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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102631/2022

Deckungsrechnungen - Nichtanerkennung von Betriebsausgaben, Zuschlag zur Körperschaftsteuer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102631/2022vom 11.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs 1: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Abs 2: Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022). Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 7.6.2021, Ra 2021/13/0035 mwN). Mit der Bekanntgabe, dass Zahlungen (im Anlassfall: Provisionen) auf das Konto eines namentlich genannten Unternehmens überwiesen wurden, wird einem Auftrag gem. § 162 BAO auf genaue Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge dann nicht entsprochen, wenn hinter dem bekannt gegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu vermuten ist. Bei solchen Firmen liegt nämlich der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsgewalt ausgeschieden sind. (vgl. VwGH 21.2.2002, 93/13/0200) § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden. (VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041) Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten. (VwGH 18.11.2024, Ra 2024/13/0051 mwN). Da die vom BF als Empfänger genannte Beben KG und AXU Kaminsanierung KG nicht die tatsächlichen Leistungserbringer waren, können diese nicht als Empfänger iSd § 162 BAO angesehen werden. Der Aufforderung zur Empfängernennung wurde somit nicht entsprochen. Die Empfängernennung war dem BF lediglich deshalb nicht möglich, weil er die üblichen Sorgfaltspflichten bei der Gestaltung seiner Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat. Da somit kein offenbar unerfüllbarer Auftrag vorlag waren die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Betriebsausgaben nach § 162 Abs 2 BAO zu versagen. Nach § 22 Abs 3 KStG 1988 ist zusätzlich zur Körperschaftsteuer gemäß Abs 1 und 2 ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 162 BAO kommt auch der Zuschlag gem. § 22 Abs 3 KStG 1988 zur Anwendung (vgl. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009). In Hinblick auf die obgenannten Aufwendungen war somit gem. § 22 Abs 3 KStG 1988 ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Beträge zu verhängen. § 279 Abs 1 BAO lautet: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht ist somit berechtigt, den Körperschaftsteuerbescheid 2019 auch zu Lasten der BF abzuändern. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen (2018) bzw. der Bescheid anzupassen (2019). 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage konnte anhand der angeführten, einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, war eine Revision nicht für zulässig zu erklären. Graz, am 11. August 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102631/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102631.2022
Stammnummer
152523
Gültig
11.08.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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