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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104759/2016

Der Empfängerbenennung nach § 162 Abs. 1 BAO in Bezug auf ausländische Unternehmen wurde nicht entsprochen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104759/2016vom 09.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Demgegenüber haben ausländische Firmenbuchauszüge in Bezug auf die ***10*** Kft und die ***13*** ergeben, dass die namhaft gemachten Personen ***21*** und ***16*** Funktionen bei diesen Gesellschaften innegehabt hatten. Dazu kommt, dass die Bf. die Zahlungen an ***21*** und ***16*** über inländische Konten abwickelte, demnach deren Anschriften bekanntgegeben wurden und ihre Identifikation sichergesellt war. Daraus folgt, dass die Bf. mit der zusätzlichen Bekanntgabe der beiden Personen jedenfalls die tatsächlichen Empfänger der geleisteten Zahlungen im Sinne des § 162 BAO genannt hatte. Daraus und aus den für die Einkünftezurechnung maßgebenden wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Zahlungen jener Geldbeträge, die die Bf. als Aufwand für tatsächlich durchgeführte Umbauarbeiten geltend gemacht hat, ***21*** und ***16*** im oben dargelegten Ausmaß zuzurechnen. Dies belegen die jeweiligen Beschuldigteneinvernahmen und die Tatsache, dass die Außenprüfung keine Feststellungen traf, wonach die Einkünfte ***2*** zuzurechnen gewesen wären, da er Aufträge zur Durchführung von Bauarbeiten übernommen hätte. Die schriftlichen Zeugenaussagen von ***28*** und ***29*** bekräftigen überdies, dass die Umbauarbeiten von ausländischen Arbeitern erfolgt waren und teilweise die dafür von der Bf. gezahlten Geldbeträge ***21*** übergeben wurden. Rechtliche Beurteilung Nach § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Belastungen nicht anzuerkennen. Aus dieser Bestimmung geht der Grundsatz hervor, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat. Es dürfen allerdings dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilt werden. "Offenbar unerfüllbar" sind derartige Aufträge aber nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es darf jedoch nicht in der Macht des Steuerpflichtigen gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041, s. auch Fischerlehner/Brennsteiner BAO3§ 162 Rz 1). Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. VwGH 17.11.1982, 82/13/0037) ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. VwGH 22.03.1995, 93/13/0076; VwGH 11.07.1995, 91/13/0154, 0186; VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247). 1. Vor diesem Hintergrund ist zur ***3*** Bau Kft und zur ***7*** Kft auszuführen: Die Bf. hat mit der Bekanntgabe dieser beiden ungarischen Unternehmen als Empfänger der abgesetzten Beträge der Aufforderung gem. § 162 BAO nicht entsprochen, da diese erwiesenermaßen keine Leistungen erbracht haben und auch nicht festgestellt werden konnte, dass ihnen die in Bar entrichteten Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeiten zugeflossen waren. ***2*** machte überdies ***26*** und ***25*** als Geschäftsführer der beiden Unternehmen namhaft und sagte aus, dass er mit diesen Personen in eine wirtschaftliche Leistungsbeziehung getreten sei, und er davon ausginge, dass sie im Namen der Gesellschaften tätig geworden waren. Mit diesem Vorbringen wurde ebenso wenig der Aufforderung im Sinne des § 162 BAO entsprochen: ***26*** und ***25*** hatten keine Funktion als Geschäftsführer der ungarischen Unternehmen inne. Darüber hinaus gab es keine Anhaltspunkte, dass die beiden Personen die wahren wirtschaftlichen Empfänger der Zahlungen waren und die Leistungen auch im eigenen Namen erbracht haben. Aus § 2 Abs. 1 EStG ergibt sich, dass Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Einkunftsquelle kann sich auch auf eine bestimmte Tätigkeit gründen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20§ 3 Tz 142). In Hinblick auf die bestehenden Zweifel an ***26*** und ***25*** als tatsächliche Leistungsempfänger hat die fehlende Angabe einer Anschrift dieser beiden Personen zusätzlich zur Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung geführt. Bestehen an der Identität einer in einem Verfahren nach § 162 Abs. 1 BAO benannten Person ebenso keine Zweifel wie an deren Funktion als tatsächlicher Zahlungsempfänger, könnte im Übrigen die fehlende Angabe dessen "aktueller Adresse" für sich allein noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden (VwGH 14.12.2005, 2001/13/0253). Fehlende Identifikationsnachweise der genannten Personen begründeten im konkreten Fall gerade Zweifel, dass diese Personen die wahren Leistungsempfänger waren. Weder Herr ***2*** noch Herr ***1*** haben für die Bf. nachgewiesen, dass sie die Identität von ***26*** und ***25*** als vertretungsbefugte Personen der ausländischen Unternehmen überprüft hätten. Sie hätten Vertrauen in die Person gehabt und wären daher davon ausgegangen, dass die beiden Personen "Inhaber der Firmen" gewesen wären. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Auftrag der belangten Behörde die Empfänger zu benennen nicht unerfüllbar war, vielmehr die Bf. selbst verschuldete, dass sie letztlich nicht in der Lage war, den wahren Empfänger der Beträge zu nennen. Bei dieser Sachlage war es daher der Bf. möglich und zumutbar, dem Auftrag nach § 162 BAO zu entsprechen, letztlich hat sie diesen Auftrag jedoch nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die von der Bf. geltend gemachten Betriebsausgaben für 2012 in Höhe von 100.000 € nicht anerkannt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen daher, wie im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 69.086,08 €.   Zu Spruchpunkt II. (teilweise Stattgabe) In Bezug auf die ***10*** Kft und die ***13*** ist auszuführen: Die Bf. hat mit der Bekanntgabe dieser beiden ungarischen Unternehmen als Empfänger der abgesetzten Beträge der Aufforderung gem. § 162 BAO nicht entsprochen, da diese erwiesenermaßen keine Leistungen erbracht haben. Somit konnte bezüglich der Geldzahlungen nicht festgestellt werden, dass diese ihnen für tatsächlich geleistete Arbeiten zugeflossen waren. Herr ***2*** machte überdies ***21*** und ***16*** als Geschäftsführer der beiden Unternehmen namhaft und sagte aus, dass er mit diesen Personen in eine wirtschaftliche Leistungsbeziehung getreten sei, und er davon ausginge, dass sie im Namen der Gesellschaften tätig geworden waren. Dazu kommt, dass die Überweisung der Geldbeträge auf inländische Konten erfolgte. ***21*** und ***16*** konnten als Kontoinhaber über diese Inländischen Konten verfügen und haben jeweils ***2*** als Zeichnungsberechtigten ermächtigt. Dieser konnte demnach im eigenen Namen vom Konto Abhebungen, Überweisungen und Einzahlungen auf das Konto vornehmen. Da die von ausländischen Arbeitskräften ausgeführten Umbauarbeiten unstrittig sind, und es für ***21*** und ***16***, die erwiesenermaßen in der Baubranche tätig waren, möglich war, im eigenen Namen diese Bauarbeiten durchzuführen, sind sie nach der nach außen in Erscheinung tretenden Gestaltung der Dinge, als die wahren Empfänger der Geldbeträge zu bezeichnen. Mit Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/13/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Zahlungen an eine liechtensteinische Briefkastenfirma ausgeführt, dass dem Auftrag nach § 162 BAO nur entsprochen ist, wenn der tatsächliche Empfänger benannt wird; mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ist der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind. Als Empfänger kann aber anstelle einer im Ausland ansässigen " Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden (vgl. in diesem Sinne auch den Beschluss des BFH vom 25. August 1986, BStBl. 1987 II 481, s. auch VwGH 11.07.1995, 91/13/0154). ***21*** und ***16*** wurden als die "hinter den genannten ausländischen Bauunternehmen" stehenden und im eigenen Namen handelnden Personen bezeichnet, die wie bereits ausgeführt mit Namen und Anschrift genannt worden waren. Weiters wurden sie als Kontoinhaber und Zeichnungsberechtigte identifiziert, sodass ihnen die Auftragsdurchführung und die auf inländische Konten überwiesenen Einkünfte in Höhe von 313.479 € zuzurechnen waren, sodass mit ihrer Benennung durch die Bf., der Aufforderung nach § 162 Abs. 1 BAO entsprochen wurde. Anders verhält es sich mit dem Geldbetrag in Höhe von 9.000 € und den Barzahlungen in Höhe von 105.000 €, deren wahre Empfänger, wie oben begründet, nicht genannt worden waren, demzufolge ein Betriebsausgabenabzug zu verneinen war. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2013 waren daher in Höhe von 228.884,35 € anzusetzen: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: |   | Laut angefochtenem Bescheid | 553.363,35 € | Änderung laut BFG | -324.479 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 228.884,35 € | Festgesetzte KSt 25% | 57.221,09 € | Einbehaltene Steuerbeträge | -0,87 € | Festgesetzte KSt | 57.220,21€ |   |   Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2013 war daher in Höhe von 57.220,00 € (Rundung nach § 39 Abs. 3 EStG 1988) festzusetzen. Zu Spruchpunkt III. (Revision nicht zulässig) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hat nach der Sachlage und dem Ergebnis der Beweiswürdigung die Frage, ob die wahren Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben bestimmt werden konnten, beantwortet. Diese Tatfrage ist grundsätzlich nicht reversibel. Die diesbezügliche Rechtsfrage, ob dem § 162 Abs. 1 BAO entsprochen wurde, ist im Sinne der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst worden, weshalb eine Revision nicht zulässig war.   Wien, am 9. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104759/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104759.2016
Stammnummer
136348
Gültig
09.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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