Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100549/2022
Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100549/2022vom 30.09.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Feilenreiter & Co. Wirtschaftsprüfungs GesmbH, Wiesackstraße 624, 8962 Gröbming, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 26. September 2013 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 sowie Einkommensteuer 2008 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt mit € 32.810,57.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenständliche Einkommensteuerangelegenheit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom Datum2 zu Ra Ra 2 hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 sowie die Einkommensteuer 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Dazu führte er aus:" Der vorliegende Revisionsfall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom Datum1, Ra 1, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden wurde. Aus dem in jenem Erkenntnis angeführten Gründen erweist sich auch das vorliegende Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet."
In den Rz 21 und 22 des genannten Erkenntnisses wird dazu ausgeführt:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes, den das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt. (vgl. z.B. VwGH…)
Diesen Anforderungen an eine Begründung genügt das angefochtene Erkenntnis nicht, weil es keine ausdrücklichen Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere zur strittigen Frage der Art der Kapitalveranlagung) enthält. Der im angefochtenen Erkenntnis enthaltene allgemeine Verweis auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die mit diesem Erkenntnis aufgehobene Beschwerdeentscheidung kann die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts, den das Bundesfinanzgericht mit Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung als festgestellt annimmt, nicht ersetzen."
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (WT) erklärte in den Beschwerdejahren 2006 bis 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen betreffend die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 an die Bf. worin ihr mitgeteilt wurde, dass dem Finanzamt Unterlagen vorliegen würden, welchen zufolge sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten Geldanlagen bei Herrn XY bzw. bei der XYF getätigt habe und die Zinsen aus diesen Anlagen thesauriert habe.
Folgende Fragen wurden an die Bf. gerichtet:
- In welcher Höhe und wann haben sie Geld bei Hrn. XY bzw. der XYF veranlagt
- Bitte erklären sie die Mittelherkunft dieser veranlagten Gelder.
- Welche Vereinbarungen haben sie mit Hrn. XY betreffend die Zinsen ihrer Anlage getroffen? - In welcher Höhe haben sie die Zinsen aus dieser Geldanlage wiederveranlagt?
- Wann haben sie von Hrn. XY Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandverträge erhalten und über welche Beträge wurden diese ausgestellt?
Die Bf. beantwortete den Vorhalt mit Schreiben vom 15. Jänner 2013 wie folgt:
"Frau WT und Herr MT haben bei Herrn XY Geldanlagen getätigt. Von Frau WT und Herrn MT wurden von Herrn XY zwei Treuhandaufträge eingerichtet.
Einmal handelt es sich um den Treuhandauftrag Nr. BBB mit einem letzten Stand per September 2008 in Höhe von € 163.000, - .
Beim zweiten Treuhandauftrag mit der Nr. AAA waren bis August 2008 € 336.820,-veranlagt.
Die Treuhandaufträge habe ich Ihnen in Kopie beigelegt.
Von Frau und Herrn T wurden jeweils nur die letzten aktuellen Treuhandaufträge aufbewahrt. Es wurde bei jeder Geldübergabe der Treuhandauftrag aktualisiert. Die Treuhandnummer blieb dabei unverändert, nur der Geldbetrag wurde aktualisiert. Wie bereits erwähnt, wurde jeweils nur der letzte Treuhandauftrag mit der aktuellen Summe aufbewahrt.
Es wurden von Herrn XY keine Zinsen in bar ausbezahlt.
Zinsen wurden auch nicht wiederveranlagt. Bei dieser Veranlagung handelt es sich laut ZZZ um Wertsteigerungen, die ähnlich dem Konzept der Investmentfonds auf einen Durchgriff des zugrundeliegenden Vermögens erfolgt. Diese Wertsteigerungen sind nach damaliger Rechtslage daher mit Spekulationseinkünften gleichzusetzen und somit nach einer Behaltefrist von einem Jahr steuerfrei.
Des Weiteren darf ich Ihnen die Auszüge von zwei Sparbüchern beilegen. Die aus diesem Sparbuch entnommenen Beträge wurden Ihnen gesondert in einer Exceltabelle dargestellt."
Dem Schreiben waren die Treuhandaufträge, Auszüge aus 2 Sparbüchern sowie eine Kopie des Kaufvertrages über eine Liegenschaft beigelegt.
Die belangte Behörde führte in der Folge eine Außenprüfung betr. Einkommensteuer 2006 -2008 durch. Dazu fand am 26. August 2013 eine Besprechung mit der Bf. sowie deren Ehemann, Hrn. MT, im Finanzamt statt, welche zu Protokoll genommen wurde. Auf die Frage der Prüferin, in welcher Höhe und wann die Bf. Geld bei Herrn XY veranlagt habe, sowie wann und über welchen Zeitraum und in welchen Teilbeträgen letztlich diese Beträge veranlagt wurden (lt. vorliegendem Kontoauszug wurden im August 2008 € 10.000,- unter Treuhandauftrag Nr. AAA einbezahlt, womit der Stand per August 2008 € 336.820,00 betrug. Die Sparbuchabhebungen betreffen den Zeitraum 1998-2008), gaben die Bf. und ihr Ehegatte zur Antwort:
"Der unter dem Treuhandauftrag mit der Nr. BBB ausgewiesene Betrag in Höhe von € 163.000 wurde im September 2008 nach Veräußerung des im gemeinsamen Eigentum befindlichen Einfamilienhauses bei Herrn XY in Form eines Einmalbetrages veranlagt.
Treuhandauftrag BBB lautet auf MT oder WT
Dies ist ein Konto, über das jeder von uns beiden allein verfügen konnte. Nachdem diese € 163.000,- bezüglich der Mittelherkunft zeitlich eindeutig der Veräußerung des Einfamilienhauses zuzuordnen sind, ist dieser Betrag aufgrund des gemeinsamen Eigentums jeweils mit € 81.500 MT und € 81.500 WT T hinsichtlich des Kapitals zuzurechnen.
Den genauen Zeitpunkt bezüglich der Einlagen, welche unter Treuhandauftrag Nr. AAA laufen kann ich und auch meine Gattin nicht sagen. Die ersten Einzahlungen waren vor dem Jahre 2006. Bei der ersten Einzahlung wurde ein größerer Betrag von ca. € 200.000,- in Form eines Einmalbetrages veranlagt. Mit den Einzahlungen laut den Sparbuchabhebungen und des ausbezahlten Bausparers meiner Gattin und den angefallenen Zinsen wurde letztlich im August 2008 ein letzter Treuhandauftrag mit € 336.820,- von Herrn XY ausgefertigt. Das ist unser gemeinsames Konto (Oder Konto) und ist uns je zur Hälfte zuzurechnen."
Bezüglich der Mittelherkunft der veranlagten Gelder wurden 2 Sparbücher in Kopie vorgelegt. Aus der Zusammenstellung des Steuerberaters wurden über einen Zeitraum von 11 Jahren vom Sparbuch mit der Nr. 315 € 112.469,26 abgehoben. Vom Sparbuch mit der Nummer 316 wurden über einen Zeitraum von 8 Jahren € 330.960,91 entnommen.
Frage: Wurden diese Gelder bei Herrn XY veranlagt?
Antwort Herr T in Anwesenheit von Frau T: Ein Großteil dieser Gelder wurde bei Herrn XY veranlagt.
Frage: Sparbuch Nr. 316 Wer ist Inhaber dieses Sparbuches? Auf wessen Namen ist dieses Sparbuch identifiziert? Wessen Geld ist dies? Wer hat die Einzahlungen und Abhebungen durchgeführt?
Antwort Herr T: Es ist dies unser gemeinsam erspartes Geld. Auf wessen Namen das Sparbuch identifiziert ist, kann momentan nicht gesagt werden. Es war ein Losungswortsparbuch.
Frage: Sparbuch Nr. 315 Wer ist Inhaber dieses Sparbuches? Auf wessen Namen ist dieses Sparbuch identifiziert? Wessen Geld ist dies? Wer hat die Einzahlungen und Abhebungen durchgeführt?
Antwort Herr T: Das ist das Sparbuch von Herrn T, ist jedoch das gemeinsam ersparte Geld.
Frage: Auf der Datei "Indianer mit Logo" scheint unter Tabelle 1, in Zeile 287 zusätzlich unter dem Namen MT oder WT T ein Betrag in Höhe von € 22.575,96. In der Tabelle "Adressen" wird dieser Betrag unter dem Namen MT oder ***Bf*** unter der TreuhandNr. CCC mit dem Betrag € 20.643,71,- Jänner 2008 geführt. Wann und mit welchem Betrag wurde gegenständlicher Treuhandauftrag von XY ausbezahlt.
Wann wurde dieses Geld Herrn XY übergeben zu Veranlagung? Handelt es sich um einen Einmalbetrag bzw. Teilbeträge? Geben Sie den Zeitraum der Veranlagung bekannt?
Antwort Herr T im Beisein von Frau T:
Uns ist nicht bekannt, dass wir einen zusätzlichen Treuhandauftrag hatten. Anläßlich des privaten Autokaufes im Frühjahr 2008 holten wir bei XY für die Bezahlung dieses Kfz einen Betrag in Höhe von ca. € 20.000. Einbezahlt wurde das Geld im Laufe der Jahre. Weitere Auszahlungen von XY sind nicht erfolgt.
Frage: Hatten Sie noch weitere Gelder unter anderen Treuhandaufträgen bzw. Übergabsbestätigungen (weitere Nummern) Herrn XY zur Veranlagung übergeben, welche noch rechtzeitig zur Auszahlung gelangten?
Antwort Herr T: Nein
Ich, ***Bf***, stimme den Antworten meines Gatten vollinhaltlich zu.
ln der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung vom 04.09.2013 wurde zusammenfassend festgestellt:
"1. Aus der chronologisch geführten Kundendatei in Excel könne eindeutig geschlossen werden, dass die erste Mittelhingabe im Jahr 2005 erfolgt sei.
2. Laut niederschriftlicher Aussagen RS und der Ehegatten T ergibt sich auch eine Erstveranlagung vor 2006.
3. In der nunmehrigen Würdigung durch die Abgabenbehörde sei ohnedies nur eine Geldhingabe in Höhe von € 200.000,00 (Einmalbetrag laut Herrn und Frau T) ohne jegliche Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Teilauszahlungen über eine Laufzeit von nur 3 Jahren unterstellt. Dies deshalb, weil dieser Betrag im Konkursverfahren des XY angemeldet worden sei.
4. Unter Berücksichtigung der beantragten Teilauszahlung (von ca. € 20.000,-) bzw. laut Mitteilung aufscheinenden Zinsenauszahlung von € 29.987,60 zuzüglich des Depotwertes von € 20.969,88 (Treuhandauftrag CCC) wären das hingegebene Darlehen und somit die Zinsen höher.
5. Dass hinsichtlich der Privatdarlehen eine Verzinsung vereinbart wurde, entspräche den vertraglichen Vereinbarungen.
6. Zumindest mit der Behebung des mitgeteilten Betrages in Höhe von ca. € 20.000,- sei auch eine Teilauszahlung von Zinsgutschriften erfolgt.
7. Nach den aufliegenden Unterlagen sei der Zufluss mit dem ausgezahlten Zinsenbetrag iHv € 29.987,60 zuzüglich der ausbezahlten Zinsen des Treuhandauftrages CCC im Kalenderjahr 2008 erfolgt.
8. Die Zeitpunkte der Mittelhingabe für die Berechnung der Zinsen wäre entsprechend den Angaben der steuerlichen Vertretung über die Mittelnachweise als gegeben angenommen worden.
9. Nachdem eine Geldanlageform gewählt worden sei, die im Wirtschaftsleben nicht der Norm entspräche, wäre es an den Ehegatten T gelegen, diesbezügliche Beweisvorsorge zu treffen.
10. Übernahmebestätigungen für das Jahr 2005 und weitere Unterlagen, wie z.B. die Mitteilungen über die monatlichen Kapitalsteigerungen und die jeweiligen neu ausgefertigten Treuhandaufträge wurden nicht vorgelegt (im Zuge der Bp wurde nur der letzte Treuhandvertrag und Mitteilung vorgelegt).
11. Herr und Frau T haben durch die jeweilige persönliche Verfügungsberechtigung bis zum Zeitpunkt der festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Herrn XY, jederzeit die Möglichkeit gehabt, für die Übernahmebestätigung bzw. den Treuhandvertrag ihrer Kapitalanlage die Rückkaufgarantie für sich zu beanspruchen.
12. Wie bereits bekannt gegeben, würden die Erträge aus der Hingabe von Privatdarlehen dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen.
13. Der Zufluss dieser Erträgnisse sei entweder in bar (dass durch die erfolgte Teilauszahlung Zinsen ausbezahlt wurden, konnte nicht widerlegt werden) bzw. durch den Willensakt der jeweiligen Wiederveranlagung erfolgt.
14. Der Zufluss werde sowohl vom Konkursgericht als auch vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. G angenommen. Sowohl im Konkursverfahren seien Beträge laut Gewinnmitteilungen (inklusive thesaurierter Zinsen) anerkannt worden, im Gutachten habe der Sachverständige eine Schadenssumme von über € 35 Mio. bei einem eingesetzten Kapital von geschätzten € 20.000.000,00 ermittelt."
Bei der Berechnung der monatlichen Zinszahlungen wurde mangels Aufzeichnungen anhand der Mitteilungen laut beschlagnahmter Unterlagen und Aussagen im BP-Verfahren gemäß § 184 BAO eine Schätzung durchgeführt:
Unter der Annahme, dass ab 2005 ohnehin nur € 200.000,00 veranlagt worden seien, wurde tabellarisch nach Monaten gereiht die Verzinsungen dargestellt (Beilage 10 der Niederschrift). Die monatlichen Zinsen wurden dabei - wie vertraglich vereinbart worden sei - unter Anwendung des veröffentlichten ZZZ-Index ermittelt und errechneten sich daraus die Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 18.09.2013 führte die Prüferin unter "Tz .1 Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" aus:
Dem Anleger sei durch die Hingabe des Anlagebetrages eine monatliche Rendite versprochen worden, die er sich habe auszahlen lassen können oder die er sofort wieder reinvestieren habe können. Die Anlage sei auch jederzeit kündbar gewesen. Die Finanzbehörde gehe entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 15.03.2012 davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Anlagemodell um die Verzinsung eines Privatdarlehens handle.
Der steuerliche Vertreter führt aus, "dass von XY keine Zinsen bar ausbezahlt wurden. Zinsen wurden auch nicht wiederveranlagt. Bei dieser Veranlagung handelt es sich laut ZZZ um Wertsteigerungen, die ähnlich dem Konzept der Investmentfonds auf einen Durchgriff des zugrundeliegenden Vermögens erfolgt. Diese Wertsteigerungen sind nach damaliger Rechtslage daher mit Spekulationseinkünften gleichzusetzen und somit nach einer Behaltefrist von einem Jahr steuerfrei."
Dem sei entgegenzuhalten, dass zwischen Herrn XY und der Bf. von vornherein Konsens dahingehend bestanden habe, Gelder bei XY mit lukrativem Zinssatz zu veranlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, hätten sich die Ehegatten T und Herrn XY darauf geeinigt, dass Herr und Frau T keine körperlichen Genussscheine erwerben sollten, sondern an den Erträgnissen aus den angeblich im Privatvermögen des Herrn XY befindlichen 12.000 Genussscheinen in Form von monatlichen Zinszahlungen mit zu partizipieren. Gewollt sei jederzeit gewesen, dass der Geldhingeber keinen Anteil an einem ZZZ Wertzuwachs erwerbe, sondern dass sich ausschließlich die Verzinsung an diesen Wertzuwächsen orientiere.
Dem Darlehensgeber, so auch der Bf., sei durch die Hingabe des nach ihrem persönlichen Ermessen gewählten Betrages, eine monatliche 1%ige Verzinsung in Aussicht gestellt worden. Diese Verzinsung habe sie sich jederzeit auszahlen lassen können, oder habe sofort wieder reinvestiert werden können. Das Darlehen sei jederzeit kündbar gewesen. Es habe auch jeder beliebige Betrag jederzeit einbezahlt - bzw. zur Auszahlung gelangen können.
Über diese Vorgehensweise habe sich die Bf. das Agio erspart, bei der Darlehensrückzahlung seien wiederum keine Spesen angefallen, sie habe einen frei wählbaren Geldbetrag veranlagen können, anonym einen Barbetrag veranlagen können, sie habe frei wählbare Geldbeträge jederzeit auch wieder abheben können und letztlich für die Anschaffung eines Privatfahrzeuges im Frühjahr 2008 einen Betrag von ca. € 20.000,- - lt. Mitteilungsvergleich tatsächlich € 29.987,60 an Zinsen zuzüglich Depotwert Februar 2008 € 20.969,88 lt. Treuhandvertrag CCC - auszahlen lassen.
Es sei gelebte Praxis gewesen, die sog. "Zertifikate" (die keine Genussscheine darstellen), und nur an "besondere" Kunden ausgegebene worden waren, auf Wunsch der Kunden jederzeit einzulösen. Herr XY habe jederzeit den Wert laut Übernahmebestätigung bzw. Treuhandvertrag samt Zinsen in bar abgelöst.
Die Zahlungsunfähigkeit des XY sei im Urteil des OGH 12 Os 59/11k mit Anfang Oktober 2008 benannt worden. Das sei der Zeitpunkt, in dem Gutschriften erstmals nicht mehr zu Geld gemacht werden konnten.
In einem solchen Modell sei zumindest ein darlehensähnliches Geschäft zu erblicken.
Zinsen aus Privatdarlehen seien keine steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge iSd § 93 EStG 1988. Da im Zuge der Sachverhaltsermittlung nur ein (der letzte) Treuhandvertrag vorgelegt worden sei, sei dies in freier Beweiswürdigung als von den Ehegatten T an Herrn XY gewährtes Privatdarlehen zu werten.
Bis zum Zusammenbruch des Anlagemodells hätten jedenfalls die Beträge laut monatlichen Mitteilungen jederzeit zu Geld gemacht werden können. Durch den freiwilligen Entschluss, die Kapitaleinkünfte zu reinvestieren, zum Teil seien die Erträgnisse bar ausbezahlt worden, hätten die Ehegatten T über den Betrag verfügt und sei dieser im Sinne des § 19 EStG 1988 je zur Hälfte persönlich zugeflossen."
An diese Ausführungen anschließend wurden inhaltsgleich zur Niederschrift die zusammengefassten Feststellungen und die Berechnung der Zinsen angeführt.
Auf Seite 5 des Berichts wird zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Tz 1 verwiesen.
Auf Grund der genannten Feststellungen der Prüferin erließ die belangte Behörde am
26.09.2013 Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2006-2008 sowie Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 - 2008.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2008 und die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 brachte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde (24.10.2013, damals Berufung) ein und führte, nach Darstellung des Verfahrensganges und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, zur Begründung aus:
Die Bf. und ihr Ehegatte hätten bei Hrn. XY Geld in ZZZ Genussscheinen veranlagt, wobei diese Veranlagung treuhändig erfolgt und Treuhandaufträge ausgestellt worden seien.
Für die Bf. und ihren Ehegatten seien das die Treuhandaufträge mit den Nummern AAA und BBB gewesen. Warum zwei Treuhandaufträge ausgestellt worden seien, wisse die Bf. nicht bzw. habe sie nicht gewusst, dass sie und ihr Ehegatte zwei Treuhandaufträge gehabt haben.
(Daran anschließend erfolgte die Formulierung der Treuhandaufträge.)
Die Abgabenbehörde ignoriere diese Treuhandaufträge und erblicke in der Veranlagung ein darlehensähnliches Geschäft.
Sie gehe davon aus, dass vereinbart worden sei, dass XY für die Anleger keine Genussscheine erwerbe und diese daher auch keine Wertzuwächse, sondern lediglich Zinsen für ihre Geldanlage erhalten. Diese Zinsen hätten sich die Anleger ausbezahlen lassen oder reinvestieren können. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei die Zahlungsunfähigkeit des XY Anfang Oktober 2008 eingetreten. Das sei der Zeitpunkt, ab dem XY keine Auszahlungen an seine Kunden mehr geleistet habe, weil er keine Veranlagungsgelder von Neukunden mehr erhalten habe. Dieser Zeitpunkt sei jedoch nicht mit dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit laut Insolvenzordnung gleichzusetzen. Dieser Zeitpunkt, der im vorliegenden Fall maßgeblich sei, sei nach den Ausführungen des Gutachters Dris. G im Strafverfahren am Landesgericht L bereits im Jahr 1996 eingetreten.
Der Ansicht der Abgabenbehörde sei entgegen zu halten, dass Verträge gemäß § 861 ABGB durch eine übereinstimmende Willenserklärung zustande kommen. Die Bf. und ihr Ehegatte hätten mit XY Treuhandverträge abgeschlossen. Der Vertragswille sei damit deutlich und auch Dritten gegenüber dokumentiert worden.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. c BAO würden Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen erworben seien, dem Treugeber zugerechnet. Diese Zurechnung gelte auch für steuerliche Belange. Die Genussscheine seien in wirtschaftlicher Betrachtungsweise daher bei der Bf. und ihrem Ehegatten zu erfassen. Im Betriebsprüfungszeitraum habe dies bedeutet, dass ein eventueller Verkauf von Genussscheinen unter den sonstigen Einkünften aus Spekulationsgewinnen (§30 alt EStG) zu würdigen gewesen wären.
Zutreffend sei zwar, dass die Bf. nie einen Genussschein ausgehändigt bekommen habe, auch keinen, der auf den Namen XY laute.
Dies ändere jedoch nichts am klaren und eindeutig formulierten Vertragswillen, der aus den Treuhandaufträgen hervorgehe und von der Abgabenbehörde ohne Begründung in darlehensähnliche Geschäfte umgedeutet worden sei. Die Wertsteigerungen der Substanzgenussscheine seien in Zinszahlungen umgedeutet worden, um diese der Einkommensteuer unterwerfen zu können. Ein im Wirtschaftsleben durchaus übliches Rechtsgeschäft (Treuhandschaft) sei in ein unter Fremden völlig unübliches Privatdarlehen umgedeutet worden.
Denke man die Konstruktion des Privatdarlehens konsequent durch, erhalte man folgendes Ergebnis:
Zinsen seien nicht vereinbart worden, sondern der Darlehensnehmer (XY) habe den Zinssatz frei festzulegen. Der Kredit wäre endfällig gewesen, mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit durch die Darlehensgeberin (Bf.). Der Darlehensnehmer hätte jedoch keine Kündigungsmöglichkeit, ja nicht einmal eine Rückzahlungsmöglichkeit außerhalb der Kündigung (Einlösung der Substanzgenussscheine durch die Bf.) gehabt. Es wäre weiters an der jeweiligen Tagesverfassung der Darlehensgeberin gelegen, ob nun Zinsen, über deren Höhe jedoch ausschließlich der Darlehensnehmer entscheiden könne, auszuzahlen seien oder ob die Zinsen den Darlehensbetrag erhöhen. Über die Laufzeit sei ebenfalls keine Vereinbarung getroffen worden. XY hätte, bei jederzeit rückzahlbaren Verbindlichkeiten, eine 1%-Verzinsung pro Monat in Aussicht gestellt. Um diese Zinsen erwirtschaften zu können, hätte XY diese Darlehen wieder veranlagen müssen. Als Veranlagungsmöglichkeit wären wohl nur ZZZ-Genussscheine zur Verfügung gestanden, weil diese die einzige bekannte Anlageform gewesen seien, die eine ähnliche Rendite erwirtschaftet hätte. XY hätte also eine Verbindlichkeit mit fixem Zinssatz gegen eine Veranlagungsmöglichkeit mit Kursrisiko eingetauscht, und das ohne eine wesentliche Marge.
Einem vernünftigen kaufmännischen Denken würde eine solche Vorgangsweise jedenfalls widersprechen. Solche "Kredite" werden von der Finanzverwaltung im Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu recht nicht anerkannt. Im vorliegenden Fall werde kurioserweise versucht, gerade ein solches Darlehen zu unterstellen.
XY behauptet, dass er über mehr als 12.000 Genussscheine der ZZZ verfügt habe. Diese Behauptung sei vom Strafgericht bisher als nicht glaubhaft verworfen und Herr XY verurteilt worden.
Laut Auskunft des Vertreters von XY werde es im weiteren Verfahren gelingen, nachzuweisen, dass er über diese Genussscheine verfügt habe und demnach selbst Opfer eines Anlagebetrugs geworden sei. Inwieweit die Behandlung des gegenständlichen Falls von der Vorfrage, ob XY ein Anlagebetrüger war, abhängt, werde der zuständigen Behörde überlassen. Ergänzend werde jedoch ausgeführt, dass laut Auskunft des Vertreters von XY eine Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl vor dem OLG Graz als auch vor dem Straflandesgericht Graz anhängig sei.
Laut den Treuhandaufträgen habe XY Substanzgenussscheine an der ZZZ Invest AG treuhändig für die Vertragspartner zu erwerben und zu verwalten gehabt. Dies werde auch in der beiliegenden Stellungnahme des XY vom 16. August 2012 bestätigt. XY habe auch bestätigt, dass der Bf. und ihrem Ehegatten die jeweiligen Wertsteigerungen des ZZZ Index gutgeschrieben worden seien. Bei diesen Wertsteigerungen habe es sich um Depotgewinne gehandelt, was aus den der Abgabenbehörde vorliegenden Mitteilungen des XY an die Anleger hervorgehe. Die Wertsteigerungen seien im Privatvermögen der Bf. steuerfrei gewesen. Lediglich bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist wären sonstige Einkünfte zu erfassen gewesen.
Ein solcher Verkauf habe jedoch nicht stattgefunden. Wie die Abgabenbehörde festgestellt habe, haben die Bf. und ihr Ehegatte bereits im Jahr 2005 (erstmals) € 200.000 bei XY veranlagt. Der Verkauf von Anteilen im Wert von € 29.987,60 im Jahr 2008 habe somit zu keinen Einkünften aus Spekulationsgewinn geführt.
Hätte XY treuhandvertragswidrig keine Genussscheine für die Treugeber erworben, sondern stattdessen bereits in seinem Besitz befindliche Genussscheine an die Treugeber abgetreten, ergäbe sich daraus für die steuerliche Beurteilung keine Änderung. XY wäre seinem Treuhandauftrag zumindest so lange nachgekommen, solange er nicht mehr als die von ihm (angeblich) gehaltenen 12.000 Genussscheine "weiterverkauft" hätte.
Erst wenn er mehr Geldmittel hereingenommen hätte als mit den behaupteten eigenen Genussscheinen abzudecken gewesen wären, hätte es sich um Betrug gehandelt. Jene Genussscheine jedoch, die XY zunächst selbst erworben und dann an die Anleger weiterverkauft habe, habe er aufgrund des Treuhandauftrags für die Anleger treuhändig gehalten. Doch selbst wenn XY als Anlagebetrüger aufgetreten wäre, sei dies zumindest den Anlegern bis zuletzt nicht bekannt gewesen, denn wer gäbe schon einem Betrüger Geld zur treuhändigen Veranlagung.
Sei das "System XY" jedoch von vornherein auf einen Betrug der Anleger ausgerichtet gewesen, so gelte XY von Beginn an nicht als leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner. Allfällige Zahlungen von einem Anlagebetrüger an den Anleger seien somit als Kapitalrückzahlungen zu werten. Durch eine Gutschrift von "Zinsen", auch wenn diese in den Büchern des Anlagebetrügers aufscheinen, könne somit kein Zufluss erfolgen. Forderungen gegenüber einem Anlagebetrüger seien auch dann nicht werthaltig, wenn der Betrug noch nicht aufgedeckt sei. Durch einen Anlagebetrug werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anlegers nicht erhöht, sondern vermindert. Der Austausch einer Zahlungs- gegen eine Kapitalforderung sei der Ausdruck einer gelungenen bzw. erfolgreich aufrecht gehaltenen Täuschung des Anlegers. Da der Steuergegenstand der Ertragssteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen sei, könnten nur tatsächlich vollzogene und nicht hypothetische, vom Finanzamt gewünschte Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden. Käme es zu einer Besteuerung von Zahlungen (oder Gutschriften) eines Anlagebetrügers an die betrogenen Anleger, würde damit ein gelungener Anlagebetrug besteuert und die ohnehin bereits verminderte Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen (Anleger) noch weiter vermindert (vgl. in diesem Sinn das Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10. Mai 2012, 1 K 2327/03, das der Beschwerde beigelegt werde).
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom 04. Februar 2014 wurden damit begründet, dass der Abgabenbehörde im Zuge der Außenprüfung zwei Treuhandaufträge (Nr. BBB und Nr. AAA) vorgelegt worden seien. Der Treuhandauftrag Nr. BBB sei auf Grund der zeitlichen Nähe zwischen der Einzahlung und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des XY steuerlich nicht berücksichtigt worden. Der Treuhandauftrag Nr. AAA, der (letztmalig) im August 2008 ausgestellt worden sei, sei hingegen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft umgedeutet worden.
Der Vorteil der Veranlagung über die sogenannte "Barschiene", die nur guten Kunden, Freunden und Verwandten offen gestanden sei, sei gewesen: Kein Agio, keine Spesen (weder bei Ankauf noch bei Verkauf), die Zinsen seien an die Wertsteigerungen der ZZZ-Zertifikate gekoppelt gewesen, es seien individuelle Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge möglich gewesen.
Weiters werde das System der "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" im Urteil des LG L zu GZ X, XY betreffend, wie folgt beschrieben:
"Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar, XY garantierte eine Wertsteigerung von rund 1 % pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten ,ihre Genussscheinanteile' auch nur an XY persönlich zurück verkaufen. So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinsauszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte aus der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte." (Seite 12)
Lt. der Aussage von Fr. RS (Sekretärin Hrn. XY) in ihrer Niederschrift vom 14. November 2012 zu den Vorteilen der Barschiene seien bis zur Gründung der XYF nur sogenannte Übernahmebestätigungen den Kunden der "Barschiene" als Einzahlungsbelege übergeben worden. Treuhandverträge seien erst ab der Gründung der XYF im Jahr 2008 den Kunden ausgehändigt worden. Die Umstellung der Übernahmebestätigungen auf Treuhandaufträge werde damit begründet, dass auf diese Weise klargestellt werden sollte, dass es sich bei den Veranlagungen um private XY Veranlagungen gehandelt habe, die nichts mit der XYF zu tun haben sollten.
Unbestrittener Weise habe die Bf. nie einen ZZZ-Genussschein ausgehändigt bekommen. Auf Grund dieser Tatsache und auf Grund der Art und Weise wie die beschwerdegegenständliche Veranlagung erfolgt sei und auf Basis der bereits oben skizzierten Vorteile der Veranlagung "Barschiene" gehe die Finanzbehörde davon aus, dass der Wille der Bf. immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung seines Investments gerichtet gewesen sei. Es habe daher zw.XY und der Bf. von Anfang an der Konsens bestanden, die Gelder mit einem besonders lukrativen Zinssatz zu veranlagen. Wie dieser lukrative Zinssatz erreicht werde, war für den Anleger sekundär. Jedenfalls habe es einem durchschnittlich verständigen Anleger klar sein müssen, dass diese Veranlagung in Barbeträgen bei Hrn. XY nichts mit dem Erwerb eines Genussscheines zu tun gehabt habe. Genussscheine würden immer entsprechend ihrem aktuellen Wert gehandelt und daher sei der Einsatz eines beliebigen Geldbetrages völlig undenkbar.
Umgekehrt sei auch der Verkauf eines Genussscheines an den aktuellen Marktwert gebunden und könne daher das Investment nicht in beliebigen vom Investor zu bestimmenden Beträgen wieder rückgefordert werden. Genau das sei aber die gelebte Praxis bei Veranlagungen in der "Barschiene" von XY gewesen.
Jeder Kunde habe einen beliebigen Betrag bei XY veranlagen können und der Kunde habe sich auch jederzeit wieder einen beliebigen Betrag auszahlen lassen können. Schon auf Grund dieser Tatsachen könne die Bf. nicht ernstlich daran geglaubt haben Genussscheine mit ihrem Investment zu erwerben. Vielmehr sei die lukrative Verzinsung im Vordergrund gestanden und die Geldbeträge seien in darlehensähnlicher Weise bei der Privatperson XY veranlagt worden, wobei die Zinsen an die Wertentwicklung der ZZZ-Genussscheine gekoppelt gewesen seien.
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Veranlagung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eine reine Verzinsung ausgerichtet gewesen sei, biete der Veranlagungsbetrag in Höhe von € 336.820 im Treuhandauftrag Nr. AAA. Dieser relativ ungerade und daher auch ungewöhnliche Betrag sei offensichtlich in der Weise entstanden, dass die angefallenen Zinsen mitveranlagt worden seien. So sei - nach Aussage der Bf. - die erstmalige Veranlagung des im Treuhandauftrag Nr. AAA steckenden Geldes bereits vor dem Jahr 2006 erfolgt. Würden in diesem Betrag Wertsteigerungen des Vermögensstammes stecken, so wäre es äußerst ungewöhnlich, die jeweils angefallenen Wertsteigerungen erneut mittels eines neuen Treuhandauftrags zu veranlagen. Tatsächlich sei bei jeder neuen Veranlagung (Ein- oder Auszahlung) eine neue Übernahmebestätigung bzw. ein neuer Treuhandauftrag ausgestellt worden und die bis zu diesem Ausstellungsdatum angefallenen Zinsen seien im veranlagten Betrag miterfasst worden.
Als weiteres Argument für den Zufluss von Zinsen sei anzuführen, dass XY beim Anlagemodell Barschiene auch Anleger gehabt habe, die sich die Zinsen monatlich bar auszahlen ließen. Diese Anleger haben über die gleichen Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge wie die Bf. verfügt. Eine monatliche Barauszahlung einer Wertsteigerung von Genussscheinen ist aber schon deshalb unglaubwürdig, weil es bei Genussscheinen in aller Regel auch zu Wertschwankungen komme. Es sei daher undenkbar, dass es sich bei den ausbezahlten Beträgen um Wertsteigerungen und nicht um Zinszahlungen gehandelt habe. Auch wenn im gegenständlichen Fall - nach den Angaben der Bf. - keine Auszahlungen erfolgt seien, sondern diese Beträge thesauriert und bei der Neuausstellung der Treuhandverträge wieder veranlagt worden seien, handle es sich um Zinsen und nicht um Wertsteigerungen.
Abschließend sei festzuhalten, dass die Treuhandaufträge keinen Hinweis darauf enthalten, wer die zu erwerbenden Genussscheine zu verwahren habe bzw. wo diese zu verwahren seien. Auch das sei im Rahmen des Erwerbs von Genussscheinen in dieser Größenordnung mehr als ungewöhnlich.
Basis für die Nichtanerkennung der Treuhandaufträge sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung bei XY. Die Abgabenbehörde sei in freier Beweiswürdigung daher zu dem Schluss gekommen, dass die gegenständliche Veranlagung zwar äußerlich in Treuhandaufträge gekleidet gewesen sei, die gelebte Praxis dem Erwerb von Genussscheinen und den damit einhergehenden Wertsteigerungen aber widersprochen habe und die an XY übergebenen Geldbeträge vielmehr in darlehensähnlicher Art und Weise veranlagt und dafür Zinsen lukriert worden seien.
Die Bf. brachte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 03. März 2014 fristgerecht den Antrag gem. § 264 Abs. 1 BAO (Vorlageantrag) ein, verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und nahm ergänzend wie folgt Stellung:
Die Abgabenbehörde deute den schriftlichen Treuhandvertrag in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft um. Die Begründung durch die Abgabenbehörde vermöge dabei aber ganz und gar nicht zu überzeugen.
Ein Darlehen sei im Regelfall ein Vertrag, in dem eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zweck einem Schuldner überlassen werde.
Vereinbart würden im Regelfall Laufzeit, Zinssatz, Sicherheiten und Rückzahlungsmodalitäten.
Diese Punkte seien an sich zwischen den Vertragspartnern frei verhandelbar, jedoch hätten sich im Geschäftsverkehr bestimmte Usancen bei einem Kreditgeschäft eingebürgert, die im vorliegenden Fall in keiner Weise erfüllt worden seien.
Die Unterstellung eines Darlehensvertrags widerspreche somit der allgemeinen Lebenserfahrung. Betrachte man diese Punkte nun auch im Licht der von der Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze für die Anerkennung von Privatdarlehen bzw. von Darlehen zwischen Gesellschaft (insbesondere einer GmbH) und Gesellschafter, so erfülle diese Vereinbarung keinen einzigen Punkt. Zu Recht würden diese Darlehensverträge von der Abgabenbehörde nicht anerkannt und als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn des § 22 BAO beurteilt werden. Umso erstaunlicher sei es, dass im vorliegenden Fall der offensichtliche Vertragswille der Parteien ignoriert und mit Gewalt ein Darlehen konstruiert werde. Dies erfolge offenbar ausschließlich, um nicht ausbezahlte Kapitalfrüchte in irgendeiner Weise besteuern zu können. Es bleibe somit festzuhalten, dass es sich bei der von der Bf. gewählten Veranlagung nicht um ein Darlehen, sondern um einen treuhändigen Erwerb von ZZZ-Index-Zertifikaten durch XY gehandelt habe.
Zur Frage des Vorliegens von Anlagebetrug führte der steuerliche Vertreter der Bf. im Vorlageantrag aus, die Abgabenbehörde zitiere in ihrer Beschwerdevorentscheidung eine Aussage von RS, der Sekretärin von XY, wonach dieser eingehende Zahlungen ua. dafür verwendet habe, Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen an andere Kunden zu leisten. Das gesamte Veranlagungskonzept habe demnach darauf beruht, dass die Mehrheit der Anleger Geld eingezahlt und nur eine Minderheit Geld rückgefordert habe.
Auf Grund dieses "Anlagebetrugs" sei XY zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Im Strafverfahren sei somit festgestellt worden, dass das "System XY" (von der Abgabenbehörde auch als "Barschiene" bezeichnet) von Beginn an darauf ausgerichtet gewesen sei, Auszahlungen aus neu zu akquirierenden Kundeneinzahlungen zu tätigen. Im Sinn des Insolvenzrechts habe somit bereits ab der ersten Kundeneinzahlung Zahlungsunfähigkeit bestanden. Dazu habe der Sachverständige im Gerichtsgutachten ausgeführt, dass XY mit dem Kapital, das ihm zugeflossen sei, offensichtlich kein Vermögen geschaffen habe oder schaffen habe können. Wenn XY von der mangelnden Werthaltigkeit seiner Genussscheine gewusst habe, sei die Zahlungsunfähigkeit mit dem vermutlich dritten Tag der Übernahme von Genussscheinen eingetreten. Der dritte Tag deswegen, weil er die ersten Einzahlungen vielleicht noch aus sonstigen Einkünften habe zurückzahlen können, die weiteren jedoch nicht mehr. Das sei somit im Jahr 1996 gewesen.
Steuergegenstand der Einkommensteuer seien erzielte Einkünfte. Bei den im vorliegenden Fall an Kunden getätigten Zahlungen habe es sich lediglich um Kapitalrückzahlungen handeln können. Erst in dem (nicht eingetretenen) Fall, dass den Anlegern das gesamte Kapital und das Veranlagungsergebnis zurückbezahlt worden wäre, wäre eine Steuerpflicht zu untersuchen gewesen bzw. hätten den Anlegern Einkünfte erwachsen können. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerde sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10.5.2012, 1 K 2327/03, verwiesen.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs. 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 20. August 2014 vor.
In der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, verwies die belangte Behörde zur Begründung auf den BP-Bericht und auf die Beschwerdevorentscheidung und brachte ergänzend vor:
Was die in der Beschwerde angesprochene dt. Rechtsprechung, in concreto das Urteil des Finanzgerichtes Saarland vom 10. Mai 2012, 1 K 2327/03, anbelange, sei folgendes auszuführen:
Die zitierte Entscheidung des Finanzgerichtes Saarland sei derzeit Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem BFH, da es der ständigen deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche.
Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen folgend, sei für eine Zuordnung der zugeflossenen Beträge zu den Einkünften i.S. des deutschen EStG ohne Belang, ob die Beträge tatsächlich erwirtschaftet worden seien und ob die Anleger einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch besitzen würde (BFH-Urteil vom 22.07.1997 VIII R 13/96, BStBl II 1997, 767, und BFH in BFH/NV 2010, 1527). Auch wenn Kapital zum Aufbau oder Erhalt eines sogenannten "Schneeballsystems" verwendet werde und dem Anleger aus dem Kapital anderer getäuschter Anleger oder gar aus seinem eigenen Kapital eine "Scheinrendite" gezahlt werde, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (BFH in BStBl II 2005, 739, in BStBl II 2005, 746, und in BFH/NV 2010, 1527).
Ungeachtet dessen werde in der gegenständlichen Beschwerde auf das Urteil des FG Saarland vom 10. Mai 2012 1 K 2327/03 verwiesen, wonach auch bei Schneeballsystemen ein Zinszufluss nur anzunehmen sei, wenn der Schuldner leistungsfähig und -willig sei.
Der BFH habe in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt im Urteil vom 16.03.2010 VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527, und im Beschluss vom 02.09.2010 VIII B 261/09) zu erkennen gegeben, wonach entscheidend für die Annahme eines Zuflusses sei, ob der Steuerpflichtige in seinem konkreten Fall eine Auszahlung hätte erreichen können.
Die demgegenüber angestellte Überlegung, dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen würden, habe der BFH als nicht aussagekräftig für den Zufluss beim einzelnen Anleger angesehen (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 2010, 1527).
Das Urteil des FG Saarland vom 10. Mai 2012 widerspreche somit der ständigen Rechtsprechung des BFH und ist auch genanntes Revisionsverfahren anhängig. Vor dem Hintergrund der als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung, könne allein der Umstand, dass gegen das (einzige Divergenz-) Urteil des FG Saarland vom 10.05.2012 (1 K 2327/03) ein Revisionsverfahren (VIII R 25/12) anhängig sei, kein ernstlicher Zweifel an einem Abgehen der bisherigen Rechtsprechung angenommen werden.
Das von dem Beschwerdeführer zitierte Urteil des FG Saarland sei im vorliegenden Fall weder zutreffend und seiner Darstellung auch nicht dienlich, da erwiesenermaßen die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit jedenfalls bis Ende September 2008 gegeben gewesen sei. Dies werde insofern untermauert, als Herr XY bis zu diesem Zeitpunkt laufende "Zinsen" und "Kapitalforderungen" an seine Kunden tatsächlich ausbezahlt bzw. beglichen habe.
Die Zahlungsunfähigkeit des XY werde im Urteil des OGH 12Os 59/11k mit Anfang Oktober 2008 benannt. Das sei der Zeitpunkt, in dem die Gutschriften erstmals nicht mehr zu Geld gemacht werden konnten.
Zur Zahlungsunfähigkeit des XY sei der Vollständigkeit halber noch ergänzt, dass zwar der Gutachter Dr. G in seinem Gutachten den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Jahr 1996 sehe, dies aber nur für den Fall, dass sämtliche Gläubiger gleichzeitig ihre Einlagen zurückfordern würden.
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass bis Oktober 2008 Hr. XY zahlungsfähig und zahlungswillig war und darüber hinaus auch seine Kunden nach deren persönlichen Wünschen immer ausgezahlt habe.
Ebenso habe das LG L in seinem Strafverfahren gegen Hrn. XY den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Oktober 2008 angenommen, wenn es in seinem Urteil ausführe: "Zum Zusammenbruch dieses Systems kam es im Oktober 2008, als es zu einem Überhang von Kunden die von XY ihr Kapital zurück verlangten, d.h. somit von Rückkäufen und einem völligen Ausbleiben von neuen Kunden bzw. Kapitalanlagen kam, weshalb kein entsprechender Fond für die nötigen Rückzahlungen vorhanden war, sodass es zu einem abrupten Anhalten des Karussells kam."
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 23. September 2014 teilte der steuerliche Vertreter der Bf. mit, dass am Landesgericht K mehrere Verfahren bezüglich der ZZZ Invest AG anhängig seien. Zu einem dieser Verfahren sei vom LG K am 11. Februar 2014 ein Urteil (GZ §§§) erlassen worden.
Strittig sei gewesen, ob dieser Anleger im Konkursverfahren über die ZZZ-Gruppe Forderungen anmelden könne, ob die beklagte Partei (ZZZ-Invest AG) somit für das Verhalten ihres Vorstandsmitglieds und Finanzdienstleistungsassistenten XY haftbar sei und ob die Anleger bei XY als Privatperson Geld veranlagt oder ZZZ-Genussscheine erworben hätten.
Das Gericht sei zu der Feststellung gekommen, dass XY für die Anleger stets als Erfüllungsgehilfe der ZZZ-Invest AG aufgetreten.
Im folgendem erörtere das Gericht die rechtlichen Grundlagen für die Gehilfenhaftung bzw. der Organ- wie auch der Repräsentantenhaftung. In den letzten Absätzen komme das Gericht zu folgendem Schluss:
"Wie aus dem Urteil des Landesgerichtes L zu GZ X hervorgeht, wurde die klagende Partei von XY getäuscht. XY gab vor, für die klagende Partei ZZZ-Genussscheine zu erwerben beziehungsweise sie an seinen ZZZ-Genussscheinen zu beteiligen. Dieses Täuschungsverhalten rief bei der klagenden Partei den Irrtum hervor, über XY tatsächlich werthaltige ZZZ-Genussscheine zu erwerben und veranlasste sie dazu, XY Geld zum Erwerb der werthaltigen Genussscheine beziehungsweise zur Beteiligung an den von ihm vermeintlich gehaltenen Genussscheinen zu überlassen. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass von einem Eigengeschäft XY nicht ausgegangen werden kann, denn, wenngleich XY zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandauftrages im Oktober 2008 nicht mehr Vorstandsmitglied der beklagten Partei war, beendete er einerseits nicht die Vermittlung und den Vertrieb von ZZZ-Genussscheinen für die beklagte Partei und andererseits tätigte die geschädigte klagende Partei aus ihrer Sicht immer ein Investment in ZZZ-Genussscheine, wobei ihr XY lediglich als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei behilflich war.
Ein Mitverschulden der klagenden Partei ist auszuschließen. (...)"
Übertragen auf die Bf. würden die Aussagen des Gerichtes folgendes bedeuten:
Die Bf. sei davon ausgegangen und konnte davon ausgehen, ZZZ-Genussscheine zu erwerben. Es habe sich keinesfalls um eine Direktveranlagung bei XY und schon gar nicht um ein darlehensähnliches Geschäft gehandelt. Umso mehr (wie das LG K argumentiere), da Herr XY bis Jänner 2008 Vorstandsmitglied in der ZZZ Gruppe gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben.
Mit ergänzenden Schriftsatz vom 4. September 2015 teilte der steuerliche Vertreter der Bf. mit, dass das Verfahren am Landesgericht K GZ §§§ nunmehr abgeschlossen und das Urteil vom 27. Mai 2015, das sich inhaltlich nicht vom Urteil vom 11. Februar 2014 unterscheide, rechtskräftig sei. Es werde das Urteil übermittelt.
Weiters dürfe ein Urteil vom OGH, GZ III, vom 30. Oktober 2014 übermittelt werden. In diesem Verfahren sei es vereinfacht um den "ZZZ-Index" der den Rückkaufswert der Genussscheine zugrunde lag, gegangen. Inhaltlich sei darüber zu entscheiden gewesen, in welcher Höhe Konkursforderungen anzumelden seien. Der "ZZZ-Index" liege im gegenständlichen Verfahren auch der Zinsberechnung durch die Abgabenbehörde zugrunde. Im Urteil habe der OGH diesen Index als reines Fantasieprodukt bezeichnet, der zu dem Wesenselement des dargestellten Betrugssystems gehöre.
Zusammenfassend bedeute dies für vorliegende Beschwerde:
Die Bf. habe Herrn XY beauftragt ZZZ-Genussscheine für sie treuhändig zu erwerben (LG K, GZ §§§). Ein Darlehen der Bf. an Herrn XY, wie die Abgabenbehörde annehme, sei nicht vorgelegen. Es sei weder von Herrn XY noch von der ZZZ Invest AG Zinsen, Dividenden oder irgendwelche Kursgewinne (an keinen der Anleger) ausbezahlt worden, sondern es sei, wenn etwas ausbezahlt worden sei, bestenfalls das Kapital rückerstattet worden.
Der zugrundeliegende "ZZZ-Index" habe zur Täuschung über die wahre Werthaltigkeit einer vermeintlich seriösen Anlage und dazu gedient, Käufer zu deren Kauf oder zum weiteren Halten zu verleiten. Das Versprechen des Verkäufers, die Anlage zu einem in Wahrheit irrealen Preis zurückzukaufen, sei dabei unverzichtbares Element der Täuschungshandlung, weil sie dem potentiellen Adressatenkreis einen hoch positiven Wert suggerierte, damit die Beschaffung weiterer Mittel für die Loch-auf-Loch-zu-Strategie ermögliche und die Aufdeckung des Betrugs verhindere (so der OGH in GZ III).
Die von der Finanz angenommene Verzinsung des Darlehens werde somit vom OGH verneint.
Als Beilagen wurden die Urteile des LG K vom 3. Juni 2015, GZ §§§, und das Urteil OGH, GZ III, vom 30. Oktober 2014 angefügt.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.04.2017 zu RV 1 als unbegründet ab, wogegen Revision an den VwGH erhoben wurde.
Dieser hob das Erkenntnis des BFG wg. Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte dazu - unter Verweis auf sein Erkenntnis Ra 2018/15/0090 - aus, dass dem Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich die Revisionswerberin monatlich fällige "Wertsteigerungen" habe zusagen lassen, die sie "wiederveranlagt" habe. (siehe VwGH, Ra 2018/15/0095, RZ 29)
Beide Verfahrensparteien wurden durch das Gericht aufgefordert, Stellungnahmen zur Entscheidung des VwGH abzugeben. Weiters wurde die Möglichkeit der gegenseitigen Replik durch das Gericht gegeben.
Im fortgesetzten Verfahren gab das BFG mit Erkenntnis zu RV 2 der Beschwerde insoweit statt, als sie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Einkommensteuer 2006 und 2007 betraf.
Dazu wurde ausgeführt, dass für diese Jahre keine Nachweise oder stichhaltige Hinweise vorhanden seien, dass von monatlich fälligen "Wertsteigerungen" auszugehen wäre bzw. die Bf. über monatlich fällige Verzinsung "durch Wiederveranlagung verfügt" habe.
Von der Bf. und ihrem Ehegatten seien immer nur die letzten aktuellen Treuhandaufträge aufbewahrt worden. Die alten Treuhandaufträge seien bei jeder Geldübergabe vernichtet worden.
Hinsichtlich Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 gab es der Beschwerde keine Folge, änderte den Einkommensteuerbescheid 2008 zum Nachteil der Revisionswerberin ab und begründete:
"Die im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Ermittlungen haben keine Nachweise bzw. stichhaltige Hinweise darauf ergeben, dass im Revisionsfall von monatlich fälligen "Wertsteigerungen" auszugehen war oder, dass über monatlich fällig werdende Zinsen "durch Wiederveranlagung verfügt" wurde. Daher geht das Bundesfinanzgericht nunmehr von einem Zufluss nur im Jahr 2008, und zwar in der Höhe von € 140.303,35 (Revisionswerberin und Ehegatte) aus. "
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 158 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 156 Abs. 1 und 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100549/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100549.2022
- Stammnummer
- 145898
- Gültig
- 30.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF