Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0354-F/08
Kleine oder große Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-F/08vom 09.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde L,
H-Straße 81, vom 4. April 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 5. März 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2006 vom 21. Mai 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr 2006 Grenzgänger nach Li. Er war ganzjährig beim
XXX in Gd S, L-Straße 149, als Trainer beschäftigt. In
seiner Einkommensteuererklärung für 2006 samt Beilagen beantragte er
ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
1.863,00 € (= das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen
Zeitraum von 12 Monaten) als Werbungskosten. Der Wohnort des Bw. befand
sich im Streitjahr in Gde L, H-Straße 81.
Nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 22.
November 2007 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
durch Bescheid vom 5. März 2008 erließ das Finanzamt den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. März 2008; dabei
berücksichtigte es - wie beantragt - das sog. große Pendlerpauschale
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km in Höhe von
1.863,00 €.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 vom
5. März 2008 mit Schreiben vom 4. April 2008 erhobenen
Berufung beantragte der Bw., zusätzliche Kosten für Arbeitsmittel in
Höhe von 3.208,55 € als Werbungskosten und Pensionsvorsorgekosten
in Höhe von 5.160,21 € als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Mit der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 2006 vom 21. Mai 2008
berücksichtige das Finanzamt ua. (nur) noch das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen
Zeitraum von 12 Monaten in Höhe von 981,00 € und
begründete dies damit, dass dem Bw. auf mehr als der Hälfte der
Strecke die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich
und zumutbar sei.
Mit dem am 11. Juni 2008 beim Finanzamt eingelangten,
als Vorlageantrag gewerteten Schriftsatz wandte sich der Bw. gegen die
Berücksichtigung der kleinen Pendlerpauschale, da sein
"Aufwand" zum Arbeitsplatz hin und
zurück wie folgt
aussehe: "Wegstrecke
zum Arbeitsplatz hin und
zurück
11.00
bis 12.00 L -
S (Büro)
Trainingsbesprechung mit dem Technischen
Leiter
Trainingsvorbereitung
12.30
nach S Sportschule
(2 km vom Büro entfernt) Aufsicht der
Sportschüler
(Hausaufgaben
und
Lernen)
14.00
nach S Sportplatz
(4 km von der Sportschule) Training von 14.30 bis
16.30
17.00
nach E (10 km von
S Sportplatz) Training
von 18.00 bis 20.00 mit den nicht
Sportschülern
20.00 Uhr
nach S Büro
(7 km von E
Sportplatz) Trainingseingaben des Tages zur
Dokumentation
für den Technischen
Leiter
21.00 Uhr
von S nach
L
Dies 5 x
wöchentlich."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des
Einkommensteuergesetzes 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit
von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis
dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber
unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung
zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist
diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn entweder der
Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei
Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km:
981,00 €) zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm § 124b Z 126 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
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EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
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2
bis 20 km
|
280,00
€
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
40
bis 60 km
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1.863,00
€
|
über
60 km
|
2.664,00
€
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988) nur
dann gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderliche Zeit (zu Beginn oder Ende der
Arbeitszeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit), im Falle einer starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie wenn folgende Wegzeiten überschritten werden
(Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit)
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EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
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ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 1153 und
203 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. und der
Landbus-Haltestelle "GE" in L (ca. 1 km nach Ortplan L ;
vgl. http://geo.vkw.at/WebCity/FrontController?project=LGde) als Gehweg,
eine Fahrtstrecke mit dem Landbus (Linie ZZ) von der Haltestelle "GE" zum
Bahnhof H (ca. 7,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin") sowie eine
Fahrtstrecke vom Bahnhof H nach Bahnhof F (18 Tarif km) mit dem Zug zu
unterstellen. Von der Bushaltestelle Bahnhof F bis zur Haltestelle "P" in S
(ca. 16 km nach Routenplaner "ViaMichelin") fährt der Li Bus
(Linie XX; ab Fahrplanwechsel Linie YY) und schließlich ist
zwischen der Haltestelle "S P " und der Arbeitsstätte der Bw.
(L-Straße 149) noch ein Gehweg von ca. 1,2 km (lt.
Routenplaner "ViaMichelin") zurückzulegen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt.
Im Berufungsjahr 2006 verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die vom Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 11.00 Uhr; Dienstende:
21.00 Uhr) und unter Bedachtnahme auf eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel wie folgt
[vgl. Kursbücher des Verkehrsverbundes V, Fahrplan V 05/06
(gültig vom 11. Dezember 2005 bis 9. Dezember 2006), sowie
Fahrplan V 06/07 (gültig vom 10. Dezember 2006 bis
8. Dezember 2007); Änderungen der Abfahrts- und Ankunftszeiten im
Laufe des Berufungsjahres werden in Klammer angegeben]:
Dienstbeginn um
11.00 Uhr:
Fußweg zur Landbus-Haltestelle "GE", Landbus
(Linie ZZ) Haltestelle "GE" ab 9.24 Uhr/Bahnhof H an 9.36 Uhr,
Regionalzug Bahnhof H ab 9.40(9.41) Uhr/Bahnhof F an 10.02 Uhr mit
Anschluss Li Bus XX bzw. YY F Bahnhof ab 10.15(10.05) Uhr/S P an
10.47(10.39) Uhr, Fußweg bis zur Arbeitsstätte.
Dienstende um
21.00 Uhr:
Fußweg von der Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
S P, Li Bus XX bzw. YY S P ab 21.10(21.20) Uhr /F Bahnhof an
21.38(21.54) Uhr, Regionalzug Bahnhof F ab 21.58 Uhr/Bahnhof H an
22.17(22.18) Uhr, Landbus (Linie ZZ, ab W als Linie TT) Bahnhof H
ab 22.47 Uhr/Haltestelle "GE" an 23.02 Uhr [alternativ bestand auch
die Möglichkeit der Rückfahrt über D: Bahnhof D an
22.26 Uhr, Landbus (Linie RR bzw. ab Fahrplanwechsel Linie PP)
Bahnhof D ab 22.40 Uhr/Haltestelle "GE" an 22.55(23.02) Uhr],
Fußweg bis zur Wohnung.
Im Hinblick auf den dem Vorlageantrag zugrunde liegenden
Einwand des Bw., wonach er im konkreten Fall die Unzumutbarkeit darin
begründet sieht, dass er den Pkw an seinem Arbeitsort benötigt, um
beispielsweise zum Training zum Sportplatz von S sowie E zu gelangen, ist zu
sagen, dass eine derartige (weite) Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dem Gesetz nicht entnommen
werden kann. Die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales ist
ausschließlich nach objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen.
Auf Grund der obigen Überlegungen war daher im
konkreten Fall davon auszugehen, dass der Bw. im Berufungsjahr 2006
überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr
als dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war.
Die Prüfung ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass für den Bw. die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie oben dargelegt -
ca. 44 km beträgt, dann stünden ihm entsprechend der obigen
Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt 2,5 Stunden zur
Verfügung.
Unter Berücksichtigung eines ca. fünfzehn
Minuten dauernden Gehweges für die ca. 1 km lange Strecke von der
Wohnung des Bw. bis Landbus-Haltestelle "GE", einer ca. 15 Minuten
dauernden Busfahrt (Linie ZZ) von der Haltestelle "GE" zum Bahnhof H, einer
Zugfahrt mit dem Regionalzug vom Bahnhof H zum Bahnhof F von
ca. 20 Minuten, einer ca. 35 Minuten dauernden Busfahrt mit
dem Li Bus der Linie XX bzw. YY vom Bahnhof F bis zur Haltestelle S P, der
Dauer eines Fußweges zur Arbeitsstätte (ca. 20 Minuten)
sowie etwaiger Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die
Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte
und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts der oben angegebenen Verbindungen mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg des
Bw. kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein und war daher
(nur) das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 9. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 126 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GrenzgängerWerbungskostenPendlerpauschalegroßekleineUnzumutbarkeittatsächliche UnmöglichkeitWohnungArbeitsstätteArbeitswegMassenbeförderungsmittelüberwiegend
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-F/08
- Stammnummer
- 36683
- Gültig
- 09.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF