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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1328-W/08

Liegt für Zwecke der Gesellschaftsteuer ein anleiheähnliches oder aktienähnliches Genussrecht vor? (Abw.)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1328-W/08vom 08.10.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Genussrechtes eine gewinnabhängige fixe Verzinsung, eine Beteiligung am laufenden Verlust sowie am Endverlust (Nachrangigkeit) und wird das Genusskapital unbegrenzt mit einer Mindestvertragsdauer überlassen, handelt es sich nicht um Anleihen, d.h. Darlehen, sondern um eine „unternehmerische, gesellschafterähnliche“ Beteiligung, denn im Gegensatz zum Darlehensgeber hat der Genussrechtsinhaber weder Anspruch darauf, dass ihm die Kapitalgesellschaft Zinsen (Dividenden) zahlt, noch einen Anspruch darauf, dass ihm das eingesetzte Genussrechtskapital zurückgezahlt wird. Die vereinbarte Nachholmöglichkeit der Zinsen (Dividenden) endet mit dem Genussrecht und ist daher keine Zinsenstundung. Derartige Rechte sind als Genussrechte gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG zu qualifizieren, deren Ersterwerb gemäß § 2 Z 1 KVG gesellschaftsteuerpflichtig ist.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Libertas Intercount Rev. und Beratungsges.m.b.H., 1014 Wien, Teinfaltstraße 4, gegen die folgenden Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien 1. Bescheid vom 28.3.2008, ErfNr. x1, StNr. y, 10/07, RV/1328-W/08 2. Bescheid vom 25.2.2008, ErfNr. x2, StNr. y , 7/07, RV/1334-W/08 3. Bescheid vom 25.2.2008, ErfNr. x3, StNr. y , 12/07, RV/1335-W/08 4. Bescheid vom 6.5.2008, ErfNr. x4, StNr. y , 01/08, RV/1579-W/08, 5. Bescheid vom 26.8.2008, ErfNr. x5, StNr. y , 06/08, RV/3703-W/08 6. Bescheid vom 30.10.2009, ErfNr. x6, StNr. y , 08/09, RV/4142-W/09 7. Bescheid vom 10.1.2011, ErfNr. x7, StNr. y , 09/10, RV/0464-W/11 8. Bescheid vom 10.1.2011, ErfNr. x8, StNr. y , 01/09, RV/0470-W/11 9. Bescheid vom 10.1.2011, ErfNr. x9 , StNr. y , 04/10, RV/0477-W/11 10. Bescheid vom 10.1.2011, ErfNr. x10, StNr. y , 05/10, RV/0478-W/11 11. Bescheid vom 10.1.2011, ErfNr. x11 , StNr. y , 03/09, RV/0479-W/11 12. Bescheid vom 21.1.2011, ErfNr. x12, StNr. y , 11/08, RV/0551-W/11 13. Bescheid vom 21.1.2011, ErfNr. x13, StNr. y , 12/08, RV/0553-W/11 14. Bescheid vom 4.2.2011, ErfNr. x14, StNr. y , 11/10, RV/0554-W/11 15. Bescheid vom 18.1.2011, ErfNr. x15, StNr. y , 12/09, RV/0555-W/11 16. Bescheid vom 21.1.2011, ErfNr. x16, StNr. y , 10/09, RV/0556-W/11 17. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x17, StNr. y , 12/10, RV/0990-W/11 18. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x18, StNr. y , 08/10, RV/0991-W/11 19. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x19, StNr. y , 06/10, RV/0992-W/11 20. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x20, StNr. y , 11/09, RV/0993-W/11 21. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x21, StNr. y , 09/08, RV/0994-W/11 22. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x22, StNr. y , 10/08, RV/0995-W/11 23. Bescheid vom 17.3.2011, ErfNr. x23, StNr. y , 05/08, RV/0996-W/11 24. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x24, StNr. y , 04/09, RV/1089-W/11 25. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x25, StNr. y , 07/09, RV/1090-W/11 26. Bescheid vom 18.2.2011, ErfNr. x26, StNr. y , 02/08, RV/1091-W/11 27. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x27, StNr. y, 09/09, RV/1092-W/11 28. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x28, StNr. y , 07/10, RV/1093-W/11 29. Bescheid vom 18.2.2011, ErfNr. x29, StNr. y , 11/07, RV/1094-W/11 30. Bescheid vom 18.2.2011, ErfNr. x30, StNr. y , 03/08, RV/1095-W/11 31. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x31, StNr. y , 10/10, RV/1096-W/11 32. Bescheid vom 11.2.2011, ErfNr. x32, StNr. y , 01/10, RV/1097-W/11 33. Bescheid vom 22.4.2011, ErfNr. x33, StNr. y , 02/11, RV/1597-W/11 34. Bescheid vom 14.6.2011, ErfNr. x34, StNr. y , 01/11, RV/1935-W/11 35. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x35, StNr. y , 07/08, RV/1960-W/11 36. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x36, StNr. y , 08/08, RV/1961-W/11 37. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x37, StNr. y , 02/09, RV/1962-W/11 38. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x38, StNr. y , 02/10, RV/1963-W/11 39. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x39, StNr. y , 05/09, RV/1964-W/11 40. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x40, StNr. y , 06/09, RV/1965-W/11 41. Bescheid vom 22.6.2011, ErfNr. x41, StNr. y , 04/08, RV/1966-W/11 42. Bescheid vom 7.7.2011, ErfNr. x42, StNr. y , 03/10, RV/2331-W/11 43. Bescheid vom 28.6.2011, ErfNr. x43, StNr. y , 03/11, RV/2332-W/11 44. Bescheid vom 20.7.2011, ErfNr. x44, StNr. y , 05/11, RV/2441-W/11 45. Bescheid vom 24.6.2011, ErfNr. x45, StNr. y , 04/11, RV/2442-W/11 46. Bescheid vom 16.9.2011, ErfNr. x46, StNr. y , 07/11, RV/2999-W/11 47. Bescheid vom 28.2.2008, ErfNr. x47, StNr. y , 03/07, RV/3051-W/11 48. Bescheid vom 27.9.2011, ErfNr. x48, StNr. y , 06/11, RV/3077-W/11 49. Bescheid vom 24.10.2011, ErfNr. x49, StNr. y , 08/11, RV/3471-W/11 50. Bescheid vom 24.11.2011, ErfNr. x50, StNr. y , 09/11, RV/3582-W/11 51. Bescheid vom 27.1.2012, ErfNr. x51, StNr. y , 10/11, RV/0558-W/12 52. Bescheid vom 28.2.2012, ErfNr. x52, StNr. y , 12/11, RV/0724-W/12 53. Bescheid vom 3.4.2012, ErfNr. x53, StNr. y , 11/11, RV/1048-W/12 54. Bescheid vom 23.3.2012, ErfNr. x54, StNr. y , 01/12, RV/1107-W/12 55. Bescheid vom 24.4.2012, ErfNr. x55, StNr. y , 02/12, RV/1396-W/12 56. Bescheid vom 22.6.2012, ErfNr. x56, StNr. y , 04/12, RV/2096-W/12 57. Bescheid vom 31.7.2012, ErfNr. x57, StNr. y , 05/12, RV/2442-W/12 58. Bescheid vom 24.7.2012, ErfNr. x58, StNr. y , 03/12, RV/2658-W/12 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Zu 2. Der Bescheid vom 25.2.2008, ErfNr. x2 , StNr. y , 7/07, RV/1334-W/08 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom 19.3.2008 abgeändert: Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG 2,121.836,93 Euro x 1% = 21.218,37. Zu 49. Der Bescheid vom 24.10.2011, ErfNr. x49 , StNr. y , 08/11, RV/3471-W/11 wird abgeändert: Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a KVG 279.546,82 Euro x 1% = 2.795,47. Entscheidungsgründe Strittig ist im gegenständlichen Fall die Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 KVG: Handelt es sich bei den von der Bw. begebenen Genussrechten um ein Darlehen oder um eine unternehmerische, gesellschafterähnliche Beteiligung, wenn gewinnabhängiger fixer Zins, Verlustbeteiligung bis zu 100% des Nennbetrages des Genussrechtes, Nachrangigkeit der Genussrechtsforderung im Fall der Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft und grundsätzlich unbegrenzte Laufzeit mit einer Mindestvertragsdauer vereinbart wurden? Überblick: 1. Verfahren 1.1. Verfahren vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel 1.2. Berufung 2. Beweisaufnahmen 3. Sachverhalt 3.1. Allgemeines 3.2. Genussrechtsbedingungen und Genussscheinbedingungen 3.3. Festgestellter Sachverhalt 4. Unionsrechtliche Regelungen 4.1. Die Gesellschafterrechte des Art. 4 Abs. 1 lit. d der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG bzw. Art. 3 lit. d 2008/7/EG 4.2. Die "unternehmerische" Beteiligung in der Kapitalansammlungsrichtlinie 5. Nationale Regelung des § 5 KVG 5.1. Das KVG erfasst als Gesellschaftsrechte "die unternehmerische Teilnahme" und nicht das Darlehen 5.2. Das Genussrecht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 KVG vor seinem zivilrechtlichen Hintergrund 6. Die Rechtsprechung zur Verzinsung in Gegenüberstellung zu den vorliegenden Genussrechtsbedingungen und Genussscheinbedingungen 6.1. Erkenntnis des VwGH 14.11.1974, 1257/73 zu § 5 Abs. 1 Z 3 KVG 6.2. Erkenntnis des VwGH 16.12.1993, 92/16/0025 zu § 5 Abs. 1 Z 2 KVG 6.3. Erkenntnis des VwGH 24.3.1994, 92/16/0189 zu § 5 Abs. 1 Z 3 KVG 6.4. Erkenntnis des VwGH 19.8.1997, 95/16/0328, VwGH 19.9.2001, 99/16/0056) und VwGH 6.11.2002, 2002/16/0243 zu § 5 Abs. 1 Z 2 KVG 6.5. Berufungsentscheidungen des UFS 7.11.2005, RV/3005-W/02, UFS 7.11.2005, RV/3003-W/05, sowie UFS 8.11.2010, RV/1313-W/06 und UFS 26.6.2006, RV/0371-W/03 7. Der Unterschied zwischen Genussrechten und Darlehen (hier: Anleihen) in Gegenüberstellung zu den vorliegenden Genussrechtsbedingungen und Genussscheinbedingungen 7.1. Gewinnbeteiligung - Gewinnabhängigkeit 7.2. Zusammenhang zwischen Verlustbeteiligung und Nachrangigkeit 7.3. Laufzeit und Kündigung 8. Zusammenfassung 9. Schlussfolgerungen 1. Verfahren 1.1. Verfahren vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Die Bw. zeigte in den Jahren 2007 bis 2012 Erwerbsvorgänge betreffend Genussrechte gemäß § 10 KVG an. Dazu reichte die Bw. jeweils Stellungnahmen mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: Bei den Genussrechten und Genussscheinen handle es sich um obligationenähnliche Genussrechte, die keine Beteiligung an der Substanz oder an einem Liquidationserlös vermittelten. Ein von der Bw. jeweils ziffernmäßig genannter Teil der Einzahlungen beziehe sich auf Genussrechte, die eine Beteiligung am Gewinn vermittelten, ein anderer ebenfalls von der Bw. jeweils ziffernmäßig genannter Teil beziehe sich auf Genussrechte, die ausschließlich eine "variable" Verzinsung vermittelten, nämlich die "A" Produkte. Diese "verzinsten Genussrechte" würden inhaltlich keine typischen Vermögensrechte eines Gesellschafters darstellen, sie seien anleiheähnlich ausgestaltet und fallen nach Ansicht der Bw. nicht unter das KVG. Diese "A " Produkte seien auch im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG keine gesellschaftsähnlichen Rechte. Das Finanzamt ersuchte die Bw. mit Schreiben vom 17.10.2008 (ErfNr. x5 , StNr. y , RV/3703-W/08) die Genussrechtsbedingungen vorzulegen. Am 28.10.2008, am 30.11.2010 und am 4.2.2011 legte die Bw. die Genussrechtsbedingungen nicht nur für die strittigen "A " Produkte, sondern für alle von ihr begebenen und gemäß § 10 KVG angezeigten, somit auch die unstrittigen Genussrechte vor. Das Finanzamt setzte die Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Z 1 KVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 KVG auch für den Erwerb der "A " Produkte fest: Zu 1. RV/1328-W/08: Gesellschaftsteuererklärung vom 17.12.2007 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 10/07, Gegenleistung 1,080.297,64 Euro. Die Bw. ersuchte, von 463.844,53 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 28.3.2008 (ErfNr. x1 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,080.297,64 Euro x 1% = 10.802,98 Euro fest und begründete den Bescheid, dass durch die Verzinsung der Charakter eines Genussrechtes nicht ausgeschlossen werde. Zu 2. RV/1334-W/08: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.9.2007 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 07/07, Gegenleistung 2,122.466,93 Euro. Die Bw. ersuchte mit berichtigter Gesellschaftsteuererklärung von 601.674,82 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 25.2.2008 (ErfNr. x2 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 2,122.466,93 Euro x 1% =21.224,67 Euro fest. Zu 3. RV/1335-W/08: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.02.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 12/07, Gegenleistung 1,708.313,83 Euro. Die Bw. ersuchte, von 752.705,96 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 25.2.2008 (ErfNr. x3 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,708.313,83 Euro x 1% = 17.083,14 Euro fest und begründete den Bescheid, dass sämtliche Genussscheine als Gesellschaftsrechte der Gesellschaftsteuer unterlägen. Zu 4. RV/1579-W/08: Gesellschaftsteuererklärung vom 17.03.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 01/08, Gegenleistung 1,612.807,43 Euro. Die Bw. ersuchte, von 804.316,56 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 6.5.2008 (ErfNr. x4 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,612.807,43 Euro x 1% = 16.128,07 Euro fest und begründete den Bescheid, dass durch die Verzinsung der Charakter eines Genussrechtes nicht ausgeschlossen werde. Zu 5. RV/3703-W/08: Gesellschaftsteuererklärung vom 11.08.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 06/08, Gegenleistung 1,493.744,14 Euro. Die Bw. ersuchte, von 772.456,41 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 26.8.2008 (ErfNr. x5 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,493.744,14 Euro x 1% = 14.937,44 Euro fest. Als Begründung wies das Finanzamt auf die Gesellschaftsteuererklärung hin. Zu 6. RV/4142-W/09: Gesellschaftsteuererklärung vom 22.10.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 08/09, Gegenleistung 335.107,53 Euro. Die Bw. ersuchte, von 323.068,47 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 30.10.2009 (ErfNr. x6 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 335.107,53 Euro x 1% = 3.351,08 Euro fest. Zu 7. RV/0464-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.11.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 09/10, Gegenleistung 320.220,23 Euro. Die Bw. ersuchte, von 270.485,61 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 10.1.2011 (ErfNr. x7 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 320.220,23 Euro x 1% = 3.202,20 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 8. RV/0470-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 13.03.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 01/09, Gegenleistung 492.533,77 Euro. Die Bw. ersuchte, von 403.781,86 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 10.1.2011 (ErfNr. x8 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 492.533,77 Euro x 1% =4.925,34 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 9. RV/0477-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.06.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 04/10, Gegenleistung 352.547,03 Euro. Die Bw. ersuchte, von 292.418,55 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 10.1.2011 (ErfNr. x9, StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 352.547,03 Euro x 1% = 3.525,47 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 10. RV/0478-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.07.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 05/10, Gegenleistung 341.967,51 Euro. Die Bw. ersuchte, von 282.002,58 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 10.1.2011 (ErfNr. x10 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 341.967,51 Euro x 1% = 3.419,68 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 11. RV/0479-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.05.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/09, Gegenleistung 470.855,64 Euro. Die Bw. ersuchte, von 352.680,55 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 10.1.2011 (ErfNr. x11, StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 470.855,64 Euro x 1% =4.708,56 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 12. RV/0551-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.01.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 11/08, Gegenleistung 820.631,21 Euro. Die Bw. ersuchte, von 602.419,09 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 21.1.2011 (ErfNr. x12 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 820.631,21 Euro x 1% =8.206,31 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 13. RV/0553-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 16.02.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 12/08, Gegenleistung 830.291,52 Euro. Die Bw. ersuchte, von 530.023,87 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 21.1.2011 (ErfNr. x13 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 830.291,52 Euro x 1% = 8.302,92 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 14. RV/0554-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 17.1.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 11/10, Gegenleistung 299.463,30 Euro. Die Bw. ersuchte, von 254.725,48 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 4.2.2011 (ErfNr. x14 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 299.463,30 Euro x 1% = 2.994,63 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 15. RV/0555-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.2.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 12/09, Gegenleistung 375.472,54 Euro. Die Bw. ersuchte, von 302.243,95 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 18.1.2011 (ErfNr. x15 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 375.472,54 Euro x 1% = 3.754,73 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 16. RV/0556-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.12.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 10/09, Gegenleistung 392.091,20 Euro. Die Bw. ersuchte, von 314.186,18 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 21.1.2011 (ErfNr. x16 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 392.091,20 Euro x 1% = 3.920,91 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 17. RV/0990-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.2.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 12/10, Gegenleistung 301.149,85 Euro. Die Bw. ersuchte, von 256.100,77 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x17 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 301.149,85 Euro x 1% = 3.011,50 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 18. RV/0991-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.10.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 08/10, Gegenleistung 322.245,05 Euro. Die Bw. ersuchte, von 270.893,99 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x18 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 322.245,05 Euro x 1% = 3.222,45 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 19. RV/0992-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 16.8.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 06/10, Gegenleistung 333.790,13 Euro. Die Bw. ersuchte, von 280.560,60 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x19 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 333.790,13 Euro x 1% = 3.337,90 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 20. RV/0993-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.1.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 11/09, Gegenleistung 384.382,36 Euro. Die Bw. ersuchte, von 307.799,33 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x20 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 384.382,36 Euro x 1% = 3.843,82 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 21. RV/0994-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 12.11.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 09/08, Gegenleistung 824.429,25 Euro. Die Bw. ersuchte, von 536.320,92 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x21 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 824.429,25 Euro x 1% = 8.244,29 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 22. RV/0995-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.12.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 10/08, Gegenleistung 855.429,67 Euro. Die Bw. ersuchte, von 623.092,50 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x22 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 855.429,67 Euro x 1% = 8.554,30 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 23. RV/0996-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 11.7.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 05/08, Gegenleistung 1,494.630,47 Euro. Die Bw. ersuchte, von 880.274,92 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 17.3.2011 (ErfNr. x23 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,494.630,47 Euro x 1% = 14.946,30 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 24. RV/1089-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 10.6.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 04/09, Gegenleistung 539.067,41 Euro. Die Bw. ersuchte, von 348.954,38 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x24 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 539.067,41 Euro x 1% = 5.390,67 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 25. RV/1090-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.9.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 07/09, Gegenleistung 479.483,72 Euro. Die Bw. ersuchte, von 323.929,30 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x25 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 479.483,72 Euro x 1% = 4.794,84 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 26. RV/1091-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 11.4.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 02/08, Gegenleistung 1,186.620,70 Euro. Die Bw. ersuchte, von 582.054,08 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 18.2.2011 (ErfNr. x26 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,186.620,70 Euro x 1% = 11.866,21 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 27. RV/1092-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 16.11.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 09/09, Gegenleistung 405.133,45 Euro. Die Bw. ersuchte, von 324.770,57 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x27 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 405.133,45 Euro x 1% = 4.051,33 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 28. RV/1093-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.9.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 07/10, Gegenleistung 337.179,44 Euro. Die Bw. ersuchte, von 284.697,51 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x28 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 337.179,44 Euro x 1% = 3.371,79 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 29. RV/1094-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.1.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 11/07, Gegenleistung 1,170.684,76 Euro. Die Bw. ersuchte, von 502.256,20 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 18.2.2011 (ErfNr. x29 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,170.684,76 Euro x 1% = 11.706,85 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 30. RV/1095-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.5.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/08, Gegenleistung 1,469.053,03 Euro. Die Bw. ersuchte, von 745.763,11 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 18.2.2011 (ErfNr. x30 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,469.053,03 Euro x 1% = 14.690,53 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 31. RV/1096-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.12.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 10/10, Gegenleistung 314.949,00 Euro. Die Bw. ersuchte, von 265.923,42 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x31 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 314.949,00 Euro x 1% = 3.149,49 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 32. RV/1097-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.3.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 01/10, Gegenleistung 370.079,30 Euro. Die Bw. ersuchte, von 300.581,33 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 11.2.2011 (ErfNr. x32 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 370.079,30 Euro x 1% = 3.700,79 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 33. RV/1597-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.4.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 02/11, Gegenleistung 289.674,70 Euro. Die Bw. ersuchte, von 250.344,92 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.4.2011 (ErfNr. x33 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 289.674,70 Euro x 1% = 2.896,75 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 34. RV/1935-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.3.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 01/11, Gegenleistung 296.789,30 Euro. Die Bw. ersuchte, von 255.911,32 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 14.6.2011 (ErfNr. x34 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 296.789,30 Euro x 1% = 2.967,89 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 35. RV/1960-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.9.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 07/08, Gegenleistung 1,066.987,64 Euro. Die Bw. ersuchte, von 691.976,00 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x35 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1,066.987,64 Euro x 1% = 10.669,88 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 36. RV/1961-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.10.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 08/08, Gegenleistung 935.202,34 Euro. Die Bw. ersuchte, von 612.478,50 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x36 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 935.202,34 Euro x 1% = 9.352,02 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 37. RV/1962-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.4.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 02/09, Gegenleistung 528.056,29 Euro. Die Bw. ersuchte, von 381.112,94 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x37 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 528.056,29 Euro x 1% = 5.280,56 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 38. RV/1963-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 13.4.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 02/10, Gegenleistung 360.404,14 Euro. Die Bw. ersuchte, von 296.607,17 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x38 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 360.404,14 Euro x 1% = 3.604,04 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 39. RV/1964-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 21.7.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 05/09, Gegenleistung 609.575,19 Euro. Die Bw. ersuchte, von 350.948,16 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x39 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 609.575,19 Euro x 1% =6.095,75 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 40. RV/1965-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.8.2009 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 06/09, Gegenleistung 469.475,69 Euro. Die Bw. ersuchte, von 338.459,63 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x40 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 469.475,69 Euro x 1% =4.694,76 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 41. RV/1966-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 13.6.2008 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 04/08, Gegenleistung 1.293.472,39 Euro. Die Bw. ersuchte, von 571.862,93 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2011 (ErfNr. x41 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 1.293.472,39 Euro x 1% = 12.934,72 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 42. RV/2331-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 17.5.2010 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/10, Gegenleistung 349.456,29 Euro. Die Bw. ersuchte, von 286.919,35 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 7.7.2011 (ErfNr. x42 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 349.456,29 Euro x 1% = 3.494,56 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 43. RV/2332-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 16.5.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/11, Gegenleistung 281.853,08 Euro. Die Bw. ersuchte, von 244.412,50 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 28.6.2011 (ErfNr. x43 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 281.853,08 Euro x 1% = 2.818,53 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 44. RV/2441-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.7.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 05/11, Gegenleistung 283.614,52 Euro. Die Bw. ersuchte, von 245.533,44 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 20.7.2011 (ErfNr. x44 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 283.614,52 Euro x 1% = 2.836,15 Euro fest. Zu 45. RV/2442-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.6.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 04/11, Gegenleistung 281.508,87 Euro. Die Bw. ersuchte, von 245.405,94 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 24.6.2011 (ErfNr. x45 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 281.508,87 Euro x 1% = 2.815,09 Euro fest. Zu 46. RV/2999-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 13.9.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 07/11, Gegenleistung 269.654,93 Euro. Die Bw. ersuchte, von 236.057,80 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 16.9.2011 (ErfNr. x46 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 269.654,93 Euro x 1% = 2.696,55 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 47. RV/3051-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 3.5.2007 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/07, Gegenleistung 2,135.832,34 Euro. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 24.5.2007 ErfNr. x47 , StNr. y von dieser Gegenleistung die Gesellschaftsteuer in Höhe von 21.358,32 fest. Mit Schreiben vom 4.2.2008 stellte die Bw. den Antrag, den Bescheid entsprechend der beigefügten berichtigten Erklärung zu ändern, von 129.794,50 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 28.2.2008 (ErfNr. x47 , StNr. y ) wies das Finanzamt den Antrag gemäß § 299 BAO ab und begründete den Bescheid, dass keine Rechtswidrigkeit vorliege, da der Gesellschaftsteuer nicht nur Substanzgenussrechte, sondern auch obligationsähnliche Genussrechte unterlägen. Zu 48. RV/3077-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 8.8.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 06/11, Gegenleistung 271.829,57 Euro. Die Bw. ersuchte, von 236.002,00 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 27.9.2011 (ErfNr. x48 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 271.829,57 Euro x 1% = 2.718,30 Euro fest. Zu 49. RV/3471-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 12.10.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 08/11, Gegenleistung 297.546,82 Euro. Die Bw. ersuchte, von 244.187,50 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 24.10.2011 (ErfNr. x49 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 297.546,82 Euro x 1% = 2.975,47 Euro fest. In der Berufung wurde auch geltend gemacht, dass in der Gesellschafsteuererklärung ein Zahlensturz passierte und richtigerweise 279.546,82 Euro insgesamt hätten erklärt werden sollen. Zu 50. RV/3582-W/11: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.11.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 09/11, Gegenleistung 266.579,34 Euro. Die Bw. ersuchte, von 233.005,61 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 24.11.2011 (ErfNr. x50 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 266.579,34 Euro x 1% = 2.665,79 Euro fest. Zu 51. RV/0558-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 14.12.2011 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 10/11, Gegenleistung 267.454,76 Euro. Die Bw. ersuchte, von 227.827,00 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 27.1.2012 (ErfNr. x51 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 267.454,76 Euro x 1% = 2.674,55 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 52. RV/0724-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.2.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 12/11, Gegenleistung 264.579,23 Euro. Die Bw. ersuchte, von 233.712,51 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 28.2.2012 (ErfNr. x52 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 264.579,23 Euro x 1% = 2.645,79 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 53. RV/1048-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 16.1.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 11/11, Gegenleistung 266.342,58 Euro. Die Bw. ersuchte, von 233.661,86 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 3.4.2012 (ErfNr. x53 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 266.342,58 Euro x 1% = 2.663,43 Euro. Zu 54. RV/1107-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.3.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 01/12, Gegenleistung 254.285,75 Euro. Die Bw. ersuchte, von 222.026,73 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 23.3.2012 (ErfNr. x54 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 254.285,75 Euro x 1% = 2.542,86 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 55. RV/1396-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 17.4.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 02/12, Gegenleistung 255.504,18 Euro. Die Bw. ersuchte, von 221.079,46 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 24.4.2012 (ErfNr. x55 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 255.504,18 Euro x 1% = 2.555,04 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 56. RV/2096-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.6.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 04/12, Gegenleistung 249.567,33 Euro. Die Bw. ersuchte, von 216.956,51 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 22.6.2012 (ErfNr. x56 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 249.567,33 Euro x 1% = 2.495,67 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 57. RV/2442-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 11.7.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 05/12, Gegenleistung 248.446,75 Euro. Die Bw. ersuchte, von 217.487,53 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 31.7.2012 (ErfNr. x57 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 248.446,75 Euro x 1% = 2.484,47 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. Zu 58. RV/2658-W/12: Gesellschaftsteuererklärung vom 15.5.2012 über den Erwerb von Genussrechten/scheinen 03/12, Gegenleistung 259.773,41 Euro. Die Bw. ersuchte, von 228.291,49 Euro die Gesellschaftsteuer nicht festzusetzen, da es sich um anleiheähnliche "verzinste Genussrechte" handle. Mit Bescheid vom 24.7.2012 (ErfNr. x58 , StNr. y ) setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage 259.773,41 Euro x 1% = 2.597,73 Euro fest und begründete den Bescheid, dass es sich nach der gesamten Ausgestaltung des Genussrechtes um Gesellschaftsrechte nach § 5 Abs. 1 Z 2 KVG handle und kein Widerspruch zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG vorliege, die die Gesellschaftsrechte beispielhaft aufzähle. 1.2. Berufung Fristgerecht wurde gegen diese Festsetzungsbescheide und den einen Bescheid (Fall 47. RV/3051-W/11), mit welchem ein Antrag gemäß

Normen und Schlagworte

GenussrechtGenussrechtsinhaberGenussrechtsbedingungenGenussscheinfixer Zinsvariabler ZinsAnleiheDarlehenPartizipationskapitalGewinnVerlustGewinnabhängigkeitNachrangigkeitLaufzeitStimmrechtgesellschafterähnlichunternehmerische BeteiligungLiquidationInsolvenzBesicherungZinsenstundungVerlustbeteiligungGenusspflichtEigenkapitalNennbetragTilgungunternehmerisches RisikoMindestvertragsdauerRückzahlungsanspruchNachholung von DividendenMitwirkungsrechteVorzugsaktien ohne StimmrechtKontroll- und InformationsrechteAktienGesellschaftsrechtLiquidationserlösMezzanine-KapitalZinszahlungKündigung.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1328-W/08
Stammnummer
61840
Gültig
08.10.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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