…bei größerer Entfernung und für Fälle, in denen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist - die Unzumutbarkeit schließt auch den Fall ein, in dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist (tatsächliche Unmöglichkeit). Die Überprüfung führte dazu, die vom Bf. geltend gemachten Umstände als unzumutbar…
…erforderlichen Zeit verkehrt (wegen tatsächlicher Unmöglichkeit): Wie oben dargelegt, hatte der Bw. sowohl am Morgen, als auch nach dem Arbeitsende nach den besagten Fahrplanabfragen regelmäßig jeweils zumindest zwei Fahrgelegenheiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher ist auch keine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln gegeben…
… 16 EStG 1988) nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderliche Zeit (zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), im Falle einer starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten…
…Massenverkehrsmittel verkehrt oder wenn auf mehr als dem halben Arbeitsweg kein Massenverkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit) oder wenn eine starke Gehbehinderung vorliegt (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) oder wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenverkehrsmittels hinsichtlich der Dauer…
…Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß …
…Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit), wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung gemäß …
…nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):…
…nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):…
…nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):…
…nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):…
…ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Eine gesetzwidrige Ermessensübung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn und soweit die Bw. aus tatsächlichen Gründen unverschuldetermaßen gehindert gewesen wäre, den Empfänger der von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben zu benennen (VwGH v. 16…
…die Fahrten von und zur Arbeitsstätte in der B-Straße ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Es liege daher eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen tatsächlicher Unmöglichkeit vor. Diesbezüglich wurden vom Unabhängigen Finanzsenat folgende Feststellungen getroffen: Ein Bus der Linie XX fährt von…
…nur dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit). im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):…
…unerfüllbar sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit, den Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Die Bezeichnung der Empfänger der aufgewendeten Beträge kann jedoch nicht als unverschuldetermassen tatsächlich unmöglich angesehen werden, wenn dem Abgabepflichtigen die Bezeichnung der Empfänger…
…sodass er nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmittel heimfahren könne, hält einem Größenschluss nicht stand. Wenn die tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit mangels Überwiegens (weniger als 11 Mal im Monat) nicht den Anspruch auf eine große Pendlerpauschale vermittelt, so kann für eine mögliche (hypothetische) Unzumutbarkeit im nicht…
…sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl…
…unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden…
…sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl…
…Unterstützung der Musikertätigkeit) die insgesamt dann einen I-Pensionsanspruch mit Zuerkennung ab 1994 gestatteten. Eine tatsächliche Unmöglichkeit bzw Unfähigkeit zur Selbsterhaltung vor 1991 kann daher nicht mit gutachterlicher Sorgfaltspflicht bestätigt werden." Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 15. Oktober 2018. Im Bescheid vom 22…
…und Preisvergleichen "diverser privaten Lieferanten des Altmetallmarktes" belegbar gewesen wäre, (b) das Verlangen der Behörde nach Empfängernennung keine den Bw. treffende "unverschuldete tatsächliche Unmöglichkeit" darstellen dürfe, (ba) dem "Grundsatz von Treu und Glauben" folgend, anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1992 bis 1994 vorgebracht worden sei…