Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0394-G/07
Keine Gewährung des großen Pendlerpauschales bei einer Gesamtfahrzeit mit Massenverkehrsmitteln von knapp einer Stunde (Fahrtdauer mit dem PKW: ca. 20 Minuten; Fahrtstrecke: 21 km).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-G/07vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
13. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezieht als Bankangestellte
einer Bank in K. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw.
für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - 21 Kilometer - das
große Pendlerpauschale (1.071 Euro jährlich) zusteht oder nicht.
Im Zuge der Lohnverrechnung kam nur das kleine Pendlerpauschale zur Anwendung
(495 Euro jährlich).
Das Finanzamt versagte im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 die steuerliche Berücksichtigung des
großen Pendlerpauschales mit nachstehender Begründung:
"Das Pendlerpauschale
wurde bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt
(§ 62 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung ist daher nicht möglich."
Ihre dagegen eingebrachte Berufung begründete die Bw.
mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des UFS, Außenstelle Wien, vom 20.
September 2006, RV/2256-W/05, worin ausgeführt worden sei, dass bei
einer Fahrzeit von 20 bis 25 Minuten mit dem Kfz (für die 24 km
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und einer Wegzeit von 102 Minuten mit
einem Massenverkehrsmittel die Benutzung des Massenverkehrsmittels nicht mehr
zumutbar wäre und diesfalls das große Pendlerpauschale
zustünde.
Der Berufung war eine Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2006 beigelegt, worin die Bw.
vermerkte, dass ihr Arbeitsbeginn 7:00 Uhr wäre und sie keine
Busverbindung von ihrer Wohnung in T. nach L. (6 km von ihrer Wohnung
entfernt) hätte. Erst von dort gäbe es eine Zugverbindung zu ihrer
23 km entfernten Arbeitsstätte in K. . Die kürzeste Strecke
zwischen Arbeitsstätte und Wohnung betrage - so ihre Angaben in der
Erklärung - 21 km.
Die daraufhin abweisend ergangene Berufungsvorentscheidung
wurde wie folgt begründet:
"Nach den Bestimmungen
des § 16 Abs.1 Z 6 EStG 1988 wird bei einer
einfachen Wegstrecke von mehr als 20 km (bis maximal 40 km) eine
Wegzeit von 120 Minuten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet. Da
Ihre Wegzeit jedoch nur 102 Minuten beträgt, musste Ihrer Berufung ein
Erfolg versagt bleiben."
In ihrem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die
Bw. nochmals darauf, dass sie morgens keine öffentliche Verkehrsverbindung
nach L. habe bzw. mit dem PKW in nur 20 Minuten bei ihrer
Arbeitsstätte in K. sei.
In der Folge wurde der Bw. mittels zweitinstanzlichen
Vorhaltes (vom 22. August 2007) mitgeteilt, dass sie - entgegen ihren
Erklärungsangaben - laut BusBahnBim-Auskunft
(http:fahrplan.verbundlinie.at) sehr wohl eine Möglichkeit habe, morgens
von T. (Haltestelle GH M., ab 6:20 Uhr) nach L. (Bahnhof an 6:30 Uhr) und
von dort (ab 6:37 Uhr) nach K. (Bahnhof an 6:59 Uhr) zu gelangen. Von
dort wären noch ca. weitere fünf Minuten zu Fuß zu ihrer
Arbeitsstätte zu gehen. Es stelle sich daher in Anbetracht der Tatsache,
dass sie laut Auskunft des Dienstgebers die Gleitzeitregelung in Anspruch nehme,
die Frage,
1) weshalb ihr die Benutzung des öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar wäre (Arbeitsbeginn wäre diesfalls ca.
7:05 Uhr).
2) Weiters wurde die Bw. um Beantwortung der Frage ersucht,
wie lange sie von zu Hause zur nächstgelegenen Bushaltestelle (GH M. )
brauche.
Abschließend wurde die Bw. zum Nachweis ihrer
tatsächlichen Arbeitszeiten um Vorlage ihrer monatlichen
Zeitaufzeichnungen, das Berufungsjahr 2006 betreffend, ersucht.
In Beantwortung des Vorhaltes teilte die Bw. am
10. September 2007 mit:
Ad 1) Sie sei in der Abteilung für Rechnungswesen
tätig, in der sie in der Früh die EDV-Post bearbeite. Diese müsse
"als erstes auf- bzw. verteilt werden" und beginne dies "bereits vor
7:00 Uhr". Da sie und die anderen Angestellten ihrer Abteilung nicht von
Schalteröffnungszeiten abhängig seien, habe die "Gleitzeitregelung den
Sinn, dass wir bei größerem Arbeitsaufwand diesen auch am selben Tag
mit Mehrarbeitszeit erledigen bzw. diese Mehrarbeitszeit an schwächeren
Tagen ausgleichen". Deshalb sei es für sie "auch sehr umständlich, mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu kommen".
Ad 2) Die Wegstrecke von ihr zu Hause bis zur
Bushaltestelle betrage ca. 5 Minuten.
Aus den von der Bw. vorgelegten monatlichen
Zeiterfassungsjournalen schließlich geht hervor, dass die Bw. im
Berufungsjahr 2006 von 189 Arbeitstagen tatsächlich an 28 Tagen
vor 7:00 Uhr zu arbeiten begonnen
hatte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet
auszugsweise:
(Werbungskosten sind auch ...)
"Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind
bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20
km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die
einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke
von
20 km bis
40 km: 495 Euro jährlich
...
c) Ist dem Arbeitnehmer
im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenverkehrsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von
...
20 km bis
40 km: 1.071 Euro jährlich
...
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle
Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Bw. ihren Wohnsitz in einer Entfernung von 21 Kilometern von ihrer
Arbeitstätte hat und diese Strecke mit dem PKW in einer Fahrzeit von rund
20 Minuten zurückgelegt wird.
Strittig ist jedoch, ob der Bw. für diese Fahrten das
kleine Pendlerpauschale
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b) oder große
Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c)
zusteht.
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenverkehrsmittel oder mit dem PKW oder beiden
bewältigt. Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrtstrecke ein
Massenverkehrsmittel verkehrt und seine Benutzung im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zumutbar ist.
Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels liegt zB dann vor, wenn - im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend - auf dem halben Arbeitsweg (hin oder auch
zurück) ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder
nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei
Nachtarbeit) verkehrt.
Die Bw. hat nun die
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels ursprünglich damit begründet, dass sie
morgens
keine
öffentliche
Verkehrsverbindung nach L. hätte und sie überdies bei Benutzung des
Zuges von L. nach K. "nicht bei ihrem Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr" im Büro
sein könne.
Daraufhin wurde die Bw. mittels zweitinstanzlichen
Vorhaltes darauf aufmerksam gemacht, dass sie morgens sehr wohl eine
durchgehende Verkehrsverbindung von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte
hätte (siehe oben). Auch würde sie die Gleitzeitregelung in Anspruch
nehmen, weshalb sie nicht täglich um Punkt 7:00 Uhr im Büro sein
müsse.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung hat die Bw. daraufhin weitere
Gründe genannt, weshalb sie bereits vor
7:00 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen müsse und ihr deshalb die
Benützung der Massenverkehrsmittel (Bus plus Bahn) nicht möglich und
daher unzumutbar wäre.
Dazu ist festzuhalten:
Abgesehen davon, dass bei einer gleitenden Arbeitszeit im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit von einer optimalen Anpassung der
Arbeitszeit an die Fahrzeiten auszugehen ist, zeigt auch die tatsächliche
Handhabung der Gleitzeitregelung (laut vorgelegten Zeiterfassungsjournalen)
durch die Bw., dass sie im Streitjahr 2006 offensichtlich lediglich an 28 Tagen
(von insgesamt 189 Arbeitstagen) vor
7:00 Uhr zu arbeiten begonnen hatte.
Somit konnte die Bw. ihren Arbeitsbeginn offensichtlich -
was ja auch dem Sinn und Zweck einer Gleitzeitregelung entspricht - selbst
bestimmen und wird daher ihre Aussage in der Vorhaltsbeantwortung, sie
müsse quasi immer aus "arbeitstechnischen Gründen"
(EDV-Post-Verteilung) bereits vor
7:00 Uhr im Büro sein, schon durch ihre tatsächlichen
Kommenszeiten relativiert.
Selbst wenn aus den von der Bw. genannten Gründen
vielleicht an einigen wenigen Tagen im Jahr ein Arbeitsbeginn
vor 7:00 Uhr erforderlich gewesen
sein sollte, kann dies jedoch mangels Überwiegens dieser Verhältnisse
in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen (Kalendermonat) nicht dazu
führen, insgesamt von einer Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zur Arbeitsstätte
(Hinfahrt) sprechen zu können. Auch der Hinweis der Bw. auf die
"Umständlichkeit" der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln
vermag daran nichts zu ändern.
Hinsichtlich der Rückfahrtmöglichkeit wird der
Vollständigkeit halber bemerkt, dass die Bw. - neben einer Zug- und
Busverbindung um 14:21 Uhr ab K. (Ankunft in T., GH M. um 15:05 Uhr)
um 15:19 Uhr ab K. nach T. gelangen kann (Ankunft in T., GH M. um
16:14 Uhr).
Auch wenn die Bw. laut den vorgelegten
Zeiterfassungsjournalen tatsächlich überwiegend erst nach
15:10 Uhr ihr Büro verlassen hat und deshalb in der Regel den Zug um
15:19 Uhr nicht erreichen hat können, hat dies mit einer
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benutzung von
öffentlichen Verkehrsmitteln nichts zu tun. Dies ist vielmehr einerseits
mit den späteren Kommenszeiten - meistens zwischen 7:30 Uhr und
8:00 Uhr - zu erklären sowie andererseits mit der Inanspruchnahme von
Zeitausgleichen.
Mit anderen Worten:
Es ist daher nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates davon auszugehen, dass das Überwiegen der Heimfahrten in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nach 15:10 Uhr in erster Linie auf
persönliche und nicht - vielleicht abgesehen von wenigen Ausnahmen - auf
arbeitstechnische Erfordernisse zurückzuführen ist. Abgesehen davon
gilt auch bezüglich der Heimfahrten der oben angeführte Grundsatz,
dass bei einer gleitenden Arbeitszeit (im Zusammenhang mit der Frage der
Zumutbarkeit) eben von einer optimalen Anpassung der Arbeitszeit an die
Fahrzeiten auszugehen ist.
Weiters ist zu prüfen, ob gegenständlichenfalls
eine Unzumutbarkeit infolge langer Anfahrtszeit
vorliegt. Diese Frage, wann nämlich - vom erforderlichen Zeitaufwand
her betrachtet - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (noch)
zumutbar ist oder nicht, wird in § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 nicht näher geregelt und ist daher im Wege der
Gesetzesinterpretation zu lösen.
Nach den bei
Doralt,
EStG9, Kommentar,
§ 16 Tz 105, zitierten amtlichen
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 richte sich
die Zumutbarkeit nach der unterschiedlichen Fahrtdauer mit dem
Massenverkehrsmittel einerseits und dem PKW andererseits: Unzumutbar sei die
Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel insbesondere dann, wenn sie mehr als dreimal
so lange dauere wie mit dem eigenen Kfz. Allerdings sei im Nahebereich von
25 km die Benützung eines Massenverkehrsmittels auch dann zumutbar,
wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten
betrage.
Die Wegzeit ("Gesamtfahrzeit") umfasst nach herrschender
Lehre (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, Tz 53
zu § 16; Doralt,
EStG9,
Kommentar, § 16 Tz 108, ÖStZ 1988, 317) die Zeit vom
Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder dem Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit (oder
Anfahrtszeit) zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit
mit dem (den) öffentlichen Verkehrsmittel(n), Wartezeiten usw..
Im vorliegenden Fall beträgt diese Wegzeit nicht
einmal eine Stunde, weshalb - unter Bedachtnahme auf die Auslegung des Begriffes
"Zumutbarkeit" in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - der
Unabhängige Finanzsenat die Auffassung vertritt, dass auch von einer
Unzumutbarkeit infolge
langer Gesamtfahrzeit ("Wegzeit") keineswegs die Rede sein kann.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-G/07
- Stammnummer
- 30860
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF