…2 Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln (§ 2 Pendlerverordnung) 5.4.2.1 Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Pendlerverordnung) Rz 253: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht…
…die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Bf. führte es aus, bis zu einer Zeitdauer von 60 Minuten sei die Benützung eines Massenverkehrsmittels stets zumutbar. Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer sei die Benützung eines solchen stets unzumutbar. Übersteige die Zeitdauer 60 Minuten…
…vom Parkplatz zum Bahnsteig im Durchschnitt nicht mehr als fünf Minuten zu berücksichtigen. Das ergibt eine Wegzeit bei einer kombinierten Benützung von Individual- und Massenverkehrsmittel vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn von 80 Minuten: | Wohnort – Bahnhof Ort4 mit dem Pkw | 7 min …
…behauptete tägliche Mitnahme tatsächlich stattgefunden hat. Danach hat die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dies eine Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln im überwiegenden strittigen Zeitraum begründet hat. Überdies ist zu beachten, dass eine allfällige Zuerkennung des Pendlerpauschales nur für jene Monate zulässig wäre…
…wobei bei optimaler Kombination zwischen Massenverkehrsmittel und Pkw (Fahrt mit Pkw zum Bahnhof in D) diese Reisezeit noch kürzer sei. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 erging vorerst am 11.3.2008 antragsgemäß unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von Euro 472,33 und dem…
…daraufhin weitere Gründe genannt, weshalb sie bereits vor 7:00 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen müsse und ihr deshalb die Benützung der Massenverkehrsmittel (Bus plus Bahn) nicht möglich und daher unzumutbar wäre. Dazu ist festzuhalten: Abgesehen davon, dass bei einer gleitenden Arbeitszeit im Zusammenhang mit…
…Stopps noch Staus beinhalten, dar. Im Falle der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist die in Rede stehende Strecke in beiden Richtungen laut Fahrplanauskunft der Wiener Linien - inklusive der Fußwege - im Normalbetrieb in 48 bis 56 Minuten zu bewältigen. An Wochentagen verkehren auf der Strecke 2.. - A…
…dass im vorliegenden Fall weder die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel (Gesamtfahrzeit für Hin- und Rückfahrten maximal 90 Minuten) mehr als dreimal so lange ist wie mit dem eigenen PKW (Fahrzeit für die 34 km durchschnittlich rund 30 bis 35 Minuten) noch die Gesamtfahrzeit bei Benutzung…
…wenn sie mehr als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 km ist nach amtlichen Erläuterungen die Benützung eines Massenverkehrsmittels aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Meiner Auffassung…
…vom 27.08.2025 nachweislich aufgefordert wurde, Nachweise vorzulegen, dass hinsichtlich der Wegstrecke vom bisherigen Wohnort ***7*** nach ***5*** an seinen Arbeitsort die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar sei, wurden keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Lediglich die Ausführungen des Bf., der tägliche Arbeitsbeginn sei vor dem Wohnsitzwechsel…
…dass einerseits angesichts der vorhandenen Verbindungen für ein Massenverkehrsmittel der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend auf mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt und andererseits unter…
…Berufung vom 3.3.2008 begehrte der Bw die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschale, da die Fahrzeit mit den Massenverkehrsmittel mehr als das Dreifache der Fahrzeit mit dem Pkw betrage. Die Abgabenbehörde I. Instanz wies mit Berufungsvorentscheidung vom 16.4.2008 die Berufung als unbegründet ab…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MMG SteuerBeratung Morawetz & Grabner OG, Hadikgasse 90, 1140 Wien, über die Beschwerde vom 12. September 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11…
5.6.6 Fahrtkosten 5.6.6.1 Berücksichtigung der Fahrtkosten Rz 287: Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 (Aufwendungen für die berufliche…
…Bw. 120 km betrage und die Fahrzeit bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lang sei. Aktenkundig sind verschiedene Fahrplan- und Routenplanerausdrucke. Das Finanzamt stellte in weiterer Folge Überlegungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwendung eines Massenverkehrsmittels an: "Wohnung - Bahnhof Amstetten laut Routenplaner ViaMichelin 2 km…
…Bw. Nachtdienste bzw. Bereitschaften geleistet hat, wofür der Bw. ohnedies keinen Beleg beigebracht hat, so wäre selbst damit noch nicht bewiesen, dass die Benutzung eines Massenverkehrsmittel unzumutbar ist, da hinsichtlich Beginn- und Endzeiten der jeweiligen Dienste, seitens des Bw. nicht einmal Behauptungen aufgestellt, und ebenfalls…
… 77 Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat, auch wenn - etwa bei Teilzeitbeschäftigten - nicht an allen Tagen der Arbeitswoche gearbeitet wird) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit…
für die Folgetage übrig bleiben (und bei Gleitzeit vorgezogen werden können), widerspricht den behördlichen Erfahrungen. So hätte der Bw. jene Arbeiten, die er üblicherweise in der Früh in der Zeit zwischen ca. 6:30 Uhr und 7:30 Uhr erledigt, bei Verwendung derjenigen Verbindung öffentlicher…
…unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall mit einer Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zeigt, dass nach der Verwaltungspraxis die Bw…
…unter überwiegender Nutzung des öffentlichen Verkehrs insgesamt drei Stunden zusammen für Hin- und Rückweg, ist die Benutzung von Massenverkehrsmitteln im Allgemeinen unzumutbar und steht das "große" Pendlerpauschale zu. Gerade der vorliegende Fall mit einer Tagesarbeitszeit von fünf Stunden zeigt, dass nach der Verwaltungspraxis die Bw…