat) iHv. 70.058,57 Euro abzüglich Summe Ende November 2006 (= Vormonat) iHv 69.178,33 ergibt einen Zuwachs für den Monat Dezember 2006 iHv 880,24 Euro. In der letzten Spalte "Ʃ nach Jahren" werden die zeitraumbezogenen Beträge in Jahresbeträgen zusammengefasst, wobei die zweite Summe iHv 3.374,23 Euro dem Jahr 2007 zugerechnet wurde, da laut Mitteilung Februar 2007 als Kaufdatum "Jän. 07" angeführt wurde und daher davon auszugehen ist, dass der Zufluss im Jänner 2007 stattgefunden hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf. durch die Mitteilungen regelmäßig über die Höhe der "Wertsteigerung" und des jeweiligen "Depotwerts" informiert wurde. Für das Zertifikat sind im Beschwerdezeitraum in den Monaten September 2006, Jänner 2007, Mai 2007, September 2007, Oktober 2007, Dezember 2007, März 2008, April 2008, Juli 2008 und September 2008 Ein- oder Rückzahlungen erfolgt. In den genannten Monaten ergaben sich auch die Änderungen der Kaufsummen, welche in Folge als neue Bemessungsgrundlagen für die weiteren Mitteilungen dienten. Im Oktober 2008 - jener Monat in welchem das XY-System zusammengebrochen ist - wurden keine Mitteilungen mehr ausgestellt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er über dem Weg der "Barschiene" auf Grundlage eines schriftlichen Treuhandvertrages anteilig ZZ-Substanzgenusscheine bzw. Indexzertifikaten bei XY bzw. der XYF GmbH erworben bzw. sich am ZZ-Anteilsbestand des Herrn XY beteiligt habe und es sich nicht um ein Privatdarlehen an Herrn XY oder um ein darlehnsähnliches Geschäft, aber auch nicht um eine Direktveranlagung bei Herrn XY handle, da dieser bis Jänner 2008 Vorstandmitglied in der ZZ-Gruppe gewesen sei. Die Kursgewinne der Substanzgenusscheine seien gem. §§ 30 und 31 EStG 1988 aF nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei gewesen. Wenn es ich bei dem System XY von vornherein um Anlagebetrug gehandelt habe, gelte, dass ein Anlegerbetrüger nicht leistungswillig und leistungsfähig sei, sodass allfällige Zahlungen als Kapitalrückzahlungen zu werten seien. Zudem sei laut Feststellung des Gerichtssachverständigen Dr. GU die Zahlungsunfähigkeit des Herrn XY bereits 1996 - kurz nach Beginn der Barschiene - eingetreten. Die an den Bf. ausbezahlte (Gesamt)Summe iHv. 32.835,04 Euro sei als Substanzauszahlung bzw. um Auszahlungen eines Teilbetrages der thesaurierten Wertsteigerungen zu werten. Zur Untermauerung seiner Argumente hat der Bf. neben dem den Bundesfinanzgericht übermittelnden Urteil des LG Gericht2 Gz zzz in der Beschwerde auch das Gutachten von Dr. GU, Gerichtssachverständiger im Strafverfahren XY, genannt und aus der diesbezüglichen Strafverhandlung sinngemäß zitiert. Für das Bundesfinanzgericht ist daraus ersichtlich, dass nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Bf. über das Gutachten von Dr. GU und über das (nicht veröffentlichte) Urteil des LG Gericht1 Gz xyz btr. XY verfügte. Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und setzte zum Zertifikat Nr. 4176 Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2006 in Höhe von 6.899,21 Euro, für das Jahr 2007 in Höhe von 11.157,98 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 8.566,42 Euro im Schätzungswege gem. § 184 BAO fest, indem sie die in den monatlichen Mitteilungen von Herrn XY bzw. der XYF GmbH ausgewiesenen "Depotgewinne" als Zinsen beurteilte. Der Wille des Bf. sei immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet gewesen. Zudem sei ein Direktinvestment bei XY vorliegend, da der Treuhandvertrag auf dem Papier von XY errichtet, von XY unterfertigt und die Mitteilungen im Namen von XY ausgestellt worden seien. Auch die agio-freie Veranlagung spreche für die Direktinvestition, da das Agio normalerweise die Vertriebskosten der Emittentin decke. Weiters hätte der Bf. seit der "Barschiene"-Veranlagung nie Genusscheine in den Händen gehabt. Basis für die Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in der in den Streitjahren geltend Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt, als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung zum laufenden Tarif. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzliche Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH). Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren). Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/ Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand 1.6.2014, rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1). Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088). Das Anlagesystem des XY bildete auch den Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - wie der Bf. selbst in seiner Beschwerde durch Vorlage und Bezugnahme auf das Urteil des LG Gericht2 zu Gz zzz vorbringt - und dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die Ergänzung des Bf. vom 07. März 2019 mit den angeführten, zu diesem Zeitpunkt erst anhängig gewordenen, Verfahren Ra 2018/15/0090 und Ra 2018/15/0095). Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ZZ-Genussscheinsystems - XY war bis 14 Jänner 2008 Vorstand der ZZ Invest AG - wie folgt: Im Verfahren vor dem LG Gericht1, xyz, wurde XY mit Urteil vom 31. März 2011 der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe OGH 07.06.2011, xxx1, abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. GU, in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde. Dieses Gutachten wurde von beiden Verfahrensparteien in ihren jeweiligen Schriftstücken entweder unter Anführung der jeweiligen im Gutachten angegebenen Tz zitiert (so die belangte Behörde), oder inhaltsgemäß wiedergegeben (so der Bf.). Zum Verfahren LG Gericht1, xyz, erging mit 07. Juni 2011 zu xxx1 [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG Gericht1, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis 09. November 2008 Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde. Im Urteil vom 30. Oktober 2014 zu xxx2 [abrufbar über RIS] entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ZZ-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld -welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört. Im Verfahren vor dem LG Gericht2, zzz [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ZZ Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet. Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2017, 1 Ob 73/16s, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ZZ-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in folgende Fällen, welche im Zusammenhang mit dem "Barschiene-System" des XY stehen, befasst: ▪ VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079: Mit Beschluss vom 22. Mai 2014, lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des UFS vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (Schuldner) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte. ▪ VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0097: Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018 wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. ▪ VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090: Im Erkenntnis vom 18. Mai 2020 wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 04. April 2017, RV/2100778/2014 (gleich VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095, btr. BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014), aufgehoben. In diesem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems wie folgt auseinander: "22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018). 23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128, mwN) ... 29 Welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige 'Wertsteigerungen' habe zusagen lassen, die er 'wiederveranlagt' habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Im Prüfungsbericht findet sich die Ablichtung einer jener monatlichen Mitteilungen, mit welcher der Revisionswerber und seine Ehefrau über die 'Wertsteigerung' ihres Treuhandauftrages informiert wurden. Darin sind das Kaufdatum, die Kaufsumme, die Wertsteigerung (die 'monatlichen Wertsteigerungen' offenbar summiert ab dem jeweiligen Kaufdatum, wobei in der Überschrift die aktuelle monatliche Wertsteigerung aufscheint), der Depotgewinn und der Depotwert ausgewiesen. Weiters wird im Prüfungsbericht die Aussage einer Mitarbeiterin des X wiedergegeben, wonach 'sofern der Kunde nur einen Teilbetrag wollte, wurde dieser Betrag vom eingezahlten Betrag inkl. Wertsteigerungen abgezogen und ein neuer Trauhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung mit dem nun neuen Betrag ausgefertigt'. Eine monatlich fällige Verzinsung über die der Anleger durch Wiederveranlagung verfügt habe, ist daraus nicht ableitbar. 30 Lediglich für das Jahr 2008 wurden vom Prüfer Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften. Doch liegt auch der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 offenkundig die Ansicht zu Grunde, dass bereits die bloße Mitteilung von 'Depotgewinnen' zu einem Zufluss führt und - zu Gunsten des Revisionswerbers - 'ohnehin' nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000 EUR ausgegangen worden sei. 31 Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte ..." Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Erkenntnis lassen sich wie folgt zusammenfassen: Rz 22: Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen weiteren rechtlichen Erwägungen die Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen voran. Zentrales Element bei diesen Einkünften ist die Vermögensvermehrung, unerheblich hingegen der Titel der Kapitalüberlassung (Darlehensvertrag oder ein anderer Titel). Rz 23: Als Zuflusszeitpunkt der Einnahmen wird jener Zeitpunkt beurteilt, in dem vom Gläubiger (= jeweilige Anleger) über die Wiederveranlagung fälliger Erträge verfügt wird und bildet der wiederveranlagte Ertrag eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Rz 29 zeigt die vom Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren noch zu eruierenden Punkte auf: So fehlen die Feststellung btr. Zusage für "monatlich fällige Wertsteigerungen" (die der Revisionswerber dann wiederveranlagt hat), und dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt hat. Die monatlichen Mitteilungen stellen kein Nachweis einer monatlichen Verzinsung dar. In Rz 30 wird für das Jahr 2008 festgestellt, dass bzgl. des Zuflusszeitpunktes eine richtige Feststellung getroffen wurde - als Zuflusszeitpunkt wurde die erfolgte Auszahlung verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages festgestellt -, allerdings zwei Fehler im Rahmen der Schätzung begannen wurden: Zum einen wurde letztlich ein zu früher Zuflusszeitpunkt herangezogen, da der Prüfer ausführte, dass "bereits die Mitteilung von Depotgewinnen zum Zufluss führt". Zum anderen wurde vom Prüfer lediglich von einem Kapitaleinsatz von 200.000,00 Euro ausgegangen. Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs können unter Heranziehung des gesamten Revisions-Sachverhaltes zu Ra 2018/15/0090 hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems folgende rechtliche Schlüsse gezogen werden: - In den XY "Barschiene-System"-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen. - Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und das Erkenntnis VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018. Im Erkenntnis vom 15. September 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 und auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt. Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt". Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof, dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH 31.10.1989, VIII R 210/83). - Zu Rz 23: Wird die Auszahlung eines fälligen Geldbetrags auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, liegt eine Vorausverfügung vor und der Zufluss ist bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (siehe dazu auch Peyerl in Jakom EStG14, § 19 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). - Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Anleger aber für die Wiederveranlagung, so liegt ein Zufluss durch Verfügung vor. Dies gilt auch bei einem Schneeballsystem, bei dem der Anleger vom Betrüger zur "Wiederveranlagung überredet" wird (vgl. Marschner in Jakom EStG14, § 27 Rz 22 mwH ua auch auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). - In Rz 29 wird angesprochen, dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt. Da die Verzinsung am Kapital gebunden ist, und sich dieses Kapital im Revisionsfall im Vergleich zur Ersteinzahlung (diese betrug im Revisionsfall 200.000,00 Euro) erhöht hat, hat auch die Verzinsung auf Grundlage des jeweils höher werdenden Kapitals zu erfolgen. Zur Berechnung der Verzinsung ist somit nicht der Kapitalstand der Erstinvestition (im Revisionsfall 200.000,00 Euro) heranzuziehen, sondern der sich durch Thesaurierung bzw. mittels Einzahlung jeweils höhere oder durch Auszahlung niedrigere und damit geänderte Kapitalbetrag. - Aus der Formulierung in Rz 31 "Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht [= "Mitteilung" als Zufluss, Heranziehung nur der Erstzahlung iHv 200.000,00 Euro bei der Ermittlung des Kapitaleinsatzes] aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte" ergibt sich, dass bei Ermittlung des korrekten Zuflusszeitpunktes nicht die "Mitteilung von Depotgewinnen" als Zuflusszeitpunkt zu werten ist und bzgl. der richtigen Schätzung der Höhe der Einkünfte jedenfalls nicht nur der erstmalige Kapitaleinsatz heranzuziehen ist Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen auseinandergesetzt (vgl. Pressemitteilung BFH vom 14. Mai 2021 zum BFH Urteil vom 29.09.2020, VIII R 17/17). Im Urteil vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12 (ergangen zum vorgebrachten Urteil des LG Saarland 1 K 2327/03) veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze: "1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt." Weiters führt der BFH in der Rz 23 aus: "a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist." Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage, verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. Diese ständigen Rechtssprechung erfährt auch durch die Urteile vom 29.09.2020, VIII R 17/17, und vom 27.10.2020, VIII R 42/18, keine Änderung. In den zugrundeliegenden Fällen gaben Anlagebetrüger gegenüber den Anlegern an, Kapitalertragsteuer auf die Gewinne an den Fiskus abgezogen, angemeldet und abgeführt zu haben. Der BFH hat in den beiden letztgenannten Urteilen ausgesprochen, dass Scheingewinne aus Schneeballsystemen nicht der Einkommensteuer unterliegen, wenn Anlagebetrüger ihren Kunden die Abführung der Kapitalertragsteuern durch eine falsche Abrechnung vortäuschen. In den Fällen des XY-Systems wurde aber keine solchen Scheinsteuerzahlungen vorgetäuscht, sodass diese Aussagen aus der jüngste Judikatur des BFH auf den Beschwerdefall keine Auswirkung haben. Nur ergänzend ist festzustellen, dass es sich beim XY- System um ein "Ponzi-Schema" handelt (siehe OGH 30.10.2014, 8 Ob28/14x). Im Unterschied zu einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel, bei dem zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance die Anwerbung neuer Mitspieler notwendig und durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt ist, wird das "Ponzi-Schema" durch den Verkauf von Wertpapieren an gutgläubige Anleger mit dem Versprechen des Rückkaufs zu höherem (nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierendem) Preis verwirklicht. Hierzu werden zwar in der Regel die Mittel aus weiteren Verkäufen eingesetzt, doch muss der Käufer keine weiteren Interessenten anwerben (vgl. Rohrer, Nichtige Rückkaufsoption des betrogenen Anlegers, in EvBl-LS 2015/54 Heft 7; OGH 30.10.2014, 8Ob28/14x mwH). Ob man nun dieses System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als "Schneeballsystem" (wie der BFH) oder als "Ponzi-Schema" bezeichnet, ist allerdings für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Nachdem im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 (im gleichen Sinn erledigt VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095) der Revisionswerber Geld bei XY in Form der "Barschiene" veranlagt hat und der Verwaltungsgerichtshof über dieses "betrügerische Genussscheinmodell des Finanzberaters" (vgl. Bleyer in ÖStZB 2020/120, Heft 13 v. 01. Juli 2020, S. 335) abgesprochen hat, sind folglich gleichgeartete Fälle rechtlich ebenso zu behandeln. Wie im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 wurde im Beschwerdefall vom Bf. Bargeldbeträge dem Hrn. XY bzw. der XYF GmbH "zur bestmöglichen Veranlagung" (siehe Treuhandauftrag 4176) übergeben. Das hingegebene Bargeld sollte laut Übernahmebestätigungen dem Ankauf von als "Zertifikate" bezeichnete Genussscheinen ("... ZZ Index Zertifikate gekauft, ...") bzw. laut den ab 2008 die Übernahmebestätigungen ablösenden Treuhandaufträgen der "Veranlagung von Substanzgenussscheinen" [bei der ZZ Invest AG] und damit ebenfalls den Ankauf dienen (VwGH Ra 18.05.2020, 2018/15/0090, mit Verweis auf das Urteil des LG Gericht2 vom 27.05.2015, zzz ). Weder aus der Diktion in den Übernahmebestätigungen (siehe LG Gericht2 27.05.2015, zzz, Seite 3), noch aus jenen des Treuhandauftrags (s. BFG-Aktenteil OZ 8) lässt sich wie in der Beschwerde vorgebracht (BFG-Aktenteil OZ 1, Seite 3, 9 und 11) eine "Beteiligung" an den - angeblich in seinem Eigenbesitz befindlichen 12.000 Stück - ZZ-Substanzgenussscheine des XY erkennen. Aus dem Verfahrensgang und dem Sachverhalt ist zudem ersichtlich, dass der Bf. in unregelmäßigen Abständen zum Zertifikat Verfügungen in Form von Ein- und Auszahlungen getroffen hat. Aus den Mitteilungen ist für das Bundesfinanzgericht ableitbar, dass bei jeder Ein- und Rückzahlung auch die bis dahin bestandene Übernahmebestätigung (bis Ende 2007), bzw. der bis dahin bestandene Treuhandauftrag (ab 2008) eingelöst und eine neue Übernahmebestätigung / ein neuer Treuhandauftrag abgeschlossen wurde. Die Kaufsumme der neuen Übernahmebestätigung / des neuen Treuhandauftrags setzte sich - wie oben dargestellt wurde - aus der vorangehenden Kaufsumme zuzüglich/abzüglich der Ein-/Auszahlung zuzüglich des Betrags, welcher sich aus der kumulierten Wertsteigerung ergab, zusammen. In den erhaltenen Auszahlungen sieht der Bf. Substanzauszahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilbetrages der thesaurierten Wertsteigerungen als gegeben an (BFG-Aktenteil OZ 1, Beschwerde, Seite 9). ▪ Beurteilung der (ausbezahlten und thesaurierten) "Wertsteigerungen": Der Schuldner, XY, verwendete im ausgestellten Treuhandauftrag nicht den Begriff "Wertsteigerung", sondern wurden im Punkt "Hinweis" auf Renditen verwiesen ("... Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft"). Die Rendite ist der (jährliche) Gesamtertrag eines angelegten Kapitals. Sie wird in Prozent des angelegten Kapitals gemessen und gibt bei Wertpapieren die effektive Verzinsung an (vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/rendite/rendite.htm). Im Verfahrern vor dem LG Gericht2 wurde unter Bezugnahme auf das Verfahren vor dem LG Gericht1 zu Gz xyz festgestellt, dass XY nicht über die 12.000 Stück ZZ-Substanzgenussschein verfügte. Demzufolge kann es sich bei den in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungs"- Gutschriften in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine nicht um Wertsteigerungen und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln. Diese Erträge sind als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren. Die dem Bf. zugesicherte, monatliche Verzinsung - wenngleich diese anders (= als "Wertsteigerung") bezeichnet wurde - des hingegebenen Geldbetrages wurde, wie aus den vorliegenden Mitteilungen ersichtlich, tatsächlich gutgeschrieben. Hinsichtlich des Zuflusses gem. § 19 EStG 1988 ist festzuhalten, dass dieser auf zwei Arten erfolgte: Einerseits wurden Zinsen bar ausgezahlt, andererseits wurde sie wiederveranlagt. ▪ Barauszahlungen erfolgten im September 2007, Dezember 2007, März 2008 und September 2008 ausgehend vom jeweils ausgewiesenen Depotwert, welcher sich aus dem eingezahlten Kapital als auch aus dem Ertrag in Form der bis zu diesem Zeitpunkt thesaurierten Zinsen zusammensetzte [zur Höhe siehe die unten folgende Tabelle]. ▪ Andererseits hat der Bf. mit XY hinsichtlich der nicht ausbezahlten Rendite die Thesaurierung vereinbart, wie sich aus der Beschwerde ergibt: "... An Herrn N.N. wurde ... ein Teilbetrag von insgesamt rd. 33 TE ausbezahlt. Dabei handelt es sich ... um Auszahlungen eines Teilbetrages der thesaurierten Wertsteigerungen ..." (BFG-Aktenteil OZ 1, Beschwerde, Seite 9). In den Monaten September 2006, Jänner 2007, Mai 2007, Oktober 2007, April 2008 und Juli 2008 wurde durch die getätigten Einzahlungen wie dargestellt eine neue Veranlagungsperiode eröffnet. Die jeweilige Kaufsumme setzte sich aus dem Einzahlungsbetrag und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Depotwert zusammen. In dem Depotwert enthalten war neben der bisherigen Kaufsumme auch die Zinskomponente. Da die Zinsen in diesen Einzahlungsmonaten nicht ausgezahlt, sondern wiederveranlagt wurden, hat der Bf. durch diese Entscheidung zur Wiederveranlagung des nicht ausbezahlten Betrags auch über diese fälligen Erträge verfügt und sind die Zinsen in diesen Monaten gem. § 19 EStG 1994 zugeflossen (vgl. nochmals Peyerl in Jakom EStG14, § 19 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). Die Höhe der im Zuge der Einzahlungen thesaurierten Zinsen sind in der Tabelle auf Seite 17 ersichtlich und betrugen gesamt 18.118,50 Euro. Entsprechend ist zum Zertifikat Nr. 4176 der jeweilige Zufluss der Zinsen gem. § 19 EStG 1988 mit den jeweiligen Ein- bzw. Rückzahlungsmonat erfolgt. ▪ Darstellung (Teil)Kapitalrückzahlung: Zum Argument des Bf. in der Beschwerde, dass es sich bei den bar ausbezahlten Beträgen iHv. gesamt 32.835,05 Euro nicht [nur] um Zinsen, sondern zum Teil um Substanzauszahlungen (siehe BFG-Aktenteil OZ 1, Beschwerde, Seite 9) und damit um Kapitalrückzahlungen handle, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Aufteilung vom Bf. nicht vorgenommen wurde und auch keine Belege bzw. Bestätigungen der bar ausbezahlten Beträge vorhanden sind. Da die Rückzahlungen jedoch immer vom jeweiligen Depotwert erfolgten und der Bf. selbst angab, dass ein Teil des ausgezahlten Betrags auf die "Wertsteigerungen" (= Zinsen) und ein Teil auf die Kapitalrückzahlung entfallen ist, kann die Aufteilung anhand der Mitteilungen geschätzt werden und stellen sich die beiden Komponenten in Tabellenform wie folgt dar: [Grafik]   Erklärend wird die erste Auszahlung im September 2007 iHv. 8.198,60 Euro herausgenommen: Bemessungsgrundlage zu diesem Zeitpunkt 85.051,00 Euro, zuzüglich Zinsertrag ("kumulierte Wertsteigerung") von 3,70% bzw. 3.146,91 Euro ergibt einen Depotwert von 88.198,60 Euro. Auszahlungsbetrag im September 2007: 8.198,60 Euro. Zieht man nun den Betrag der Zinsen iHv. 3.146,91 Euro ab, verbleibt ein Kapitalrückzahlungsbetrag iHv. 5.031,69 Euro. Dieser Beurteilung des Bundesfinanzgerichts entspricht auch der zivilrechtlichen Tilgungsregel. Nach § 1416 ABGB ist mangels ausdrücklicher anderer Widmungserklärung des Schuldners - im Beschwerdefall liegt eine solche Erklärung nicht vor - eine Tilgungsreihenfolge vorgesehen. Demnach sind Zahlungen (Leistungen) des Schuldners zuerst auf die Zinsen und dann auf das Kapital zu verrechnen (vgl. Mair in Schwimann/Neumayr, ABGB: Taschenkommentar5, § 1416 Rz 4). Wie ersichtlich setzt sich der gesamte Auszahlungsbetrag der Monate September 2007, Dezember 2007, März 2008 und September 2008 iHv. 32.835,04 Euro aus einem Zinsanteil von 7.846,15 Euro und einem Kapitalanteil iHv. 24.988,89 Euro zusammen. ▪ Zur Höhe der zugeflossenen Beträge: Die belangte Behörde nahm die Berechnung der zugeflossenen Zinsen mangels Vorhandenseins von Ein- und Auszahlungsbelegen im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO vor. Dabei wurden die monatlichen Zinsen unter Anwendung des veröffentlichten ZZ-Index ermittelt. Diese grundsätzlich nachvollziehbare Vorgangsweise war durch die nunmehr vom Bundefinanzgericht vorgenommene Berechnung laut Tabellen Seite 17 und 32 wie folgt zu adaptieren: [Grafik]   ▪ Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit: Zum Argument des Bf., dass bei einem Anlagebetrug der Betrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei und damit auch kein Zufluss von Zinsen erfolgen könne (BFG-Akt OZ 1, Beschwerde, Seite 10), steht neben der oben zitierten VwGH Judikatur, wonach die Zinsen als zugeflossen gelten, auch wenn der Steuerpflichtige auf Grund eines Anlageschwindels am Ende weniger herausbekommt, als er eingezahlt hat (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz21, § 27 Rz 17) - auch die BFH-Judikatur entgegen, wonach "auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig" ist (nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12; vgl. auch Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 19 Anm. 18 und die dort genannte BFH-Judikatur). Hinsichtlich des vom Bf. vorgeberachten Einwands, dass laut dem Gutachter Dr. GU die Zahlungsunfähigkeit schon mit 1996 anzusetzen ist (BFG-Akt OZ 1, Beschwerde, Seite 4 und 11), ist entgegenzuhalten, dass die entsprechende Formulierung wir folgt lautet: ""...Ich möchte dazu noch ergänzen, dass XY mit dem Kapital, das ihm zugeflossen ist, offensichtlich kein Vermögen geschaffen hat oder schaffen konnte, oder was auch immer. Also irgendeine Art von Rückdeckung für die Garantien liegt da nicht vor. Wenn XY von der mangelnden Werthaltigkeit seiner Genussscheine gewusst hat, ist die Zahlungsunfähigkeit mit dem vermutlich dritten Tag der Übernahme von Genussscheinen eingetreten. Der dritte Tag deswegen, weil er die Ersten vielleicht noch zurückzahlen kann aus sonstigen Einkünften, aber dann nicht mehr, das war sohin im Jahr 1996." (Hauptverhandlungs-Protokoll zu Urteil des LG Gericht1 Gz xyz, Seite 24. Das Urteil inkl. Protokoll liegt dem Bundesfinanzgericht vor). Die von Dr. GU angesprochene Zahlungsfähigkeit ist unter der Voraussetzung, dass alle Anleger gleichzeitig die Auszahlung ihrer Einlagen gefordert hätten zu sehen. Auch wenn die den Anlegern gutgeschriebenen Erträge reine "Fantasieprodukte" waren, die nie erzielbar gewesen wären (vgl. dazu OGH vom 30.10.2014, xxx2) und somit von Anfang an Anlagebetrug vorlag, ändert dies nichts daran, dass den Anlegern diese Erträge im Zeitpunkt ihrer Gutschrift tatsächlich iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen sind, solange der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall bis einschließlich September 2008 zweifelsohne dadurch erwiesen, dass an den Bf. noch im September 2008 ein Barbetrag iHv 7.000,00 Euro ausbezahlt wurden. Die für den Bereich des Einkommensteuerrechts relevante Zahlungsunfähigkeit ist daher erst mit Oktober 2008 eingetreten (vgl. OGH 07.06.2011, xxx1). Dies umso mehr, als selbst das Vorliegen einer Deckungslücke in dem Sinn, dass die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese alle auf einen Schlag zu befriedigen wären, abzudecken der Leistungsfähigkeit eines Schuldners nicht entgegen steht (nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12). Zusammenfassend ist, unter Heranziehung der Rz 22, 23, 29, 30 und 31 des VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0090, festzuhalten: ▪ Bei den in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. ▪ Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der Verfügungen des Bf. - Barauszahlung von Zinsen erfolgten in den Monaten Sepember 2007, Dezember 2007, März 2008 und September 2008; die Verfügungen bzgl. Wiederveranlagung des nicht ausgezahlten Teils der Zinsen erfolgte im Zuge der Einzahlungen in den Monaten September 2006, Jänner 2007, Mai 2007, Oktober 2007, April 2008 und Juli 2008 - zugeflossen. ▪ Die aktuelle Kaufsumme - welche sich aus der vorhergehenden Kaufsumme zuzüglich der Einzahlung und der thesaurierten Zinsen oder abzüglich der Auszahlung zusammensetzte -, wurde bis 2008 in den jeweils neu ausgestellten Übernahmebestätigungen bzw. ab Jänner 2008 in den Treuhandaufträgen ausgewiesen. ▪ Der Schuldner XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da noch im September 2008 eine Zahlung an den Bf. geleistet wurden. ▪ Die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 3.199,14 Euro (2006), 13.150,70 Euro (2007) und 9.614,70 Euro (2008) berechnen sich aus den jeweils im Schätzungswege ermittelten bar ausgezahlten und thesaurierten Zinsen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt - insbesondere VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090 - liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war. Graz, am 15. Februar 2022

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100501/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100501.2015
Stammnummer
136120
Gültig
15.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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