Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0226-F/08
Große oder kleine Pendlerpauschale? Länge des Arbeitsweges?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-F/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde F,
M 11, vom 14. Februar 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch vom 12. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird festgesetzt
mit:
Das
Einkommen im Jahr 2007 beträgt:
|
-
143,66 €
19.046,95 €
|
Berechnung
der Einkommensteuer:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit: RWSonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
19.575,95 €
-
237,00 €
-
132,00 €
|
19.206,95 €
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
19.206,95 €
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
für
Sonderausgaben
Kirchenbeitrag
|
-
60,00 €
-
100,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen
vor Abzug des
Selbstbehaltes
Selbstbehalt
|
-
627,80 €
627,80 €
|
Einkommen
|
19.046,95 €
|
Die
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988
beträgt:
(19.046,95
- 10.000,00) x 5.750,00 / 15.000,00
|
3.468,00 €
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
3.468,00 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
3.123,00 €
|
Steuer
sonstige Bezüge
|
155,21 €
|
Einkommensteuer
|
3.278,21 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
3.421,87 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-
143,66 €
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr bei der R W, Bankstelle L, Gd L, R-Straße 69,
beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Ihr Wohnsitz befand sich in Gde F, M 11.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 veranlagte das
Finanzamt die Bw. zur Einkommensteuer 2007 erklärungsgemäß.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 "Nachtrag
Arbeitnehmerveranlagung", der vom Finanzamt als Berufung gegen den im Spruch
bezeichneten Sachbescheid gewertet wurde, beantragte die Bw. unter dem Titel
"Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von 841,50 €
[= Differenzbetrag zwischen 283,50 € (das ist das bereits von der
Arbeitgeberin bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigte sog.
große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 2 bis
20 km) und 1.125,00 € (das
ist das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km)] als
Werbungskosten.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte es in der Berufungsvorentscheidung vom
2. Februar 2008 im Wesentlichen aus, dass das beantragte große
Pendlerpauschale für einen einfachen Arbeitsweg zwischen 20 und 40 km
nicht berücksichtigt werden könne, da der einfache Arbeitsweg laut dem
Routenberechnungsprogramm "Map24" vom Wohnort zum Dienstort der Bw. lediglich
eine Länge von 17,29 km aufweise.
Mit als Vorlageantrag gewertetem Schreiben vom
28. Februar 2008 erklärte die Bw. in Erwiderung zur
Berufungsvorentscheidung ua., dass gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG die kürzeste
Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu berücksichtigen sei. Sie
habe diese Wegstrecke mit ihrem Kfz zweimal "gemessen" und sei dabei jeweils auf
20,2 km gekommen. Wie genau die Berechnung des Routenplaners wirklich sei,
könne sie nicht beurteilen. Faktum sei, dass die tatsächliche
Wegstrecke, wie angeführt, deutlich länger sei.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
5. März 2008, wonach die Bw. unter beispielhafter Angabe eines
Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersucht wurde, ihre
Arbeitszeiten bei ihrer obgenannten Arbeitgeberin anzugeben und zu
erklären, weshalb auf mehr als der Hälfte der Fahrtstrecke die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei)
führte die Bw. Folgendes aus: Sie sei in der R Bankstelle L als
Hauptkassiererin tätig. Die Schalteröffnungszeiten (Verweis auf die
Homepage - www.rw.at) seien wie folgt:
|
Mo
|
8:00
- 12:00 Uhr
|
14:00
- 15:30 Uhr
|
Di
|
8:00
- 12:00 Uhr
|
16:30
- 18:30 Uhr
|
Mi
|
8:00
- 12:00 Uhr
|
14:00
- 15:30 Uhr
|
Do
|
8:00
- 12:00 Uhr
|
|
Fr
|
8:00
- 12:00 Uhr
|
14:00
- 16:30 Uhr
Außerhalb der unmittelbaren Öffnungszeiten
seien natürlich weitere mit der Tätigkeit als Hauptkassiererin
verbundene Arbeiten zu erledigen, dh. Arbeitsbeginn sei täglich um
7:45 Uhr, die Nachmittagszeiten seien gemäß den oben angegebenen
Schalterzeiten unterschiedlich und weiters seien auch die Nachbearbeitungszeiten
zu berücksichtigen. Die kollektivvertragliche Arbeitszeit belaufe sich auf
38,5 Stunden pro Woche. Die Möglichkeit ein öffentliches
Verkehrsmittel benützen zu können, würde für sie eine
spürbare Verbesserung der finanziellen Situation bedeuten und sie sei sehr
dafür, dass der Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel insbesondere in
das GW verbessert werde. Die aktuelle Verkehrsanbindung stelle für
sie aber leider keine Alternative zur Benützung des eigenen Autos dar,
zumal sie zB jeweils am Dienstag keinerlei Möglichkeit haben würde,
nach Hause zu kommen, und auch an den übrigen Tagen die Wegstrecke sowie
die Wegzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar
seien. Sie ersuche deshalb um Anerkennung der großen
Pendlerpauschale und denke, dass dies entsprechend den obigen Ausführungen
und unter Bedachtnahme, dass Pendler (zB aus dem GWa) bei den
vorherrschenden enormen Kfz-Kosten extrem benachteiligt seien, durchaus
gerechtfertigt sei.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Dabei beantragte es, das
sog. große Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen, da sowohl zu
Beginn als auch nach Arbeitsende die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind im Kalenderjahr 2007
zusätzlich folgende in
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
124b Z 96 und Z 138 EStG 1988 genannten (jährlichen)
Pauschbeträge zu berücksichtigen:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge
bis
30.6.2007:
|
Pauschbeträge
ab
1.7.2007:
|
20
bis 40 km
|
495,00 €
|
546,00 €
|
40
bis 60 km
|
981,00 €
|
1.080,00 €
|
über
60 km
|
1.467,00 €
|
1.614,00 €
Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm 124b Z 96 und Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. im Kalenderjahr 2007
folgende (jährliche) Pauschbeträge berücksichtigt:
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Pauschbeträge
bis
30.6.2007:
|
Pauschbeträge
ab
1.7.2007:
|
2
bis 20 km
|
270,00 €
|
297,00 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00 €
|
1.179,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00 €
|
2.052,00 €
|
über
60 km
|
2.664,00 €
|
2.931,00 €
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b oder c
leg. cit. sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschbeträge sind auch für
Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in
denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub)
befindet.
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist entsprechend der
Verwaltungsübung (vgl. auch Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in
Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16
EStG 1988 EStG 1988;
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 ff zu § 16
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 51 ff zu § 16 EStG 1988) nur dann gegeben,
wenn
auf dem gesamten Arbeitsweg kein Massenverkehrsmittel verkehrt oder wenn auf
mehr als dem halben Arbeitsweg kein Massenverkehrsmittel oder nicht zur
erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt (Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit) oder
wenn
eine starke Gehbehinderung vorliegt (Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) oder
wenn
die Wegzeit bei Benützung des Massenverkehrsmittels hinsichtlich der Dauer
nicht zumutbar ist bzw. wenn folgende Wegzeiten überschritten werden
(Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit):
|
Einfache
Wegstrecke:
|
Zumutbare
Wegzeit:
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den
Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und
Ausstiegsstellen. Die einzelnen Wegstrecken (Gehstrecken, Tarifstrecken, etc)
sind dabei stets auf volle Kilometer aufzurunden. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen, die
ein Arbeitnehmer vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von
Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe
gewählte Strecken bleiben ausser Betracht
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988; VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003).
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen
der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis
zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride")
zu unterstellen. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines
Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen
nicht gegeben sein.
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu
berücksichtigen und von welcher Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte der Bw. auszugehen ist.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist
davon auszugehen, dass im konkreten Fall Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht
vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und der
Bushaltestelle F Gasthaus S mit dem Pkw (ca. 1,6 km nach Routenplaner
"ViaMichelin" bzw. nach http://www.vmobil.at/), die Nutzung der Landbusse
(Linien xx, yx oder alternativ auch die Linie xz) von F Gasthaus S mit
Umsteigen in T Gemeindeamt nach L Gemeindeamt (ca. 18,5 km nach
Routenplaner "ViaMichelin"; der Landbus xx fährt im Übrigen auf
der längeren Wegstrecke über G - statt über Ra - nach T) und ein
Gehweg auf der restlichen Wegstrecke von L Gemeindeamt zur Arbeitsstätte
der Bw. (ca. 30 m nach http://www.vmobil.at/) zu unterstellen.
Im Berufungsjahr verkehrten öffentliche Verkehrsmittel
auf der Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf die von der Bw.
angegebenen Dienstzeiten bzw. Schalteröffnungszeiten (Dienstbeginn:
7:45 Uhr; Dienstende: 12:00 Uhr, 15:30 Uhr, 16:30 Uhr,
18:30 Uhr) und unter Bedachtnahme auf entsprechende Vorbereitungs- und
Nachbearbeitungszeiten in der Arbeitsstätte der Bw. sowie auf eine optimale
Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel wie
folgt [vgl. die Kursbücher des Verkehrsverbundes V, Fahrplan 06/07
(gültig vom 10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie
Fahrplan 07/08 (gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13.
Dezember 2008); Abfrage unter http://www.vmobil.at/]:
Dienstbeginn um
7.45 Uhr (Mo bis Fr):
Mit dem Pkw von der Wohnung bis F Gasthaus S, Landbus
(Linie xx) F Gasthaus S ab 6:28 Uhr/T Gemeindeamt an 7:10 Uhr mit
Anschluss Landbus (Linie yx) T Gemeindeamt ab 7:10 Uhr/L Gemeindeamt
an 7:14 Uhr, Fußweg von L Gemeindeamt zur Arbeitsstätte;
Dienstende um
12.00 Uhr (Do):
Fußweg von der Arbeitsstätte zum Gemeindeamt L,
Landbus (Linie yx) L Gemeindeamt ab 12:26 Uhr bzw. 13:26 Uhr/T
Gemeindeamt an 12:30 Uhr bzw. 13:30 Uhr mit Anschluss Landbus
(Linie xx) T Gemeindeamt ab 12:48 Uhr bzw. 13:38 Uhr/F Gasthaus S
an 13:30 Uhr bzw. 14:20 Uhr, Pkw bis zur Wohnung;
Dienstende um
15:30 Uhr (Mo und Mi):
Fußweg von der Arbeitsstätte zum Gemeindeamt L,
Landbus (Linie yx) L Gemeindeamt ab 15:50 Uhr bzw. 16:20 Uhr/T
Gemeindeamt an 16:03 Uhr bzw. 16:30 Uhr mit Anschluss Landbus
(Linie xx) T Gemeindeamt ab 16:38 Uhr/F Gasthaus S an 17:20 Uhr,
Pkw bis zur Wohnung;
Dienstende um
16:30 Uhr (Fr):
Fußweg von der Arbeitsstätte zum Gemeindeamt L,
Landbus (Linie yx) L Gemeindeamt ab 16:50 Uhr bzw. 17:20 Uhr/T
Gemeindeamt an 17:03 Uhr bzw. 17:30 Uhr mit Anschluss Landbus
(Linie xx) T Gemeindeamt ab 17:48 Uhr/F Gasthaus S an 18:28 Uhr,
Pkw zur Wohnung;
Dienstende um
18:30 Uhr (Di):
Keine öffentlichen Verkehrsmittel zur erforderlichen
Zeit zur Verfügung.
Zum Einwand der Bw. im ergänzenden Schriftsatz vom 19.
März 2008, dass auch die Nachbearbeitungszeiten zu
berücksichtigen seien, ist zu sagen, dass im Berufungsjahr - wie oben
dargestellt - mit Ausnahme am Dienstag Abend auch bei Verlängerung der
Dienstendezeiten über die Schalteröffnungszeiten hinaus entsprechende
öffentliche Verkehrsmittel (Taktverkehr) zur Verfügung gestanden sind.
Die abstrakte Möglichkeit, dass ausnahmsweise der Dienst auf Grund
unvorhergesehener Ereignisse solange dauert, dass die letzte Bus- bzw.
Zugverbindung nicht mehr erreichbar ist, reicht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können.
Notwendig wäre die Feststellung, dass regelmäßig
tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich, somit nicht zumutbar ist. Gegenständlich wurde von der
Bw. jedoch in keiner Weise konkret behauptet bzw. nachgewiesen, dass ihr
überwiegend die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei
der Heimfahrt unmöglich gewesen wäre.
Auf Grund dieser Überlegungen war im konkreten Fall
davon auszugehen, dass der Bw. im Berufungsjahr
überwiegend (an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel auf mehr als
dem halben Arbeitsweg tatsächlich möglich war.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln wegen langer Anfahrtszeit ist Folgendes zu sagen:
Geht man davon aus, dass für die Bw. die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - siehe dazu noch weiter
unten - mehr als 20 km beträgt, dann stünden ihr entsprechend der
obigen Zeitstaffel für die Hin- oder Rückfahrt zwei Stunden zur
Verfügung.
Unter Berücksichtigung einer ca. fünf Minuten
dauernden Fahrt mit dem Pkw - wie oben bereits erwähnt, ist nach der
Verwaltungspraxis eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel zu unterstellen - für die ca. 1,6 km
lange Strecke von der Wohnung der Bw. in F, M 11, bis F Gasthaus S, von
ca. 46 Minuten dauernden Busfahrten mit dem Landbus der Linie xx bzw.
der Linie yx von F Gasthaus S bis T Gemeindeamt und weiter bis L
Gemeindeamt, der Dauer eines Fußweges von der Bushaltestelle zur
Arbeitsstätte (ca. fünf Minuten) sowie von entsprechenden
Wartezeiten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen
Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei
Stunden.
Angesichts der möglichen Verbindungen mit den
öffentlichen Verkehrsmittel auf der gegenständlichen Strecke sowie dem
Umstand, dass der Bw. an der überwiegenden Zahl ihrer Arbeitstage im
Berufungsjahr auch zur erforderlichen Zeit öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung standen und sich Wohnung und Arbeitsstätte auch innerhalb
eines Verkehrsverbundes befanden, kann im Berufungsfall von der Erfüllung
des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der Gesetzgeber für die Zuerkennung
des "großen" Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Laut Aktenlage spricht im Übrigen auch nichts
dafür, dass die Bw. stark gehbehindert ist und es hat diese Derartiges auch
nicht behauptet.
Wie bereits oben dargelegt, bemisst sich die Wegstrecke im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen und sind die einzelnen Wegstrecken dabei auf volle
Kilometer aufzurunden. Im konkreten Fall beträgt die einfache Wegstrecke
ca. 22 km und war somit, zumal von der Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen war, das sog. kleine
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zu
berücksichtigen. Unter dem Titel "Pendlerpauschale" waren daher noch
237,00 €
(= Differenzbetrag zwischen dem bereits von der Arbeitgeberin bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigten sog. großen
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 2 bis 20 km im Betrage von
283,50 € und dem sog. kleinen Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km in Höhe von
520,50 €) als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung - spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenPendlerpauschalegroßekleineZumutbarkeittatsächliche Unmöglichkeitüberwiegendhalber Arbeitswegöffentliche VerkehrsmittelMassenverkehrsmittelIndividualverkehroptimale KombinationWegstreckeeinfacheEntfernungWohnungArbeitsstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-F/08
- Stammnummer
- 34255
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF