Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0268-F/06
Hochrechnung bei Arbeitslosengeld, Gewährung der (kleinen oder großen) Pendlerpauschale, Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0268-F/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., Gde K, A 27b, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 5. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im Berufungsjahr
(15. Juni 2005 bis 31. Dezember 2005) Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit auf Grund seiner Beschäftigung beim
L F. Außerdem bezog er im Jahre 2005 einerseits Arbeitslosengeld
(1. Jänner 2005 bis 15. Jänner 2005) und
andererseits Notstandshilfe (16. Jänner 2005 bis
14. Juni 2005). Mit einer am 27. Juni 2006 beim
Finanzamt eingelangten Erklärung beantragte der Bw. die Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005. Entsprechend
dieser Erklärung ist der Bw. ledig, hat keine Kinder und hat weder den
Allleinverdiener- noch den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht. Weiters
besteht keine eigene Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)
bzw. auch keine solche eines (Ehe)Partners.
Die
Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom
5. Juli 2006 durchgeführt; dabei anerkannte das Finanzamt unter
dem Titel "Arbeitsmittel, Fachliteratur und sonstige Werbungskosten"
geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 927,63 € als
Werbungskosten; als Werbungskosten geltend gemachte Beiträge zu
Berufsverbänden im Betrage von 2.597,28 € blieben
unberücksichtigt, zumal diese bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
Berücksichtigung fanden.
In der gegen
diesen Einkommensteuerbescheid 2005 mit am 2. August 2006 beim
Finanzamt eingebrachten Schriftsatz erhobenen Berufung begehrte der Bw. ua.
unter dem Titel "Werbungskosten", zusätzlich das (große)
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km
in Höhe von jährlich 972,00 €, Arbeitsmittelkosten mit
299,00 € statt mit 179,40 € sowie außerdem
Fortbildungs- bzw. Ausbildungskosten in Höhe von 350,00 € zu
berücksichtigen.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
13. Oktober 2006) führte der Bw. mit Schreiben vom
18. Oktober 2006 ua. aus, dass sich seine überwiegenden
Arbeitszeiten wie folgt darstellten: Im Rahmen seiner Ausbildung arbeite
er auf diversen Stationen (für 2005: zB Urologie). Arbeitsbeginn sei
6.45 Uhr und Arbeitsende ca. 17.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen
und Feiertagen beginne er um 8.00 Uhr. Zu bedenken sei, dass man sich vor
Arbeitsbeginn noch umzuziehen habe. Nächstes öffentliches
Verkehrsmittel sei eine Busverbindung ab Gasthof S, K, zum Bahnhof Kl
(Montag bis Freitag: ab 6.41 Uhr; Samstag: ab 7.41 Uhr; Sonntag
und Feiertag: keine Verbindung); vom Bahnhof Kl bis zum Bahnhof F und weiter mit
dem Bus zum L F. Öffentliche Verkehrsmittel seien für diese Strecke
unter den derzeitigen Arbeitsbedingungen nicht
"machbar".
Das Finanzamt
erließ in der Folge die Berufungsvorentscheidung vom
14. Oktober 2006 (vgl. zusätzliche Bescheidbegründung
vom 23. Oktober 2006). Darin berücksichtigte es - den
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. in der obgenannten
Vorlagebeantwortung folgend - nur noch Aufwendungen in Höhe von
550,35 € als Werbungskosten.
Mit Schreiben
vom 29. Oktober 2006 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit
die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte der Bw.
wie folgt aus: 1) Als nichtselbständiger Arbeitnehmer in
Österreich sei er doch nicht lohnsteuerpflichtig, weshalb ihm der
Einkommensteuerbescheid nicht verständlich sei. Als er im Finanzamt
vorgesprochen habe und eine Erklärung betreffend
"Lohnsteuerausgleich" bzw. Arbeitnehmerveranlagung abgeholt habe,
sei im wohl versehentlich ein Formular für die Einkommensteuerveranlagung
ausgehändigt worden, welches er dann in Ermangelung ausreichender Kenntnis
ausgefüllt und abgegeben habe. Er bitte daher um Richtigstellung. Im
Jahr 2005 sei er fast ein halbes Jahr arbeitslos gewesen und habe nur in
der zweiten Hälfte des Jahres eine nichtselbständige Tätigkeit
ausüben können. Er könne nicht verstehen, dass Einkünfte
dann hochgerechnet würden. Nach seinem Rechtsempfinden seien Ex-Arbeitslose
wohl eher zu entlasten als zu belasten. 2) Zum Pendlerpauschale
führt der Bw. weiters aus, dass es zwar für Montag bis Freitag stimme,
dass es möglich sei, den Arbeitsweg auch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen. Bei unregelmäßiger Dienstzeit,
also auch an Sonn- und Feiertagen sei die bestehende Verkehrssituation die
Folgende: Wie vom Finanzamt dargestellt: Auto bis zum Bahnhof Kl; Zug: Kl ab
6.49 Uhr, F an 7.02 Uhr; ab Bahnhof F mit dem Bus zum L F jedoch erst
an um 8.05 Uhr. Ein Eintreffen sei auf Grund Umkleidung und Arbeitsweg im
Hause aber bereits um 7.45 Uhr erforderlich. 3) Der Bw. ersucht,
einen monatlichen Freibetrag von 51,00 € für Diätverpflegung
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
a) Grundsätzliches:
Arbeitnehmer
zahlen - wie auch der Bw. im Hinblick auf seine Aktivbezüge vom L F - die
Einkommensteuer für ihre Lohn- bzw. Gehaltsbezüge
(ds. "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit";
vgl. § 25 Abs. 1 EStG 1988) grundsätzlich in
Form der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist (nur) eine besondere Erhebungsform der
Einkommensteuer und wird vom Arbeitgeber durch Steuerabzug vom Arbeitslohn
eingehoben (vgl. § 47 Abs. 1 EStG 1988).
Der Begriff "Arbeitslohn" ist sehr weit auszulegen und
umfasst alle Einnahmen und geldwerten Vorteile (also auch Zuwendungen in Form
von Sachleistungen; sog. "Sachbezüge"), die dem Arbeitnehmer
aus einem Dienstverhältnis zufließen. Schuldner der
Lohnsteuer ist zwar immer der Arbeitnehmer (die Lohnsteuer wird - wie auch auf
dem Lohnzettel des Bw. ersichtlich - vom Bruttobezug abgezogen), die
Verpflichtung zur Berechnung der Lohnsteuer und zur Abfuhr an das Finanzamt
trifft jedoch den Arbeitgeber. Die gesetzlichen Vorschriften
(Einkommensteuergesetz) und der Steuertarif sind gleich. Der Lohnsteuertarif
stimmt hinsichtlich der Tarifstufen und der Steuersätze mit dem allgemeinen
Einkommensteuertarif überein. Im Unterschied zur Einkommensteuer wird die
Lohnsteuer jedoch nicht auf Basis des Jahreseinkommens, sondern auf Basis des
monatlichen Arbeitslohnes ermittelt. Bei jeder monatlichen Abrechnung wird dabei
für die Lohnsteuerberechnung unterstellt, dass der jeweils abgerechnete
Monatsbezug das ganze Jahr über gilt. Durch die
Arbeitnehmerveranlagung (früher sog. Jahresausgleich) erfolgt eine
Neuberechnung der Lohnsteuer unter Nivellierung über das ganze
Kalenderjahr. Durch Vergleich der so berechneten mit der bereits einbehaltenen
Lohnsteuer kann es zu einer Rückerstattung zuviel bezahlter Lohnsteuer oder
zur Vorschreibung von noch zu bezahlender Lohnsteuer kommen.
Unabhängig davon, ob die Einkommensteuer auf Grund einer beim
Wohnsitzfinanzamt abgegeben Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (so im gegenständlichen Fall) oder einer
Einkommensteuererklärung berechnet wird, wird die entsprechende Steuer,
zumal sich die Lohnsteuer von der Einkommensteuer eben nur in der Erhebungsform
unterscheidet, in einem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben.
b)
Hochrechnung bei Arbeitslosengeld:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe von
der Einkommensteuer befreit. Diese steuerfreien Transferleistungen lösen
bei Durchführung der Veranlagung eine besondere Berechnung aus
(Hochrechnung).
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der Steuerpflichtige
steuerfreie Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
(das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988)
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Gemäß
§ 33 Abs. 10 EStG 1988 ist, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den
§ 33 Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen
Kinderabsetzbeträge gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988)
zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
Mit Erkenntnis
vom 20. Juli 1999, GZ. 94/13/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof
unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) ausgeführt, dass
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 den Zweck hat, eine über die
Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsmilderung
bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte
steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat. Da nämlich bei Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung eine gleichmäßige Verteilung der
Einkünfte auf sämtliche Monate des Kalenderjahres erfolgt und der so
ermittelte "Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird
dieser fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung
Zeiträume einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen
wurden. Solche Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert
werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
soll daher gerade Ungerechtigkeiten vermeiden. Mit dem Hochrechnungsverfahren
soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise
Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen in seinem Erkenntnis vom
28. Juni 1990, G 71/90, die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der vergleichbaren Vorgängerbestimmung des
Einkommensteuergesetzes 1972 bereits ausgesprochen (vgl. dazu
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 19 f zu § 3
EStG 1988; siehe auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 2003, Seiten 55 ff).
Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass der Bw. im Kalenderjahr 2005 steuerfreie
Bezüge (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur
für einen Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner 2005 bis zum 14. Juni 2005) bezogen hat.
Damit ist aber der Tatbestand des § 3 Abs. 2
EStG 1988 (also die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 angeführte steuerfreie
Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete Rechtsfolge
einzutreten, dass die für das restliche Kalenderjahr bezogenen zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (die in der Zeit vom 15. Juni 2005 bis zum
31. Dezember 2005 bezogenen "Aktiveinkünfte", L F) für die
Ermittlung des Steuersatzes auf das ganze Jahr hochzurechnen sind.
Die vom
Finanzamt vorgenommene Hochrechnung entspricht daher eindeutig dem Gesetz.
2)
Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege
Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
(also an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage) gegeben sein.
Unzumutbarkeit der Benützung
von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der Verwaltungsübung nur dann
gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit. Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen. Die Wegzeit umfasst die Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park
and Ride") zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb
eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im
Allgemeinen nicht gegeben sein.
Im
gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die Zurücklegung der
Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof Kl mit dem Pkw
(2 km nach Routenplaner "ViaMichelin") und der Fahrtstrecke von
Bahnhof Kl nach Bahnhof F (10 Tarif km) mit dem Zug zu unterstellen.
Von der Bushaltestelle Bahnhof F (Bahnhofsvorplatz) bis zur Haltestelle L
(2,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin") fährt noch der
Landbus (Linie 60/60E), alternativ auch der Stadtbus F (Ringlinie 1
bzw. 2).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon überzeugt, dass im konkreten
Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Im
Berufungsjahr verkehrten öffentliche Verkehrsmittel auf der Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf die vom Bw. angegebenen
Dienstzeiten (Mo bis Fr: Dienstbeginn: 6.45 Uhr, Dienstende:
17.00 Uhr; Sa, So u. Feiertage: Dienstbeginn: 8.00 Uhr, Dienstende:
17.00 Uhr) und unter Bedachtnahme auf eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel sowie von entsprechenden
Umkleide- sowie Gehzeiten im L wie folgt:
Montag bis
Freitag:
Dienstbeginn
um 6.45 Uhr: Pkw bis Bahnhof Kl, Regionalzug Bahnhof Kl
ab 5.49 Uhr/Bahnhof F an 6.02 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F
Bahnhof ab 6.06 Uhr/L an 6.14 Uhr;
Dienstende
um 17.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 17.16 Uhr/Bahnhof F an
17.25 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
17.28 Uhr/Bahnhof Kl an 17.39 Uhr, Pkw bis Wohnung.
Samstag, Sonntag,
Feiertag:
Dienstbeginn
um 8.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof Kl, Regionalzug Bahnhof Kl
ab 6.49 Uhr oder (nur Sa) 7.24 Uhr/Bahnhof F an 7.02 Uhr
oder (nur Sa) 7.37 Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F Bahnhof ab
7.06 Uhr bzw. 7.41 Uhr/L an 7.14 Uhr bzw.
7.49 Uhr;
Dienstende
um 17.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 17.46 Uhr/Bahnhof F an
17.55 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
17.58 Uhr/Bahnhof Kl an 18.09 Uhr, Pkw bis Wohnung.
Auf Grund
dieser Überlegungen war im konkreten Fall davon auszugehen, dass dem Bw. im
Berufungsjahr überwiegend die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
mehr als dem halben Arbeitsweg
tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes
zu sagen:
Geht man davon
aus, dass für den Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung-Arbeitsstätte unter 20 km beträgt, dann stünden ihm
entsprechend der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt
1,5 Stunden zur Verfügung.
Unter
Berücksichtigung einer ca. fünf Minuten dauernden Fahrt mit dem
Pkw - wie oben bereits erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für die ca. 2 km lange
Strecke von der Wohnung des Bw. in K bis zum Bahnhof Kl, einer ca.
15 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen Bahnhof Kl mit dem Regionalzug
zum Bahnhof F, einer ca. zehn Minuten dauernden Busfahrt mit dem
Landbus der Linie 60/60E bzw. mit dem Stadtbus F (Ringlinie 1) vom
Bahnhof F bis zur Haltestelle L, der Dauer eines Fußweges von der
Bushaltestelle zur Arbeitsstätte (ca. fünf Minuten), sowie
etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die
Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls
unter 1,5 Stunden.
Laut Aktenlage spricht im
Übrigen auch nichts dafür, dass der Bw. dauernd stark gehbehindert ist
und es hat dieser Derartiges auch nicht behauptet.
Angesichts
dieser durchaus günstigen Verbindung mit den öffentlichen
Verkehrsmittel auf der gegenständlichen Strecke sowie dem Umstand, dass dem
Bw. - wie von ihm im Übrigen im gegenständlichen Vorlageantrag selbst
bestätigt wurde - an der überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage im
fraglichen Zeitraum im Berufungsjahr (15. Juni bis 31. Dezember 2005) auch
zur erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung
standen und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch innerhalb eines
Verkehrsverbundes befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung des
Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die
Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine
Rede sein.
Da sich die
Wegstrecke im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen bemisst, war im
konkreten Fall (einfache Wegstrecke ca. 15 km) auch nicht das
sog. kleine Pendlerpauschale in Abzug zu bringen.
3)
Diätverpflegung:
Im
Vorlageantrag vom 29. Oktober 2006 hat der Bw. erstmalig einen
monatlichen pauschalen Freibetrag in Höhe von 51,00 € für
Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Nach
§ 2 Abs. 1 2. Teilstrich der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten
51,00 € pro Kalendermonat zu berücksichtigen.
Bei Beantragung
von solchen Freibeträgen für bestimmte Krankheiten ist der Nachweis
(ärztliche Bescheinigung) über die Krankheit als solche notwendig.
Diese
Beträge werden somit grundsätzlich als außergewöhnliche
Belastung auf Grund einer ärztlichen Bestätigung über die Art der
Erkrankung anerkannt. Würden höhere Kosten geltend gemacht, wäre
auch die Vorlage von Belegen über die gesamten Mehraufwendungen
erforderlich.
In diesen
Fällen können derartige Krankheitskosten (Mehraufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung) - der Höhe nach - jedoch nur dann zu einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung führen,
wenn der Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4
EStG 1988 überschritten wird (vgl. dazu
Doralt4, a.a.O.,
Tz 13 zu § 35 EStG 1988; siehe auch
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage 34/10,
Seiten 618 f).
Die
Gewährung des Pauschalbetrages wegen Krankendiätverpflegung
ohne Kürzung um den Selbstbehalt
würde eine Behinderung bzw. eine Erwerbsminderung von mehr als 25%
voraussetzen. Gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Außerdem wäre auch in diesem Fall die Notwendigkeit von
Diätverpflegung durch eine ärztliche Bescheinigung über die
Krankheit als solche vorzulegen.
Angesichts
dieser gesetzlichen Voraussetzungen und dem Umstand, dass der Bw. entsprechend
seinen Ausführungen in der beim Finanzamt am 27. Juni 2006
eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 keine
eigene Behinderung bzw. keine Minderung der Erwerbsfähigkeit angegeben hat,
könnte gegenständlich - vorbehaltlich der Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung über die Krankheit als solche -
gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% der beantragte
Freibetrag (51,00 € x 12 = 612,00 € jährlich) wegen
Krankendiätverpflegung zwar ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten,
jedoch nur insoweit zu einer außergewöhnlichen Belastung führen,
als dieser den Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4
EStG 1988 übersteigt.
Im konkreten
Fall wäre daher dem Pauschbetrag von jährlich 612,00 € ein
Selbstbehalt in Höhe von 1.806,83 € (zur Berechnung des
Selbstbehaltes siehe Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage 34/7,
Seiten 617 f) gegenüber zu stellen bzw. anzurechnen, was
allerdings zu keiner zu berücksichtigenden außergewöhnlichen
Belastung führen würde.
Gesamthaft war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
HochrechnungArbeitslosengeldNotstandshilfeTransferleistungenAktivbezügeTeil des KalenderjahresDurchschnittssteuersatzPendlerpauschalegroßeskleinesWerbungskostenüberwiegendUnzumutbarkeittatsächliche Unmöglichkeitlange Anfahrtszeitöffentliche VerkehrsmittelIndividualverkehroptimale KombinationDiätverpflegungMehraufwendungenGallen-Leber- und NierenkrankheitFreibetragNachweisärztliche Bescheinigungaußergewöhnliche BelastungSelbstbehaltBehinderungGradErwerbsminderung25%amtliche Bescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0268-F/06
- Stammnummer
- 25317
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF