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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100341/2015

Erträge (monatliche Auszahlungen) aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100341/2015vom 13.01.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen [nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen] vom 31. Jänner 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2006, Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2007, Einkommensteuer 2007, Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2008, Einkommensteuer 2008 und Anspruchszinsen 2006 bis 2008, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 und btr. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Bescheide über Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) erklärte in den Beschwerdejahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Schreiben vom 07. Dezember 2012 richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen betreffend Einkommensteuer 2006 an den Bf., da der Finanzverwaltung Unterlagen vorliegen würden, aus denen hervorgehe, dass der Bf. Geldanlagen bei Herrn XY bzw. der XYF getätigt hätte und die Zinsen aus diesen Anlagen thesauriert, also nicht in bar ausgezahlt worden seien. Folgende Fragen wurden an den Bf. gerichtet: "1. In welcher Höhe und wann haben sie Geld bei Hrn. XY bzw. der XYF veranlagt? 2. Bitte erklären sie die Mittelherkunft dieser veranlagten Gelder. 3. Welche Vereinbarungen haben sie mit Hrn. XY betreffen die Zinsen ihrer Anlage getroffen? 4. In welcher Höhe haben sie die Zinsen aus dieser Geldanlage wiederveranlagt? 5. Wann haben sie von Hrn. XY Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandverträge erhalten und über welchen Beträge wurden diese ausgestellt? Bitte legen sie diese Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandverträge in Kopie mit ihrer Antwort auf dieses Schreiben vor. 6. Haben sie sich auch Zinsen in bar auszahlen lassen und wenn ja, wann und in welcher Höhe?" Der Bf. beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 05. Februar 2013. Ihm sei für alle Veranlagungen beim Unternehmen XY die Verpflichtung zur Aufnahme allfälliger Wertsteigerungen in einer Steuererklärung nichts bekannt gewesen. Wie der beiliegenden Aussendung von Hr. XY bzw. von ZZ zu entnehmen sei, habe er davon ausgehen können, dass es sich um Genussscheine gleich einer Aktie gehandelt habe, deren Kursgewinne einkommenssteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung innerhalb eines Jahres hätten nach dieser Anlage unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen geführt. Im Hinblick darauf, dass ihm außer den in der Beilage befindlichen Unterlagen keinerlei genaueren Nachweise mehr zur Verfügung stünden, weil er diese entweder selbst nicht aufbewahrt habe oder ihm wieder von Hr. XY abgenommen worden seien, könne er auch teilweise die folgenden Angaben nicht 100%ig bestätigen. Nachstehende Angaben seien nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben worden. Exakte Aufzeichnungen hätte er nicht geführt. Zu 1. und 2. In den Jahren 1998/1999 habe er Herrn XY mit einem Betrag von ca. 30.000,00 Euro beauftragt, ZZ Index Zertifikate für ihn zu kaufen. Im Jahr 2000 Aufstockung dieser Veranlagung um 36.000,00 Euro bis ca. 40.000,00 Euro auf ca. 70.000,00 Euro (Kreditfinanzierung Bank1 ATS 500.000,00). Im Jahr 2003 Umschuldung des Bank1 Kredites auf Bank2 und vermutlich Aufstockung dieser Veranlagung auf ca. 75.000,00 Euro bis 80.000,00 Euro. lm Jahr 2004 Aufstockung dieser Veranlagung auf 100.000,00 Euro (siehe Zertifikat Nr. 974 vom Jänner 2004), Kreditaufstockung bei Bank2 um ca. 17.000,00 Euro auf 35.000,00 Euro und eigene Ersparnisse. Im Jahr 2006 sei der Kreditrest von ca. 26.000,00 Euro um ca. 60.000,00 Euro aufgestockt und zusammengefasst worden. Um diese ca. 60.000,00 Euro sei XY wieder mit dem Kauf von ZZ Index Zertifikaten beauftragt und ein zweites Zertifikat von XYF ausgehändigt worden. Dieses Zertifikat liege ihm nicht mehr vor, Nummer unbekannt. Im Jahr 2008 seien glaublich 10.000,00 Euro rückgezahlt worden. Das Zertifikat aus dem Jahr 2006 sei an XY übergeben worden und er habe dafür den Treuhandauftrag Nr. 5486 über 50.000,00 Euro erhalten. Er habe ihm noch gesagt, dass jetzt aufgrund der regelmäßigen Prüfungen von der Finanzmarktaufsicht festgestellt worden sei, dass für neue Veranlagungen Treuhandaufträge ausgestellt werden müssten. Zu 3. und 4. Es sei zwischen ihm und Herrn XY niemals über Zinsen gesprochen worden. Die Rede sei immer von Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne gewesen und diese seien nicht thesaurierend zur Wiederveranlagung verwendet sondern ausbezahlt und überwiegend zur Bedienung der vorgenannten Kredite verwendet worden. Wenn die Finanzbehörde hier immer wieder von Zinsen aus Geldanlage spreche, so verweise er nochmals auf die eingangs erwähnte Darstellung, dass es sich nach Aufklärung von Herrn XY um steuerfreie Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne gehandelt habe. Zu 5. Wie bereits vorstehend angeführt würden in der Anlage die einzigen noch zur Verfügung stehenden Unterlagen, Zertifikat Nr. 974 und Treuhandauftrag Nr. 5486 beigelegt. Bei Veränderungen in der Veranlagung seien bestehende Zertifikate immer eingezogen und neue Zertifikate ausgehändigt worden. Zu 6. Vorsorglich möchte er nochmals erwähnen, dass ihm keine Zinsen ausbezahlt worden seien. Es seien ihm jeweils die angefallenen Kursgewinne ausbezahlt worden. Die Auszahlung sei soweit ihm erinnerlich immer monatlich erfolgt. Für nachstehend aufgelistete bar ausbezahlte Wertsteigerungen sei er mit folgenden Finanzierungskosten belastet worden: Zeit ZZ Zert. Offene Kursgewinn Tilgung Kreditzinsen, Spesen Kredite ca. ungefähr ca. Gebühren, ungefähr [Grafik] Da ihm scheine, die Finanzbehörde möchte hier die offensichtlich geschädigten Anleger nochmal zur Kasse bitten und eine Steuerschuld darstellen, möchte er nochmal folgendes klar festhalten: Er habe sein Geld auf ehrliche Art und Weise verdient und habe sich in seinem Leber nichts zu Schulden kommen lassen. Bei der "Veranlagung" bei Herrn XY sei immer ganz klar der Auftrag gegeben worden ZZ Index Zertifikate zu kaufen, was ihm ja auch in den Übernahmebestätigungen bestätigt worden sei. Dass Herr XY und seine Mitarbeiter über das Wesen dieser Veranlagung ganz klar gelogen hätten und sogar von Kapitalgarantie und Kapitalsicherheit gesprochen hätten und das auch in den Übernahmebestätigungen schriftlich festgehalten hätten, seit für die geschädigten Anleger sehr dramatisch, da das eingesetzte Kapital trotz versprochener Kapitalgarantie verloren sei. Hier sollte eigentlich Beraterhaftung und Versagen der Aufsichtsbehörde schlagend werden. Diese Veranlagung sei so quasi als bessere Sparbücher verkauft worden. Laut XYF würden Wertpapierveranlagungen jeweils mit Optionen abgesichert, wodurch diese Kapitalgarantie gegeben werden habe können. Da er kein Finanzspezialist sei oder gewesen sei, sei das für ihn plausibel gewesen und er habe es ganz einfach geglaubt. Da seines Wissens nach das Unternehmen XYF sowie auch die ZZ Gruppe von der Finanzmarktaufsicht geprüft worden sei und hier trotz Vorliegen von Hochglanzprospekten und offensichtlicher Ungereimtheiten nichts unternommen worden sei um diese Betrügereien zu unterbinden und zu beenden, finde er es höchst unmoralisch, dass die Finanzbehörde hier bei den Geschädigten vermutlich eine Steuerschuld erzeugen möchte. Zumal es sich hier bei beiden jeweils um staatliche Institutionen handle, wenn auch um unabhängige. Man könne ihm eine gewisse Naivität und Dummheit vorwerfen, dass er diese Veranlagung überhaupt getätigt habe, aber mit Sicherheit kein Vergehen in welcher Art auch immer. Jedenfalls sei von ihm das Thema Steuer und Erträgnisse nicht vernachlässigt oder ignoriert worden, er habe sehr wohl nachgefragt. Seitens XYF sei ihm immer wieder gesagt worden, dass es sich bei den Erträgnissen um Kursgewinne handle, genauso wie bei Wertpapieren wie beispielsweise Aktien und hier sei man nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr außerhalb der Spekulationsfrist und somit steuerfrei. Diesbezüglich gebe es in der Anlage einige Blätter die er von XYF bekommen habe. Das sei und ist für ihn 100% nachvollziehbar gewesen, weil Kursgewinne aus vor dem 01. April 2012 getätigten Wertpapierveranlagungen nach einem Jahr tatsächlich steuerfrei gewesen seien. Dass es sich tatsächlich um Kursgewinne gehandelt habe sei für ihn ebenso 100% klar gewesen, da die Auszahlungen immer exakt in der gleichen Höhe erfolgt seien wie die auf der ZZ Homepage veröffentlichte monatliche Kurssteigerung. Er müsse ja auch bei einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister nicht hinterfragen ob die KESt oder andere Steuern richtig berechnet und ordnungsgemäß abgeführt würden. Diese Veranlagungen seien von ihm im guten Glauben gemacht worden, er habe und hat in keinster Weise die Absicht gehabt sich Probleme mit der Finanzbehörde oder irgendeiner anderen Behörde einzufangen. Er habe stets darauf vertraut, dass Unternehmen die öffentlich auftreten und Produkte verkaufen auch von Behörden überprüft würden und sich der Konsument darauf verlassen könne, dass hier alles korrekt zugehe. Das so quasi das drinnen sei was drauf stehe. Von Herrn XY sei ja auch öfters betont worden, dass sein Unternehmen und die ZZ Gruppe von der Finanzmarktaufsicht geprüft worden seien und alles in bester Ordnung sei. Aus den Medien oder sonstigen Veröffentlichungen sei zumindest für ihn auch nichts anderes zu entnehmen gewesen. Das habe einige Anleger und auch ihn im Vertrauen zu Veranlagung in ZZ Index Zertifikate bekräftigt. Wenn er vergleichsweise bei einer Bank Veranlagungen tätige und Wertpapiere kaufe bekomme er auch nur eine Auftragsbestätigung in Form von einem Zettel und in der Folge einen Depotauszug. Das hätte für ihn diese Übernahmebestätigung ersetzt in welcher der Erhalt des Geldes, der Kauf von ZZ Index Zertifikaten sowie deren Hinterlegung bei XYF in OrtA bestätigt worden sei. Es handle sich um eine laminierte Bestätigung die hochoffiziell und schöner wie jede Bankbestätigung ausschaue. Er hinterfrage ja bei einer Bank auch nicht ob tatsächlich das gewünschte Wertpapier gekauft worden seien und ob es tatsächlich bei einer Verwahrstelle zu seiner Verfügung liege. Und XYF, ZZ und eine Bank würde jeweils von der FMA geprüft. Also im Prinzip sollten das doch für den Konsumenten die gleichen Voraussetzungen sein. Da es sich nach seinem Wissen im Nachhinein herausgestellt habe, dass hier offensichtlich Betrug seitens XYF und vielleicht auch seitens ZZ vorliege, sowie erhebliche Fehler und somit Mitverschulden seitens der Finanzmarktaufsicht vorliege, ersuche er für allfällig entstehende Konsequenzen die Verursacher, also Herrn XY, XYF, ZZ, Steuer- und Wirtschaftsprüfer, Ratingagenturen, XYF u. ZZ Berater sowie die Finanzmarktaufsicht zur Rechenschaft zu ziehen. Seine Veranlagungen seien stets im guten Glauben gemacht worden, dass es sich um eine Veranlagung mit Kapitalgarantie handle, dass in ZZ lndexzertifikate investiert werde (wobei das tatsächliche Wesen dieser Veranlagung falsch dargestellt und die Konsumenten von allen ZZ und XYF Mitarbeitern angelogen worden seien) und dass die Erträgnisse Kursgewinne seien und nach einem Jahr Behaltedauer steuerfrei seien. Dem Schreiben waren als Anlagen vier Kreditverträge, das XYF Zertifikat Nr. 974, der XY Treuhandauftrag Nr. 5486, fünf Blätter von XYF mit Infos zur steuerlichen Behandlung, drei Blätter von XYF mit Wertpapierinfos zu ZZ und ein Kundenbrief von XY, beigefügt. In Folge wurde für die Jahre 2006 bis 2008 beim Bf. eine Außenprüfung vorgenommen (Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 12. November 2013 btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008), deren Schwerpunkt in der Überprüfung der Geldveranlagung des Bf. beim Finanzberater XY lag. Diesbezüglich finden sich in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 23. Jänner 2014 unter Tz 1 "Einkünfte aus Kapitalvermögen" folgende Ausführungen: Ab dem Jahr 2004 seien vom Bf. Gelder iHv insgesamt 100.000,00 Euro in der Barschiene des XY veranlagt worden. Vom Abgabepflichtigen seien über die Mittelherkunft und Weiterleitung an XY im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass der dem Finanzamt bekannte Kapitalstamm aus Barzahlungen an XY und nicht aus der Thesaurierung der Wertsteigerungen des ZZ-Index stamme. Hinsichtlich des Kapitalstamms sei auch eine "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage Zertifikat Nr. 974" datiert mit "OrtA, im Jänner 2004" vorgelegt worden, in dem die XYF XY Finanzberatung die Entgegennahme von 100,000,00 Euro zur Veranlagung in ZZ-Index Zertifikate bzw. ein Treuhandauftrag Nr. 5486 über 50.000.00 Euro vom 15. Oktober 2008 bestätigt werde. Laut Auskunft des Bf. seien mit Ausfolgung des angeführten Treuhandauftrages alle vorher ausgestellten "Zertifikate", oder wie immer diese Papiere bezeichnet worden seien, eingezogen worden, sodass der Inhalt über darin getroffene Vereinbarungen etc. aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen abgeleitet werden müsse. Für das investierte Kapital seien den Anlegern, wie aus dem Gutachten des Dr. C. hervorgehe, Zinszahlungen in Höhe von 1% pro Monet des Anlagekapitals bezahlt worden. Genaueres dazu werde in dem angesprochenen Gutachten in der Tz 173 ausgeführt, nämlich dass es grundsätzlich 2 Typen von Anlegern gab: "Anleger, die ihre lnvestition als 'Ansparmodell' sahen (siehe Kläger G. G. zu ON 189, Protokollseite 5f.) und Anleger, die sich die Wertsteigerung des Genussscheines, wie sie von der ZZ Invest AG veröffentlicht wurde, in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen auszahlen Iießen (siehe die Angaben des Anlegers A. zu ON 189, ProtokoIlseite 2ff, 'Kunden mit laufender Auszahlung')." Beispielshaft werde in Tz 175 ausgeführt, dass "der Kunde A. seinen eigenen Angaben zufolge (ON 189, Protokollseite 2) im Februar 2007 XY persönlich einen Barbetrag von 120.000, 00 Euro übergeben hat, wofür er Übernahmebestätigungen, ausgestellt von der XYF GmbH, erhielt. lm Laufe des Jahres 2007 bekam er monatlich rund 1.200,00 Euro von XY bar ausbezahlt, dies unter dem Titel Wertsteigerung der Genussscheine. " lm Kapitel "IV. 4. Welche Renditeerwartungen wurden den Anlegern in Aussicht gestellt?", Tz 284, führe der Gutachter noch einmal das vorher Gesagte aus und habe er festgehalten, dass dies einer Rendite von 1% pro Monet entspreche. Weiter werde in Tz 292 festgehalten, dass XY den Kunden eine KapitaIgarantie/Kapitalsicherheit versprochen und Renditen von 1% p.M. zur Auszahlung gebracht habe. Die Vermutung der Behörde, dass dies auch im gegenständlichen Fall so gewesen sein könnte, stütze sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. sowie die Aussagen des XY betreffend seine eigene Betriebsprüfung und die abgehaltene Schlussbesprechung, in der von XY ausgesagt worden sei, dass größerer "Anleger" sich die "Wertsteigerungen des Genussscheines" monatlich auszahlen ließen. Genauere Angaben, an wen, wann und welche Beträge geflossen seien, habe XY mangels Aufzeichnungen nicht machen können. Zu diesen Feststellungen seien vom Abgabepflichtigen in der Vorhaltsbeantwortung vom 05. Februar 2013 unter "Zu 6." Ausgeführt worden, dass ihm im Zeitraum 2006 bis September 2008 Wertsteigerungen ausbezahlt worden seien, und zwar ca. 16.800,00 Euro im Jahr 2006, 19.200.00 Euro im Jahr 2007 und 14.400,00 Euro im Jahr 2008. Weiters seien unter diesem Punkt, da die Veranlagung bei XY zum Teil mit einem Kredit finanziert worden sei, auch die dafür aufgelaufenen Kreditzinsen, Spesen und Gebühren angegeben worden. In der schriftlichen Stellungnahme des Bf. vom 05. Februar 2013, werde zum Verweis auf die gem. § 119 BAO bestehende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ausgeführt, dass ihm "die Verpflichtung zur Aufnahme der Wertsteigerungen in einer Steuererklärung nicht bekannt war. Laut einer Aussendung von XY bzw. ZZ konnte er davon ausgehen, dass es sich um Genussscheine, gleich einer Aktie handelt, deren Kursgewinne einkommensteuerfrei und KESt frei seien. Allfällige Spekulationsgewinne bei Veräußerung dieser Anlage innerhalb eines Jahres hätten u. U. zu steuerlichen Konsequenzen geführt." Zu Punkt 3., 4. und 6. des Vorhalts sei in der Weise Stellung genommen worden, dass zwischen dem Bf. und XY niemals über Zinsen gesprochen worden sei. Die Rede sei immer von Wertsteigerungen und Kursgewinne gewesen und dass diese nicht thesaurierend zur Wiederveranlagung verwendet, sondern ausbezahlt und überwiegend zur Bedienung der vorgenannten Kredite verwendet worden seien. Es seien keine Zinsen, sondern die jeweils angefallenen Kursgewinne ausbezahlt worden. In einer weiteren Erläuterung vom 11. Dezember 2013 sei vom Bf. zur Thematik, dass aus Sicht der Finanzverwaltung es sich bei den hingegebenen Geldern um Privatdarlehen an XY handle, ausgeführt worden, dass in der Übernahmebestätigung von XYF stehe, dass um das übernommene Geld ZZ lndexzertifikate gekauft und bei XYF in OrtA hinterlegt würden und weiter - "ich habe ganz klar den Auftrag gegeben in ZZ Indexzertifikate zu veranlagen ... Ich hätte niemals an XYF oder gar XY persönlich ein Privatdarlehen gegeben. " Hierzu werde festgehalten, dass zwar in der "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage Zertifikat 974" vom Jänner 2004 als "PS." angeführt sei, dass "die Zertifikate bei der XYF in OrtA hinterlegt würden", im "Treuhandauftrag Nr. 5486" über 50.000,00 Euro, jedoch keine Aussage darüber getroffen worden sei, wo die Zertifikate hinterlegt seien, und könne auch, aus Sicht der Behörde über die Zurechnung von Erträgnissen beim Abgabepflichtigen, daraus nichts gewonnen werden, was zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnte. XY habe seine Barschiene als steuerliches U-Boot betrieben, und habe sich daher die Finanzbehörde im Rahmen von Prüfungen auch nie davon überzeugen können, wie viele Zertifikate bei der XYF hinterlegt und wem diese zuzuordnen seien bzw. gewesen seien, solange das System XY ein Selbstläufer gewesen sei. Von den nunmehr Geschädigten sei zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde angefragt worden, ob das Anlagesystem des XY bekannt sei bzw. über Offenlegung i.S. des § 119 BAO angefragt worden, ob die ausbezahlten bzw. thesaurierten sogenannten Kursgewinne oder Zinsen tatsächlich steuerfrei seien. Vielmehr sei versucht worden nur keinen Staub aufzuwirbeln und das ganze still und leise laufen zu Iassen, im Glauben, dass dies alles Rechtens sei. Zur weiteren Ausführung des Bf., dass für die Annahme eines Darlehens ganz wesentliche Bestandteile wie Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsmodalitäten sowie Verwendungszweck und Bonitätsberechnung fehlen würden, werde in der Weise Stellung genommen, dass z.B. in der Übernahmebestätigung Zertifikat Nr. 974 der Erhalt von 100.000,00 Euro bestätigt worden sei und dafür ZZ Index Zertifikate gekauft würden, wofür es eine monatliche Kapitalsicherheit gebe und der Abgabepflichtige jederzeit darüber verfügen könne bzw. im Falle des Treuhandauftrages Nr. 5486 vom 15. Oktober 2008 sich XY verpflichtet habe binnen 10 Tagen den Substanzgenussschein einzulösen und das Realisat zum jeweiligen Tageskurs dem Treugeber auszuzahlen. Auch der Ansicht des Abgabepflichtigen in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013, dass es sich bei den Auszahlungen von XY an ihn um Teilverkäufe gehandelt habe, könne nicht zugestimmt werden, weil aufgrund der Aufforderung des Prüfers vom 13. Dezember 2013, zur Untermauerung dieser Argumentation Unterlagen wie Verkaufsaufträge und Verkaufsabrechnungen vorzulegen, in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 ausgeführt worden sei, dass "dies wahrscheinlich das Hauptproblem an dieser Sache sei, da es außer den vorgelegten Unterlagen leider nichts gibt". Da Aufzeichnungen über erhaltene Zinszahlungen nicht aufbewahrt worden seien, müssten die Zinszahlungen aufgrund der Aussagen bzw. Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 05. Februar 2013 festgesetzt werden. Diese Zahlungen würden aus Sicht der Betriebsprüfung eine Verzinsung des angelegten Kapitals darstellen, welche XY aus der Wertsteigerung seiner Genussscheine in Form von Zinszahlungen an seine Anleger weitergegeben habe. Die Anleger seien XY gegenüber als private Darlehensgeber aufgetreten. Die Zahlungen seien daher als Zinsen für die privaten Geldbeträge anzusehen. Zinsen aus Privatdarlehen seien keine steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988, sie seine daher nicht endbesteuert, sondern zum Tarif zu versteuern. Auf Grundlage der genannten Feststellungen des Prüfers erließ die belangte Behörde mit 31. Jänner 2014 die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2006 bis 2008 und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008, in denen nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.670,00 Euro (2006), in Höhe von 16.079,70 Euro (2007), und in Höhe von 13.596,60 Euro (2008) angesetzt wurden, sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006 bis 2008, mit denen Anspruchszinsen in Höhe von 750,31 Euro (2006), 755,70 Euro (2007) bzw. in Höhe von 495,00 Euro (2008) festgesetzt wurden. Gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Einkommensteuer 2006 bis 2008 und den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 wurde mit Schreiben vom 25. Februar 2014 Beschwerde erhoben. In der Begründung rügte der Bf., dass die Finanzbehörde die von XYF erhaltenen Zahlungen als einkommenssteuerpflichtig Erträgnisse aus einem Privatdarlehen an XY qualifiziere. Genau diese Definition sei grundlegend falsch. Auch in der Niederschrift würde angeführt, dass in der Betriebsprüfung mit XY und der dazugehörenden Schlussbesprechung die erfolgten Auszahlungen als Wertsteigerungen des Genussscheines definiert würden. Die Finanzbehörde würde sämtliche Stellungnahmen vom Bf. und vor allem auch die vorhandenen Unterlagen wie Übernahmezertifikate und Treuhandaufträge ignorieren. Im Übernahmezertifikat stehe ganz klar: ,,Um diesen Betrag werden ZZ Index Zertifikate gekauft, wofür es eine monatliche Kapitalsicherheit gibt". Im Treuhandauftrag stehe ,,... einen Betrag von Euro ... den ich Herrn XY treuhändig überlassen habe bei der ZZ AG ... zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen entgegen zu nehmen." Hier sei in jedem Fall ausdrücklich eine Wertpapierveranlagung in Auftrag gegeben worden. XYF sei vom Bf. stets als Wertpapiervermittler bzw. vergleichbar mit einer Bank gesehen worden und der Bf. sei überzeugt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei irgendwelche Ungereimtheiten festzustellen. Der Bf. beantrage seitens der Finanzbehörde eine Begründung, wo denn aus der Sicht seines damaligen Einstiegs in die Barschiene des XY zu erkennen gewesen wäre, dass hier ein Darlehensvertrag vorliege. Dr. C. spreche in seinem Gutachten auch ständig über eine Veranlagung in ZZ Papiere und er glaube es sei in diesem Gutachten nie die Rede von einem Privatdarlehen an XY gewesen. Der Bf stellte in seiner Beschwerde die Anträge XY und Gutachter Dr. C. zur Frage des Vorliegens eines Darlehens als Zeugen vorzuladen. Der Bf. führte weiters aus, dass er sein Geld an XY im guten Glauben übergeben hätte, dass dafür ZZ Papiere gekauft würden. Er habe dafür Übernahmebestätigung und Treuhandauftrag bekommen wo eine Veranlagung bestätigt werde. Nun werde ihm zugemutet, er hätte wissen müssen, dass es sich aber um ein Darlehen gehandelt habe. ZZ wurde von Finanz und FMA geprüft, dort hätten bereits vor Jahren Unstimmigkeiten (Kursfestsetzung etc.) festgestellt werden können und ein Entstehen eines derart großen Problems verhindert werden können. Ebenso habe die Finanz bei der Betriebsprüfung bei XY für die Jahre 2001 bis 2006 einen betragsmäßig enormen "ungeklärten Vermögenszuwachs" in Höhe von 1.069.000,00 Euro festgestellt, also sei das ganze Thema bei der Finanzbehörde sicher nicht unbekannt, es sei aber scheinbar nichts gemacht worden. Auch der Gutachter Dr. C. habe festgestellt, dass die Tätigkeiten des XY nicht von den Tätigkeiten der ZZ und deren Partner zu trennen gewesen sei. Wie hätte er als Bf. hier in irgendeiner Art und Weise merken sollen, dass es sich um keine Wertpapierveranlagung handle? Der Gutachter habe auch festgestellt, dass XY einen Genussscheinhandel, unabhängig von einer notwendigen Gewerbeberechtigung oder Konzessionen, gemacht habe. Er glaube, dass der Gutachter Herr Dr. C. sein gegebenes Geld nicht als Privatdarlehen qualifiziert habe, sondern als eine von ihm in Auftrag gegebene Wertpapierveranlagung. Abschließend ersuchte der Bf. bei einem negativen Ausgang der Beschwerde auch die persönliche finanzielle Situation zu berücksichtigen (kein Gewinn sondern Verlust von ca. 100.000,00 Euro aus der Wertpapierveranlagung, offene Kredite für Wohnhauserweiterung, Alleinverdiener, 2 Kinder). Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2014 ab und begründete dies damit, dass die Übernahmebestätigung (Zertifikat Nr. 974) bzw. der Treuhandvertrag Nr. 5486 vom 15. Oktober 2008 und das dahinterliegende Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Finanzamt in ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft umgedeutet worden sei. Der Vorteil der Veranlagung über die sogenannte ,,Barschiene", die nur guten Kunden, Freunden und Verwandten offen gestanden sei, sei gewesen: "- Kein Agio - Keine Spesen (weder bei Ankauf noch bei Verkauf) - Die Zinsen sind an die Wertsteigerungen der ZZ-Zertifikate gekoppelt - Es sind individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich". Zu den Vorteilen der ,,Barschiene" habe sich auch Fr. Q., die Sekretärin von XY, in ihrer Niederschrift vom 14. November 2012 geäußert. Das System der "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" sei im Urteil des LG Gericht1, XY betreffend, wie folgt beschrieben worden: "Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar, XY garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten ,ihre Genussscheinanteile' auch nur an XY persönlich zurück verkaufen. So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte." Lt. der Aussage von Fr. Q. in ihrer Niederschrift vom 14. November 2012 sei bis zur Gründung der XYF GmbH nur sogenannte Übernamebestätigungen den Kunden der ,,Barschiene" als Einzahlungsbelege übergeben worden. Treuhandverträge seien erst ab der Gründung der XYF GmbH im Jahr 2008 den Kunden ausgehändigt worden. Die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandverträge sei damit begründet worden, dass auf diese Weise klargestellt werden sollte, dass es sich bei den Veranlagungen um private XY Veranlagungen handle, die nichts mit der XYF GmbH zu tun haben sollten. Unbestrittener Weise habe der Bf. einen ZZ-Genussschein ausgehändigt bekommen. Auf Grund dieser Tatsache und auf Grund der Art und Weise wie die beschwerdegegenständliche Veranlagung erfolgte und auf Basis der Vorteile der Veranlagung "Barschiene" gehe die Finanzbehörde davon aus, dass der Wille des Bf. immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet gewesen sei. Es habe daher zw. XY und dem Bf. von Anfang an der Konsens bestanden, die Gelder mit einem besonders Iukrativen Zinssatz zu veranlagen. Wie dieser lukrative Zinssatz erreicht werde, war für den Anleger sekundär. Jedenfalls hätte es einem durchschnittlich verständigen Anleger klar sein müssen, dass diese Veranlagung in Barbeträgen bei Hrn. XY nichts mit dem Erwerb eines Genussscheines zu tun hatte. Genussscheine würden immer entsprechend ihrem aktuellen Wert gehandelt und daher sei der Einsatz eines beliebigen Geldbetrages völlig undenkbar. Umgekehrt sei auch der Verkauf eines Genussscheines an den aktuellen Marktwert gebunden und könne daher das Investment nicht in beliebigen vom Investor zu bestimmenden Beträgen wieder rückgefordert werden. Genau das sei aber die gelebte Praxis bei Veranlagungen in der ,,Barschiene" von XY gewesen. Jeder Kunde hätte einen beliebigen Betrag bei XY veranlagen können und der Kunde habe sich auch jederzeit wieder einen beliebigen Betrag auszahlen lassen können. Schon auf Grund dieser Tatsachen könne der Bf. nicht ernstlich daran geglaubt haben Genussscheine mit seinem Investment zu erwerben. Vielmehr sei die lukrative Verzinsung im Vordergrund gestanden und seien die Geldbeträge in darlehensähnlicher Weise bei der Privatperson XY veranlagt worden, wobei die Zinsen an die Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien. Entsprechend den Angaben des Bf. seien ihm im Zeitraum Jänner 2006 bis September 2008 regelmäßig die Erträge aus der Veranlagung in bar ausbezahlt worden. Hätte es sich dabei um Wertsteigerungen gehandelt, so wäre eine Auszahlung ohne Verkauf des damit verbundenen Wertpapieres ein ungewöhnliches Vorgehen gewesen. Die Realisierung von Wertsteigerungen basiere idR immer auf der Veräußerung des entsprechenden Wertpapieres. Im Lichte dieser Barauszahlungen könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um realisierte Wertsteigerungen gehandelt habe. Angemerkt sei auch noch, dass der Bf. keinerlei Verkaufsaufträge oder Verkaufsabrechnungen, die seine Argumentation zu stützen vermögen, vorlegen konnte. Die monatlichen Auszahlungen von Wertsteigerungen von Wertpapieren ohne einen Verkauf derselben seien nicht zuletzt auch deswegen unglaubwürdig, weil es bei Wertsteigerungen regelmäßig zu Wertschwankungen komme und bei einem solchen Vorgehen Wertverluste auf den Anleger keine Auswirkungen mehr hätten. Auch sei die Privatperson XY keine Bank iSd Bankwesengesetzes gewesen. Es sei daher undenkbar, dass die ausbezahlten Beträge Wertsteigerungen darstellen sollen und keine Zinszahlungen. Die monatlichen Zinszahlungen des XY haben sich lediglich an den Werfsteigerungen der ZZ-Zertifikate orientiert. Basis für die Nichtanerkennung des in der Beschwerde behaupteten Treuhandverhältnisses sei daher die tatsächlich gelebte Praxis und der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung bei Hrn. XY gewesen. In Abwägung der dargestellten Überlegungen sei das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. Gelder in darlehensähnlicher Art und Weise bei XY veranlagt und dafür auch Zinsen lukriert habe. Hinsichtlich der bekämpften Wiederaufnahmebescheide führte die belangte Behörde aus, dass diese sich auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsergebnisses begründet und sich auf die Feststellung, dass die gegenständliche Veranlagung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als darlehensähnlicher Vertrag zu werten war, gegründet habe. Mit Schreiben vom 16. September 2014 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. folgende Einwände vor: Dass die Veranlagung über die Barschiene nur gewissen Kunden offen gestanden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen und glaube er aufgrund der relativ großen Anzahl der Betroffenen in der Barschiene nicht wirklich, dass es sich um einen eingeschränkten Personenkreis gehandelt habe. Jedenfalls sei für ihn eine agio- und spesenfreie Veranlagung absolut kein Hinweis auf ein Privatdarlehen. Von XY sei ihm mitgeteilt worden, dass er Vorstandsmitglied bei ZZ sei und deshalb könne er ihm die Veranlagung agio- und spesenfrei anbieten (siehe Gerichtsurteil LG Gericht2 29Cg1/10f, Seite 5, Abs. 2). XY, bzw. seine Firma XYF, habe von den daraus resultierenden jährlichen Bestandsprovisionen gelebt. Das Wort Zinsen sei ein vom Finanzamt falsch gewähltes Wort, es habe sich bei den Ausschüttungen um Wertsteigerungen die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprachen gehandelt. Von XY sei ihm erklärt worden, dass ZZ bei vielen Unternehmen beteiligt sei und sich daraus der Kurs ergebe. Die einzelnen Aktienwerte im ZZ Index seien laut Aussage XY durch Absicherungsinstrumente abgesichert gewesen, wodurch auch eine Kapitalgarantie geboten haben werden konnte. Aufgrund dieser Kapitalgarantie habe sich für den Bf. auch niemals die Frage wie bei Wertverlusten vorgegangen werden sollte, gestellt und somit könne er den Einwand der Finanzbehörde nicht nachvollziehen. XY habe immer eine Kapitalgarantie versichert, er habe nur gesagt, dass die Renditen der Vergangenheit keine Garantie für die Zukunft seien. Das individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich gewesen seien, sei für den Bf. ebenfalls kein Hinweis auf ein Privatdarlehen gewesen. ZZ sei an Unternehmen beteiligt gewesen, daraus habe sich der ZZ Index gebildet. Also funktioniere das wie bei einem Fonds und bei Fonds seien auch individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbetrage möglich und man könne Bruchteile kaufen und verkaufen. Für den Bf. habe das auch mit der Kapitalgarantie nicht im Widerspruch gestanden, weil es z.B. auch Garantiefonds usw. gebe und der Bf. sei auch kein Finanz- oder Wertpapierspezialist gewesen und habe eben das geglaubt was ihm XY bzw. XYF gesagt habe. Der Bf. habe XYF bzw. XY als Wertpapiervermittler und Depotbank gesehen. Dem Bf. sei es nicht möglich gewesen Ungereimtheiten festzustellen. Vielmehr wäre es dem Finanzamt (und eventuell der FMA) möglich gewesen bei den erfolgten Betriebsprüfungen Ungereimtheiten festzustellen. Die Tätigkeiten des XY und XYF seien dem Finanzamt jahrelang bekannt gewesen, zumal XY in Zeitungen und Hochglanzprospekten geworben habe. Laut Aussage des Betriebsprüfers und auch eines dem Bf. bekannten Finanzamtsmitarbeiters hätten einige Finanzamtsmitarbeiter schon selber überlegt bei XY zu veranlagen oder es vielleicht sogar getan. Die Veranlagungen habe der Bf. auch nicht immer in bar getätigt sondern immer oder zumindest meistens überwiesen - diesbezüglich habe der Bf. aber keinerlei Aufzeichnungen mehr weil es schon so Iange aus sei und für den Bf. die Sache nach Aushändigung der Übernahmebestätigung erledigt gewesen sei. Dass die "Genussscheinanteile" nur bei XY und XYF verkauft haben werden konnten sei für den Bf. ebenfalls kein Hinweis auf ein Privatdarlehen gewesen. Es sei doch ganz logisch, dass man die getätigte Veranlagung auch nur dort verkaufen könne wo man sie gekauft habe, zudem stehe auch auf den Übernahmebestätigungen, dass die Zertifikate bei XYF in OrtA hinterlegt werden würden. Der Anführung über die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandvertrage könne der Bf. keinerlei Relevanz abgewinnen. XYF und XY sei für den Bf. untrennbar gewesen, bis Oktober 2008 hätte der Bf. nur Übernahmebestätigungen gehabt und im Oktober 2008 sei dann alles zusammengebrochen. Außerdem seien diese Veränderung von XY und XYF Mitarbeitern dahingehend begründet worden, dass sich nichts verändert habe, von Juristen seien die Übernahmebestätigung überprüft und festgestellt worden, dass man besser einen Treuhandauftrag machen sollte. Das hieraus eine Veranlagung ausschließlich bei XY ableitbar gewesen wäre, könne der Bf. auch nicht nachvollziehen, weil dem Bf. auch nicht nahegelegt worden sei die bestehende Übernahmebestätigung umschreiben zu Iassen. Dass die Finanzbehörde behaupte, dass zwischen dem Bf. und XY der Konsens bestanden habe eine äußerst lukrative Veranlagung zu tätigen und das für den Bf. sinngemäß alles andere nebensächlich gewesen und die Geldbeträge sogar in darlehensähnlicher Weise bei XY veranlagt worden seien, sei schlichtweg eine Unterstellung. Warum der Bf. immer von einer Veranlagung in ZZ Papiere ausgegangen sei, sei bereits ausführlich angeführt worden. Man könne dem Bf. Dummheit, Naivität, Leichtgläubigkeit oder sonst etwas vorwerfen, aber die Behauptung, dass der Bf. XY ein Privatdarlehen gegeben habe sei eine Unterstellung und Lüge, die an den Haaren herbeigezogen worden sei. Es sei der Auftritt auch immer in Verbindung mit XYF und ZZ gewesen und die Abwicklung bei Folgeaufträgen und Auszahlungen seien nicht nur über XY sondern mehrheitlich über die Mitarbeiter bei XYF erfolgt. Abgesehen davon, dass der Bf. XY niemals ein Privatdarlehen gegeben hätte, hätte der Bf. auf jeden Fall auch auf einen Vertrag mit Sicherheiten, Zinsvereinbarung und geregelten Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeitbestimmung bestanden. Auch dem Einwand, dass Wertsteigerungen ohne Verkauf nicht möglich bzw. eine ungewöhnliche Vorgehensweise seien, könne der Bf. nichts abgewinnen. Der ZZ Index sei das Abbild der Beteiligungen, ähnlich wie ein Fonds und bei Fonds gebe es auch ausschüttende Fonds wo man Wertzuwachse ausbezahlt bekomme ohne die Wertpapiere verkaufen zu müssen. Bei der ganzen Angelegenheit handle es sich wohl nicht um ein Privatdarlehen sondern vielmehr um Lug und Trug seitens XY, XYF, ZZ sowie absolutem Versagen in der Anlageberatung und auch ein Versagen der FMA und des Finanzamtes. Der Wissensstand des Bf. in Finanz- und Wertpapierangelegenheiten sei zu diesem Zeitpunkt leider so minimal gewesen, dass der Bf. keine Ungereimtheiten feststellen konnte und immer von einer Veranlagung in ZZ Papiere überzeugt gewesen sei. In Folge verwies der Bf. auf das Gutachten von Dr. C. und das Gerichtsurteil LG Gericht2 Gz2 und stellte die Anträge, laut Gerichtsurteil LG Gericht2 Gz2 zu entscheiden, dass die Veranlagung des Bf. kein Privatdarlehen bei XY sondern eine Veranlagung bei ZZ und somit die Einkommenssteuernachforderung aufzuheben sei. Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, wurden vom Bf. folgende weitere Anträge gestellt: ". Aussetzung aller offener Beträge . Mündliche Verhandlung . Begründung seitens der Finanzbehörde, wo aus Sicht damaligen Einstiegs des Bf. in die Barschiene zu erkennen gewesen wäre, dass hier ein Darlehensvertrag vorliege; . Zeugenbefragung von XY ob Privatdarlehen ja oder nein . Zeugenbefragung von Dr. C. ob Privatdarlehen ja oder nein. Es habe sich wohl kaum jemand mehr mit dem Fall beschäftigt wie der Gutachter Q. und seine Beurteilung wird ein wichtiges Argument zur Entscheidung sein. . Berücksichtigung Gerichtsurteil LG Gericht2 Gz2 sowie das Gutachten von Dr. C.. . Da mir bekannt ist, dass mehrere idente Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig sind, beantrage ich auch diese in meiner Berufung zu berücksichtigen." Dem Vorlageantrag war das teilweise geschwärzte Urteil des LG Gericht2 vom 11. Februar 2014, Gz2, angefügt. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 26. Februar 2015 vor. In der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme wurde auf die Begründung im BP-Bericht und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass es sich aus der Sicht des Finanzamtes bei den Veranlagungen in Form der sog. "Barschiene" um dahrlehensähnliche Geschäfte die Zinsen abwerfen, handeln würde. Die monatlichen Barauszahlungen könnten keine Wertsteigerungen darstellen, da es sich um nicht realisierte Wertsteigerungen handeln würde, die nicht durch einen Verkauf von Anteilen ausgelöst würden. Die Barauszahlungen seien daher als Zinszahlungen zu werten. Das Argument im Vorlageantrag auf Seite 3 erster Absatz, dass die Auszahlungen ähnlich wie bei einem ausschüttenden Fonds zu sehen wären, sei nicht schlüssig. Ausschüttende Fonds würden nicht die Wertzuwächse der Anteile, sondern lediglich die erwirtschafteten Erträgnisse (Dividenden etc.) ausschütten. Würden Wertzuwächse ausgezahlt ohne dass dem eine Realisierung in Form eines Verkaufes eines Anteiles gegenüberstehen würden, erhebe sich die Frage, wie im Falle eines zukünftigen Verlustes vorgegangen würde. Dieser Logik folgend wären dann Verluste vom Anteilsinhaber wieder an die auszahlende Person zurückzuzahlen. Da dies nicht nur nahezu unmöglich zu administrieren wäre und auch den Gepflogenheiten am Kapitalmarkt widerspreche, könne das Finanzamt der Ansicht des Bf. nicht folgen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 gab der Bf. auf die Frage, gegen welche Bescheide sich die Beschwerde richtet, an, dass er die inhaltliche Beurteilung bekämpfe, weil er mit der Sichtweise des Finanzamtes nicht einverstanden sei. Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte dazu: Das Finanzamt habe das in der Beschwerdevorentscheidung auch so gewertet, dass sich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide richte. Auf die Frage des Richters, ob der Bf. das in der Beschwerde und im Vorlageantrag mehrmals zitierte Gutachten von Dr. C. und das Gerichtsurteil des LG Gericht2 zu 29Cg1/10f habe, gab dieser an, dass er das Gutachten von Dr. C. habe und das Urteil glaublich von einem Rechtsanwalt bekommen habe. Zur Frage des Richters, ob die Auszahlungen für den Bf. Wertsteigerungen oder Kursgewinne gewesen waren, antwortete der Bf., dass für ihn immer sein Wille gewesen sei über die Firma XY Wertpapiere zu kaufen und eine Veranlagung in ZZ Index-Zertifikate durchzuführen. Er habe sich auch wegen der steuerlichen Auswirkung informiert. Die Beurteilung des Finanzamtes, dass es sich um ein Privatdarlehen handle sei falsch. Auf die Frage des Richters, ob der Bf. gewusst habe, dass es die 12.000 Substanzgenussscheine, welche XY vorgegeben hat zu haben, überhaupt nicht gegeben hat, gab der Bf. an, dass darüber nicht gesprochen worden sei. Für ihn sei es immer gedacht gewesen bei der ZZ zu veranlagen. Er habe auch ein ZZ Zertifikat, welches er dem Gericht vorlege. Wenn er das ZZ Zertifikat und das Zertifikat der XYF vergleiche, sei es für ihn dasselbe gewesen. Wenn er die Zertifikate heute genauer vergleiche, gebe es natürlich Unterschiede. Die ausbezahlten Erträge seien für ihn immer Erträge aus ZZ-Wertpapieren, welche nach Ablauf der Behaltefrist steuerfrei waren, gewesen. Hinsichtlich der Höhe der monatlich erfolgten Auszahlungen laut Antwortschreiben vom 05. Februar 2013 teilte der Bf. mit, dass er davon ausgehe, dass seine damaligen Berechnungen der Auszahlungen sehr genau gewesen seien und den damaligen Auszahlungen entsprochen hätten. Er habe keine Aufzeichnungen mehr. Er habe sich in der Regel die Beträge monatlich auszahlen lassen, manchmal zwei- bis drei-monatlich. Das sei so passiert, dass er sich mit einem Mitarbeiter des XY getroffen habe. Er glaube, dass ab und zu auch eine Überweisung erfolgt sei. Er möchte weiters zur Veranlagung noch ergänzen, dass er die Beträge - das seien 100.000,00 Euro und einmal 50.000,00 Euro - immer überwiesen habe und nie bar eingezahlt habe. Die Auszahlungen seien grundsätzlich in bar erfolgt, es könne auch sein, dass ab und zu der Betrag überwiesen worden sei, dann aber wahrscheinlich vom Konto des Mitarbeiters. Der Bf. habe den jeweiligen Betrag bar vom Mitarbeiter erhalten, er habe nichts quittieren müssen. Eine neue Übernahmebestätigung oder einen neuen Treuhandvertrag habe er auch nicht bekommen. Für ihn sei die Sache erledigt gewesen, wenn der veröffentlichte ZZ-Index mit dem übergebenen Betrag übereingestimmt habe. Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrags laut Gerichtsurteil des LG Gericht2, Gz Gz2, zu entscheiden, wurde dem Bf. vom Richter mitgeteilt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Bindung des Bundesfinanzgerichts nur im Falle rechtskräftiger verurteilender Entscheidungen eines Strafgerichts besteht. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen von Herrn XY und Dr. C., die befragt werden sollten, ob ein Privatdarlehen vorliege oder nicht, teilte der Richter den Bf. mit, dass diese Frage eine durch das Bundesfinanzgericht zu klärende Rechtsfrage ist. Der Bf. gab bekannt, dass er die Anträge auf Zeugeneinvernahme von Dr. C. und Herrn XY nicht mehr aufrecht halte. Das Gutachten von Dr. C. zu GzStA, vorgelegt an die StA Gericht2 am 06. September 2010, solle bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis aus 2020 das Vorliegen einer darlehensähnlichen Vereinbarung bestätigt. Ansonsten sei dieses Erkenntnis auf diesen Beschwerdefall nicht anzuwenden, da hier monatliche Auszahlungen vorgelegen seien. Die monatlichen Zahlungen seien keine Wertsteigerungen, da es keine Genussscheine gegeben habe, sondern Zinsen. Die Höhe der angegebenen Summen stimme mit den veröffentlichten Prozentsätzen weitgehend überein. Der Abgabepflichtige beantragte die Stattgabe der Beschwerde und führte aus, dass vom Finanzamt immer sein ursprünglicher Wille ignoriert werde. Er hätte keine HL-Zertifikate gekauft, für ihn sei es immer klar gewesen, dass er bei ZZ investiere. Es handle sich hier um einen Anlagebetrug des Herrn XY von Anfang an und er fühle sich ungerecht behandelt, wenn daraus noch eine Steuerschuld generiert würde. Man wisse auch nicht was XY tatsächlich gemacht habe. Er verstehe nicht wie das Finanzamt ein Privatdarlehen feststellen könne, welches er Herrn XY nie gegeben hätte. Es sei ihm gegenüber auch nie von Genussscheinen gesprochen worden. Außerdem hätte ihn XY nie an den Genussscheinen beteiligen können, da er laut Urteil des LG Gericht2 diese nie gehabt habe. Im Urteil des LG Gericht2 sei auch festgestellt worden, dass alle Anleger getäuscht worden seien. Zum Privatdarlehen gab der Bf. an: Warum seien die Anleger entschädigt worden, wenn es sich um ein Privatdarlehen gehandelt hätte? Dies sei nicht möglich. Außerdem habe es eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich gegeben, was bei einem Privatdarlehen auch nicht möglich gewesen wäre. Bezüglich des vom Finanzamt vorgebrachten Arguments der lukrativen Veranlagung legte der Bf. eine Darstellung vor, aus der ersichtlich sei, dass bis 2004 Zinsen für Spareinlagen bis zu 7% betragen hätten, wenn sie über zwei Jahre Bindung gehabt hätten, dh eine hohe Verzinsung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht außergewöhnlich gewesen. Zur Meinung des Finanzamtes, dass er Zinsen ausbezahlt bekommen habe, halte der Bf. entgegen, dass er tatsächlich nur das Kapital zurückbezahlt bekommen habe, welches XY in Höhe der monatlichen ZZ-Indexzertifizierung ausgezahlt habe, damit kein Verdacht entstehe. Der Richter verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das "XY Barschiene"-System war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, so BFG vom 18.02.2019, RV/2100750/2014; vom 02.01.2017, RV/2100438/2015; vom 04.04.2017, RV/2100777/2014; vom 04.04.2017, RV/2100778/2014; vom 07.07.2017, RV/2100346/2014; vom 18.11.2021, RV/2100883/2014. Wie in diesen genannten Verfahren festgestellt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls vorliegend, hat der Finanzberater XY zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten: Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der ZZ Invest-AG, bei dem den Anlegern ZZ-Zertifikate übergeben wurden. Andererseits die Veranlagung in der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF-GmbH übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichen Besitz befindlichen ZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Die Anleger erhielten bei dieser Form der Veranlagung in den Jahren bis einschließlich 2007 Übernahmebestätigungen und ab dem Jahr 2008 Treuhandverträge. Bei der Veranlagung im Rahmen der "Barschiene" konnte jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden. Weder bei der Ein- noch bei der Auszahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen - Variante mit laufender Auszahlung - oder sie weiter veranlagen - Ansparungs-, bzw. Thesaurierungsvariante - wollten. Diese entsprechende Sachverhaltsdarstellung findet sich ebenso in dem vom Bf. genannten Gutachten Dr. C. vom 06. September 2010 (siehe dort die Tz 128, 131, 150, 161, 173, 206, 276), welches auch dem Bundesfinanzgericht vorliegt. Laut Schreiben des Bf. vom 05. Februar 2013 (BFG-Aktenteil OZ 15) und den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 übergab der Bf. mehrere Geldbeträge dem Unternehmen XY und wurden ihm grundsätzlich monatlich Beträge ausbezahlt. Somit entsprach die vom Bf. gewählte Form der "Barschiene" in Bezug auf die Erträge der Variante mit laufender Auszahlung. Daneben hat der Bf. auch ein ZZ Index Zertifikat, Nr. 13.557, am 29. Juni 2006 erworben (vorgelegt im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2021). Im Beschwerdefall hat der Bf. somit in das "Anlagesystem" des Herrn XY investiert und beide Veranlagungsformen gewählt (Erwerb eines ZZ Zertifikats und Investition in das "Barschiene"-System).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100341/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100341.2015
Stammnummer
135729
Gültig
13.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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