Findok · Richtlinien
RAE Rz 2000–2013
23. Bestimmte Fälle der Aufhebung und Änderung von Nebengebührenbescheiden (§§ 293a und 295 Abs. 3 BAO)
überholte Fassung (bis 06.11.2014)Richtlinie05 2202/1-IV/5/03gilt ab 18.10.2005
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.10.2005 bis 06.11.2014.
Wortlaut laut Findok
23. Bestimmte Fälle der Aufhebung und Änderung von Nebengebührenbescheiden (§§ 293a und 295 Abs. 3 BAO)
23.1. Nebengebührenbescheide (§ 293a BAO)
Rz 2000:
§ 293a BAO ist nur auf Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) anzuwenden. Andere Nebenansprüche, zB Verspätungszuschläge und Anspruchszinsen, können somit nicht Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 293a BAO sein.
23.1.1. Unrichtige Verbuchung der Gebarung
Rz 2001:
Eine unrichtige Verbuchung der Gebarung liegt zB vor, wenn
die Buchung nicht belegkonform erfolgte oder
Abgaben auf Grund des § 238 BAO bereits abzuschreiben gewesen wären.
Weitere Beispiele einer unrichtigen Verbuchung der Gebarung:
Rückwirkende Einbringung einer Einzelfirma in eine GesmbH nach Art. III des Umgründungssteuergesetzes.
Irrtümliche Eröffnung zweier Abgabenkonten für einen Abgabepflichtigen.
Unterbliebene Eröffnung eines Abgabenkontos, etwa bei einer Änderung der Gesellschaftsform, weshalb der Abgabepflichtige noch auf das alte Abgabenkonto Zahlungen leistet.
Übergangsphase in Fällen einer Zuständigkeitsänderung gemäß § 73 BAO.
Verlassenschaftsfälle, in denen weiterhin auf das Konto des Verstorbenen eingezahlt wird.
23.1.2. Nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung
Rz 2002:
Eine nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung liegt zB vor
bei rückblickend nicht auf dem zutreffenden Abgabenkonto erfolgter Verbuchung der Gebarung oder
in bestimmten Fällen rückwirkender Gutschriften:
Rückwirkende Berücksichtigung des Entrichtungstages bei Durchführung einer Umbuchung oder Überrechnung erst längere Zeit nach Einbringen des Antrages (§ 211 Abs. 1 lit. g BAO).
Wirkung einer Kompensation auf den Tag, an dem die Forderungen einander erstmals fällig gegenüberstanden (§ 1438 ABGB).
Gutschrift eines in einer Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesenen Überschusses (§ 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG 1994).
Rz 2003:
Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 293a BAO bestehen keine Bedenken, diese Bestimmung etwa auch anzuwenden, wenn trotz eines zeitgerecht eingereichten Zahlungserleichterungsansuchens oder eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Unrecht ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde. Derartige Rechtswidrigkeiten können im Berufungsweg oder durch einen Antrag gemäß § 299 BAO geltend gemacht werden.
Rz 2004:
Eine Bescheidaufhebung oder -änderung gemäß § 293a BAO ist eine im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Maßnahme. Sie ist nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei zulässig. Der Antrag einer Partei auf eine Maßnahme gemäß § 293a BAO unterliegt der Entscheidungspflicht des § 311 BAO. Wirkt sich eine Bescheidaufhebung oder Bescheidänderung gemäß § 293a BAO zum Vorteil der Partei aus, so ist vom Ermessen stets positiv Gebrauch zu machen.
Rz 2005:
Liegen die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 293a BAO vor und wurde gegen einen Nebengebührenbescheid berufen, so hat, sofern die Berufung nicht gemäß § 273 BAO zurückzuweisen ist, die Änderung oder Aufhebung des Nebengebührenbescheides im Rahmen der Berufungserledigung erfolgen.
23.2. Zu § 295 Abs. 3 BAO
Rz 2006:
Von der Bestimmung des § 295 BAO wird im Zusammenhang mit der Abgabeneinhebung lediglich Absatz 3 und auch dieser nur insoweit behandelt, als er die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft.
Rz 2007:
§ 295 Abs. 3 BAO begründet keine materiellrechtlichen Ansprüche, sondern stellt lediglich eine verfahrensrechtliche Handhabe für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden dar, hinsichtlich derer ein Bindungsverhältnis zu nachträglich abgeänderten, aufgehobenen oder erlassenen anderen Bescheiden besteht.
Rz 2008:
Im Gegensatz zu § 293a BAO räumt § 295 Abs. 3 BAO kein Ermessen ein.
Rz 2009:
§ 295 Abs. 3 BAO ist in den Fällen anzuwenden, in denen ein Bescheid, mit dem eine Selbstbemessungsabgabe festgesetzt wurde, aufgehoben wird, weil sich das Ergebnis der Selbstberechnung entgegen der ursprünglichen Annahme der Abgabenbehörde nachträglich als richtig erweist.
Beispiel:
Die zu einer Nachforderung führende Festsetzung einer selbst zu berechnenden Abgabe erfolgt gemäß § 201 BAO in der Annahme, dass die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen unrichtig sei. Gleichzeitig mit der Festsetzung der Abgabe wird ein Säumniszuschlag festgesetzt. Im Berufungsverfahren betreffend die Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe stellt sich heraus, dass die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen richtig war und demnach die angenommene Säumnis nicht eingetreten ist. Der Bescheid betreffend Festsetzung des Säumniszuschlages ist nach Erlassung der stattgebenden Berufungs(vor)entscheidung gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Rz 2010:
§ 295 Abs. 3 BAO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Bescheid, mit dem eine Selbstbemessungsabgabe festgesetzt wurde, abgeändert wird oder wenn ein Bescheid zur Gutschrift einer zuvor als Lastschrift gebuchten Selbstbemessungsabgabe führt.
Rz 2011:
Es gilt sohin der Grundsatz:
Ist die Fälligkeit einer Abgabe bescheidabhängig (§ 210 Abs. 1 und 2 BAO), so kommt gegebenenfalls § 217 Abs. 8 BAO zur Anwendung. Ist der Zeitpunkt der Fälligkeit in Abgabenvorschriften vorgegeben, so kommt gegebenenfalls auch eine Maßnahme gemäß § 295 Abs. 3 BAO in Betracht.
Rz 2012:
Wurde einer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist gegen den eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) ablehnenden Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben, so ist der Bescheid über den infolge des Ablaufes der Frist gemäß § 212a Abs. 7 BAO verwirkten Säumniszuschlag gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufzuheben.
Rz 2013:
Für die Berechnung der Stundungszinsen und Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld sind die gegenüber § 295 Abs. 3 BAO spezielleren Bestimmungen des § 212 Abs. 2 BAO und des § 212a Abs. 9 BAO maßgeblich.
Randzahlen 2014 bis 2099: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 293a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
rückwirkende GutschriftUmsatzsteuerüberschussUmsatzsteuerüberschüsseUmsatzsteuergutschriftAussetzungsantragAussetzungsanträgebescheidunabhängigAufhebungNebengebührenbescheideNebengebührenNebenansprücheNebenanspruchunrichtige VerbuchungVerbuchung der Gebarungrückwirkende EinbringungÄnderung der GesellschaftsformZuständigkeitsänderungVerlassenschaftEntrichtungstagUmbuchungÜberrechnungKompensationUmsatzsteuervoranmeldungÜberschussÜberschüssezeitgerecht eingereichtes ZahlungserleichterungsansuchenErmessenvon Amts wegenAntragEntscheidungspflichtNebengebührenbescheidBerufungÄnderungBerufungserledigungSäumniszuschlagAbänderungBindungnachträglich abgeänderte SelbstbemessungsabgabeSelbstberechnungAussetzung der Einhebung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 05 2202/1-IV/5/03
- Stammnummer
- 19978
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 3)
- Gültig
- 18.10.2005 bis 06.11.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF