Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0192-F/05
Kleines oder großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0192-F/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, Gde A, M-Weg 3, vom
16. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
29. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002
bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war in den Berufungsjahren am L F,
Gd F, C-Gasse 47, beschäftigt. Anlässlich einer
Lohnabgabenprüfung beim Land V wurde von der Prüferin festgestellt,
dass der Bw. irgendwann im Zeitraum 2000 bis 2004 ein Pendlerpauschale zu
Unrecht oder in unrichtiger Höhe berücksichtigen habe lassen, weswegen
bei dem Bw. für diese Jahre eine Nachversteuerung vorgenommen werde
(vgl. Schreiben der Lohnsteuerprüferin vom
22. Februar 2005). In der Erklärung zur Berücksichtigung des
Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber (L 34) vom
14. November 1998 gab der Bw. einerseits an, dass die kürzeste
Straßenverbindung (Autokilometerangabe) zwischen seiner der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
33 km betrage, und andererseits, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel
verkehre. Bezugnehmend auf das obgenannte Schreiben der
Lohnsteuerprüferin gab der Bw. mit Schriftsatz vom
24. Februar 2004 an, dass er seit 14. September 1998 auf der
Intensivstation des Les F unter wechselnden Dienstzeiten arbeite; weiters
führte er bezogen auf seine angegebenen Dienstzeiten aus, inwieweit ihm die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich war.
Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 und 2003 wieder auf und erließ neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (beide datiert mit
29. Juli 2005); hinsichtlich des Jahres 2004 hob das Finanzamt den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 21. Juni 2005 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO auf und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung) für dieses Jahr (datiert
mit 29. Juli 2005); mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden
berücksichtigte das Finanzamt ein Pendlerpauschale in Höhe von
384,00 € statt bisher 840,00 € (2002 und 2003) bzw.
450,00 € statt bisher 972,00 € (2004).
In der gegen diese neuen Sachbescheide vom
29. Juli 2005 mit Schriftsatz vom 16. August 2005 erhobenen
Berufung brachte der Bw. erneut vor, dass seiner Auffassung nach die
Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Pendlerpauschales
sehr wohl gegeben seien. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer
Nachfrist zur Erstellung einer detaillierten Berufungsbegründung.
Das Finanzamt wies diese Berufung ohne Einräumung
einer Nachfrist mit den Berufungsvorentscheidungen vom
2. September 2005 als unbegründet ab. Begründend führte
es in der zusätzlichen Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, dass es
dem Bw. bei einer Wegstrecke unter 40 km und einer optimalen Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ohne weiteres
möglich sei, innerhalb von zwei Stunden die Arbeitsstätte (zu
Dienstbeginn) bzw. umgekehrt die Wohnung (nach Dienstende) zu erreichen. Von der
Bejahung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die
Zuerkennung des "erhöhten" Pendlerpauschbetrages voraussetze, könne
keine Rede sein.
Mit Schreiben vom 12. September 2005 stellte der
Bw. unter Verweis auf den Berufungsschriftsatz einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum
als unerledigt galt. Im Vorlageantrag führte er im Wesentlichen aus, dass
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinsichtlich der Strecke
Br-F (L) nicht möglich und damit unzumutbar sei; eine detaillierte
Berufungsbegründung werde er sobald als möglich nachreichen.
Nachdem der Referent den Bw. im Rahmen eines Telefonates am
17. Oktober 2005 aufgefordert hat, die angekündigte detaillierte
Berufungsbegründung nachzureichen (vgl. diesbezüglichen
Aktenvermerk vom 17. Oktober 2005), ergänzte der Bw. mit
Schriftsatz vom 16. November 2005 (samt Beilagen) sein
Berufungsbegehren im Wesentlichen wie folgt: Bei Verwendung von
öffentlichen Verkehrsmitteln ergebe sich beim Samstags- und Sonntagsdienst
mit Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr wie auch beim werktäglichen
Spätdienst mit Arbeitsbeginn um 11.00 Uhr, 19.00 Uhr oder
20.00 Uhr insgesamt eine Zeitüberschreitung (über zwei Stunden)
und sei dies in die Betrachtung bzw. beim Kriterium "überwiegend" mit
einzubeziehen. Auch die Benützung seines eigenen Pkws zur Buseinstiegstelle
beim Gasthof T in Br (statt eines Fußweges von zehn Minuten) habe auf
diesen Umstand der Zeitüberschreitung keinen Einfluss. Bedingt durch die
Wegzeiten (Fußweg von zu Hause zur Bushaltestelle), die Fahrzeit mit dem
Bus von Br nach B und der Wartezeit auf den notwendigen Zuganschluss komme die
Zeitüberschreitung letztlich zustande. Der Versuch diese
Zeitüberschreitung dadurch zu umgehen, dass irgendeine (nicht jedoch die
nächstgelegene) Haltestelle unterstellt werde, gehe zu weit und könne
nicht dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen.
Unter Hinweis auf zwei Beispiele (Bäcker, der 3 km vom
Arbeitsort wohne und dem zu Arbeitsbeginn auf seinem Arbeitsweg kein
Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe; Schichtarbeiter, der
17 km vom Arbeitsort wohne und auf dessen Arbeitsweg zu Arbeitsbeginn
lediglich auf einer Teilstrecke von 10 km ein Massenbeförderungsmittel
verkehre) führte der Bw. noch aus, dass es vom Gesetzgeber sicher nicht
gewollt und auch nicht sachlich zu rechtfertigen sei, dass der Schichtarbeiter
trotz höherer Kosten schlechter gestellt sei, weil zufällig auf einer
Teilstrecke von mehr als der Hälfte der Gesamtstrecke ein
Massenbeförderungsmittel fahre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Während die eine Art von Aufwendungen und Ausgaben nach dieser
allgemeinen Begriffsbestimmung Werbungskosten sein können, sind bestimmte
Aufwendungen oder Ausgaben gemäß Z 1 bis 10 des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 ex lege Werbungskosten.
Nach §
16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
zusätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Bei Wechselschicht ist für
die Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht der
einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgeblich, sondern der gesamte Zeitraum, in
dem Wechselschichtdienst geleistet wird
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2001, Frage 16/12 zu § 16).
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind
zusätzlich die in
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbeträge, zB bei einer
Fahrtstrecke von 20 bis 40 km
jährlich 384,00 € (2002
und 2003) bzw. 450,00 € (2004)
zu berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum bzw. im gesamten Zeitraum, in dem Wechselschichtdienst
geleistet wird, überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm 124b Z 96 EStG 1988 an Stelle der Pauschbeträge nach
lit. b leg. cit. in den Kalenderjahren 2002 bis 2004 folgende
(jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge
(2002,
2003):
|
Pauschbeträge
(2004):
|
2
bis 20 km
|
210,00 €
|
243,00 €
|
20
bis 40 km
|
840,00 €
|
972,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.470,00 €
|
1.692,00 €
|
über
60 km
|
2.100,00 €
|
2.421,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Frage
16/19 zu § 16;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 zu § 16 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 51 ff zu
§ 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit).
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen
der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis
zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben
sein.
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder das sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof B
mit dem Pkw (9 km nach Routenplaner "ViaMichelin"), teilweise alternativ -
von Montag bis Freitag - auch die Nutzung des Landbusses (Linie 90), und
der restlichen Fahrtstrecke von Bahnhof B nach Bahnhof F (21 Tarif km)
mit dem Zug zu unterstellen. Von der Bushaltestelle Bahnhof F (Bahnhofsvorplatz)
bis zur Haltestelle L (2,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin") fährt
noch der Stadtbus F (Ringlinie 1 bzw. 2) sowie der Landbus
(Linie 60/60E).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist davon
überzeugt, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt. In den Berufungsjahren verkehrten öffentliche
Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf
die vom Bw. angegebenen Dienstzeiten (Dienstbeginn: 6.30 Uhr,
7.00 Uhr, 9.00 Uhr, 11.00 Uhr, 14.30 Uhr, 18.30 Uhr,
21.30 Uhr; Dienstende: 7.00 Uhr, 15.00 Uhr, 15.30 Uhr,
19.00 Uhr, 20.00 Uhr, 22.00 Uhr) und unter Bedachtnahme auf eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel wie folgt (Änderungen der Abfahrts- und
Ankunftszeiten im Laufe der Berufungsjahre werden in Klammer angegeben):
Dienstbeginn um
6.30 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
5.39(5.37) Uhr/Bahnhof F an 5.59(5.58) Uhr mit Anschluss Landbus
60/60E F Bahnhof ab 6.03(6.04) Uhr/L an 6.11(6.12) Uhr;
Dienstbeginn
7.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
6.09(6.07) Uhr/Bahnhof F an 6.29(6.28) Uhr mit Anschluss Landbus
60/60E F Bahnhof ab 6.33(6.34) Uhr/L an 6.41(6.42) Uhr;
Dienstbeginn um
9.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder (Mo-Fr) Landbus (Linie 90)
Br Gasthaus T ab 7.32 Uhr/B Bahnhof an 7.52 Uhr mit Anschluss
Regionalzug Bahnhof B ab 8.09(8.07) Uhr/Bahnhof F an
8.29(8.28) Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F Bahnhof ab
8.33(8.34) Uhr/L an 8.41(8.42) Uhr;
Dienstbeginn um
11.00 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder (Mo-Fr) Landbus
(Linie 90) Br Gasthaus T ab 10.00(10.02) Uhr/B Bahnhof an
10.20(10.22) Uhr mit Anschluss Schnellzug Bahnhof B ab
10.33 Uhr/Bahnhof F an 10.45 Uhr mit Anschluss Stadtbus F
(Ringlinie 1) F Bahnhof ab 10.48 Uhr/L an 10.55 Uhr;
Dienstbeginn um
14.30 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
13.39(13.37) Uhr/Bahnhof F an 13.59(13.58) Uhr mit Anschluss Landbus
60/60E F Bahnhof ab 14.03(14.04) Uhr/L an 14.11(14.12) Uhr;
Dienstbeginn um
18.30 Uhr: Pkw bis Bahnhof B oder (Mo-Fr) Landbus
(Linie 90) Br Gasthaus T ab 17.32 Uhr/B Bahnhof an 17.52 Uhr mit
Anschluss Regionalzug Bahnhof B ab 18.09(18.07) Uhr/Bahnhof F an
18.29(18.28) Uhr mit Anschluss Landbus 60/60E F Bahnhof ab
18.33(18.34) Uhr/L an 18.41(18.42) Uhr;
Dienstbeginn um
21.30 Uhr: Pkw bis Bahnhof B, Regionalzug Bahnhof B ab
20.40(20.39, 20.37) Uhr/Bahnhof F an 21.00(20.59, 20.58) Uhr mit
Anschluss Stadtbus F (Ringlinie 1) F Bahnhof ab 21.18 Uhr/L an
21.25 Uhr;
Dienstende um
7.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 7.17 Uhr/F Bahnhof an
7.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
7.34(7.32) Uhr/Bahnhof B an 7.55(7.54) Uhr, Pkw bis Wohnung oder
(Mo-Sa) Landbus (Linie 90) B Bahnhof ab 8.35 Uhr/Br Gasthaus T an
8.48 Uhr;
Dienstende um
15.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 15.17 Uhr/F Bahnhof an
15.26 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
15.31(15.32) Uhr/Bahnhof B an 15.52(15.53, 15.54) Uhr, Pkw bis Wohnung
oder (Mo-Fr) Landbus (Linie 90) B Bahnhof ab 16.35 Uhr/Br Gasthaus T
an 16.48 Uhr;
Dienstende um
15.30 Uhr: Landbus 60/60E L ab 15.47 Uhr/F Bahnhof an
15.56 Uhr mit Anschluss Regionalzug Bahnhof F ab
16.01(16.02) Uhr/Bahnhof B an 16.22(16.24) Uhr, Pkw bis Wohnung oder
(Mo-Fr) Landbus (Linie 90) B Bahnhof ab 16.35 Uhr/Br Gasthaus T an
16.48 Uhr;
Dienstende um
19.00 Uhr: Landbus 60/60E L ab 19.17 Uhr/F Bahnhof an
19.26 Uhr mit Anschluss Eilzug Bahnhof F ab
19.36(19.35) Uhr/Bahnhof B an 19.54(19.53) Uhr, Pkw bis
Wohnung.
Dienstende um
20.00 Uhr: Stadtbus F (Ringlinie 2) L ab
20.30 Uhr/F Bahnhof an 20.37 Uhr mit Anschluss Schnellzug
Bahnhof F ab 20.43(20.44, 20.41) Uhr/Bahnhof B an 20.55(20.56,
20.53) Uhr, Pkw bis Wohnung;
Dienstende um
22.00 Uhr: Stadtbus F (Ringlinie 2) L ab
22.30 Uhr/F Bahnhof an 22.37 Uhr mit Anschluss Regionalzug
Bahnhof F ab 23.01(23.04) Uhr/Bahnhof B an 23.22(23.25) Uhr, Pkw
bis Wohnung.
Auf Grund dieser
Überlegungen war im konkreten Fall davon auszugehen, dass dem Bw. in den
Berufungsjahren überwiegend die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf
mehr als dem halben Arbeitsweg
tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass
für den Bw. die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung-Arbeitsstätte -
wie oben dargelegt - 32,5 km beträgt, dann stünden ihm
entsprechend der obigen Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt zwei
Stunden zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung
einer ca. zehn Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits
erwähnt, ist nach der Verwaltungspraxis eine
optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für
die ca. 9 km lange Strecke von der Wohnung der Bw. in A bis zum
Bahnhof B, einer ca. 20 Minuten dauernden Zugfahrt zwischen
Bahnhof B mit dem Regionalzug zum Bahnhof F, einer ca. zehn
Minuten dauernden Busfahrt mit dem Landbus der Linie 60/60E bzw. mit dem
Stadtbus F (Ringlinie 1) vom Bahnhof F bis zur Haltestelle L, der
Dauer eines Fußweges von der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte
(ca. fünf Minuten), sowie etwaiger (kurzer) Wartezeiten kann nicht
davon gesprochen werden, dass die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte
und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden.
Angesichts dieser durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmittel auf der
gegenständlichen Strecke sowie dem Umstand, dass dem Bw. an der
überwiegenden Zahl seiner Arbeitstage in den Berufungsjahren auch zur
erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung standen
und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch innerhalb eines Verkehrsverbundes
befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im
Übrigen auch nichts dafür, dass der Bw. dauernd stark gehbehindert ist
und es hat dieser Derartiges auch nicht behauptet.
Da sich die Wegstrecke im Falle
der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach
den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein-
und Ausstiegsstellen bemisst, war im konkreten Fall (einfache Wegstrecke
ca. 32,5 km) das sog. kleine Pendlerpauschale für eine
einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
jährlich 384,00 € (2002
und 2003) bzw. 450,00 € (2004)
in Abzug zu bringen.
Die Berufung war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßeskleinesüberwiegendUnzumutbarkeittatsächliche UnmöglichkeitGehbehinderunglange AnfahrtszeitWegstreckeWegzeitoptimale KombinationMassenbeförderungsmittelIndividualverkehrsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0192-F/05
- Stammnummer
- 19523
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF