Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100549/2022
Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100549/2022vom 30.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die einkommensteuerliche Beurteilung ist wohl einzig und allein entscheidend, dass XY die der Bf. zugesicherte Verzinsung tatsächlich laufend gutgeschrieben und über ihr ausdrückliches Verlangen auch entsprechende Geldbeträge ausbezahlt hat. Da für die steuerliche Beurteilung wie oben dargelegt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, bleibt in Anbetracht dieser Ausführungen für die Ansicht der Bf., es liege ein steuerlich unbeachtlicher "Wertzuwachs der Substanz" vor, kein Raum.
Der Bf. ist im Zusammenhang mit den von ihr an XY übergebenen Geldbeträge zumindest 2008 ein Geldbetrag ausbezahlt worden. Die von XY im Rahmen der "Barschiene" ohne tatsächliche Veranlagung in ZZZ-Substanzgenussscheine laufend ausbezahlten bzw. wie im vorliegenden Fall gutgeschriebenen Beträge können bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Damit sind diese laufenden Kapitalerträge jedenfalls als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren (vgl. nochmals z.B. BFG vom 2.1.2017, RV/2100438/2015).
Nachdem das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grunde nach bestätigt wurde (siehe Ra 2018/15/0090) stellt sich nur die Frage, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen sind.
Selbst wenn man nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgeht, stellt der VwGH eindeutig klar, dass es durch die Auszahlung eines Teilbetrages und der damit einhergehenden Erstellung eines neuen Treuhandauftrages zu einer Fälligstellung und einem Zufluss iSd § 19 EStG im Jahr 2008 gekommen ist.
Bereits in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 26.08.2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Zufluss der gesamten Zinsen im Jahr 2008 stattgefunden hat, sofern das Bundesfinanzgericht den Ausführungen über monatlich fällige Zinsen nicht folgen sollte. Die Bf. ging darauf in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020 mit keinem Wort ein.
Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens von entsprechenden Unterlagen zu Recht gem. § 184 BAO vorgegangen ist und kann das Bundesfinanzgericht zudem keine Unschlüssigkeit in der Berechnung - Ansatz Kapital iHv. € 200.000,00 bis August 2008 und monatliche Verzinsung nach dem ZZZ-Index - feststellen.
Zusammenfassend ist, unter Heranziehung der Rz 22, 23, 29, 30 und 31 des VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0090 mit Verweis auf das Erkenntnis Ra 2018/15/0095, festzuhalten:
Bei den in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung der Bf. und ihrem Ehegatten zugeflossen.
Die jeweilige Kaufsumme setzte sich aus dem Einzahlungsbetrag und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Depotwert zusammen.
Entsprechend ist zum Zertifikat Nr. AAA der jeweilige Zufluss der Zinsen gem. § 19 EStG 1988 mit dem jeweiligen Ein- bzw. Rückzahlungsmonat erfolgt (siehe Tabelle Einkünfteberechnung oben).
▪ Die aktuelle Kaufsumme - welche sich aus der vorhergehenden Kaufsumme zuzüglich der thesaurierten Zinsen oder abzüglich der Auszahlung zusammensetzte -beträgt € 320.380,35.
XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da noch im September 2008 Zahlungen an Anleger seinerseits geleistet wurden.
Die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. € 70.190,17, welche der Bf. zuzurechnen sind, berechnen sich aus den jeweils im Schätzungswege ermittelten bar ausgezahlten und thesaurierten Zinsen.
Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch des Einkommensteuerbescheides der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum ersten Rechtsgang des gegenständlichen Falles folgt (bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen insbesondere VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090 auf welches Ra 2018/15/0095 verweist), liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war.
Graz, am 30. September 2024
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 158 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 156 Abs. 1 und 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100549/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100549.2022
- Stammnummer
- 145898
- Gültig
- 30.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF