RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100341/2015

Erträge (monatliche Auszahlungen) aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100341/2015vom 13.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei der Investition in das "Barschiene"-System hat der jeweilige Anleger Geld, welches in der Regel bar übergeben, im Beschwerdefall jedoch überwiesen wurde, direkt bei der "XYF Finanzberatung" (bis 2005), der "XY Finanzberatung GmbH" (ab 2006, XYF-GmbH) bzw. bei XY (ab 2008) veranlagt. Dabei wurden bis 2007 "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" ausgestellt, ab dem 01. Jänner 2008 Treuhandaufträge abgeschlossen (siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k) und wurden "Wertsteigerungen", deren Höhe sich an Wertsteigerungen der ZZ-Zertifikate orientierte, gutgeschrieben. Diese "Wertsteigerungen" wurden entweder wiederveranlagt oder ausgezahlt (vgl. das vom Bf. zitierte Gutachten Dr. C. vom 06. September 2010, Tz 127, 173, 276, 278). Wie der Bf. im Schreiben vom 05. Februar 2013 (BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 3) angab, wurden bei Veränderungen in der Veranlagung die bestehenden Zertifikate eingezogen und neue Zertifikate ausgehändigt. Allerdings änderten sich die Zertifikatsnummern, die bei der jeweils ersten Investition in das "Barschiene"-System vergeben wurden, bei Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung und bei der Umstellung der "Übernahmebestätigung" auf den Treuhandvertrag, nicht (vgl. Gutachten Dr. C., Tz 166). Der Bf. verfügte über die Zertifikate mit den Nummern 974 und 5486. Hinsichtlich der Höhe der in den Beschwerdejahren ausbezahlten Summen liegen keine Unterlagen vor, jedoch sind die vom Bf. im Schreiben vom 05. Februar 2013, Seite 3, angegeben Werte unstrittig. Demnach wurden an den Bf. ausbezahlt: Im Jahr 2006: 16.800,00 Euro Im Jahr 2007: 19.200.00 Euro Im Jahr 2008: 14.400,00 Euro. Diese Beträge wurden auch von der belangten Behörde als Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen herangezogen (vgl. BFG-Aktenteil OZ 18, AP-Bericht, Seite 6 und 7). Die vom Bf. aufgelisteten Beträge entsprechen in etwa jenen Werten, die sich unter Ansatz der jeweiligen veröffentlichten Kurswerte der ZZ-Indexzertifikate (vgl. Gutachten Dr. C., Tz 276) zum eingezahlten Kapitalstamm (bis April 2006: 100.000,00 Euro zu ZertifikatsNr. 974, ab Mai 2006 bis einschließlich September 2008; 160.000,00 Euro zu den ZertifikatsNr. 974 und 5486) ergeben. Nach Abzug von Zinsen und Spesen errechnete die belangte Behörde Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 12.670,00 Euro (2006), iHv. 16.079,70 Euro (2007) und iHv. 13.596,60 Euro (2008) fest. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. und II. (Abweisung) Der Bf. vertritt die Ansicht, dass er in ZZ Indexzertifikate investiert und niemals an XYF oder XY persönlich ein Privatdarlehen gegeben habe. Er habe eine Wertpapierveranlagung in Auftrag gegeben und sei XYF/XY stets als Wertpapiervermittler gesehen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 ergänzte der Bf., dass ihm gegenüber auch nie von Genussscheinen gesprochen worden sei, zudem hätte ihn XY nie an den Genussscheinen beteiligen können, da er diese nie gehabt habe. Der Bf. vertritt zudem die Ansicht, dass es sich bei den idR. monatlich an ihn ausbezahlten Erträgen nicht um Zinsen, sondern um Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen aus ZZ-Wertpapieren gehandelt habe, die genau der Kursentwicklung des ZZ-Index entsprochen hätten und welche nach Ablauf der Behaltefrist steuerfrei gewesen seien. Alternativ handle es sich bei den Auszahlungen um Teilverkäufe bzw. (Teil)Rückzahlung des Kapitals. Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und beurteilte die monatlichen Auszahlungen von Herrn XY bzw. der XYF-GmbH als Zinsen, welche an die Wertentwicklung der ZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien. Entsprechend setzte sie zu den zwei Zertifikaten Nr. 974 und Nr. 5486 nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2006 in Höhe von 12.670,00 Euro, für das Jahr 2007 in Höhe von 16.079,70 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 13.596,60 Euro fest. Beschwerdegegenstand: Der Bf. ist steuerlich nicht vertreten und hat mit seinem Schreiben vom 25. Februar 2014 "gegen die Richtigkeit aller Bescheide" berufen. Nach der Überschrift der Beschwerde richtet sich diese gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2006 bis 2008 vom 31. Jänner 2014 sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide vom selben Tag. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, dass die vom Finanzamt vorgenommenen Qualifizierung der erhaltenen Zahlungen als einkommensteuerpflichtige Erträgnisse aus einem Privatdarlehen falsch wäre. Das Finanzamt ging laut Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2014 von Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008, gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2006 bis 2008 und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2008 aus. Dies wurde vom Vertreter des Finanzamtes auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 bestätigt. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0025). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 28.01.2003, 2001/14/0229). Der Bf. ist unvertreten und entsprechend der VwGH-Judikatur ist die Parteierklärungen nach dem objektiven Erklärwert auszulegen. Das Bundesfinanzgericht sieht in der eingebrachten Beschwerde den Willen des Bf. auf eine umfassende Abänderung bzw. Aufhebung der von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen und damit aller Bescheide als gegeben an. Entsprechend wurde vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 auch die inhaltliche Beurteilung der Behörde als wesentlicher Anfechtungspunkt angegeben. Somit ist nicht nur über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide und Anspruchszinsenbescheide, sondern auch über die Beschwerde gegen die Sachbescheide (d.s. die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008) abzusprechen. Bescheide betr. Wiederaufnahme des Verfahrens: Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 (gültig seit 01. Jänner 2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten, dass die Kenntnis der Wiederaufnahmegründe tatsächlich zu einem anders lautenden Bescheid im Abgabenverfahren führt (VwGH 04.12.1969, 0859/69). Nach § 303 BAO führt eine neu hervorgekommene Tatsache nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nicht jedes Neuhervorkommen einer Tatsache, sondern erst der Zusammenhang mit einem sonst anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Daher ist die materiellrechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid schon im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen (vgl. VwGH 02.03.2006, 2002/15/0017). Für die Beurteilung, ob die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich daher die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind oder nicht, umfasst somit ▪) die Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmstatbestand (Erschleichungs-, Neuerungs-, oder Vorfragentatbestand) vorliegt, und ▪) die Überprüfung der Entscheidungswesentlichkeit des herangezogenen Wiederaufnahmegrundes ("dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens auch einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte"). Kann dies für den vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund aus materiellrechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, erweist sich die Wiederaufnahme schon deswegen als rechtswidrig und muss der Wiederaufnahmsgrund erst gar nicht näher verfahrensrechtlich geprüft werden (vgl zB VwGH 25.09.2012, 2009/17/0049). Im Beschwerdefall verweist das Finanzamt in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden btr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 vom 31. Jänner 2014 auf die Feststellungen der Außenprüfung laut Prüfungsbericht und Niederschrift. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 23. Jänner 2014 betr. Einkommensteuer 2006 bis 2008 wird auf Seite 8 hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf die Textziffer (Tz.) 1 verwiesen. Wie aus dem oben angeführten Verfahrensgang ersichtlich, sind in der Tz. 1 jene Ausführungen enthalten, die das Prüfungsorgan dazu veranlasste die monatlichen Auszahlungen als nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen. Den Feststellungen der Außenprüfung folgend, erließ das Finanzamt die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht - wie im Beschwerdefall - gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 303 im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand gestützt hat und die in den einzelnen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (vgl. VwGH 04.03.2009, 2008/15/0327, und VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Im Beschwerdefall entspricht die Verweiskette und die in der Tz. 1 getroffenen Feststellungen der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und ist der damit jeweils verbundene Tatsachenkomplex jener Wiederaufnahmegrund über den die Abgabenbehörde in den angefochtenen Bescheiden zu entscheiden hatte. Der Umstand der Feststellung von ausbezahlten Erträgen aus dem "Barschiene"- System ist somit für die Frage des Vorliegens von Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Zweifel maßgeblich und hätte die Kenntnis dieser Umstände (die hier die Sache der Wiederaufnahmeverfahren bilden) bei richtiger rechtlicher Subsumtion in den abgeschlossenen Verfahren im Spruch anders lautende Bescheide herbeigeführt. Dass die vom Finanzamt als neu hervorgekommene Umstände gewerteten Sachverhaltselemente geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, ergibt sich indes aus den unter "C. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008" angeführten Gründen. Da die Voraussetzungen des § 303 BAO gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008 abzuweisen. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in der in den Streitjahren geltend Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr beträgt, als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung zum laufenden Tarif. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzliche Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH). Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren). Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand 1.6.2014, rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1). Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088). Das Anlagesystem des XY bildete auch den Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - wie der Bf. selbst in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung mit Verweis auf das Urteil des LG Gericht2 zu Gz Gz2 und der Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich vorbringt - und dem Verwaltungsgerichtshof. Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ZZ-Genussscheinsystems - XY war bis 14 Jänner 2008 Vorstand der ZZ Invest AG - wie folgt: Im Verfahren vor dem LG Gericht1, Gz1, wurde XY mit Urteil vom 31. März 2011 der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k, abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. C., in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde. Das Gutachten von Dr. C. ist, wie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 vom Bf. ausgesagt wurde, in (einer Kopie in) Besitz des Bf. und der Inhalt ihm damit bekannt. Zu diesem Verfahren erging mit 07. Juni 2011 zu 12 Os 59/11k [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG Gericht1, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis 09. November 2008 Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde. Im Urteil vom 30. Oktober 2014 zu 8 Ob 28/14x [abrufbar über RIS] entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ZZ-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld - welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört. Im - auch vom Bf. mehrmals zitierte - Verfahren vor dem LG Gericht2, Gz2 [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ZZ Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet. Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2017, 1 Ob 73/16s, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ZZ-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in folgenden Judikaten mit dem "Barschiene"-System des XY befasst: ▪ VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079: Mit Beschluss vom 22. Mai 2014, lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS, seit 01. Jänner 2014 Bundesfinanzgericht) vom 10. Februar 2012, RV/0222-G/11, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (XY) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte. ▪ VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0097: Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018 wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. ▪ VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090: Im Erkenntnis vom 18. Mai 2020 wurde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 04. April 2017, RV/2100778/2014 (gleich VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095, ergangen zu BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014), aufgehoben. In diesem Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems auseinander. Für den Beschwerdefall sind dabei die Randziffern 22 und 23 des VwGH-Erkenntnis von Bedeutung: "22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018). 23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128, mwN) ..." Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs können hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems folgende rechtliche Schlüsse gezogen werden: - In den XY "Barschiene"-System-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen. - Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 (1) Z 4 EStG 1988 und das Erkenntnis VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018. Im Erkenntnis vom 15. September 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. - Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf das Judikat VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 bzw. auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist zu schließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall Ra 2018/15/0090 dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt. Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt". Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH), dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH 31.10.1989, VIII R 210/83). Der BFH hat sich zudem in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen und damit aus betrügerischen Veranlagungsmodellen auseinandergesetzt. Im Urteil vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12 veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze: "1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt." Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. Der Bf. hat beginnend mit den Jahren 1998/1999 Geldbeträge dem XY bzw. der XYF übergeben (BFG Aktenteil OZ 15, Seite 2). Das hingegebene Geld sollte laut Übernahmebestätigung Nr. 974 vom Jänner 2004 dem Ankauf von als "Zertifikate" bezeichnete Genussscheinen ("... ZZ Index Zertifikate gekauft, ...") bzw. laut dem ab 2008 die Übernahmebestätigungen ablösenden Treuhandauftrag Nr. 5486 vom 15. Oktober 2008 der "Veranlagung von Substanzgenussscheinen" [bei der ZZ Invest AG] und damit ebenfalls den Ankauf dienen (VwGH Ra 18.05.2020, 2018/15/0090, mit Verweis auf das Urteil des LG Gericht2 vom 27.05.2015, Gz2). Der Bf. gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05. Februar 2013 u.a. ebenso an, er habe davon ausgehen können, dass "es sich um Genussseine gleich einer Aktie handelt". Die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben Erklärung, dass ihm gegenüber nie von Genussscheinen gesprochen worden sei, steht diese früher getätigte schriftliche Ausführung und der Angabe auf dem Treuhandauftrag Nr. 5486 ("... zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen ..."), welche vom Bf. im Übrigen selbst in seiner Beschwerde auf Seite 1 wörtlich zitiert wurde, entgegen. Das Bundesfinanzgericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es dem Bf. bewusst gewesen ist, in welche Veranlagungsform er investierte. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgten die Auszahlungen an den Bf. durch einen Mitarbeiter von XY monatlich bzw. laut Bf. manchmal alle zwei oder drei Monate und grundsätzlich in bar. Während der Bf. diese ausbezahlten Beträge als "Kursgewinne" bzw. "Wertsteigerungen" bezeichnet, verwendete XY in den ab 2008 ausgestellten Treuhandaufträgen (siehe BFG-Aktenteil OZ 14) nicht den Begriff "Wertsteigerungen", sondern wurden im Punkt "Hinweis" auf Renditen verwiesen ("... Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft"). Auch der Bf. hat im Vorlagenantrag angegeben, dass XY von Renditen gesprochen hat (BFG Aktenteil 12, Seite 2). Unter einer Rendite ist der (jährliche) Gesamtertrag eines angelegten Kapitals zu verstehen. Sie wird in Prozent des angelegten Kapitals gemessen und gibt bei Wertpapieren die effektive Verzinsung an (vgl. http://www.wirtschaftslexikon24.com /d/rendite/rendite.htm). Unstrittig ist, dass der Bf. im "Barschienen"-System von XY bzw. der XYF zu keinem Zeitpunkt ein Wertpapier in Form eines Substanzgenussscheines ausgehändigt bekommen und damit darüber verfügt hat. Dies wurde vom Bf. im Übrigen auch nicht behauptet. Wie aus dem Urteil des LG Gericht2 vom 27. Mai 2015, Gz Gz2 (unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Gericht1 zu Gz Gz1), ersichtlich, konnte XY die Anleger überhaupt nicht an den angegebenen 12.000 ZZ-Substanzgenussscheinen partizipieren lassen, da er diese Wertpapiere nicht besessen hat. Mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine kann es sich in den monatlich ausbezahlten Beträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO nicht um Wertsteigerungen oder Kursgewinne von Wertpapieren und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln. Diese Erträge sind als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren. Auch wenn, wie das Landesgericht LG Gericht2 im Urteil vom 27. Mai 2015, Gz Gz2, unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes LG Gericht1 zu Gz Gz1 feststellt, XY Anleger dahingehend getäuscht hat, dass er für sie ZZ-Genussscheine erwirbt bzw. an seinen Genussscheinen beteiligt, ändert dies nichts an der einkommensteuerlich maßgeblichen Tatsache, dass dem Bf. die zugesicherte, monatliche Verzinsung - wenngleich diese anders bezeichnet wurde - seines hingegebenen Geldbetrages tatsächlich, wie in der schriftlichen Stellungnahme des Bf. vom 05. Februar 2013 erklärt und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 vom Bf. ausgesagt, durch die grundsätzlich monatlich stattgefundene Übergabe der Barbeträge ausgezahlt wurde und somit dem Bf. im Sinne des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist. Zum Argument des Bf. in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen nicht um Zinsen, sondern um Teilverkäufe bzw. (Teil)Rückzahlung des Kapitals handle, ist auszuführen: Der Bf. hat im Jänner 2004 den Betrag von 100.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr. 974 bei XY investiert. Im Jahr 2006 erfolgte laut Bf. eine weitere Investition iHv. 60.000,00 Euro (Zertifikats-Nr. 5486), wobei in diesem Fall im Jahr 2008 eine Rückzahlung von XY an den Bf. iHv. 10.000,00 Euro geleistet und mit Oktober 2008 zur Zertifikats-Nr. 5486 ein Treuhandvertrag über den Betrag von 50.000,00 Euro ausgestellt wurde, sodass der Bf. bis einschließlich September 2008 ein Kapital von gesamt 160.000,00 Euro in das Barschiene-System investierte (vgl. BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 2). Im Gutachten Dr. C. ist bezügl. des Bf. mit Oktober 2008 ebenfalls ein Betrag von gesamt 150.000,00 Euro an Kapital ausgewiesen worden (Gutachten, Tz 177), wobei dort hinsichtlich der Zertifikats-Nr. 5486 davon ausgegangen wurde, dass der Bf. (laut eigener Aussage) im März 2006 einen Betrag iHv. 100.000,00 übergab und sich 2008 einen Betrag iHv. 50.000,00 Euro auszahlen ließ. Jedenfalls wird aus den Angaben des Bf. vom 05. Februar 2013 und den Ausführungen im Gutachten Dr. C. deutlich, dass zu Zertifikats-Nr. 974 das eingezahlte Kapital iHv. 100.000,00 Euro bis zum Zusammenbruch des Barschiene-Systems und der damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit des XY im Oktober 2008 (vgl. OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k) keine Veränderung erfahren hat. Bezüglich des Zertifikats-Nr. 5486 gab es eine einmalige Kapitalrückzahlung im Jahr 2008 und zwar nach Angaben des Bf. vom 05. Februar 2013 iHv. 10.000,00 Euro, nach Ausführungen im Gutachten Dr. C. Tz 177 (auf Grundlage von Angaben des Bf.) iHv. 50.000,00 Euro. Zu dieser Zertifikats-Nr. wurde schließlich im Oktober 2008 der Treuhandauftrag iHv. 50.000,00 Euro ausgestellt. Der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 zum Schreiben vom 05. Februar 2013 an, er gehe davon aus, dass "die damaligen Berechnungen der Auszahlungen sehr genau waren und den damaligen Auszahlungen entsprachen." Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung zufolge § 167 Abs. 2 BAO davon aus, dass der Bf. insgesamt einen Betrag iHv. 160.000,00 Euro bei XY investierte, und zwar iHv. 100.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr 974 und iHv. 60.000,00 Euro zu Zertifikats-Nr. 5486. Die grundsätzlich monatlich ausbezahlten Beträge sind nach Darstellung des Bf. (BFG-Aktenteil OZ 15, Seite 3, ausgewiesen als "Kursgewinne") und nach der summenmäßig gleichen Berechnung im Außenprüfungsbericht durch die belangte Behörde (BFG-Aktenteil OZ 18, AP Bericht, Seite 6, ausgewiesen als "Zinsertrag ohne KESt-Abzug") jeweils ausgehend von einem Kapitalstamm von 160.000,00 Euro als Bemessungsgrundlage berechnet worden. Von dieser Kapitalsubstanz wurde einmalig der Betrag iHv. 10.000,00 Euro im Jahr 2008 rückgezahlt und entsprach der Kapitalstamm mit Oktober 2008 einem Betrag iHv. 150.000,00 Euro. Ansonsten wurden vom Bf. kein Nachweis einer weiteren Kapitalrückzahlung erbracht. Dass keine weitere Kapitalrückzahlung erfolgte ist auch aus dem Gutachten Dr. C. ersichtlich, in welchem die offenen Kapitalforderungen des Bf. im Oktober 2008 mit 100.000,00 Euro und 50.000,00 Euro ausgewiesen wurden (Gutachten Dr. C., Tz 177 und Anlage Kunden- und Beträge, alphabetisch sortiert, S. 4). Bei den idR monatlich ausgezahlten Beträge handelt es sich daher nicht um (Teil)Rückzahlung des Kapitalstammes. Zusammenfassend ist festzuhalten: ▪ Bei den vom Bf. als Kursgewinne bzw. Wertsteigerungen bezeichneten monatlichen Auszahlungen handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. ▪ Die Erträge für den Zeitraum Jänner 2006 bis einschließlich September 2008 sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung an den Bf. zugeflossen. ▪ Der Schuldner XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da Zahlungen aus den Erträgen an den Bf. noch im September 2008 geleistet wurden. Die belangte Behörde hat daher im Jahr 2006 einen Betrag iHv. 16.800,00 Euro, im Jahr 2007 einen Betrag iHv. 19.200.00 Euro und im Jahr 2008 einen Betrag iHv. 14.400,00 Euro zu Recht als Zinszahlungen qualifiziert und nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. 12.670,00 Euro (2006), iHv. 16.079,70 Euro (2007) und iHv. 13.596,60 Euro (2008) festgesetzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Anspruchszinsenbescheide 2006 bis 2008: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Sie sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide sind damit an die in den Einkommensteuerbescheiden 2006, 2007 und 2008 ausgewiesenen Nachforderungsbeträge dem Grunde und der Höhe nach gebunden. Wegen dieser Bindung sind die Zinsenbescheide nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Da im Beschwerdefall keine eigenen Anfechtungspunkte zu den Anspruchszinsenbescheiden vorgebracht wurden, manifestiert sich für das Bundesfinanzgericht, dass sich die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 stützt, weshalb die Beschwerde gegen diese Bescheide als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bezüglich der Beurteilung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Auszahlungen aufgrund des Barschiene-Systems folgt das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsen ergibt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Da daher keine Rechtsfrage vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war für den Beschwerdefall auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.   Graz, am 13. Jänner 2022  

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100341/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100341.2015
Stammnummer
135729
Gültig
13.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF