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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100547/2022

Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem betrügerischen Genussscheinmodell eines Finanzberaters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100547/2022vom 30.09.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nachdem das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grunde nach bestätigt wurde (siehe Ra 2018/15/0090) stellt sich nur die Frage, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen sind. Selbst wenn man nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgeht, stellt der VwGH eindeutig klar, dass es durch die Auszahlung eines Teilbetrages und der damit einhergehenden Erstellung eines neuen Treuhandauftrages zu einer Fälligstellung und einem Zufluss iSd § 19 EStG im Jahr 2008 gekommen ist. Bereits in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 26.08.2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Zufluss der gesamten Zinsen im Jahr 2008 stattgefunden hat, sofern das Bundesfinanzgericht den Ausführungen über monatlich fällige Zinsen nicht folgen sollte. Der Bf. ging darauf in ihrer Stellungnahme vom 15.09.2020 mit keinem Wort ein. Hinsichtlich der Berechnung der Zinsen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mangels Vorliegens von entsprechenden Unterlagen zu Recht gem. § 184 BAO vorgegangen ist und kann das Bundesfinanzgericht zudem keine Unschlüssigkeit in der Berechnung - Ansatz Kapital iHv. € 200.000,00 bis August 2008 und monatliche Verzinsung nach dem ZZZ-Index - feststellen. Zusammenfassend ist, unter Heranziehung der Rz 22, 23, 29, 30 und 31 des VwGH-Erkenntnis vom 18.05.2020, Ra 2018/15/0090 festzuhalten: Bei den in den monatlichen Mitteilungen ausgewiesenen "Wertsteigerungen" handelt es sich um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Die Erträge sind gem. § 19 EStG 1988 zum Zeitpunkt der jeweiligen Barauszahlung dem Bf. und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte zugeflossen. Die jeweilige Kaufsumme setzte sich aus dem Einzahlungsbetrag und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Depotwert zusammen. Entsprechend ist zum Zertifikat Nr. AAA der jeweilige Zufluss der Zinsen gem. § 19 EStG 1988 mit dem jeweiligen Ein- bzw. Rückzahlungsmonat erfolgt (siehe Tabelle Einkünfteberechnung oben). ▪ Die aktuelle Kaufsumme - welche sich aus der vorhergehenden Kaufsumme zuzüglich der thesaurierten Zinsen oder abzüglich der Auszahlung zusammensetzte -beträgt € 320.380,35. XY war bis jedenfalls September 2008 zahlungswillig und zahlungsfähig, da noch im September 2008 Zahlungen an Anleger seinerseits geleistet wurden. Die nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. € 70.190,17, welche dem Bf. zuzurechnen sind, berechnen sich aus den jeweils im Schätzungswege ermittelten bar ausgezahlten und thesaurierten Zinsen. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme als auch des Einkommensteuerbescheides der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum ersten Rechtsgang des gegenständlichen Falles folgt (bzgl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen insbesondere VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090), liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb im gegenständlichen Fall die Revision als nicht zulässig zu erklären war. Graz, am 30. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100547/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100547.2022
Stammnummer
145899
Gültig
30.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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