Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1810-W/03
Ist ein obligationenähnlicher Genussschein (Genussrecht) ein Forderungswertpapier
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1810-W/03vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft, vertreten durch K.
Dr. Christian Hirtzberger, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
19. August 2003, St. Nr. XY betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit d.s.18 % von
19.514,00 €
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€
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3.512,52
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 b ErbStG wird festgesetzt mit d.s. 3,5 %
von 24.963,00 €
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€
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873,71
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somit insgesamt
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€
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4.386,23
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach dem am 3. April 2002
verstorbenen R.W. wurde den Ehegatten S. der Nachlass auf Grund des Testamentes
vom 5. März 2000 mit Einantwortungsurkunde vom 13. März 2003 je zur
Hälfte eingeantwortet.
Mit dem bekämpften Bescheid setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den Erbanfall des F.S.
Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 28.805,00 mit € 5.184,90 fest.
Herr F. ist am 25. Juni 2003 nachverstorben.
In der gegen den o.a. Erbschaftssteuerbescheid
eingebrachten Berufung brachte die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), die
Verl., vor, dass die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
ausgewiesenen 192 Anteile Genussschein im Wert von insgesamt € 18.582,15
(somit auf die Bw. entfallend mit € 9.291,07) endbesteuert seien. Diese
Genussscheine seien daher auf Grund der Endbesteuerung aus der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer auszuscheiden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 29.
September 2003 stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass die
gesetzliche Gleichstellung von Genussscheinen mit Forderungswertpapieren im
§ 97 EStG erst im Jahre 1996 mit BGBl 797/1996 erfolgt sei. § 15 (1)
17 ErbStG verweise jedoch auf § 97 (1) erster Satz sowie § 97 (2)
erster bis dritter Satz EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr.
12/1993 (statische Verweisung).
Mit Antrag vom 24. September 2003 hat die Bw. sodann die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG bleiben
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§
97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes , BGBl Nr.
12/1993, unterliegen, steuerfrei (BGBl 1994/680).
Nach § 97 EStG in der Fassung von 1993 gilt die
Einkommensteuer als abgegolten für Kapitalerträge, die der KESt
unterliegen (Abs. 1) und für Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren, die nicht der KESt unterliegen, für die aber durch
die kuponauszahlende Stelle ein Betrag in Höhe der KESt freiwillig
abgeführt wird (Abs. 2).
Forderungswertpapiere in diesem Sinne sind gemäß
§ 93 Abs. 3 EStG Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, Wandel-
und Gewinnschuldverschreibungen und Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds,
wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet.
Insoweit ist daher davon auszugehen, dass für das
Erbschaftssteuerrecht die Verweisung im § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG als eine
statische anzusehen ist. Spätere gesetzliche Änderungen haben den
Inhalt der Z 17 nicht verändert.
Gemäß den Erläuterungen zum
Endbesteuerungsgesetz 1992 sind jedoch unter Forderungswertpapieren alle Papiere
zu verstehen, die keine Anteilsrechte, sondern Forderungsrechte verbriefen. Dies
sind vor allem Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine
Kassenobligationen sowie obligationenähnliche Genussrechte ( =
Genussscheine). Weiters ist in den Erläuterungen zum
Abgabenänderungsgesetz 1996 zur Änderung des § 97 Abs. 1 und 2
EStG ausgeführt, dass die Ergänzung sicherstellen soll, dass auch
nicht verbriefte Genussrechte, die als Forderungsrechte ausgestaltet sind
(sogenannte obligationenähnliche Genussrechte) für Zwecke der
Endbesteuerung dem bei Forderungswertpapieren bestehenden Erfordernis des
öffentlichen Angebots unterliegen.
Hinzuzufügen ist, dass laut Einkommensteuerrichtlinien
entsprechend verbriefte Genussrechte im Sinne des § 174 AktG ohne Vorliegen
besonderer Umstände (Beteiligung am gesamten Gewinn und Verlust,
Vermögen und Liquidationsgewinn) stets Forderungswertpapiere
(obligatorische Genussrechte) sind.
Gemäß den beigelegten Unterlagen handelt es sich
bei den berufungsgegenständlichen Wertpapieren laut Auskunft der Sparkasse
N. beim Genussschein um ein "obligationenähnliches Genussrecht"
gemäß
§ 174 AktG, wobei die Ausschüttungen einem 25 %igen
KEST - Abzug unterliegen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates liegen
somit im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Begünstigung gemäß
§ 15 abs. 1 Z 17 ErbStG
vor.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist
daher um den Wert der Genussscheine in Höhe von anteilig € 9.291,07 zu
verringern und beträgt nunmehr € 19.514,00.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 97 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1810-W/03
- Stammnummer
- 15494
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF