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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100549/2022

Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100549/2022vom 30.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2008 hat sich die Familie [Bf.] € 20.000,- des Treuhandauftrages Nr. AAA auszahlen lassen und dabei gleichzeitig die bisher angefallenen Zinsen wiederveranlagt, aus der bisherigen Kaufsumme und dem Depotgewinn (minus den ausbezahlten € 20.000,-) ist daher die neue Kaufsumme entstanden. Die Familie [Bf.] hat deshalb auch den kompletten Betrag iHv € 336.820,- im Insolvenzverfahren [...] als Forderung angemeldet (siehe auch Ausführungen in der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 26.08.2020). Die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge im Jahr 2008 ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung des eingezahlten Betrages iHv € 200.000,- und der Kaufsumme nach der Auszahlung plus den entnommenen € 20.000,-. Die neue Kaufsumme hat laut vorliegender Mitteilung über die "Wertsteigerung im Juli 2008" € 320.380,35 betragen. Es ergibt sich daher folgende Einkünfteberechnung: | Kaufsumme im Frühjahr 2008 (Wiederveranlagung) 320.380.35 | Ausgezahlter Betrag im Frühjahr 2008 20.000,00 | Abzüglich überlassener Betrag -200.000,00 | Einkünfte 140.380,35 Nachdem der Treuhandauftrag AAA auf [Bf. und Ehegatte] gelautet hat, sind 50% der Einkünfte (€ 70.190,17) der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Die später erfolgte Einzahlung iHv € 10.000,- im August 2008 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte. Ebenso wenig führt der Treuhandauftrag BBB zu steuerpflichtigen Einkünften, da nach dem erstmaligen Abschluss im September 2008 keine Auszahlungen durch [...] getätigt wurden." In der dagegen eingebrachten Revision wurde moniert, dass das angefochtene Erkenntnis nicht erkennen ließe, von welchem Sachverhalt das BFG ausgegangen sei. Mit Erkenntnis vom Datum2 zu Ra 1 hob der VwGH die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete dies wie bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt. Im daraufhin fortgesetzten Verfahren zu RV 3 wurden seitens der Bf. Beweisanträge auf Einvernahme Herrn XY, Herrn RA Dr. CD (Vertreter der InsolvenzverwaltungsGmbH als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ZZZ-Gruppe), sowie Herrn Dr. OP (RA) gestellt. Mit Schreiben vom 09.07.2024 bzw. 10.07.2024 wurden diese Anträge wieder zurückgezogen. Mit letztgenanntem Schreiben legte der steuerliche Vertreter noch eine E-Mailkorrespondenz mit Dris CD samt von diesem übermittelte Unterlagen als Anlagen dem BFG vor. Bei den beigefügten Anlagen handelte es sich um einen Umlaufbeschluss zum Musterprozess zu GZ §§§ des LG K "TH-XY", eine Kopie dieses Erkenntnisses vom 27.5.2015, der diesem zugrundeliegende Beschluss des OLG Graz zu 2 R 71/14z vom 04.09.2014, Abstimmungsergebnis des Gläubigerausschusses betreffend Berufung Musterprozess "TH XY", Nachtragsverteilungsentwurf betreffend WT und MT zur im Konkurs der ZZZ Gruppe AG zur GZ 41 S 65/10x des LG K geltend gemachten Forderung in Höhe von € 530.148,54, Nachtragsverteilungsentwurf betreffend WT und MT zur im Konkurs der ZZZ Invest AG zur GZ 41 S 64/10z des LG K geltend gemachten Forderung in Höhe von € 530.148,54. Im vorgelegten Schreiben der "InsolvenzverwaltungsGmbH" Dris CD als Masseverwalter der ZZZ Gruppe AG zu GZ 41S 65/10x des LG K wurde dem Landesgericht K folgendes mitgeteilt: "In außen bezeichneter Konkurssache teilt die Masseverwalterin mit, dass im Musterprozess "TH-XY" dem Insolvenzgläubiger vom LG K mit Urteil vom 27.05.2015 zu GZ §§§ eine Insolvenzforderung in Höhe von € 47.000,00 zugesprochen wurde. (Blg. ./1) Dies mit der Begründung, dass die ZZZ Gesellschaften für das rechtswidrige Verhalten ihres Vorstandsmitgliedes und Finanzdienstleistungsassistenten XY einzustehen haben. Zumal das LG K im zweiten Rechtsgang der Anleitung des OLG Graz zur Herleitung der Erfüllungsgehilfenhaftung in seiner Entscheidung 2 R 71/14z vom 04.09.2014 (Blg. ./2) exakt gefolgt ist, hat die Masseverwalterin ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung als wenig Erfolg versprechend eingeschätzt und dies den Gläubigerausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht. In dem in der Folge gefassten Umlaufbeschluss (B.g. ./3) haben sich die Gläubigerausschussmitglieder einstimmig der Rechtsansicht der Masseverwalterin angeschlossen und wird daher von der Einbringung eines Rechtsmittels Abstand genommen werden." Strittig ist daher nur mehr die Wiederaufnahme sowie die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2008. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das "XY-Barschiene"-System war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, so BFG vom 18.02.2019, RV/2100750/2014; vom 02.01.2017, RV/2100438/2015; das Vorverfahren in gegenständlichem Fall zu RV 1 vom 04.04.2017 sowie RV/2100778/2014 vom 04.04.2017, RV/2100346/2014 vom 07.07.2017, RV/2100883/2014 vom 18.11.2021. Wie in diesen genannten Verfahren festgestellt und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls vorliegend, hat der Finanzberater XY zwei Arten von Kapitalveranlagungen angeboten: Einerseits den Erwerb von börsennotierten Substanzgenussscheinen der ZZZ Invest-AG, bei dem den Anlegern ZZZ-Zertifikate übergeben wurden. Andererseits die Veranlagung in der so genannten "Barschiene", bei der die Anleger Geld an XY bzw. an die XYF übergaben und sich im Gegenzug dafür an 12.000 angeblich in XY persönlichem Besitz befindlichen ZZZ-Genussscheinen beteiligen konnten. Dies hatte für die Anleger den Vorteil, dass keine Anschaffungsspesen (bis zu 7%) angefallen sind. Die Anleger erhielten bei dieser Form der Veranlagung in den Jahren bis einschließlich 2007 "Übernahmebestätigungen einer Kapitalanlage" und ab dem Jahr 2008 Treuhandaufträge (siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k). Bei der Veranlagung im Rahmen der "Barschiene" konnten jederzeit Gelder in beliebiger Höhe eingezahlt, aber auch wieder herausgenommen werden und mussten keine einzelnen Anteile erworben werden, sondern "haben die Kunden bar bei mir bezahlt und ich habe ihnen eine Bestätigung ausgestellt, wonach sie sich mit dem jeweiligen Betrag prozentuell am Genussschein beteiligen (siehe Gutachten Dris. G, Zitat XY (TZ 131)). Von einer prozentuellen Beteiligung ist in den vorliegenden Übernahmebestätigungen und Treuhandaufträgen nicht die Rede" (ebenso TZ 131). Weder bei der Ein- noch bei der Auszahlung fielen Kosten oder Spesen (z.B. Agio) an. Der Anleger kam mit dem Geld grundsätzlich in bar zu Herrn XY. Die "Wertsteigerungen" aus dieser Veranlagung orientierten sich an den Erträgen, die die Substanzgenussscheine der ZZZ-AG erbrachten. Hinsichtlich der Zuwächse konnten die Anleger jederzeit wählen, ob sie sich diese in bar auszahlen lassen - Variante mit laufender Auszahlung - oder sie weiter veranlagen - Ansparungs-, bzw. Thesaurierungsvariante - wollten (vgl. das von der Bf. ausschnittsweise vorgelegte Gutachten Dris. G vom 06. September 2010). Zum System der "Barschiene" wurde im Urteil des Landesgerichts K zu GZ §§§ folgendes festgehalten und wird dies von Seiten des Bundesfinanzgerichtes ebenfalls als gegeben angesehen: "Die Einzahlungen der Kunden erfolgten immer in bar. XY garantierte eine Wertsteigerung von rund 1% pro Monat, weiters sicherte er eine Rückkaufgarantie zu. Es gab die Barschiene betreffend keine Buchhaltung, keine Bankkonten, keine Bilanz und nur fragmenthafte Aufzeichnungen. Die Kunden der Barschiene konnten "ihre Genussscheinanteile" auch nur an XY persönlich zurück verkaufen. … So verwendete XY eingehende Zahlungen unter anderem auch dafür, andere Kunden durch Rückzahlungen bzw. Zinszahlungen zu befriedigen. Das gesamte Veranlagungskonzept beruhte auf der Kapitalabfolge, dass die Mehrheit der Anleger Kapital einzahlte und eine geringere Minderheit rückforderte". Dieses Veranlagungskonzept funktionierte vom Jahr 1995 bis Oktober 2008, weil von Neuanlegern stets so viel Geld eingezahlt wurde, dass die Auszahlung an bestehende Kunden erfolgen und XY darüber hinaus seine Lebenshaltungskosten in erheblicher Höhe finanzieren konnte. Im vorliegenden Beschwerdefall haben die Bf. und ihr Ehegatte in das "Anlagesystem" des Herrn XY investiert und die Veranlagungsform "Barschiene" gewählt, wobei sie sich die Erträge nicht auszahlen ließen, sondern diese weiterveranlagten. Die Bf. und ihr Ehegatte überließen Herrn XY Geldbeträge jeweils in bar, wobei die Einzahlungen in individuell wählbaren Beträgen erfolgten und nicht an den Ausgabewert der ZZZ-Zertifikate (Genussschein) gebunden waren. Auch Auszahlungen konnten in der "Barschiene" in jeweils gewünschter Höhe erfolgen, was bei einem börsennotierten Wertpapier so nicht möglich ist. Herr XY übergab der Bf. und ihrem Ehegatten im Gegenzug zum Bargeld lediglich einen Treuhandauftrag aber niemals einen Genussschein. Bei jeder Ein- oder Auszahlung wurden die "Zertifikate" (Treuhandaufträge) eingezogen und neue "Zertifikate" ausgestellt. Die alten Treuhandaufträge wurden nicht aufbewahrt (siehe Vorhaltsbeantwortung Bf vom 15. Jänner 2013). Die bei der jeweils ersten Investition in das "Barschiene"-System vergebene Zertifikatsnummer blieb auch bei Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung und bei der Umstellung der "Übernahmebestätigung" auf den Treuhandvertrag unverändert (vgl. Gutachten Dris. G, Tz 166). Das BFG sieht durch die vorliegenden Unterlagen, die Teilnahme der Bf und ihres Ehegatten am "Barschiene"-System des XY belegt. Die Treuhandaufträge hatten den folgenden Inhalt: "Herr … bzw. Frau … , im folgenden kurz "Treugeber" genannt, erteilen hiermit einen Treuhandauftrag an Herrn XY in unserem Namen den Betrag von … , den wir Herrn XY treuhändig überlassen haben bei der ZZZ Invest AG, … zur Veranlagung von Substanzgenussscheinen entgegen zu nehmen. Herr XY erhält den Auftrag die Veranlagung durchzuführen und im Sinne des Treuhandauftrages über die Veranlagung regelmäßig zu berichten und alles zu tun und nichts zu unterlassen um die bestmögliche Veranlagung bei der genannten Aktiengesellschaft zu erwirken. Im Falle des Wunsches der Kunden verpflichtet sich Herr XY binnen 10 Tagen den Substanzgenussschein einzulösen und das Realisat zum jeweiligen Tageskurs den Treugebern auszuzahlen. Allfällige Steuern und Spesen können vom Realisat einbehalten werden. Dieser Treuhandauftrag wird durch Gegenzeichnung seitens der/des Treugeber/s zweiseitig rechtswirksam. Der Treuhänder haftete nicht für mögliche, vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen oder steuerlichen Vorteil bzw. Nachteile, sondern bloß für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Mit Auszahlung des Realisats, wie oben dargestellt, ist das Treuhandverhältnis beendet. Hinweis: Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Kurse können sowohl steigen als auch fallen. Renditen der Vergangenheit sind keine Garantie für die Zukunft. " Tatsächlich erwarb XY weder Substanzgenussscheine für die Anleger, noch besaß er selbst die über 12.000 Genussscheine der ZZZ Invest AG, an denen er die Anleger zu beteiligen versprach. XY war sohin niemals Eigentümer von (vorgeblich) 12.000 Stück ZZZ-Genussscheinen. Der Bf. bzw. ihrem Ehegatten wurden daher weder auf ihren Namen noch auf den Namen XY lautende Genussscheine jemals ausgehändigt noch erhielten sie ZZZ-Zertifikate oder in weiterer Folge Depotauszüge, sondern lediglich Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge und monatliche Mitteilungen von XY. Die Bf. und ihr Ehegatte besaßen im Jahr 2008 zuletzt zwei Treuhandaufträge (Nr. AAA sowie Nr. BBB), deren Guthaben ihnen je zur Hälfte zuzurechnen war. Der Treuhandauftrag mit der Nummer AAA, der im August 2008 zuletzt ausgestellt wurde, wies einen Betrag von € 336.820 auf. Der jeweils aktualisierte Treuhandauftrag diente der Bf. und ihrem Ehegatten somit auch als Einzahlungsquittung (siehe von der Bf. mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme XY vom 16.08.2012) Die erste Einzahlung in Höhe von € 200.000 (Treuhandauftrag Nr. AAA) wurde bereits im Jahr 2005 an XY getätigt. Aus den vorgelegten Aufstellungen der Sparbuchbehebungen ist ersichtlich, dass vom Sparbuch 315 (Raiffeisenbank Stein/Enns) vor 2006 ca. € 96.000,- behoben wurden und vom Sparbuch 316 (Raiffeisenbank Stein/Enns) vor 2006 ca. € 111.000,- wodurch die Angaben zu Einzahlungen iHv ca. € 200.000,- bestätigt werden. Über die Zinsentwicklung und die aktuelle Höhe des Kapitalstands, der sich am Ertrag der Substanzgenussscheine der ZZZ Invest AG orientierte (rund 1% pro Monat), wurde die Bf. und ihr Ehegatte per gesonderter Mitteilung monatlich schriftlich von XY informiert. Die dem Gericht von der Bf. und ihrem Ehegatten vorgelegten monatlichen Mitteilungen waren auf neutralem Papier gedruckt und enthielten lediglich ihre Namen und Adresse, ein Datum sowie den nachfolgenden Text: "Es ist Zeit, an Ihr Geld zu denken…… ZZZ Index Aktuell die innovative Beteiligung seit 1995" Darunter stehend Wertsteigerung im (Monat und Jahr): Prozentsatz | Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert | | | € | % | € | € Es befinden sich weder ein Firmenstempel/logo, noch Name, Adresse oder eine Unterschrift auf diesen Schreiben aus denen hervorgeht, wer der Aussteller dieser Mitteilungen ist. Weiters gibt es keinerlei Vermerk auf diesen Schreiben über die Höhe der prozentuellen Beteiligung an ZZZ-Substanzgenussscheinen bzw. die Anzahl der aufgrund der Geldsumme "erworbenen" Anteile oder sonstigen Hinweis auf die tatsächliche Veranlagung in ZZZ Invest AG Substanzgenussscheinen. Vorliegend sind 2 Mitteilungen: 1. Mitteilung vom Februar 2008 | Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert | AAA | Jän. 08 | € 320.380,25 | 9,36% | € 29.987,60 | € 350.367,95 2. Mitteilung vom August 2008 | Nr. | Kaufdatum | Kaufsumme | Wertsteig. | Depotgewinn | Depotwert | AAA | Jun. 08 | € 320.380,25 | 2,01% | € 6.439,65 | € 326.820,00 Händische Ergänzung + € 10.000,00 € 336.820,00 Im Jahr 2008 hat sich die Bf. und ihr Ehegatte € 20.000,- des Treuhandauftrages Nr. AAA auszahlen lassen und dabei gleichzeitig die bisher angefallenen Zinsen wiederveranlagt, aus der bisherigen Kaufsumme und dem Depotgewinn (minus den ausbezahlten € 20.000,-) wurde daher die neue Kaufsumme. Die Bf. und ihr Ehegatte haben deshalb auch den kompletten Betrag iHv € 336.820,- im Insolvenzverfahren XY als Forderung angemeldet (siehe auch Ausführungen in der Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 26.08.2020). Die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge im Jahr 2008 ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung des eingezahlten Betrages iHv € 200.000,- und der Kaufsumme nach der Auszahlung plus den entnommenen € 20.000,-. Die neue Kaufsumme hat laut vorliegender Mitteilung über die "Wertsteigerung im Juli 2008" € 320.380,35 betragen. Es ergibt sich daher folgende Einkünfteberechnung: | Kaufsumme im Frühjahr 2008 (Wiederveranlagung) 320.380.35 | Ausgezahlter Betrag im Frühjahr 2008 20.000,00 | Abzüglich überlassener Betrag -200.000,00 | Einkünfte 140.380,35 Nachdem der Treuhandauftrag AAA auf [Bf. und Ehegatte] gelautet hat, sind 50% der Einkünfte (€ 70.190,17) der Bf. zuzurechnen. Die später erfolgte Einzahlung iHv € 10.000,- im August 2008 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte. Ebenso wenig führt der Treuhandauftrag BBB zu steuerpflichtigen Einkünften, da nach dem erstmaligen Abschluss im September 2008 keine Auszahlungen durch XY getätigt wurden. Bereits ab Oktober 2008 wurden von XY keine Zahlungen an die Anleger auf deren Wunsch bzw. Verlangen mehr geleistet und Erträge aus der Geldveranlagung von ihm weder ausbezahlt noch gutgeschrieben. XY wurde schließlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Die Erträge aus den Herrn XY zur Veranlagung übergebenem Bargeld fanden in den Einkommensteuererklärungen der Bf. und ihres Ehegatten für die Jahre 2006 bis 2008 keinen Niederschlag. Im Mai 2010 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des XY eröffnet. In diesem Verfahren haben die Bf. und ihr Ehegatte Forderungen in Höhe von jeweils € 266.559,07 angemeldet, die laut Masseverwalter auch anerkannt wurden. Diese Forderungen beinhalteten die bei XY zuletzt veranlagten Beträge aus zwei Treuhandaufträgen sowie die in der Zeit von 1.8.2008 bis 11.5.2010 entstandenen Zinsen und Spesen iHv € 33.298,14. Ebenso wurden diese Forderungen (in gleicher Höhe) der Bf. und ihres Ehegatten sowohl in den Konkursen der ZZZ Gruppe als auch der ZZZ Invest AG geltend gemacht. Es erfolgte auch hier eine Anerkennung der Forderungen resultierend aus der Erfüllungsgehilfenhaftung. Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit des Eintritts einer derartigen "Verböserung" betreffend das Jahr 2008 ausdrücklich in Betracht gezogen hat (vgl. Rz 31). 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten zu RV/2100781/2014, RV 2 sowie RV 3, insbesondere dem Prüfungsbericht vom 18. September 2013, den protokollierten Befragungen der Bf. und ihres Ehegatten, der protokollierten Befragung der ehemaligen Mitarbeiterin des XY, Frau RS, dem vorgelegten Auszug aus der Beschwerde Herrn XY v. 28.02.2012, den oben angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichts, den vorgelegten Unterlagen (Urteil des LG K GZ §§§, Urteil des OGH zu Ob 28/14x, Gutachten des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Dr. G in der Strafsache XY) und dem Urteil des Landesgerichts L vom 31. März 2011, GZ X, dem Inhalt der an den VwGH vorgelegten Akten zu Ra 2018/15/0095 und Ra 2021/15/0112 sowie den dazu ergangenen Entscheidungen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Abgabenbehörde. Die Feststellung, dass ursprünglich ein Betrag von ca. € 200.000,- Herrn XY überlassen wurde resultiert aus den unstrittigen Aussagen der Bf. und ihres Ehegatten sowie den vorgelegten Sparbuchauszügen, wodurch die Angaben zu Einzahlungen an sich, der Höhe der Einzahlungen sowie dem Zeitraum der Einzahlungen (vor 2006) iHv ca. € 200.000,- bestätigt werden. Das Gericht erachtet dies somit als gegeben an. Aus dem vorliegenden Treuhandauftrag datiert mit August 2008 ist ersichtlich, dass die Bf. und ihr Ehegatte über einen Gesamtbetrag von € 320.380,35 durch Wiederveranlagung rechtsgeschäftlich verfügt haben. Daher ist ihnen dieser Betrag auch zuzurechnen. Da auch im Konkursverfahren des XY sowie in den Konkursverfahren ZZZ Invest AG sowie ZZZ Gruppe dieser Betrag als Forderung angemeldet wurde und nicht bestritten, sieht das Gericht diesen Betrag als erwiesen an. Dass die Mitteilungen über die Zinsentwicklung und den aktuellen Kapitalstand monatlich schriftlich erfolgten, konnte durch die bei Hrn. XY beschlagnahmten Unterlagen nachgewiesen werden sowie durch die Aussagen der Bf. und ihres Ehegatten. Die Feststellung, dass der Bf. und ihrem Ehegatten für das hingegebene Bargeld nie Genussscheine von XY ausgehändigt wurden, sondern nur Übernahmebestätigungen bzw. Treuhandaufträge, basiert auf den gleichlautenden Aussagen der Bf. (siehe Beschwerde S. 3) sowie dem Gutachten Dris. G (TZ 131). Die Feststellung, dass die Bf. und ihr Ehegatte zumindest eine Auszahlung im Jahr 2008 erhalten haben, wurde von der Bf. und ihrem Ehegatten in der Niederschrift ausdrücklich bestätigt und besteht für das Gericht kein Zweifel an diesen Aussagen. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008: Die streitgegenständliche Verfahrenswiederaufnahme erfolgte "aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden" (vgl. die Begründungen der Wiederaufnahmebescheide). Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist die Verfahrenswiederaufnahme für das Jahr 2008 zu Recht erfolgt: Neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO liegen hier zweifelsfrei vor, hat doch die Abgabenbehörde laut Prüfungsbericht - auf welchen in den Bescheidbegründungen ausdrücklich verwiesen wurde - erst nach Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer für 2008 vom 2. Juni 2009 (Arbeitnehmerveranlagungen) festgestellt, dass bzw. in welcher Höhe die Bf. Geld bei XY im Rahmen der sogenannten "Barschiene" veranlagt hat (siehe dazu den Vorhalt des Finanzamts vom 14. Dezember 2012 sowie die Vorhaltsbeantwortung vom 15. März 2013). Wie aus den Ausführungen zu Punkt 2. hervorgeht, war die Kenntnis dieser Umstände auch sehr wohl geeignet, im Spruch anderslautende Bescheide herbeizuführen. Wie aus den o.a. Ausführungen hervorgeht, war die Kenntnis der im vorliegenden Fall neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe: BFG 04.04.2017, RV 1, Seite 14f) iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sehr wohl geeignet, einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Auch die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahme ist unbedenklich (siehe: BFG 04.04.2017, RV 1, Seite 15) ist in diesem Zusammenhang doch grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Im Übrigen sind hier auch die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. § 303 Tz 67 und 71, mwN). Die Beschwerde ist dbzgl. daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II Sachbescheid 2008 Die (verbösernde) Abänderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den o.a. Betrag in Höhe von € 70.190,17. Die Bf. vertritt die Ansicht, dass sie über dem Weg der "Barschiene" auf Grundlage eines schriftlichen Treuhandvertrages anteilig ZZZ-Substanzgenussscheine bzw. Indexzertifikaten bei XY bzw. der XYF erworben bzw. sich am ZZZ-Anteilsbestand des Herrn XY beteiligt habe und es sich nicht um ein Privatdarlehen an Herrn XY oder um ein darlehnsähnliches Geschäft, aber auch nicht um eine Direktveranlagung bei Herrn XY handle, da dieser bis Jänner 2008 Vorstandmitglied in der ZZZ-Gruppe gewesen sei. Die Kursgewinne der Substanzgenussscheine seien gem. §§ 30 und 31 EStG 1988 aF nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei gewesen. Wenn es ich bei dem System XY von vornherein um Anlagebetrug gehandelt habe, gelte, dass ein Anlegerbetrüger nicht leistungswillig und leistungsfähig sei, sodass allfällige Zahlungen als Kapitalrückzahlungen zu werten seien. Zudem sei laut Feststellung des Gerichtssachverständigen Dr. G die Zahlungsunfähigkeit des Herrn XY bereits 1996 - kurz nach Beginn der Barschiene - eingetreten. In den ergänzenden Schriftsätzen zum Vorlageantrag wurde von der Bf. unter Bezugnahme auf die ergangenen Entscheidungen des LG K und des OGH weiters vorgebracht, dass weder von Herrn XY noch von der ZZZ Invest AG Zinsen, Dividenden oder irgendwelche Kursgewinne ausbezahlt worden seien, sondern sei es, wenn etwas ausbezahlt worden sei, bestenfalls das Kapital rückerstattet worden. Zur Untermauerung ihrer Argumente hat die Bf. in Ihrer Beschwerde neben dem dem Bundesfinanzgericht übermittelten Urteil des LG K BZ GZ §§§ und des OGH GZ GZ III auch das Gutachten von Dr. G, Gerichtssachverständiger im Strafverfahren XY, genannt und aus der diesbezüglichen Strafverhandlung sinngemäß zitiert. Für das Bundesfinanzgericht ist daraus ersichtlich, dass nicht nur die belangte Behörde, sondern auch die Bf. über das Gutachten von Dr. G und über das (nicht veröffentlichte) Urteil des LG L GZ GZ X betreffend XY verfügte. Demgegenüber sieht die belangte Behörde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft vorliegend und setzte zum Zertifikat Nr. AAA Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 in Höhe von € 140.380,35 (zur Hälfte der Bf. zuzurechnen) im Schätzungswege gem.§ 184 BAO fest, indem sie die in den monatlichen Mitteilungen von Herrn XY ausgewiesenen "Depotgewinne" als Zinsen beurteilte. Der Wille der Bf. und ihres Ehegatten sei immer nur auf eine äußerst lukrative, sonst am Finanzmarkt nicht zu lukrierende Verzinsung des Investments gerichtet gewesen. Zudem sei ein Direktinvestment bei XY vorliegend, da der Treuhandauftrag auf dem Papier von XY errichtet, von XY unterfertigt und die Mitteilungen im Namen von XY ausgestellt worden seien. Auch die agio-freie Veranlagung spreche für die Direktinvestition, da das Agio normalerweise die Vertriebskosten der Emittentin decke. Weiters hätten die Bf. und ihr Ehegatte seit der "Barschiene"-Veranlagung nie Genussscheine in den Händen gehabt. Basis für die Nichtanerkennung des Treuhandvertrags sei die tatsächlich gelebte Praxis sowie der wahre wirtschaftliche Gehalt der Veranlagung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören. Nach § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der in den Streitjahren geltend Fassung unterliegen Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt: a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre. b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr. als Spekulationsgeschäfte der Besteuerung zum laufenden Tarif. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, werden Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zufolge § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Nach § 167 Abs. 2 BAO iVm. § 2a BAO haben die Verwaltungsgerichte unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst. Darunter werden die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten erfasst (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar16, § 27 Tz 65). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 21). Neben vertraglichen oder gesetzlichen Zinsen zählt auch eine laufend ausbezahlte Wertsicherung dazu (Kirchmayr, a.a.O., Tz 70 mwH). Bis zum BudBG 2011, BGBl I 2010/111, unterlagen im Bereich der außerbetrieblichen Einkunftsarten lediglich die Früchte aus Kapitalvermögen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, zB Zinsen oder Dividenden) der Kapitalbesteuerung, nicht hingegen positive wie negative Einkünfte, die aus dem Verkauf, der Einlösung oder sonstiger Abwicklung der Substanz selbst stammen (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen wie z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren). Entsprechend ist bis zur Rechtslage vor BudBG 2011 zwischen laufenden Kapitalerträgen und Substanzgewinnen zu differenzieren, da Wertschwankungen des Vermögensstamms nur in Ausnahmefällen als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften erfasst wurden (vgl. Kirchmayr-Schiesselberger/Finsterer/Hofstätter/Polivanova-Rosenauer/Schuchter-Mang, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen in der Praxis2, Kap. 5.6.1 und 5.6.3, Stand 1.6.2014, rdb.at; Mühlehner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer: Kommentar56, § 27 Abs. 1, Tz 5f und § 27 Abs. 3, Tz 1). Bezüglich des gegenständlichen Falles bedeutet dies, dass nur die Erträgnisse des Kapitalstammes von Bedeutung sind, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst, seine Wertsteigerungen und Wertminderungen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0088). Das Anlagesystem des XY bildete auch den Gegenstand von Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - wie die Bf. selbst in ihrer Beschwerde durch Vorlage und Bezugnahme auf das Urteil des LG K GZ GZ §§§ vorbringt - und dem Verwaltungsgerichtshof (siehe oben). Die ordentlichen Gerichte befassten sich mit dem System des XY und den insolvenzrechtlichen Auswirkungen des ZZZ-Genussscheinsystems - XY war bis 14 Jänner 2008 Vorstand der ZZZ Invest AG - wie folgt: Im Verfahren vor dem LG L, GZ X, wurde XY mit Urteil vom 31. März 2011 der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 zweiter Fall StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB schuldig erkannt [siehe OGH 07.06.2011, 12 Os 59/11k, abrufbar über das "Rechtsinformationssytem des Bundes" - RIS]. Der Urteilsfindung zugrunde gelegt wurde das Gutachten des Sachverständigen Dr. G, in welchem das "XY Barschiene"-System begutachtet wurde. Dieses Gutachten wurde von beiden Verfahrensparteien in ihren jeweiligen Schriftstücken entweder unter Anführung der jeweiligen im Gutachten angegebenen Tz zitiert oder inhaltsgemäß wiedergegeben. Zum Verfahren LG L, GZ X erging mit 07. Juni 2011 zu 12 Os 59/11k [abrufbar über RIS] ein Zurückweisungsbeschluss des OGH, in welchem u.a. den Feststellungen des LG L, dass die Zahlungsunfähigkeit des XY mit Oktober 2008 eingetreten ist und er danach drei Gläubigern zwischen Anfang Oktober bis 09. November 2008 Auszahlungen leistete, nicht entgegengetreten wurde. Im Urteil vom 30. Oktober 2014 zu GZ III [abrufbar über RIS] entschied der OGH, dass keine Insolvenzforderung auf einen Scheingewinn aus einem nichtigen Wertpapiergeschäft zusteht. Die Anleger, die dem ZZZ-System zum Opfer fielen, können ihr investiertes Geld -welches sich aus dem Ankaufspreis der Genussscheine zuzüglich dem von den Klägern bezahlten Agio sowie 4 % Zinsen p.a. (bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ergibt - nicht jedoch den erhofften Scheingewinn zurückverlangen (dh lediglich Ersatz des Vertrauensschadens). Im Urteil wurde u. a. festgehalten, dass die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden), bei entsprechendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs ("Ponzi scheme") und Nichtigkeit nach § 879 ABGB begründet und der Rückkaufsoptionspreis ein reines Fantasieprodukt darstellt, welches zu den Wesenselementen des Betrugssystems gehört. Im Verfahren vor dem LG K, GZ §§§ [zweiter Rechtsgang], wurde mit Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt, dass der klagenden Partei im Insolvenzverfahren der ZZZ Gruppe AG eine Insolvenzforderung zusteht, da nach § 1313a ABGB (Einstandspflicht/Haftung für Erfüllungsgehilfen) iVm § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 die beklagte Partei zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, da sie für das Verschulden der Finanzdienstleistungsassistenten, deren sie sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient hat, haftet. Schließlich hat der OGH in einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2017, 1 Ob 73/16s, eine Amtshaftung für etwaige Versäumnisse der Aufsicht verneint, weshalb die ZZZ-Anleger ihren Vermögensschaden selbst zu tragen haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ebenfalls bereits in folgenden Fällen, welche im Zusammenhang mit dem "Barschiene-System" des XY stehen, befasst: ▪ VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079: Mit Beschluss vom 22. Mai 2014, lehnte der VwGH eine Behandlung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Begründung ab, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und die gegenständliche Beweiswürdigung der belangten Behörde der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standgehalten hat. In der diesem Beschluss zugrundeliegenden Entscheidung des UFS zu RV/0222-G/11, vom 10. Februar 2012, hat der UFS festgestellt, dass der Berufungswerber offene Forderungen an seinen Geschäftspartner (Schuldner) hatte, von diesem drei Kapitalanlagen mit Kapital -und Rückkaufgarantie (jew. "Übernahmebestätigung einer Kapitalanlage") erworben hatte und Zinsen für diese Veranlagungsform lukrierte. ▪ VwGH 31.01.2018, Ra 2017/15/0097: Mit Beschluss vom 31. Jänner 2018 wurde die erhobene Revision vom VwGH - ohne in die Sache inhaltlich einzugehen - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. ▪ In seiner ersten diesen konkreten Fall betreffenden Entscheidung vom 18.05.2020 zu Ra 2018/15/0090, (Aufhebung der Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 04. April 2017 zu RV/2100778/2014 [gleich VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095, btr. BFG 04.04.2017, RV 1], setzte sich der VwGH inhaltlich mit der Beurteilung des Barschiene-Systems wie folgt auseinander: "22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018). 23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128, mwN) ... 29 Welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige 'Wertsteigerungen' habe zusagen lassen, die er 'wiederveranlagt' habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Im Prüfungsbericht findet sich die Ablichtung einer jener monatlichen Mitteilungen, mit welcher der Revisionswerber und seine Ehefrau über die 'Wertsteigerung' ihres Treuhandauftrages informiert wurden. Darin sind das Kaufdatum, die Kaufsumme, die Wertsteigerung (die 'monatlichen Wertsteigerungen' offenbar summiert ab dem jeweiligen Kaufdatum, wobei in der Überschrift die aktuelle monatliche Wertsteigerung aufscheint), der Depotgewinn und der Depotwert ausgewiesen. Weiters wird im Prüfungsbericht die Aussage einer Mitarbeiterin des X wiedergegeben, wonach 'sofern der Kunde nur einen Teilbetrag wollte, wurde dieser Betrag vom eingezahlten Betrag inkl. Wertsteigerungen abgezogen und ein neuer Treuhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung mit dem nun neuen Betrag ausgefertigt'. Eine monatlich fällige Verzinsung über die der Anleger durch Wiederveranlagung verfügt habe, ist daraus nicht ableitbar. 30 Lediglich für das Jahr 2008 wurden vom Prüfer Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften. Doch liegt auch der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 offenkundig die Ansicht zu Grunde, dass bereits die bloße Mitteilung von 'Depotgewinnen' zu einem Zufluss führt und - zu Gunsten des Revisionswerbers - 'ohnehin' nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000 € ausgegangen worden sei. 31 Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte ..." Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Erkenntnis lassen sich wie folgt zusammenfassen: Rz 22: Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen weiteren rechtlichen Erwägungen die Definition der Einkünfte aus Kapitalvermögen voran. Zentrales Element bei diesen Einkünften ist die Vermögensvermehrung, unerheblich hingegen der Titel der Kapitalüberlassung (Darlehensvertrag oder ein anderer Titel). Rz 23: Als Zuflusszeitpunkt der Einnahmen wird jener Zeitpunkt beurteilt, in dem vom Gläubiger (= jeweilige Anleger) über die Wiederveranlagung fälliger Erträge verfügt wird und bildet der wiederveranlagte Ertrag eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. In Rz 30 wird für das Jahr 2008 festgestellt, dass bzgl. des Zuflusszeitpunktes eine richtige Feststellung getroffen wurde - als Zuflusszeitpunkt wurde die erfolgte Auszahlung verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages festgestellt -, allerdings zwei Fehler im Rahmen der Schätzung begannen wurden: Zum einen wurde letztlich ein zu früher Zuflusszeitpunkt herangezogen, da der Prüfer ausführte, dass "bereits die Mitteilung von Depotgewinnen zum Zufluss führt". Zum anderen wurde vom Prüfer lediglich von einem Kapitaleinsatz von € 200.000,00 ausgegangen. Aus diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zieht das Gericht unter Heranziehung des gesamten Sachverhalts zu Ra 2018/15/0095 (mit Verweis auf Ra 2018/15/0090 hinsichtlich des "XY Barschiene"-Systems) folgende rechtliche Schlüsse: - In den XY "Barschiene-System"-Fällen ist als Gläubiger der jeweilige Anleger, als Schuldner XY anzusehen. - Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Begründung in Rz 22 auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und sein Erkenntnis vom 15.09.2016, Ra 2014/15/0018. Im Erkenntnis vom 15. September 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen und es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Infolge dieser Verweise im VwGH-Judikat (auf VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 und auf § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) geht das hier erkennende Gericht davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im ersten den gegenständlichen Fall betreffenden VwGH-Erkenntnis dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, da eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt. Damit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge auch nicht auf die Frage, ob nun eine Darlehenskonstruktion oder zumindest ein darlehensähnliches Konstrukt vorliegt oder nicht, einzugehen, wie (nochmals) aus Rz 22 ersichtlich: "... Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt". Im Übrigen judiziert auch der deutsche Bundesfinanzhof, dass es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein Kaufvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (vgl. BFH 31.10.1989, VIII R 210/83). - Zu Rz 23: Wird die Auszahlung eines fälligen Geldbetrags auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, liegt eine Vorausverfügung vor und der Zufluss ist bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt (siehe dazu auch Peyerl in Jakom EStG14, § 19 Rz 26 mit Verweis auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). - Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Anleger aber für die Wiederveranlagung, so liegt ein Zufluss durch Verfügung vor. Dies gilt auch bei einem Schneeballsystem, bei dem der Anleger vom Betrüger zur "Wiederveranlagung überredet" wird (vgl. Marschner in Jakom EStG14, § 27 Rz 22 mwH ua auch auf VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090). - In Rz 29 wird angesprochen, dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt. Da die Verzinsung am Kapital gebunden ist, und sich dieses Kapital im Revisionsfall im Vergleich zur Ersteinzahlung (diese betrug im Revisionsfall € 200.000,00) erhöht hat, hat auch die Verzinsung auf Grundlage des jeweils höher werdenden Kapitals zu erfolgen. Zur Berechnung der Verzinsung ist somit nicht der Kapitalstand der Erstinvestition (im Revisionsfall € 200.000,00) heranzuziehen, sondern der sich durch Thesaurierung bzw. mittels Einzahlung jeweils höhere oder durch Auszahlung niedrigere und damit geänderte Kapitalbetrag. - Aus der Formulierung in Rz 31 "Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht [= "Mitteilung" als Zufluss, Heranziehung nur der Erstzahlung iHv 200.000,00 Euro bei der Ermittlung des Kapitaleinsatzes] aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte" ergibt sich, dass bei Ermittlung des korrekten Zuflusszeitpunktes nicht die "Mitteilung von Depotgewinnen" als Zuflusszeitpunkt zu werten ist und bzgl. der richtigen Schätzung der Höhe der Einkünfte jedenfalls nicht nur der erstmalige Kapitaleinsatz heranzuziehen ist. Auch der deutsche Bundesfinanzhof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen auseinandergesetzt (vgl. Pressemitteilung BFH vom 14. Mai 2021 zum BFH Urteil vom 29.09.2020, VIII R 17/17). Im Urteil vom 11. Februar 2014, VIII R 25/12 (ergangen zum vorgebrachten Urteil des LG Saarland 1 K 2327/03) veröffentlichte der BFH zwei Leitsätze: "1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt." Weiters führt der BFH in der Rz 23 aus: "a) Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist." Somit hält der BFH fest, dass auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung unterliegen, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage, verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. Nur ergänzend ist festzustellen, dass es sich beim XY- System um ein "Ponzi-Schema" handelt (siehe OGH 30.10.2014, 8 Ob28/14x). Im Unterschied zu einem Schneeballsystem oder Pyramidenspiel, bei dem zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance die Anwerbung neuer Mitspieler notwendig und durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt ist, wird das "Ponzi-Schema" durch den Verkauf von Wertpapieren an gutgläubige Anleger mit dem Versprechen des Rückkaufs zu höherem (nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierendem) Preis verwirklicht. Hierzu werden zwar in der Regel die Mittel aus weiteren Verkäufen eingesetzt, doch muss der Käufer keine weiteren Interessenten anwerben (vgl. Rohrer, Nichtige Rückkaufsoption des betrogenen Anlegers, in EvBl-LS 2015/54 Heft 7; OGH 30.10.2014, 8Ob28/14x mwH). Ob man nun dieses System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als "Schneeballsystem" (wie der BFH) oder als "Ponzi-Schema" bezeichnet, ist allerdings für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 7.7.2011, 2007/15/0156, mwN) hat zum Zufluss von Einnahmen aus einem darlehensähnlichen Geschäft zu Recht erkannt, dass Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen sind, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Ein Gläubiger verfügt auch dann über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich. Aus dem Verfahrensgang und dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Bf. und ihr Ehegatte zum Zertifikat AAA Verfügungen in Form von Ein- und Auszahlungen getroffen haben. Bei jeder Ein- bzw. Auszahlung wurde der bis dahin bestandene Treuhandauftrag (ab 2008) eingelöst und ein neuer Treuhandauftrag abgeschlossen sowie ein dementsprechendes Schriftstück der Bf. und ihrem Ehegatten ausgehändigt. Dies diente auch als Einzahlungsquittung für die Bf. und ihren Ehegatten. Unstrittig ist, dass die Bf. und ihr Ehegatte aus dem "Treuhandauftrag" Nr. AAA im strittigen Jahr 2008 eine Auszahlung iHv ca. € 20.000 (siehe Aussage der Bf. und ihres Ehegatten) erhielten und somit eine wirtschaftliche (und rechtliche) Verfügung sowohl über den ausbezahlten Betrag als auch über jenen Betrag, über welchen ein neuer Treuhandauftrag erstellt wurde, tätigten. Die Kaufsumme des neuen Treuhandauftrags setzte sich aus der vorangehenden Kaufsumme zuzüglich/abzüglich der Ein-/Auszahlung zuzüglich des Betrags, welcher sich aus der kumulierten Wertsteigerung ergab, zusammen. Die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge im Jahr 2008 ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung des eingezahlten Betrages iHv € 200.000,- und der Kaufsumme nach der Auszahlung plus den entnommenen € 20.000,-. Die neue Kaufsumme hat laut vorliegender Mitteilung über die "Wertsteigerung im Juli 2008" € 320.380,35 betragen. Wie der VwGH im ersten Erkenntnis zu vorliegendem Fall (Ra 2018/15/0095 im gleichen Sinn erledigt VwGH Ra 2018/15/0090, 18.05.2020,) in Rz 30 judiziert, wurden "lediglich das Jahr 2008 Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften." Die erfolgte Auszahlung von € 20.000 sowie die gleichzeitige Erstellung eines neuen Treuhandauftrages mit einer neuen - um die Summe der Auszahlung reduzierten - Kaufsumme ist daher als Zufluss iSd § 19 EStG 1988 zu qualifizieren. Unstrittig ist weiters, dass die Bf. im "Barschienen"-System von XY bzw. der XYF zu keinem Zeitpunkt ein Wertpapier in Form eines Substanzgenussscheines ausgehändigt bekommen und damit darüber verfügt hat. Dies wurde von der Bf. im Übrigen auch nicht behauptet. Wie aus dem Urteil des LG K vom 27. Mai 2015, GZ §§§ (unter Bezugnahme auf das Urteil des LG L zu Gz GZ X), ersichtlich, konnte XY die Anleger überhaupt nicht an den angeblich von ihm gehaltenen 12.000 ZZZ-Substanzgenussscheinen partizipieren lassen, da er diese Wertpapiere nicht besessen hat. Mangels tatsächlich gezeichneter Substanzgenussscheine kann es sich in den monatlich gutgeschriebenen Beträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO nicht um Wertsteigerungen oder Kursgewinne von Wertpapieren und somit nicht um einen Substanzgewinn, sondern nur um die Rendite, dh, einkommensteuerlich um den tatsächlichen Ertrag des eingesetzten Kapitals handeln.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100549/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100549.2022
Stammnummer
145898
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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