Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0286-F/05
Kleines oder großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0286-F/05vom 09.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde N,
F-Weg 8, vom 13. September 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch vom 28. Juli 2005 bzw. vom 19. August 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die
Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert
Entscheidungsgründe
Die in den
Berufungsjahren in Gd B, S-Straße 1, wohnhafte Berufungswerberin
(in der Folge kurz: Bw.) war im strittigen Zeitraum einerseits im K M, G S,
M-R 7 (bis zum Februar 2002), und andererseits am LK F, Ge F,
C-Gasse 47, beschäftigt.
Anlässlich einer Lohnabgabenprüfung beim Land
Vorarlberg wurde von der Prüferin festgestellt, dass die Bw. irgendwann im
Zeitraum 2000 bis 2004 ein Pendlerpauschale zu Unrecht oder in unrichtiger
Höhe berücksichtigen habe lassen, weswegen bei der Bw. für diese
Jahre eine Nachversteuerung vorgenommen werde (vgl. Schreiben der
Lohnsteuerprüferin vom 22. Februar 2005). In der Erklärung
zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber
(L 34) vom 5. April 1998 gab die Bw. im Hinblick auf ihre
Arbeitsstätte im K M einerseits an, dass die kürzeste
Straßenverbindung (Autokilometerangabe) zwischen ihrer der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
34 km betrage, und andererseits, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel
verkehre.
Bezugnehmend auf das obgenannte Schreiben der
Lohnsteuerprüferin legte die Bw. mit Schreiben vom
7. März 2005 ihre Dienstzeiten samt Bus-, Bahn- und Gehzeiten dar
und beschrieb ihre berufliche sowie fahrtechnische Situation wie folgt (die
diese Stellungnahme mit Schreiben vom 20. Dezember 2005
ergänzenden Ausführungen der Bw. werden ebenfalls hier
dargestellt): Sie arbeite auf der Nuklear-Bettenstation, in der vor allem
Radiojodpatienten (ua. Schilddrüsenerkrankungen, Schilddrüsenkrebs und
andere Krebskrankheiten) untergebracht seien. Auf der Station befänden sich
sechs Stahlbetten und drei Untersuchungsbetten. Durch die niedrige Bettenanzahl
sei lediglich eine diplomierte Krankenschwester ständig anwesend. Dies
bedinge in der Regel eine längere Übergabezeit. Hinzu komme weiters,
dass vor allem Krebspatienten auf Grund der Radiojodtherapie oft in den ersten
Tagen erhebliche gesundheitliche Probleme hätten, wodurch ihr Dienst ua.
mit Rücksichtnahme auf die Personalbesetzung oft nicht um 19.00 Uhr
beendet werden könne. Dasselbe gelte für den Tagdienst. Um einen
reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, sei eine entsprechend hohe
Anpassungsfähigkeit von allen beteiligten Schwestern
notwendig.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für das Jahre 2002 wieder auf, zumal von der Arbeitgeberin der
Berufungswerberin ein berichtigter bzw. neuer Lohnzettel übermittelt wurde;
dabei berücksichtigte die Arbeitgerberin - wie auch im berichtigten bzw.
neuen Lohnzettel für das Jahr 2003 - ein Pendlerpauschale in Höhe
von 384,00 € (statt bisher 840,00 €), ein Betrag, den das
Finanzamt seinem neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
28. Juli 2005 bzw. dem Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 19. August 2005 zu Grunde legte.
In der gegen diese Sachbescheide mit Schriftsatz vom
13. September 2005 erhobenen Berufung brachte die Bw. unter Verweis
auf ihre Stellungnahme vom 7. März 2005 vor, dass die
Nachversteuerung des Pendlerpauschales auf Grund der Lagerung ihrer
Arbeitszeiten zu Unrecht erfolgt sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 26. September 2005 als unbegründet ab.
Begründend führte es in der zusätzlichen Bescheidbegründung
vom 23. September 2005 im Wesentlichen aus, dass es der Bw. bei einer
Wegstrecke unter 20 bzw. 40 km und einer optimalen Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ohne weiteres möglich
sei, innerhalb von 1,5 bzw. 2 Stunden die Arbeitsstätte (zu
Dienstbeginn) bzw. umgekehrt die Wohnung (nach Dienstende) zu erreichen. Von der
Bejahung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die
Zuerkennung des "erhöhten" Pendlerpauschbetrages voraussetze, könne
keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 stellte die
Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Begründend
führte die Bw. aus, dass es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entspreche, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf
ihrem Arbeitsweg möglich und zumutbar sei. Hinsichtlich der
Ergänzungen zum Vorlageantrag (vgl. Schreiben der Bw. vom
20. Dezember 2005) wird auf die obigen Ausführungen zur
Stellungnahme der Bw. vom 7. März 2005 verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist für
die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der
einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in
dem Wechselschichtdienst geleistet wird
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2001, Frage 16/12 zu § 16).
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
genannten Pauschbeträge, zB bei einer Fahrtstrecke von
20 bis 40 km jährlich
384,00 €, zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b leg. cit.
in den Kalenderjahren 2002 und 2003 folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge:
|
2
bis 20 km
|
210,00 €
|
20
bis 40 km
|
840,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.470,00 €
|
über
60 km
|
2.100,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage
16/19 zu § 16;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 zu § 16 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 51 ff zu
§ 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen
der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis
zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein.
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob im Hinblick auf die Arbeitsstätte "K M" in
S das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km bzw. ob
hinsichtlich der Arbeitsstätte "LK" in F das sog. kleine Pendlerpauschale
nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder das
sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und dem Bahnhof B
mit dem Pkw (1,2 km nach Routenplaner "ViaMichelin") und der
restlichen Fahrtstrecke von Bahnhof B nach Bahnhof T (12 Tarif km)
bzw. nach Bahnhof F (21 Tarif km) mit dem Zug zu unterstellen. Vom
Bahnhof T bis zum K M wird ein Fußweg (0,9 km nach Routenplaner
"ViaMichelin") angesetzt bzw. von der Bushaltestelle Bahnhof F
(Bahnhofsvorplatz) bis zur Haltestelle LK (2,5 km nach Routenplaner
"ViaMichelin") fährt der Stadtbus F (Ringlinie 1
bzw. 2) sowie der Landbus (Linie 60/60E).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. In den Berufungsjahren verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die von der Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 6.45 bzw.
7.00 Uhr, 18.45 bzw. 19.00 Uhr; Dienstende: 7.00 Uhr,
19.00 Uhr) und unter Bedachtnahme auf eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel wie folgt (Änderungen
der Abfahrts- und Ankunftszeiten im Laufe der Berufungsjahre werden in Klammer
angegeben):
1)
KM:
Dienstbeginn um 6.45 bzw.
7.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
5.41 bzw. 6.25 Uhr/Bahnhof T an 5.58 bzw. 6.42 Uhr;
Fußweg bis zum K M;
Dienstbeginn um 18.45
bzw. 19.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B
ab 18.08 Uhr/Bahnhof T an 18.26 Uhr, Fußweg bis zum K M;
Dienstende um
7.00 Uhr: Fußweg bis zum Bahnhof T, Regionalzug
Bahnhof T ab 7.35 Uhr/Bahnhof B an 7.53 Uhr; Pkw bis zur
Wohnung;
Dienstende um
19.00 Uhr: Fußweg bis zum Bahnhof T, Regionalzug
Bahnhof T ab 20.05 Uhr/Bahnhof B an 20.23 Uhr; Pkw bis zur
Wohnung.
2)
LKF:
Dienstbeginn um 6.45 bzw.
7.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
6.09 Uhr/Bahnhof F an 6.29 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F
Bahnhof ab 6.33 Uhr/LK an 6.41 Uhr;
Dienstbeginn um 18.45
bzw. 19.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B
ab 18.09 Uhr/Bahnhof F an 18.29 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F
Bahnhof ab 18.33 Uhr/LK an 18.41 Uhr;
Dienstende um
7.00 Uhr: Landbus 60/60E LK ab 7.17 Uhr/F Bahnhof an
7.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab 7.34 Uhr/Bahnhof
B an 7.55 Uhr; Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
19.00 Uhr: Landbus 60/60E LK ab 19.17 Uhr/F Bahnhof an
19.26 Uhr mit Anschluss Eilzug Bahnhof F ab
19.36(19.35) Uhr/Bahnhof B an 19.54(19.53) Uhr, Pkw bis
Wohnung.
Im Hinblick auf den Einwand der Bw., wonach ihre
Tätigkeit eine längere Übergabezeit erfordere und ihr Dienst mit
Rücksichtnahme auf die Patienten sowie die Personalbesetzung oft nicht
pünktlich beendet werden könne, ist zu sagen, dass der Bw. in den
Berufungsjahren auch bei Verlängerung der angegebenen Dienstendezeiten
entsprechende öffentliche Verkehrsmittel (Taktverkehr) zur Verfügung
gestanden wären. Die abstrakte Möglichkeit, dass ausnahmsweise der
Dienst auf Grund unvorhergesehener Ereignisse (wie zB Aufnahme eines Patienten,
Notfälle) solange dauert, dass die letzte Bus- bzw. Zugverbindung nicht
mehr erreichbar ist, reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht aus, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel herbeizuführen. Notwendig wäre die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die
Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar ist.
Gegenständlich wurde von der Bw. jedoch in keiner Weise konkret behauptet
bzw. nachgewiesen, dass ihr überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der Heimfahrt verwehrt gewesen wäre.
Auf Grund der obigen
Überlegungen war daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. in
den Berufungsjahren überwiegend die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
mehr als dem halben Arbeitsweg
tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist
Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass
für die Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung-Arbeitsstätte -
wie oben dargelegt - 14,1 km bzw. 24,7 km beträgt, dann
stünden ihr entsprechend der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder
Rückfahrt 1,5 bzw. 2 Stunden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung
einer ca. fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits
erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für
die ca. 1,2 km lange Strecke von der Wohnung der Bw. in B bis zum
Bahnhof B und hinsichtlich der Arbeitsstätte "K M" einer ca.
20 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof B mit dem Regionalzug
zum Bahnhof T sowie der Dauer eines Fußweges vom Bahnhof T zur
Arbeitsstätte (ca. fünfzehn Minuten) und im Hinblick auf die
Arbeitsstätte "LK F" einer ca. 20 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen
Bahnhof B mit dem Regionalzug zum Bahnhof F, einer ca. zehn
Minuten dauernden Busfahrt mit dem Landbus der Linie 60/60E bzw. mit dem
Stadtbus F (Ringlinie 1) vom Bahnhof F bis zur Haltestelle LK, der
Dauer eines Fußweges von der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte
(ca. fünf Minuten), sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht
davon gesprochen werden, dass die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise
auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall unter
1,5 bzw. 2 Stunden.
Angesichts dieser durchaus
günstigen Verbindungen mit den öffentlichen Verkehrsmittel auf den
gegenständlichen Strecken sowie dem Umstand, dass der Bw. an der
überwiegenden Zahl ihrer Arbeitstage in den Berufungsjahren auch zur
erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen
und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch innerhalb eines Verkehrsverbundes
befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im
Übrigen auch nichts dafür, dass die Bw. dauernd stark gehbehindert ist
und es hat diese Derartiges auch nicht behauptet.
Da sich die Wegstrecke im Falle
der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach
den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein-
und Ausstiegsstellen bemisst, kann sich die Bw. nicht als beschwert erachten,
wenn im konkreten Fall das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
jährlich 384,00 € in
Abzug gebracht wurde.
Die Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßeskleinesüberwiegendUnzumutbarkeittatsächliche UnmöglichkeitGehbehinderunglange AnfahrtszeitWegzeitoptimale KombinationMassenbeförderungsmittelIndividualverkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0286-F/05
- Stammnummer
- 20177
- Gültig
- 09.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF